Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Einladungsmängeln Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 6. Mai 2009, 3/3 O 98/06, Urteil nachgehend BGH, II ZR 91/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Nebenintervention der A-AG wird zugelassen. Die Berufung des Klägers zu 24) gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.5.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 24) hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen. Die Streithelfer auf Klägerseite haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe Randnummer 1 I. In ihrer Hauptversammlung am 16.06.2005 fasste die Beklagte u. a. zu TOP 6 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung auf die Nebenintervenientin A-AG als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff AktG zu übertragen. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung enthielt u. a. folgende Hinweise: „Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 09.06.2005 bis zur Beendigung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft (… Straße …, O1), bei einem deutschen Notar, einer Wertpapiersammelbank oder der nachfolgenden Hinterlegungsstelle während der üblichen Geschäftszeiten hinterlegen: B …-Straße … O2.“ Randnummer 2 Außerdem heißt es in einem weiteren Absatz: „Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich – ausschließlich nach Maßgabe ihrer Weisungen – auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten lassen können (Stimmrechtsvertreter). Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte, die Sie zuvor über Ihre Depotbank anfordern müssen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, also am 10.06.2005, bei der Gesellschaft einzureichen.“ Randnummer 3 § 18 der Satzung in der seinerzeit gültigen Fassung lautete: „Teilnahme- und Stimmrecht„ Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am siebten Tag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer oder mehreren sonst in der Einberufung benannten weiteren Hinterlegungsstellen bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Soweit die Aktien in Globalurkunden verbrieft sind, kann die Hinterlegung dadurch erfolgen, dass die Aktien mit Zustimmung der in der Einberufung benannten weiteren Hinterlegungsstellen bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. 2. Sind die Aktien bei einer anderen Stelle als der Gesellschaft und anders als nach § 18 Absatz 1 Satz 2 hinterlegt worden, setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus, dass der Aktionär spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft eine Bescheinigung darüber einreicht, dass die Aktien ordnungsgemäß hinterlegt sind oder in einem Sperrdepot gehalten werden.“ Randnummer 4 Mit seiner am 24.10.2005 eingereichten Klage vom 21.10.2005 hat der Kläger zu 24) die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses begehrt. Randnummer 5 Bis zum Schluss der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28.05.2008 haben die übrigen Anfechtungs-/Nichtigkeitskläger zu 1) – 23) sämtlich ihre Klagen zurückgenommen. Gegen den Kläger zu 24) ist am 28.05.2008 Versäumnisurteil ergangen (Bl. 2462 ff. d. A.). Randnummer 6 Mit Beschluss vom 12.08.2008 (5 W 22/08) hat der Senat den streitgegenständlichen Beschluss „freigegeben“. Randnummer 7 In seiner Einspruchsbegründung vom 26.08.2008 (Bl. 2558 ff. d. A.) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der zu TOP 6 der streitgegenständlichen Hauptversammlung gefasste Squeeze-Out-Beschluss wegen eines Einberufungsmangels nichtig sei, da in der Einladung z. T. nicht zwischen einzeln verbrieften Aktien und den in einer Globalurkunde zusammengefassten Aktien differenziert worden sei. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des am 09.07.2008 verkündeten Versäumnisurteils festzustellen, dass der unter Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 nichtig ist. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Randnummer 10 Sie hat einen Nichtigkeitsgrund nicht als gegeben angesehen, da das gesamte Grundkapital in einer Globalurkunde verbrieft sei und daher die möglicherweise hinsichtlich einer Einzelverbriefung unzutreffende Formulierung der Einladung „keine Rolle“ spiele. Randnummer 11 Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils vom 09.07.2008 (Bl. 2460 d. A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 06.05.2009 (Bl. 2740 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 12 Mit Urteil vom 06.05.2009 hat das Landgericht den Einspruch gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 09.07.2008 zurückgewiesen. Ein Einberufungsmangel liege nicht vor, da der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten sei, dass das gesamte Grundkapital in einer Globalurkunde verbrieft sei. Randnummer 13 Für die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil, Seite 9 (Bl. 2741 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel einer Nichtigerklärung der Beschlussfassung zu TOP 6 der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.05.2005 weiter. Randnummer 15 Er rügt die Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist als verfahrensfehlerhaft und wiederholt und vertieft seinen Vortrag zu einem Einladungsmangel aufgrund der Formulierung über die Frist zur Einreichung einer Bescheinigung über die Hinterlegung. Neu vertritt er die Auffassung, dass auch in der Formulierung zu den „näheren Einzelheiten“ der Bevollmächtigung ein zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses führender Einladungsmangel liege. Randnummer 16 Schließlich beantragt der Kläger erstmals in seiner Berufungsbegründung vom 03.09.2009, Seite 6 (Bl. 2805 d. A.) die Zurückweisung der auf Beklagtenseite dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetretenen A-AG. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgericht Frankfurt vom 6.5.2009 – 3-3 O 98/08 abzuändern und unter Aufhebung des am 9.7.2008 verkündeten Versäumnisurteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt festzustellen, dass folgender unter Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 nichtig ist: „Die Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der C mit Sitz in O1 werden gemäß §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 9,28 € für je eine Stückaktie an der C mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 € auf die A-Aktiengesellschaft mit Sitz in O3 (Hauptaktionär) übertragen“. sowie die Nebenintervention der A-AG zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, dass es auch keine früher einzelverbrieft ausgegebenen Aktien gebe. Randnummer 20 Für die weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 03.09.2009 (Bl. 2800 ff. d. A.) und der Beklagten vom 22.10.2009 (Bl. 2847 ff. d. A.) und 2.2.2010 (Bl. 2862 ff. d.A.) nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2010 (Bl. 2852/2853 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 21 II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Randnummer 22 In der Berufungsinstanz macht der Kläger lediglich noch die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses wegen zweier von ihm angenommene Einladungsmängel geltend. Soweit er in seiner Berufungsbegründung (S. 6, Bl. 2805 d. A.) pauschal auf den „gesamten Vortrag sämtlicher Kläger“ Bezug nimmt, so stellt dies keinen ordnungsgemäßen Vortrag zur Begründung seiner Berufung gem. § 520 Abs. 1 und 3 ZPO dar. Randnummer 23 2. Ein Einladungsmangel ist nicht gegeben. Randnummer 24
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