§ ... der Erb- und Brudereinigung als sein Erbe berufen ist. Als Erbe und Nacherbe soll nur in Betracht kommen ein männliches Mitglied aus dem Gesamthause X, das in seiner Abstammung den Erfordernissen entspricht, wie sie in den §§ 9 ff. der Erb- und Brudereinigung aufgestellt sind." Randnummer 2 Auf Grund des Testamentes vom 04.02.1939 erteilte das Amtsgericht Gießen (Az. IV Nr. 198/40 zu VI 222/40) am 06.11.1940 einen Erbschein, der den Antragsteller zu 1) als alleinigen Vorerben des Erblassers ausweist. Weiter enthält der Erbschein die Angabe, dass sein Nacherbe ist,
§ ... der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich und Gräflich X.ischen Häuser vom ... .1915 als sein Erbe berufen ist. Der Antragsteller zu 1) wurde auf Grund des Testaments vom 04.
§ ... der Erb- und Brudereinigung der fürstlich und gräflich X.chen Häuser vom ... .1915 als sein Erbe berufen ist." Randnummer 3 § ... der Erb- und Brudereinigung vom ... .1915 bestimmt: „
§ ... der Erb- und Brudereinigung als sein Erbe berufen ist", sei die Person des Nacherben im Testament damit weder namentlich genannt, noch in anderer Weise dergestalt beschrieben, dass nur eine Person in Betracht komme. Vielmehr solle sich die Nacherbfolge erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls nach der in der Erb- und Brudereinigung festgelegten Familientradition, d. h. dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge im Mannesstamme des jeweiligen Hauses, bestimmen. Da aber der Schutz des im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragenen Nacherbenvermerks gegen möglicherweise nach §§ 2113 ff. BGB unwirksame Verfügungen des Vorerben auch gerade solchen derzeit noch unbekannten Nacherben zugute kommen solle, setze die Löschung des Nacherbenvermerks nach allgemeiner Auffassung die Bewilligung auch dieser unbekannten Nacherben voraus. Diese sei - worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen habe -durch einen gemäß § 1913 S. 2 BGB zu bestellenden Pfleger abzugeben, der hierzu ggf. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe, §§ 1915, 1821 BGB. Erst wenn aufgrund der gegebenen Umstände eine Änderung hinsichtlich der in Betracht kommenden Nacherben ausgeschlossen erscheine, könne - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Löschung des Nacherbenvermerks auch ohne Bewilligung durch einen Pfleger verlangt werden. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Randnummer 15 Der vorliegende Fall sei auch nicht mit der Einsetzung eines Ersatznacherben vergleichbar, obwohl nach inzwischen wohl herrschender Meinung der Vorerbe und der Nacherbe zur Verfügung über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand nicht der Zustimmung eines testamentarisch bestimmten Ersatznacherben bedürften. Randnummer 16 In der vorliegenden Fallgestaltung habe der Erblasser gerade keine bestimmte Person zum Nacherben berufen wollen, sondern bestimmt, dass sich im Zeitpunkt des Nacherbfalls nach abstrakt festgelegten Kriterien die Nacherbfolge bestimmen und erst in diesem Zeitpunkt die konkrete Person feststehen solle. Im Zeitpunkt des Vorerbfalls und lange Zeit danach habe noch nicht festgestanden, wer aller Voraussicht nach Nacherbe sein würde. Dies habe sich zwar mit der Geburt des Antragstellers zu 2) maßgeblich dahingehend konkretisiert, dass dieser - sofern er den Nacherbfall erlebt - von keiner anderen in Betracht kommenden Person mehr verdrängt werden könne. Von einer bereits feststehenden Erbfolge könne gleichwohl noch keine Rede sein. Dass der Antragsteller zu 1) den Antragsteller zu 2) bzw. alle seine männlichen Abkömmlinge überleben könne, sei nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Randnummer 17 Aus der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft in abstrakter, nämlich von der Benennung konkret benannter Personen losgelöster Form nach Maßgabe des Familienvertrages aus dem Jahr 1915 sei - anders als bei der gewöhnlichen Ersatznacherbfolge - nicht auf einen Willen des Erblassers zu schließen, wonach er mit einer einvernehmlichen, die Erbfolge vorwegnehmenden Verteilung des Nachlasses zwischen dem Vorerben und dem