10.40 Uhr mit seinem PKW X der Klägerin zu 1) die C-Straße in O1 in Richtung B- Straße. Die Sackgasse C-Straße verläuft ein Stück parallel zur B-Straße und mündet dann in diese wie eine Autobahnzufahrt ein. Der Kläger zu 2) fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h und wollte nach rechts in die B-Straße abbiegen. Zur gleichen Zeit kam der Beklagte zu 1) mit seinem PKW Y mit einem Doppelachsanhänger in Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts aus seiner Hofausfahrt und bog nach rechts in die C-Straße ein, um anschließend an der Einmündung zur B-Straße nach links abzubiegen. Der Beklagte zu 1) ist als Kfz-Halter bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Um sich besser in den fließenden Verkehr auf der B-Straße einfädeln zu können, fuhr der Kläger zu 2) einen Bogen nach links und dann parallel zur B-Straße, so dass er sich auf der
fahrbahn der C-Straße befand. Kurz vor der Einmündung der B-Straße prallte er mit seiner rechten vorderen Frontseite
die Zugmaschine des Beklagten zu 1). Die Einzelheiten des Unfalls sind streitig. Der Kläger zu 2) zog sich durch einen Aufprall am Lenkrad eine Platzwunde am Kopf und eine Halswirbeldistorsion zu. Randnummer 3 Die Klägerin zu 1), die wegen des Fahrzeugschadens ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, beziffert ihren Schaden wie folgt: Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung 500,00 €; merkantiler Minderwert 350,00 €; 7 Tage Nutzungsausfallentschädigung 174,00 €; Gutachterkosten 551,87 €; Gesamtschaden mithin 1.575,87 € Der Kläger zu 2) beziffert seinen Unfallschaden wie folgt: Schmerzensgeld 1.300,00 €; Heilbehandlungskosten 1.027,85 €; Verdienstausfallschaden 1.250,00 € Gesamtschaden 3.577,85 €. Randnummer 4 Die Parteien streiten über die Ersatzpflicht der Beklagten. Während die Kläger der Auffassung sind, die Beklagten seien wegen eines Verstoßes des Beklagten zu 1)
VO für die Unfallschäden der Kläger allein verantwortlich, sind die Beklagten der Meinung, den Kläger zu 2) treffe das alleinige Verschulden, da er auf das stehende Gespann des Beklagten zu 1) aufgefahren sei. Die Beklagten erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer auf die Beklagte zu 2) übergegangenen Schadensersatzforderung des Beklagten zu 1)
die Kläger in Höhe von 3.055,80 €. In dieser Höhe hat die Beklagte zu 2) den Fahrzeugschaden des Beklagten zu 1) aus der Kaskoversicherung reguliert (Bd. I Bl. 59 d.A.). Randnummer 5 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 6 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.3.2008 (Bd. I Bl. 189 ff d.A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 7 Die Schadensersatzforderungen der Kläger seien nur mit einer Haftungsquote von 20 % begründet, weil den Kläger zu 2) das überwiegende Verschulden am Unfall treffe. Ein Verstoß des Beklagten zu 1)
VO liege nicht vor, weil dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig in die C-Straße eingeboten gewesen sei. Der Kläger zu 2) habe den Unfall durch ein erhebliches Aufmerksamkeitsdefizit verursacht, weil er ausschließlich durch einen Schulterblick nach links den auf der B-Straße fließenden Verkehr beobachtet habe. Dabei habe er das vor ihm befindliche Gespann des Beklagten zu 1) übersehen. Der Klägerin zu 1) stehe ein Schadensersatzanspruch von 850 € zu, da sie wegen des Quotenvorrechts die Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung von 500 € und die Wertminderung von 350 € voll beanspruchen könne. Die Kosten für den Gutachter von 551,87 € seien wegen des Bestreitens der Beklagten nicht gerechtfertigt. Auch der Nutzungsausfallschaden von 174 € sei nicht zu ersetzen, da die Klägerin zu 1) für den unfallbedingten Nutzungsausfallzeitraum ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen habe. Dem Kläger zu 2) sei aus dem Unfall ein Gesamtschaden von 465,60 € (Bd. I Bl. 200 d.A.) zu ersetzen, nämlich 20 % aus einem Schmerzensgeld von 1.300 € und 20 % aus den Heilbehandlungskosten von 127,85 €. Beide Schadensersatzforderungen der Kläger plus die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien jedoch durch die von der Beklagten zu 2) hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung von 3.580 € erloschen, weil insoweit 80 % gerechtfertigt seien, so dass die Klage im Ergebnis abzuweisen sei. Randnummer 8
das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Randnummer 9 Die Kläger meinen weiterhin, der Beklagte zu 1) habe den Unfallschaden wegen eines Verstoßes
VO alleine zu verantworten.
