Anzeige der Masseunzulänglichkeit Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs, gebildet aus den drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin, betrug 12,03 € (vgl. Bl. 898 d. A.), während er bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme am
dem das Landgericht einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der A AG erlassen hatte, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 8. April 2009 die Masseunzulänglichkeit der Schuldnerin
O angezeigt (Bl. 1003 ff. d. A.). Daraufhin hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung
G iVm §§ 1 ff. SpruchG als unzulässig zurückgewiesen. Es sei bereits nicht klar, in welcher Weise die grundsätzlich von dem Antragsgegner zu tragenden Kosten einer Beweisaufnahme aufgebracht werden könnten. Unabhängig von diesem praktischen Problem fehle aufgrund der Masseunzulänglichkeit den Antragstellern überdies das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag
G. Durch eine Erhöhung des Abfindungsbetrages werde keine Masseverbindlichkeit begründet. Da die Masse bereits nicht hinreichend sei, um die vorrangig zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten zu bedienen, sei ein Ausgleich einer etwaigen Abfindungsforderung durch den Antragsgegner letztlich ausgeschlossen. Im Übrigen stehe es den Antragstellern offen, den aus ihrer Sicht für angemessen gehaltenen Erhöhungsbetrag zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 41 InsO). Randnummer 7 Gegen die Entscheidung, bezüglich deren Inhaltes ergänzend auf Bl. 1097 ff. d. A. Bezug genommen wird, haben die Antragsteller zu 24a) und 24b) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Entscheidung sei im Kostentenor widersprüchlich. Überdies habe das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der angefochtene Beschluss bereits vor der mündlichen Verhandlung verfasst worden sei und zudem das Gericht nicht vorab angefragt habe, ob Bereitschaft bei den Antragstellern bestehe, die erforderlichen Sachverständigenkosten aufzubringen. Mit Blick auf die Antragstellerin zu 24a) bestehe insoweit Bereitschaft, die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu übernehmen. Ferner sei es unzutreffend, dass mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit
träglich das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Im Übrigen bestehe Einverständnis, ohne weitere Erhebungen zum Ertragswert den maßgeblichen Börsenkurs in Höhe von 12,03 € der Festsetzung einer Barabfindung zugrunde zu legen. Randnummer 8 II.
der Zivilprozessordnung richtendes Verfahren - nicht mehr
den geltenden Vorschriften aufgenommen werden könnte, sondern endgültig beendet wäre. Dieser Aspekt steht einer entsprechenden Heranziehung von § 240 ZPO im Spruchverfahren entgegen. Randnummer 9 2. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Randnummer 10
O das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller auf Bestimmung der Höhe der angemessenen Barabfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens entfallen ist. Randnummer 13 Insoweit ist dem Landgericht zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der Erhöhung der Abfindung um keine Masseverbindlichkeit handelt und mithin eine etwaige Erhöhungsforderung
der Anzeige der Masseunzulänglichkeit aller Voraussicht
nicht bedient werden wird. Demgemäß ist ein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse der Antragsteller an einer Fortführung des Verfahrens nicht erkennbar. Das fehlende
vollziehbare wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des konkreten Verfahrens allein führt jedoch nicht automatisch zu einem Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern letzteres ist regelmäßig zu bejahen (vgl. Simon/Simon, SpruchG, § 4 Rdn. 6; vgl. ferner für die Klage auf Minimalbeträge Zöller/Greger, Vor § 256 Rdn. 18d). Stattdessen spricht viel dafür – wie noch näher darzulegen sein wird – ein etwaig fehlendes wirtschaftliches Interesse im Rahmen des
2 ZPO dem Gericht eingeräumten Schätzungsermessen zu berücksichtigen. Randnummer 14 Darüber hinaus kann ein wirtschaftliches Minimalinteresse nicht gänzlich verneint werden. So kann bereits eine erfolgreiche spätere Durchsetzung der Erhöhungsforderung nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Selbst
Abschluss des Insolvenzverfahrens besteht nämlich die zumindest theoretisch gegebene Möglichkeit einer
tragsliquidation. Diese Möglichkeit kann ein wenngleich ausgesprochen geringfügiges wirtschaftliches Interesse begründen, da ein im Anschluss an das Spruchverfahren weiteres Verfahren zu einem etwaigen Titel zugunsten der Antragsteller führen kann. Hierdurch könnten für die nächsten 30 Jahre denkbare Ansprüche vor der Verjährung bewahrt werden (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), was allein ein wirtschaftliches Mindestinteresse regelmäßig zu begründen vermag (vgl. für Leistungsklagen insoweit BGH, NJW 1996, 2035, 2037 ). Randnummer 15 Zugleich führt die vom Landgericht alternativ angedeutete Möglichkeit einer Anmeldung der Erhöhungsforderung zur Insolvenztabelle ohne vorherige Durchführung eines Spruchverfahrens aus Sicht der Antragsteller kaum zum Ziel. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzverwalter – wie bereits im Spruchverfahren - die Forderung bestreiten wird. Randnummer 16 Dies würde die Durchsetzung der Anmeldung in Form einer Feststellungsklage erforderlich machen. Dieser Klage stünde dann allerdings die Ausschließlichkeit des Spruchverfahrens entgegen (vgl. dazu KK/Wilske, SpruchG, § 13 Rdn. 12), die nicht bereits deswegen entfällt, weil ein grundsätzlich statthaftes Spruchverfahren sich im