derzeit voraussichtlichen Nacherben einverstanden wäre. Ein solchermaßen typisierter Erblasserwille sei indes eines der Hauptargumente für die nach herrschender Ansicht nicht erforderliche Zustimmung eines (gewöhnlichen) Ersatznacherben zu Verfügungen des Vorerben und Nacherben. Weil vorliegend von einem solchen typisierten Erblasserwillen gerade nicht ausgegangen werden könne, müsste auch für den Fall, dass - entgegen der Ansicht der Kammer - die vorliegende Konstellation als mit derjenigen einer Nacherben- und Ersatznacherbenbestimmung vergleichbar angesehen werde, ausnahmsweise wohl doch die Zustimmung der „Ersatznacherben" verlangt werden. Randnummer 18 Die Kammer habe keine Veranlassung, an der von den Antragstellern und den übrigen am Vertragsschluss beteiligten Familienmitgliedern geäußerten Intention auf Fortführung der Familientradition zu zweifeln. Indes ergäben sich aus dem Testament sowie der Erb- und Brudereinigung keinerlei Anhaltspunkte dahin, dass der Erblasser - auch - Vereinbarungen im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbfolge unter den derzeit voraussichtlichen Erben gewollt haben könnte; denn das Bestreben des Fürstenhauses und auch des Erblassers nach einer möglichst langen Geltung der in der Erb- und Brudereinigung niedergelegten Familientradition und ein Übergang des „Traditionsvermögens" sei eben durch Erbschaft und nicht durch Vertrag festgeschrieben. Zwar sei den Antragstellern darin Recht zu geben, dass die Existenz des Nacherbenvermerkes für nachrangige Belastungen bzw. eine Veräußerung des Grundbesitzes nachteilig sei. Dies sei indes Konsequenz dessen, dass der Erblasser den Grundbesitz im Wege der Nacherbschaft dem erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls zu bestimmenden Nacherben habe zugute kommen lassen wollen. Dem Interesse der Antragsteller an der Umsetzung des von sämtlichen Familienmitgliedern erklärten Verzichts auf den Schutz von § 51 GBO könne dadurch Genüge getan werden, dass der Nacherbenvermerk entsprechend um diese Verzichtserklärungen ergänzt wird. Randnummer 19 Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nehmen. Randnummer 20 Ergänzend tragen sie vor, bei der hier gegebenen Fallgestaltung bestehe in gleicher Weise wie bei der namentlichen Benennung des Nacherben die Möglichkeit, dass der Vorerbe den Nacherbe überlebe und ein anderer ersatzweise Nacherbe wird. Randnummer 21 Nach der herrschenden Meinung sei der typisierende Erblasserwille, dass dieser mit der vorweggenommenen Erbfolge einverstanden sei, zu unterstellen, es bedürfe dafür keiner Anhaltspunkte. Außerdem liege der Anhaltspunkt für das Einverständnis des Erblassers darin, dass er selbst das Familienvermögen zu Lebzeiten von seinem Vater erhalten habe. Randnummer 22 Die Löschung der Nacherbenvermerke sei zur Entschuldung durch den Verkauf von für die Familientradition weniger bedeutsamen Vermögensgegenständen erforderlich und diene damit dem Erblasserwillen. Randnummer 23 Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 GBO a. F.). Gemäß der Übergangsregelung in Art. 111 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG am 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Da der ursprüngliche Löschungsantrag bereits am 22.06.2007 beim Grundbuchamt eingereicht worden ist, gilt daher die GBO in der vor dem 01.09.2009 gültigen Fassung. Randnummer 24 Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO a. F., 546 ZPO), denn das Landgericht hat die Zwischenverfügung vom 13.07.2007 zu Recht bestätigt. Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass weder eine Löschung auf der Grundlage der Bewilligung des Antragstellers zu 2) gemäß § 19 GBO in Betracht kommt, noch die Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks gemäß § 22 Abs. 1 GBO vorliegen. Randnummer 25 Die Löschungsbewilligung des Antragstellers zu 2) ist schon aus formellen Gründen deshalb keine geeignete Grundlage für die Löschung des Nacherbenvermerks, weil seine Stellung als Nacherbe nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Randnummer 26 Bei angeordneter Vor- und Nacherbfolge kann nach Eintritt des Erbfalls nur ein Erbschein erteilt werden, durch den der Vorerbe als Erbe ausgewiesen wird. Dagegen kann dem Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls kein eigener Erbschein erteilt werden, weil die Nacherbfolge bis zum Eintritt des Nacherbfalls noch nicht bezeugt werden kann. Die in dem für einen Vorerben erteilten Erbschein gemäß § 2363 BGB enthaltenen Angaben, dass Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und
