Auszahlungsvoraussetzungen und Verjährungsproblematik hinsichtlich eines auf ein Rechtsanwaltsanderkonto hinterlegten Betrages Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 21. Oktober 2008, 2-25 O 478/07, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 21. Juli 2009, 6 U 21/09, Teilurteil nachgehend BGH, 9. Dezember 2011, IX ZR 76/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.124,56 € nebst Zinsen in Höhe von 2,6 %vom 17.03.1997 bis 20.05.1997, 2,7 % vom 21.05.1997 bis 20.06.1997, 2,5 % vom 21.06.1997 bis 21.07.1997, 2,7 % vom 22.07.1997 bis 22.10.1997, 3,0 % vom 23.10.1997 bis 04.06.1998, 2,9 % vom 05.06.1998 bis 07.09.1998, 2,8 % vom 08.09.1998 bis 11.01.1999, 2,7 % vom 12.01.1999 bis 11.02.1999, 2,5 % vom 12.02.1999 bis 11.03.1999, 2,6 % vom 12.03.1999 bis 12.04.1999, 2,2 % vom 12.04.1999 bis 14.07.1999, 2,3 % vom 15.07.1999 bis 16.09.1999, 2,2 % vom 17.09.1999 bis 18.10.1999, 2,3 % vom 19.10.1999 bis 18.11.1999, 2,5 % vom 19.11.1999 bis 20.12.1999, 3,0 % vom 21.12.1999 bis 20.01.2000, 2,8 % vom 21.01.2000 bis 21.02.2000, 2,75 % vom 22.02.2000 bis 21.03.2000, 2,95 % vom 22.03.2000 bis 25.04.2000, 3,0 % vom 26.04.2000 bis 25.05.2000, 3,25 % vom 26.05.2000 bis 26.06.2000, 3,35 % vom 27.06.2000 bis 26.07.2000, 3,5 % vom 27.07.2000 bis 28.08.2000, 3,65 % vom 29.08.2000 bis 30.10.2000, 3,7 % vom 31.10.2000 bis 05.07.2001, 3,6 % vom 06.07.2001 bis 06.09.2001, 3,4 % vom 07.09.2001 bis 08.10.2001, 2,95 % vom 09.10.2001 bis 08.11.2001, 2,7 % vom 09.11.2001 bis 10.12.2001, 2,5 % vom 11.12.2001 bis 10.01.2002 sowie 3,7 % seit dem 1. April 2004 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 3,7 % über dem jeweiligen Basissatz ab dem 11. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auszahlung eines im Jahre 1986 auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten hinterlegten Betrages, gegen den der beklagte Rechtsanwalt mit Gebührenansprüchen gegen den Kläger aufrechnet. Das Landgericht hat den Beklagten dazu verurteilt, an den Kläger 41.124,56 € nebst 3,7 % Zinsen seit dem 1. Juli 1986 sowie weitere 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz ab dem 01.01.2008 zu zahlen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dem nicht verjährten Auszahlungsanspruch des Klägers stünden die Honorarforderungen des Beklagten nicht entgegen. Randnummer 2 Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Randnummer 3 Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil vom 21.10.2008 - 2/25 O 478/07 - des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 5 Hilfsweise beantragt der Kläger: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 41.124,56 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.07.1986 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.530,58 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.07.1986 zu zahlen. Randnummer 6 Einen Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Senat mit Teilurteil vom 21. Juli 2009 zurückgewiesen. Randnummer 7 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehe entgegen, dass der Kläger - wenn überhaupt - lediglich einen Anspruch auf Auskehrung des auf dem von ihm geführten Anderkonto hinterlegten Betrages zustehe. Auch insoweit stehe dem Anspruch jedoch entgegen, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei und die Auszahlungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Darüber hinaus macht der Beklagte Gegenforderungen aus anwaltlicher und notarieller Tätigkeit in Höhe von 12.264,70 € geltend. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Anlagen verwiesen. Randnummer 9 II. Die zulässige Berufung bleibt weitgehend ohne Erfolg. Randnummer 10 Zurecht hat das Landgericht einen vertraglichen Zahlungsanspruch des Klägers gegenständlichen Betrages auf dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten bildet die zwischen dem Kläger und Frau A - als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma X, Inhaber B - am 13. Januar 1986 geschlossene Vereinbarung (Bl. 203 ff). Diese enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der nach Ziffer II. Nr. 2) dieser Vereinbarung auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten einzuzahlende Betrag an den Kläger auszuzahlen ist. Dem zweiten Absatz der Ziffer I. ist jedoch zu entnehmen, dass die Vereinbarung - und damit auch die Hinterlegung - dahingehend zu verstehen ist, dass eine Auszahlung erst dann erfolgen soll, wenn "die zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen aus den erwähnten Verträgen in gegenseitigem Einvernehmen und endgültig" aufgelöst sind. Dazu gehören auch die in Ziffer I. erster Absatz und Ziffer II. Nr. 3 der Vereinbarung erwähnten Verträge mit der- Y-GmbH und der Y-AG vom 6. März 1984. Die Vereinbarung vom 13. Januar 1986 ist deshalb dahin auszulegen, dass eine Auszahlung an den Kläger des hiesigen Verfahrens erst erfolgen sollte, wenn sichergestellt ist, dass die Y-GmbH und die Y-AG aus den Verträgen vom 6. März 1984 mehr herleitet oder herleiten kann. Demgegenüber findet die Behauptung des Klägers, die Auszahlung der hinterlegten Summe an ihn solle - ohne weiteres - nach Ablauf von einem Jahr erfolgen, in der in dieser Vereinbarung keine Stütze. Randnummer 11 Der Hinterlegungsbetrag war am 31. März 2004 zur Auszahlung fällig. Denn mit dem als Anlage K 5, Bl. 12 vorgelegten Schreiben vom 10. März 2004 hat der Kläger zur Auszahlung des hinterlegten Betrages unter Fristsetzung bis zum 31. März 2004 aufgefordert. Randnummer 12 Ansprüche der Y-GmbH oder der Y-AG standen der Auszahlung zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) entgegen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Ansprüche aufgrund der mit diesen Unternehmen unter dem Datum des 6. März 1984 geschlossenen - und im Übrigen nicht vorgelegten - Verträgen im Jahre 2004 oder danach noch geltend gemacht werden könnten. Vertragliche Ansprüche der beiden Y-Unternehmen hätten im Übrigen nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. einer zweijährigen Verjährungsfrist unterlegen. Randnummer 13 Der Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Auszahlung des hinterlegten Betrages sei auch heute noch an Erklärungen dieser Unternehmen geknüpft. Dies gilt auch deshalb, weil es sich bei den genannten Verträgen vom 6. März 1984 nach der Formulierung der Ziffer II. Nr. 3) der Vereinbarung vom 13. Januar 1986 um solche handelt, die zwischen der Y-GmbH und der Y-AG und dem Kläger des hiesigen Verfahrens geschlossen wurden, so dass aus ihnen allenfalls Ansprüche gegenüber dem Kläger des hiesigen Verfahrens im Raum stehen könnten. Die Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages auf dem Anderkonto des Klägers dient allerdings nicht der Sicherung von Ansprüchen der Y-GmbH und der Y-AG gegen den Kläger, denn diese Unternehmen sind nicht Vertragspartner der Vereinbarung vom 13. Januar 1986. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Hinterlegung auf dem Anderkonto vielmehr nur im Hinblick auf Ansprüche, welche an die als "Abnehmer" bezeichnete Frau A herangetragen werden könnten. Solche sind jedoch von der Vereinbarung (Ziffer II. 3)) nicht erfasst. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die "Vereinbarung betreffend Aufhebung dieser Verträge zwischen dem Lieferanten und der Firma Y-AG und Y-GmbH" Bestandteil der "vorliegenden Vereinbarung" ist. Randnummer 14 Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Aufgrund der vom Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C-GmbH abgegebenen Erklärung vom 26. Juni 2008 kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die der Hinterlegung zugrunde liegende Forderung in die C-GmbH eingebracht worden ist, nicht mehr an. Dabei ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB zur Abgabe einer solchen Erklärung befugt ist. Die Vertretungsbefugnis des Klägers folgt aus dem als Anlage K 11 (Bl. 147
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