hinein als unzulässig erwiesen hat. Randnummer 17 Von dem Grundsatz der Ausschließlichkeit des Spruchverfahrens im vorliegenden Fall abzuweichen, ist aus prozessökonomischen Gründen jedoch wenig sinnvoll, weil ein entsprechendes Vorgehen sodann bei jeder Insolvenz einer ausgleichspflichtigen Gesellschaft veranlasst wäre und entsprechend bei zahlreichen Antragstellern zu einer Vielzahl von Parallelprozessen führen könnte. Derart zahlreiche Parallelprozesse sollen mittels der Durchführung eines Spruchverfahrens mit Wirkung für und gegen jedermann aber gerade vermieden werden. Zudem stößt ein solcher Ansatz – aufgrund der gestaltenden Wirkung eines Ausspruchs im Spruchverfahren (vgl. OLG Hamburg, BB 2002, 747 für den Unternehmensvertrag; Simon/Simon, SpruchG, § 13 Rdn. 6; KK/Wilske, SpruchG, § 13 Rdn. 15 jeweils auch für Hauptversammlungsbeschlüsse) – auf kaum überwindliche dogmatische Schwierigkeiten. Denn erst die rückwirkende Umgestaltung des Beschlusses führt zu einer Anspruchsbegründung für die Zahlung einer erhöhten Abfindung. Eine solche gestaltende Wirkung kann aber einer normalen Klage, die auf die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu richten wäre (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1251 ), nicht beigemessen werden. Randnummer 18 bb) Letztlich kann das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Weiterverfolgung des Spruchverfahrens
Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Antragsgegner aber dahingestellt bleiben. Denn eine Erhöhung der bereits gewährten Abfindung über 11,50 € je Aktien hinaus ist ohnehin nicht gerechtfertigt. Randnummer 19
G kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Abfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung, hier dem
teil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140). Randnummer 21
sicheren Kosten der Beweisaufnahme steht eine nur denkbare und in Anbetracht des Kursverlaufes jedenfalls unwahrscheinliche Erhöhung der an dem Ertragswert orientierten Abfindung gegenüber, die sich aller Voraussicht
aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht einmal zu einem geringen Teil jetzt oder in absehbarer Zukunft würde realisieren lassen. Das daraus folgende wirtschaftliche Missverhältnis zwischen den Kosten der Beweisaufnahme und dem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens hat – wie sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergibt – auch der Gesetzgeber für die Ausübung der gerichtlichen Ermessensentscheidung für relevant erachtet.
2 ZPO kann nämlich eine Aufklärung unterbleiben, wenn die Schwierigkeiten der Aufklärung in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung stehen. Unter dem Begriff der Schwierigkeiten sind zumindest auch die Kosten einer etwaigen Beweisaufnahme zu verstehen (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rdn. 29). Von der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung wird zwar regelmäßig zunächst dessen Höhe erfasst. Dies hindert allerdings nicht, hierunter – in dem vorliegenden Ausnahmefall der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und einer damit aller Voraussicht
verbundenen Uneinbringlichkeit der Forderung – ebenfalls deren (fehlende) Realisierbarkeit zu verstehen. Randnummer 25 Überdies korrespondiert die Auffassung mit dem für Spruchverfahren von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, wonach Aufwand, Kosten und Dauer des Spruchverfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (OLG Stuttgart, AG 2004, 43 ). Entsprechend ist bei dem sich aus § 12 FGG a.F. iVm § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. ergebenden Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen pflichtgemäßen Ermessensausübung stets zumindest auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen (BayObLG, DB 2002, 36 ). Bei der gebotenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung spielt die voraussichtliche und aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugleich dokumentierte derzeitige Uneinbringlichkeit einer etwaigen Erhöhung der Abfindung eine zentrale Rolle, weswegen sie zugleich den Ausschlag für die Ermessensentscheidung
Randnummer 26 Der hier vertretenen Ansicht steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1978 (NJW 1979, 413 ) nicht entgegen, wonach es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn das Gericht einen als erheblich angesehenen Beweisantrag ablehnt, weil die Erhebung des Beweises höchst unökonomisch sei. In dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt lagen nämlich im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen eines Vorgehens
