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OLG Frankfurt 9. Zivilsenat 9 U 91/07 Urteil Verjährung und Aufrechnung zuviel gezahlter Zinszahlungen nach Neuberechnung des Darlehens § 197 BGB, § 1

Verjährung und Aufrechnung zuviel gezahlter Zinszahlungen nach Neuberechnung des Darlehens Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. März 2010, 2-20 O 74/06, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am
  2. Oktober 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Klage wird - auch bezüglich des in der Berufung erstmals gestellten Hilfsantrages - abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 7.594,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.5.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: von denen der ersten Instanz die Klägerin 94 % und die Beklagte 6 %; von denen der Berufung die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er zur Finanzierung einer Beteiligung am Fonds … mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingegangen ist. Die Beklagte verlangt widerklagend Zahlung des restlichen Darlehensbetrages. Randnummer 2 Die Finanzierung der Beteiligung erfolgte zunächst über einen Dispositionskreditvertrag vom 1.1.1996, der jedoch bis Februar 1996 befristet war. Im März 1996 erklärte sich die Beklagte einverstanden, dem Kläger ein Investitionsdarlehen in Höhe von 58.550,- DM einzuräumen. Durch diesen Vertrag, den der Kläger am 11.3.1996 unterzeichnete, sollte der Dispositionskredit abgelöst werden. Die Endtilgung sollte durch eine Lebensversicherung und einen X-Sparplan erfolgen, die zur Sicherheit abgetreten wurden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob den Zahlungen des Klägers auf das Darlehen ebenfalls Tilgungswirkung zukam. Randnummer 3 Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 4.10.2005 seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und machte die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG geltend. Randnummer 4 Mit der Klage fordert der Kläger von der Beklagten Rückabtretung des X-Sparplans sowie Rückzahlung von 27.649,25 € Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung. Einen in der Klageschrift angekündigten Feststellungsantrag hat der Kläger später nicht gestellt. Die Beklagte macht widerklagend die restliche Darlehenforderung in Höhe von 11.191,60 € geltend. Randnummer 5 Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 6 Mit Urteil vom 19.10.2007, auf das wegen der Begründung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers. Randnummer 8 Der Kläger trägt vor: Randnummer 9 Soweit das Landgericht die Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss der Darlehensverträge verneine, übersehe es, dass bereits am 19.10.1995 die Erbringung der Fondseinlage auf Kredit vereinbart worden sei. Dem Kreditantrag des Klägers - dessen Vorlage beantragt worden sei - sei zu entnehmen, dass der Kläger bereits in der Haustürsituation in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Für ihn sei die maßgebliche Entscheidung bereits am 19.10.1995 gefallen. Er sei also in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden (wird weiter ausgeführt). Randnummer 10 Darüber hinaus komme auch ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung in Betracht. Randnummer 11 Zudem leide der Vertrag vom 7./11.3.1996 daran, dass - wie es unstreitig ist - die Gesamtbetragsangabe fehle. Eine Heilung nach § 6 II VerbrKrG sei nicht eingetreten, da die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten habe, dass die Auszahlung Ende 1995 auf einer Weisung des Klägers beruhe. Soweit das Landgericht allein in der weiteren Nutzung des Kredits die Inanspruchnahme sehe, sei dies nicht vertretbar, da § 6 I VerbrKrG dann vollständig leerliefe (wird ausgeführt). Randnummer 12 Hilfsweise sei die Beklagte wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe verpflichtet, das Darlehen auf der Grundlage des gesetzlichen Zinses von 4 % neu abzurechnen und die sich ergebende Überzahlung an den Kläger auszuzahlen. Dabei sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die vereinbarte Kontokorrentabrede zu beachten, nach der die monatlichen Zahlungen des Klägers Tilgungswirkung hätten. Randnummer 13 Der Widerklage hätte das Landgericht auch nach seiner Rechtsauffassung