ansprüche bestünden nicht, weil die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin zu 1) vollständig hinter dem schweren Verschulden des Beklagten zu 1) zurücktrete. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 1.575,87 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit und an den Kläger zu 2) einen Betrag von 3.577,85 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin zu 1) weitere 80 % des Schadens zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der A-Versicherungs-AG, Versicherungsschein Nr. 770/32/8983358070, in den Jahren 2006 bis 2013 genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom … .2005 in O1, B-Straße, in Anspruch genommen hat. Randnummer 12 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 353,44 € zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) weitere 159,25 € zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Randnummer 16 II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, und sie hat auch zum Teil Erfolg. Randnummer 17 A. Der Klägerin zu 1) steht
die Beklagten eine Schadensersatzforderung von 383,27 € und dem Kläger eine solche in Höhe von 1.585,23 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 249 BGB, 3 PflVG zu. Die darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzforderungen sind nicht begründet. Randnummer 18
teil trifft den Beklagten zu 1) ein Verschulden am Unfall. Randnummer 20
ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Da er nach § 10 StVO Von seinem Grundstück auf die C-Straße nur auffahren durfte, wenn dies ohne Gefährdung des vorfahrtsberechtigten Verkehrs möglich war, musste er das Vorfahrtsrecht des Klägers zu 2) beachten. Da der Kläger zu 2) die C-Straße mit dem PKW X langsam befuhr, bevor der Beklagte zu 1) mit seinem Gespann aus seinem Grundstück herauskam, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) mit einem Blick nach links den sich langsam nähernden PKW X hätte erkennen können. Er war deshalb wartepflichtig und musste den Kläger zu 2) mit seinem Fahrzeug erst passieren lassen. Selbst wenn sich der Kläger zu 2) mit dem PKW X im Einmündungsbereich zur B-Straße räumlich weit nach links zur parallel verlaufenden B-Straße hin orientiert hatte und damit praktisch auf der
fahrbahn der C-Straße fuhr, ändert dies an der Wartepflicht des Beklagten zu 1) nichts, denn das Vorfahrtsrecht des Klägers zu 2) bezog sich auf die gesamte Fahrbahnbreite. Dass der Beklagte zu 1) beim Herausfahren aus seinem Grundstück den vom Kläger zu 2) gesteuerten PKW nicht sehen konnte, hat der Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 22 c) Der Verstoß des Beklagten zu 1)
VO ist auch unfallursächlich geworden, denn der Kläger zu 2) hat nicht damit gerechnet, dass ihm ein aus einer Grundstücksausfahrt kommendes Fahrzeug das Vorfahrtsrecht nehmen würde. Er konnte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1) seinen Vorrang beachtet. Unstreitig hat der Kläger zu 2) das Gespann des Beklagten zu 1) übersehen, weil er seine gesamte Aufmerksamkeit auf den auf der B-Straße fließenden Verkehr richtete, in die er nach rechts einbiegen wollte. Die objektiven Umstände sprechen dafür, dass der Beklagte zu 1) in dem Moment auf die C-Straße aufgefahren ist, als der Kläger zu 2) mit seinem Schulterblick nach links den rückwärtigen Verkehr auf der B-Straße beobachtete und deshalb nicht wahrnahm, dass der Beklagte zu 1) von seiner Grundstücksausfahrt in die C-Straße eingebogen war. Hätte der Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht des Klägers zu 2) beachtet, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, sondern der Kläger hätte ungehindert in die B-Straße abbiegen können. Randnummer 23
VO wiegt schwer, weil § 10 StVO hohe Sorgfaltsanforderungen an den aus einem Grundstück ausfahrenden Kraftfahrer stellt. Demgegenüber konnte der Kläger zu 2) darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird. Ihm kann nur ein Verstoß
das Gebot der erforderlichen Rücksichtnahme nach § 1 StVO angelastet werden, das trotz des erheblichen Aufmerksamkeitsdefizits des Klägers zu 2) weniger schwer wiegt als der Verstoß des Beklagten zu 1)
VO. Darüber hinaus war die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) nicht nur aufgrund der Verkehrssituation beim Ausfahren aus dem Betriebsgelände, sondern auch aufgrund des langsam fahrenden und schwerfälligen Gespanns deutlich erhöht. Die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gesteuerten PKW’s war deutlich geringer, zumal dieser langsam fuhr. Bei dieser Sachlage trifft das überwiegende Verschulden am Unfall den Beklagten zu 1). Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des vom Kläger zu 2) gesteuerten PKW’s kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auch ihn ein erhebliches Verschulden am Unfall trifft. Bei dieser Sachlage ist eine Haftungsquote von 2/3 zugunsten der Kläger gerechtfertigt. Randnummer 25 5. Dies führt zu folgender Schadensabrechnung: Randnummer 26
