Zur Frage, ob Vertragsklauseln in einem "Riester- Rente-Vertrag" mit den Vorschriften über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten nach §§ 1 Abs.1 Nr.8 AltZertG, 125 InvG übereinstimmen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 16. Mai 2008, 2-2 O 61/08, Urteil nachgehend BGH, 7. November 2010, IV ZR 292/10, Revision zurückgewiesen Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 16.5.2008 (2-02 O 61/08) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der für die Beklagte festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien (Dachverband der A und B) streiten im Rahmen der Bewertung einer Vertragsklausel nach §§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB, § 1 UKlaG darum, ob die von der Beklagten verwendeten „Besonderen Bedingungen für die B RiesterRente ...", Ziff. 15.1, mit den gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten nach §§ 1 Abs.1 Nr.8 AltZertG, 125 InvG übereinstimmen, insbesondere darum, welche Norm einschlägig ist. Randnummer 2 Der Kläger beanstandet die folgende Klausel und fordert Unterlassung deren Verwendung: Randnummer 3 "Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die B während der ersten fünf Laufzeitjahre der B RiesterRente ... von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt." Randnummer 4 Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen der Klagebefugnis nach dem UKlaG, §§ 3, 4. Randnummer 5 Das "Produkt" der Beklagten, die „B RiesterRente ..." ist durch die BaFin nach dem AltZertG zertifiziert worden. Dieses Gesetz enthält in § 1 Abs. 1 Nr. 8 als eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung, dass die eingesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre (frühere Fassung: 10 Jahre) verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Hierauf beruft sich die Beklagte als spezieller Regelung gegenüber dem InvG. Dort ist in § 125 geregelt, dass bei einer Vereinbarung über die Abnahme von (Fonds-)Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum für die Deckung der Kosten von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens 1/3 verwendet werden darf und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen (der gesamten Laufzeit) gleichmäßig zu verteilen sind. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, die Regelung des § 125 InvG müsse wegen der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die demgegenüber für den Verbraucher nachteilige Kostenverteilung über gleichmäßig 5 Jahre hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.4.2008 (Blatt 81 f d.A.) dargelegt. Randnummer 6 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.5.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG sei gegenüber § 125 InvG die speziellere Norm, so dass ein Verstoß gegen § 125 InvG nicht vorliege. § 125 InvG gelte zwar für alle Investmentfonds, für Investmentfonds, die der Altersvorsorge dienten, gelte jedoch (als spezielle Norm) § 1 Nr. 8 AltZertG. Deshalb habe sich die Beklagte in ihren „Besonderen Bedingungen für die B RiesterRente ..." enthaltene Klausel zur Zahlungsweise der Abschluss- und Vertriebskosten an § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG orientieren dürfen. Randnummer 7 Dagegen richtet sich die vom Kläger rechtzeitig eingereichte und rechtzeitig begründete Berufung. Darin beanstandet der Kläger unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Urteils die Rechtsanwendung durch das Landgericht, welches ohne Grundlage in der gesetzlichen Regelung dem Gesetzgeber den Willen unterstellt habe, eine Art vorrangiges Sondergesetz für Altersvorsorgeverträge zu konzipieren. Dagegen ergebe sich aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-Gesetz selbst, dass es lediglich Mindeststandards habe setzen wollen: Randnummer 8 "Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach dem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des Anbieters den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Die Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Abs. 1 fest" (§ 1 Nr. 3 AltZertG). Randnummer 9 Dieser Zweck des Gesetzes werde im Bericht des Rechtsausschusses wie folgt erläutert (Bundestagsdrucksache 14/5150, Seite 38, rechte Spalte, letzter Absatz): Randnummer 10 "Aus der für den Einzelnen nur schwer überschaubaren Zahl von Sparformen kommen zur Erzielung der gewünschten sicheren Altersvorsorge nur solche in Betracht, die gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. In dem Gesetz werden daher sowohl hinsichtlich der Anbieter als auch hinsichtlich der Produkte Mindestvoraussetzungen formuliert. Ein nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierter Vertrag bietet diesen Mindestschutz, jedoch ohne dass die Zertifizierungsbehörde prüft, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist oder ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind." Randnummer 11 Hierdurch komme klar und deutlich zum Ausdruck, dass die Altersvorsorge-„Produkte“ im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Bewertung vorgreiflich