nicht in voller Höhe stattgeben dürfen. Wegen der gebotenen Neuberechnung sei der Zahlungsantrag unschlüssig. Der Betrag sei auch nicht unstreitig, wie das Landgericht meine. Wenigstens hätte der von der Beklagten zugestandene Überzahlungsbetrag von 1.706,96 € abgezogen werden müssen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Darlehensvertrag vom 7./11.3.1996 auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes neu abzurechnen und die sich ergebende Überzahlung an den Kläger auszukehren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Randnummer 17 Vermeintliche Rückzahlungs- und -abtretungsansprüche seien ganz überwiegend verjährt. Der hilfsweise geltend gemachte Abrechnungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der unbezifferte Zahlungsanspruch sei unzulässig. Ein Erstattungsanspruch aus § 6 II VerbrKrG sei größtenteils verjährt (wird ausgeführt). Randnummer 18 Ein Anspruch auf Neuberechnung bestehe nicht. Im Übrigen handele es sich um ein endfälliges Darlehen und kein Annuitätendarlehen, wie der Kläger meine. Randnummer 19 --- Randnummer 20 Mit Schreiben vom 24.8.2009 (Bl. 317 ff. d.A.) hat der Senat auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen, der zur Voraussetzung hatte, dass die Beklagte das Darlehen auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes neu berechnet. Randnummer 21 Im Rahmen der nachfolgenden Vergleichsverhandlungen hat die Beklagte eine Neuberechnung des Darlehens auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorgelegt (Bl. 335 d.A.). Hiernach schuldet der Kläger nur 11.465,72 € (statt 16.567,21) an Zinsen. Randnummer 22 Die Beklagte erklärt hierzu, dass sie die Verjährungseinrede hinsichtlich etwa überzahlter Zinsen für die Zeit bis 31.12.2001 aufrechterhält. Für die danach bis Oktober 2005 gezahlten Zinsen in Höhe von 2.579,85 € sei sie bereit, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten. Randnummer 23 Ausgehend von der Darlehensforderung in Höhe von 29.910,58 € und unter Abzug der Sicherheiten von 16.718,53 € sowie 3.017,53 € sowie abzüglich der nicht verjährten überzahlten Zinsen in Höhe von 2.579,85 € verbleibe eine Restforderung von 7.594,67 €. Randnummer 24 Der Kläger meint hierzu, die Beklagte übersehe, dass bei den mit der Widerklage geltend gemachten überhöhten Zinsen Verjährungsgesichtspunkte keine Rolle spielten. Die Beklagte habe nur Anspruch auf die Restforderung, die sich bei Berechnung auf der Grundlage des gesetzlichen Zinses ergebe. Darüber hinaus sei der Beklagten bei der Neuberechnung das Disagio nicht zu belassen. Der Kläger sei daher nur bereit, noch 5.073,03 € an die Beklagte zu zahlen. Randnummer 25 II. Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Randnummer 26 Die Berufung gegen die Abweisung der Klage ist unbegründet (dazu A.). Gleiches gilt für den neuen Hilfsantrag zur Klage (dazu B.). Die Berufung gegen die (vollständige) Stattgabe der Widerklage ist dagegen zum Teil begründet (dazu C.). Randnummer 27 A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil bezüglich des Darlehensvertrages vom 7./11.3.1996 sind zutreffend. Seiner Wirksamkeit steht weder der Widerruf nach HWiG entgegen noch führen die fehlenden Angaben nach § 4 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Vertrages. HWiG und VerbrKrG sind hier anwendbar, da sie zum Zeitpunkt des hier relevanten Vertragsschlusses noch in Kraft waren. Randnummer 28
  3. Der Kläger kann seine Anträge nicht auf § 3 HWiG stützen, denn der Darlehensvertrag vom 7./11.3.1996 ist nicht durch den Widerruf unwirksam geworden. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aus § 1 I Nr. 1 des HWiG, das hier noch anzuwenden ist, besteht nur, wenn dieser durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH, Urteil vom 20.1.2004, XI ZR 460/02; Urteil vom 8.6.2004, XI ZR 167/02; Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05). Die Willenserklärung des Verbrauchers muss im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation veranlasst worden sein. Auch wenn dabei eine Mitverursachung genügt, so ist doch erforderlich, dass der Vertrag ohne die Überrumpelung nicht oder zumindest nicht so zustande gekommen wäre. Randnummer 29 Ist die Vertragserklärung - wie hier - nicht unmittelbar in der Haustürsituation, sondern zeitlich danach abgegeben worden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat. Dazu ist ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich (BGH, Urteil vom 26.10.1993, XI ZR 42/03; Urteil vom 16.1.1996, XI ZR 116/95; Urteil vom 20.5.2003, XI ZR 248/02). Liegt er vor, so ist auf das Fortwirken zwingend zu schließen. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH, Urteil vom 21.1.2003, XI ZR 125/02; Urteil vom 20.5.2003, XI ZR 248/02; Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02; Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05). In diesen Fällen kann auf die Kausalität der Überrumpelung nur noch durch Würdigung aller Umstände im Einzelfall geschlossen werden. Randnummer 30 Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Frage des konkreten Einzelfalles (BGH, Urteil vom 21.1.2003, XI ZR 125/02; Urteil vom 18.3.2003, XI ZR 188/02; Urteil vom 20.5.2003, ZR 248/02; Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02; Urteil vom 20.1.2004, XI ZR 460/02; Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05). In seinen einschlägigen Entscheidungen hat der BGH bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach einer Woche entfällt (BGH, Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05); er hat hierfür aber einen Zeitraum von knapp drei Wochen jedenfalls dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellende Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05). Randnummer 31 Im vorliegenden Fall kann von einer Kausalität der Haustürsituation für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages nicht ausgegangen werden. Nach dem Vortrag des Klägers lagen zwischen der Haustürsituation am 19.10.1995 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages im März 1996 mehr als vier Monate. Dieser Zeitraum ist gemäß den vorausgehenden Ausführungen für die Annahme des Fortwirkens der Haustürsituation zu lang. Randnummer 32 Hinzu kommt, dass sich der Kläger in der Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages auch nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten hat. Er hat über Jahre hinweg seine aus dem Steuersparmodell resultierenden Möglichkeiten wahrgenommen und seine Pflichten der Beklagten gegenüber erfüllt, ohne dass sich aus seinem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen ließe, dass er sich bei Eingang der Verpflichtungen überrumpelt und in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätte. Erst im Oktober 2005 - rund zehn Jahre nach dem Vertragsschluss, als das Anlagemodell wirtschaftlich gescheitert war und weitere Vorteile hieraus nicht mehr erzielt werden konnten - hat er den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt. Randnummer 33
  4. Auch der durch die fehlende Gesamtbetragsangabe ausgelöste Formverstoß führt letztlich nicht zur Nichtigkeit des streitbefangenen Darlehensvertrages, da er gemäß § 6 II VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Darlehens geheilt wurde, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Da keine Haustürsituation vorliegt, kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung nach EuGH berufen. Randnummer 34
  5. Soweit der EuGH aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in den Fällen herleitet, in denen dieser bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht die mit dem Erwerb der Kapitalanlage verbundenen Risiken hätte vermeiden können, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme hier nicht vor, da es bereits an einer Haustürsituation fehlt, wie oben ausgeführt wurde. Randnummer 35 B. Der für den Fall der Unbegründetheit der Klage zulässigerweise in der Berufung erstmals gestellte Hilfsantrag auf Neuberechnung des Darlehens ist erledigt, nachdem die Beklagte noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Neuberechnung vorgelegt hat. Dies betrifft auch den unbezifferten Antrag auf Auszahlung des sich ergebenden Überschusses, da sich kein Saldo zugunsten des Klägers ergibt, gleichviel in welcher Höhe man von ihm bereits erbrachten Zahlungen auf das Darlehen anrechnet. Randnummer 36 Der Senat hat den Kläger auf diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und eine Erledigungserklärung angeregt; gleichwohl hat dieser an seinem ursprünglichen Hilfsantrag festgehalten. Randnummer 