die Klägerin zu 1) als Fahrzeughalterin und
den Kläger zu 2) als Fahrzeugführer ein Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens in Höhe von 1/3 zu. Da die Beklagte zu 2) als Vollkaskoversicherung des Beklagten zu 1) gemäß der Abrechnung vom 28.10.2005 (Bd. I Bl. 59 d.A.) den Fahrzeugschaden mit 3.055,80 € reguliert hat, ist die begründete Schadensersatzforderung in Höhe eines Drittels des Fahrzeugschadens auf die Beklagte zu 2) gemäß § 67 VVG übergegangen. Ein Drittel des Fahrzeugschadens sind 1.018,60 €. In dieser Höhe konnte die Beklagte zu 2)
über der Klägerin zu 1) aufrechnen, da sie vorrangig die Aufrechnung
die Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1) erklärt hat. Randnummer 36 Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird, während die Schadensersatzforderung
die Klägerin zu 1) aus einer übergegangenen Forderung wegen Entschädigung aus der Kaskoversicherung entstanden ist. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 2) Schuldnerin und Gläubigerin
über der Klägerin ist, so dass eine Aufrechnungslage nach § 387 ff BGB bestanden hat. Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht, weil nach § 393 BGB nur die Aufrechnung mit einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig ist, die hier aber nicht vorliegt. Randnummer 37 2. Die Aufrechnung der Beklagten zu 2) scheitert nicht daran, dass die Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 20.4.2006 (Bd. I Bl. 66 d.A.)
über der Beklagten zu 2) ihrerseits mit einer Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1) aus übergegangenem Recht wegen Regulierung des Fahrzeugschadens in Höhe von 3.779,25 € die Aufrechnung erklärt hat. Diese Aufrechung der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 1)
über der Beklagten zu 2) konnte die
forderung der Beklagten zu 2) nicht zu Fall bringen, weil die Beklagte zu 2) zeitlich früher bereits mit Schriftsatz vom 3.4.2006 (Bd. I Bl. 57 d.A.) der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger spätestens am 7.4.2006 zugegangen ist, die Aufrechnung mit der streitgegenständlichen Klageforderung der Klägerin zu 1) erklärt hat. Durch die zeitlich frühere Aufrechnung der Beklagten zu 2)
die Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1) war ihre begründete Schadensersatzforderung in Höhe von 1.018,60 € erloschen, so dass die seitens der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 20.4.2006 erklärte Aufrechnung ins Leere ging. Der Klägerin zu 1) steht deshalb nur eine Schadensersatzforderung von 383,27 € zu. Randnummer 38 C. Hinsichtlich des Ersatzes der vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 286, 280 BGB gilt folgendes: Randnummer 39 Die Klägerin zu 1) macht eine 1,3fache Geschäftsgebühr geltend, von der sie sich die 0,65fache Gebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lässt (Bd. I Bl. 62 d.A.). Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2007, 2049 ). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur nach dem
standswert der begründeten Klageforderung berechnet werden können. Da die Klägerin zu 1) mit 1.487 € obsiegt, wobei vorgerichtlich die Aufrechnung noch keine Rolle spielte, beträgt die 1,3fache Geschäftsgebühr 172,90 €. Zieht man davon die 0,65fache Geschäftsgebühr als auf die Verfahrenskosten anrechenbar ab, so verbleibt eine nicht anrechenbare Differenzgebühr von 60,51 €. Randnummer 40 Bei den vorgerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) ist von einem
standswert von 1.085,23 € auszugehen. Auch hier beträgt die 1,3fache Geschäftsgebühr 172,90 €. Zieht man davon wiederum die 0,65fache Geschäftsgebühr als anrechenbar auf die Verfahrenskosten ab, verbleibt eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 60,51 €. Randnummer 41 D. Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet, weil die Beklagten spätestens mit der am 15.11.2005 zugestellten Klage (Bd. I Bl. 27, 28 d.A.) in Zahlungsverzug geraten sind. Randnummer 42 E. Der Feststellungsausspruch des Landgerichts hinsichtlich des Rückstufungsschadens ist nur dahin abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) den Rückstufungsschaden aus der Kaskoversicherung zu 2/3 zu ersetzen haben. Randnummer 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, da jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 44 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014900
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