Keine Verzinsung der Hauptforderung aus ausländischem Titel im Rahmen der Vollstreckbarerklärung Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der am 28.07.2008 ergangene Schiedsspruch des ICC International Court of Arbitration in Rom – Case No. 14403/FM –, mit dem die Schiedsbeklagte unter anderem verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin 10.619.016,79 € und 145.601,32 US-Dollar zu zahlen, ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 200.000,- € vollstreckbar. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 200.000,- € Gründe Randnummer 1 I. Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der ICC International Court of Arbitration in Rom am 28.07.2008 einen Schiedsspruch, mit dem die Schiedsbeklagte unter anderem zur Zahlung der im Tenor bezeichneten Beträge verurteilt wurde. Als Ort für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens war Rom bestimmt worden. Die Schiedsklägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Schiedsbeklagte im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt über Vermögenswerte verfügt. Randnummer 2 Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich eines Teilbetrages des Schiedsspruchs in Höhe von 200.000,- € zuzüglich gesetzlicher Zinsen gemäß Art. 1224 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches. Randnummer 3 Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Randnummer 4 II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 28.07.2008 hinsichtlich eines Teilbetrages von 200.000,- € für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO; Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen vom 10.06.1958, BGBl. 1961 II S. 121 – im folgenden UNÜ abgekürzt). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO; die Schiedsbeklagte verfügt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Schiedsklägerin über Vermögenswerte im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die Antragstellerin hat zudem eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches eingereicht (Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ). Der Vorlage einer Abschrift der Schiedsvereinbarung bedurfte es gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht (§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO; Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. auch BGH, NJW-RR 2004, 1504). Randnummer 5 Der Schiedsklägerin ist es auch nicht verwehrt, die Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich eines Teilbetrages zu begehren. Eben so wie bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile kann auch ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung selbständiger abgrenzbarer Teile eines Schiedsspruches gestellt werden; das gilt insbesondere auch für Zahlungsansprüche, so dass etwa ein Schiedsspruch, der auf die Zahlung einer bestimmten Summe gerichtet ist, auch nur bezüglich eines Teilbetrages für vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.