37 C. Anders als das Landgericht meint, ist die Widerklage nur zum Teil begründet. Wegen Fehlens der nach § 4 I 4 Nr. 1 b) VerbrKrG vorgeschriebenen Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag vom 7./11.3.1996 hat die Beklagte nach § 6 II VerbrKrG keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen, sondern nur auf den gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB a.F. von (damals) 4 %. Randnummer 38 Ausgehend von der Neuberechnung des Darlehens durch die Beklagte (Bl. 340 d.A.) ergibt sich Folgendes: Darlehensvaluta 29.910,58 € nach § 6 II VerbrKrG geschuldete Zinsen (4 %) für 115 Monate (April 1996 - Oktober 2005) zu je 99,70 € 11.465,50 € berechtigte Gesamtforderung 41.376,08 € abzüglich Lebensversicherung 16.718,53 € abzüglich X-Sparplan 3.017,53 € abzüglich gezahlter berechtigter Zinsen 11.465,50 € Restforderung der Beklagten 10.174,52 € Randnummer 39 Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, seine monatlichen Zinsleistungen hätten Tilgungswirkung gehabt, denn im Darlehensvertrag vom 7./11.3.1996 ist klar eine Endfälligkeit geregelt ("Rückzahlung in einer Summe von 58.500,- DM zahlbar am 1.11.2005"). Randnummer 40 Auch sein Einwand, das Disagio dürfe bei der Neuberechnung nicht berücksichtigt werden, findet keine Stütze im VerbrKrG. Randnummer 41 Die von dem Kläger im Zeitraum April 1996 bis Oktober 2005 aufgrund der unwirksamen Zinsvereinbarung periodisch darüber hinaus an die Beklagte gezahlten Zinsen betragen 6.450,35 € (115 Monate x 155,79 = 17.915,86 - 11.465,50). Randnummer 42 Dieser Betrag kann nicht in voller Höhe auf die verbleibende Darlehensforderung der Beklagten angerechnet werden. Der Kläger kann nämlich nicht verlangen, dass die infolge der Zinsreduktion zuviel gezahlten Zinsen nachträglich auf die Forderung der Beklagten angerechnet werden. Insoweit steht ihm vielmehr nur ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach § 812 I BGB zu (BGH, Urteil vom 20.1.2009, XI ZR 504/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 1.10.2007, 6 U 132/07). Zwar könnte der Kläger mit diesem Anspruch gegen die Widerklageforderung aufrechnen, was auch konkludent erfolgen kann, wovon hier auszugehen ist. Eine Aufrechnung ist - nachdem die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat - jedoch nur mit unverjährten Rückzahlungsansprüchen möglich. Auch ein Rückgriff auf § 215 BGB, wonach ausnahmsweise mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann, kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 1.10.2007, 6 U 132/07). Randnummer 43 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach §§ 197, 201 S. 1, 198 BGB a.F. alle Rückzahlungsansprüche bis einschließlich 2001 verjährt. In unverjährter Zeit, also von Januar 2002 bis Oktober 2005 (46 Monate), hat der Kläger 2.580,14 € zuviel gezahlt [46 Monate x (155,79 - 99,70) = 46 x 56,09]. Randnummer 44 Die Widerklageforderung vermindert sich danach auf 7.594,38 € (10.174,52 - 2.580,14). Dies entspricht - bis auch einen durch die Umrechnung der DM-Beträge verursachten Rundungsfehler - der Summe, die auch die Beklagte im Schriftsatz vom 24.9.2009 selbst errechnet hat. Randnummer 45 Die darauf geforderten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (16.5.2006) sind als Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB berechtigt. Der Einwand des Klägers, der Beklagten stünden vor der Neuberechnung keine Verzugszinsen zu, ist daher unerheblich. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und berücksichtigt die unterschiedlichen Gebührenstreitwerte in beiden Instanzen. Randnummer 47 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO. Randnummer 48 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Randnummer 49 Der Gebührenstreitwert ist wie folgt zu bemessen: I. Instanz 45.000,- € Berufung 51.451,- € (45.000,- + 6.450,35 für den Hilfsantrag) Randnummer 50 Die Festsetzung für die erste Instanz durch das Landgericht ist von den Parteien nicht angegriffen worden. Für den in der Berufung erstmals gestellten Antrag auf Neuberechnung und Auszahlung eines etwaigen Überschusses erscheint der Ansatz der überzahlten Zinsen gerechtfertigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014919

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