erbe sein soll, sind nur für die Verfügungsbefugnis des (Vor-) Erben von Bedeutung (BGH Rpfleger 82, 333; Palandt/Edenhofer: BGB,
erbe wird, wenn der Antragsteller zu 1) den Antragsteller zu 2) und alle seine männlichen Abkömmlinge überleben sollte. Randnummer 33 Es kann dahingestellt bleiben, ob unabhängig von dem Inhalt des Erbscheins vom 06.11.1940 und des eingetragenen Nacherbenvermerks noch eine eigenständige Auslegung des Testaments vom 04.02.1939 im Grundbuchverfahren erfolgen kann. Zum Nachweis der Erbfolge ist dieses privatschriftliche Testament jedenfalls nicht ausreichend, § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO. In jedem Fall wäre die Auslegung durch das Landgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob gegen den klaren Sinn der Urkunde, gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen wurde und ob die Kammer alle für die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt hat. Es genügt, dass die Auslegung möglich ist, zwingend braucht sie nicht zu sein (Demharter; GBO, 26. Aufl., § 78, Rdnr. 13 m. w. H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung dahin, dass von einem typisierten Erblasserwillen im Sinn eines Einverständnisses mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zwischen dem Vorerben und dem vorläufigen Nacherben nicht ausgegangen werden könne, nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend. Dass der Erblasser selbst das Familienvermögen zu den Bedingungen der Erb- und Brudereinigung zu Lebzeiten von seinem Vater erhalten habe, wie die Antragsteller vortragen, zwingt noch nicht zu dem Schluss, dass der Erblasser dies auch für seine Erbfolge gewünscht hätte. Denn bei einem endgültigen Ausscheiden der zum Familienvermögen gehörenden Grundstücke in Folge wirksamer Verfügung des Vorerben spielt der wirtschaftliche Grund für diese Verfügung - sei es Vermeidung von Erbschaftssteuern, sei es die Notwendigkeit der Entschuldung - keine Rolle. Es trifft auch nicht zu, dass die vorweggenommene Nacherbfolge zu dem vom Erblasser gewünschten Ergebnis, nur zeitlich früher, führe. In Verbindung mit der hier angestrebten Löschung des Nacherbenvermerks würde diese Verfügung jedenfalls ermöglichen, dass der erwerbende Nacherbe Teile des Familienvermögens ohne Beschränkung endgültig auf Dritte übertragen könnte, obwohl vor Eintritt des Nacherbfalls nicht feststeht, ob er endgültig Nacherbe wird. Dies steht im Gegensatz zu den in am Ende des Testamentes vom 04.02.1939 geäußerten Hoffnungen und Erwartungen des Erblassers, auch sein Erbe und die nachgeborenen Kinder würden bestrebt sein, das ehemalige Hausgut zu erhalten. Randnummer 34 Auf die Ermittlung des Erblasserwillens kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an, da bereits dem Antragsteller zu 2) selbst, wie oben dargestellt, vor dem Eintritt des Nacherbfalls kein Anwartschaftsrecht zusteht, das ihn zur Erteilung einer wirksamen Zustimmung zu der Verfügung des Vorerben berechtigen würde. Randnummer 35 Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Randnummer 36 Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedurfte es nicht, da außer den Antragstellern keine Beteiligten mit entgegenstehendem Verfahrensziel vorhanden sind. Randnummer 37 Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Randnummer 38 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zwischenverfügung grundsätzlich den Aufwendungen, die der Antragsteller zur Beseitigung des ihm in der Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisses hat (vgl. z. B. Beschluss vom 16.02.2009 -20 W 204/2008). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014808
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