den maßgeblichen zivilrechtlichen Regeln unterlägen, d.h. Versicherungsverträge dem Versicherungsvertragsgesetz und die vorliegend zu beurteilenden Verträge dem Investmentgesetz. Das AltZertG sei im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung dagegen nur beachtlich, wenn der Mindestschutz unterschritten werde. Randnummer 12 Das vorliegende Verfahren befasse sich mit der Inhaltsüberprüfung gemäß § 307 BGB, also mit der zivilrechtlich zu beurteilenden Inhaltsüberprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese Überprüfung sei nach dem Investmentgesetz vorzunehmen, das keine Ausnahmeregelung für die Kostenverteilung bei Altersvorsorgeverträgen vorsehe und gerade darauf abziele, die Investmentverträge umfassend zu regeln. Dies sei in der Begründung der Bundesregierung zur Zielsetzung des Investmentänderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/5576 S. 48) zum Ausdruck gekommen: Randnummer 13 "Das Gesetz dient der Stärkung des Investmentfonds-Standortes Deutschland. ... Ziel des Gesetzes ist es, mit einem moderneren und leistungsfähigeren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche zu steigern, die Innovationstätigkeit zu fördern und der Abwanderung von Fondsvermögen an andere Standorte entgegenzuwirken, ohne den wichtigen und notwendigen Anlegerschutz zu vernachlässigen." Randnummer 14 In ihrer Begründung habe die Bundesregierung auch die Kostenbelastung direkt angesprochen (a.a.O., Seite 51, linke Spalte drittletzter Absatz): Randnummer 15 "Beschränkungen der Kostenvorausbelastungen auch bei ausländischen EU-Fonds: Künftig ist auch bei Sparplänen, die sich auf ausländische richtlinienkonforme Fonds beziehen, die Beschränkung der Kostenvorausbelastung zu beachten (§ 125 InvG n.F.). Dies dient dem Schutz nationaler Anleger vor Kostenbenachteiligungen und vermeidet ein Ausweichen der Anbieter ins Ausland." Randnummer 16 Noch deutlicher habe sich die Bundesregierung a. a. O., Seite 93, rechte Spalte, letzter Absatz geäußert (Bl. 79 d.A.): Randnummer 17 "§ 125 beschränkt aus Gründen des Anlegerschutzes bei Fondssparplänen die Höhe der Kostenvorausbelastung vor allem mit Vertriebskosten, um einen Mechanismus ähnlich der sog. Zillmerung zu verhindern. Die Vorschrift erfasst alle Fondssparpläne, unabhängig davon, ob sie von einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft oder einem sonstigen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut angeboten werden. Da bisher eine Ausnahme dieser Beschränkung für EU-Fondsanteile existierte, konnte die Vorschrift dadurch umgangen werden, dass Fondssparpläne angeboten wurden, die sich allein auf EG-Investmentanteile bezogen. Dadurch wurde der mit dieser Vorschrift bezweckte Anlegerschutz unterlaufen. Die vorgesehene Änderung beendet diese Umgehungsmöglichkeit." Randnummer 18 Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2008 (2-02 O 61/08) zu verurteilen, es zukünftig bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Altersvorsorgeverträge mit Verbrauchern, bei denen die Beiträge in Fondsanteilen angelegt werden, einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 28.12.2007, zu berufen: Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die B während der ersten fünf Laufzeitjahre der B Riester Rente ... von seinen " regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteilen anlegt. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte verteidigt unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers und Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil. Sie ist weiter der Ansicht, die Vorgabe des InvG zur Kostenverteilung sei durch § 1 Abs.1 Nr.8 AltZertG modifiziert worden; dazu bezieht sich die Beklagte auf verschiedene Stellungnahmen von am Gesetzgebungsverfahren an unterschiedlicher Stelle beteiligten Personen. Randnummer 21 II. Die Berufung bleibt im Ergebnis erfolglos. Randnummer 22 Auch nach der vom angefochtenen Urteil abweichenden rechtlichen Beurteilung des Senats ist der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründet. Randnummer 23 Die für die beantragte Unterlassung erforderlichen Voraussetzungen nach den §§ 1, 3 und 4 UKlaG, 307 Abs.2 Nr.1 BGB, 125 InvG, insbesondere eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten durch die Regelung der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in der beanstandeten Vertragsklausel sind im Ergebnis zu verneinen. Randnummer 24 1. Das Landgericht hat allerdings seiner Entscheidung die unzutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt, hinsichtlich der beanstandeten Klausel liege nach § 307 Abs.1 u. 2 Nr.1 BGB eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vor, weil es sich bei dem für die Beurteilung maßgeblichen AltZertG um ein spezielles Gesetz zur Regelung der Bedingungen für Altersvorsorgeverträge handele, mit dem die vom Kläger beanstandete Klausel übereinstimme und dieses Gesetz als spezielle Regelung dem Investmentgesetz (InvG), insbesondere § 125 InvG, vorgehe. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.