ZPO und damit die Möglichkeit, von dem Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel abzurücken, bereits nicht vor. Randnummer 27 Zugleich ist die Schätzung anhand des Ertragswertes nicht zwingend. Vielmehr ist die weitaus kostengünstigere Orientierung der Schätzung anhand der Börsenkurse für sich genommen jedenfalls in weiten Kreisen der Literatur als denkbare Alternative zum Ertragswertverfahren anerkannt (vgl. Stilz, ZGR 2001, 875, 883; Großfeld, BB 2000, 261, 265; Pilz, ZGR 2001, 187; Hüttemann, ZGR 2001, 459, 473; Steinhauer, AG 1999, 299; Aha AG 1997, 26; Götz DB 1996, 259, 262; Rodloff, DB 1999, 1149, 1150; Tonner, Festschrift K. Schmidt, 2009, 1085, 1589). Demgemäß ist seitens der Rechtsprechung bereits entschieden, dass dann, wenn aus Kostengründen ein tragfähiges Bewertungsgutachten nicht eingeholt werden kann, auf den Börsenkurs der Aktie zurückzugreifen ist, wenn er den Marktwert des Unternehmens nicht offensichtlich unrichtig wiedergibt (BayObLG, NZG 1998, 946). Gleiches hat in dem vorliegenden Fall zu gelten, bei dem aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit eine Abfindungserhöhung ohnehin aller Voraussicht
nicht realisierbar wäre und entsprechend eine kostenintensive Beweisaufnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot zuwider laufen würde und damit im vorliegenden Ausnahmefall als ermessenfehlerhaft anzusehen wäre. Randnummer 28 Diese Erwägung entspricht schließlich auch den Vorstellungen der beschwerdeführenden Antragsteller, die ihrerseits in der vorliegenden Situation eine Schätzung der zu gewährenden Abfindung anhand des Börsenkurses für grundsätzlich sinnvoll erachten. Dass sie – wie noch näher darzulegen sein wird – von einer unzutreffenden Höhe des relevanten Durchschnittskurses ausgehen, spielt demgegenüber keine Rolle. Abzustellen ist unter dem hier maßgeblichen Aspekt auf die Methode, nicht das Ergebnis. Randnummer 29
Handelsumsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des Squeeze out liegt bei etwa 7 € und damit deutlich unter der zuerkannten Abfindung. Denkbare Korrekturen an der Durchschnittsbildung unter Einbeziehung weiterer Kurse führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt selbst dann, wenn man der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgt und eine Durchschnittsbildung unter Einbeziehung der Kurse unmittelbar vor der Hauptversammlung vornimmt. Randnummer 30 α) Den für eine Bewertung der A AG in Betracht kommenden Börsenkursen ist die notwendige Aussagekraft aufgrund des Fehlens einer bestehenden Marktenge nicht abzusprechen. Wesentlich für das Vorliegen einer Marktenge ist
Einführung der Angebotsverordnung des Wertpapierübernahmegesetzes – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen – regelmäßig die in § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO enthaltene Wertung (darauf abstellend Fleischer, ZGR 2002, 757, 781; KK/Hasselbach, WpÜG, § 327b Rdn 18; Schnorbus, in: Lutter/Schmidt, AktG, § 327b Rdn. 3; MünchKommAktG/Grunewald § 327b Rdn. 9; ähnlich OLG Stuttgart, Beschluss vom
einander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abgewichen sind, § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO. Randnummer 31 Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, ist für alle hier in Betracht kommenden Referenzperioden nicht ersichtlich. Zwar war dem Übertragungsbericht zufolge in den drei Monaten vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme am
frage grundsätzlich zu akzeptieren (BGH, NJW 2001, 2080, 2083 ), vermag dies jedenfalls in den Fällen nicht zu überzeugen, in denen nicht nur die Tatsache der unternehmerischen Maßnahme, sondern zugleich auch die Höhe der zu gewährenden Abfindung bekannt gegeben wird. Dann nämlich ist der Börsenkurs unabhängig von den individuellen Einschätzungen der Marktteilnehmer allein aufgrund der bekannt gemachten Abfindungshöhe auf diesen Wert
unten hin beschränkt. Der vorliegende Fall belegt diese Überlegung eindrucksvoll. Während nämlich vor Bekanntgabe der Abfindungshöhe der durchschnittliche Kurs bereits 9 € nicht erreichte und auch am
der maßgeblichen Referenzperiode vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man auf den entsprechenden Zeitraum drei oder sechs Monate vor der Bekanntgabe der Abfindungshöhe abstellte, ergäbe sich ein gewichteter Durchschnittskurs von unter 8,80 €. Entsprechendes gilt, wenn man den Zeitraum sechs Monate unmittelbar vor der Hauptversammlung für maßgeblich hält. Auch dann beläuft sich der
Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs unter 11,20 € und führte damit ebenfalls zu keiner Erhöhung der bereits gewährten Abfindung. Einzig eine Durchschnittsbildung allein anhand der drei Monate unmittelbar vor der Hauptversammlung am
denkbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist hier bereits aufgrund des extremen Kurssprunges am 26. Januar 2006 gegeben und wird zudem auch durch die zweistelligen Kurssprünge am 30. Januar 2006 sowie am Folgetag begründet. Randnummer 39 3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 15 SpruchG. Randnummer 40
ist nämlich § 15 Abs. 4 SpruchG insoweit nicht abschließend zu verstehen, so dass die Vorschrift über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangt (vgl. OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951 sowie KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53, Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 jeweils mwNachw). Randnummer 44 Die Kosten des gemeinsamen Vertreters können derzeit nicht festgesetzt werden, weil sie noch nicht geltend gemacht worden sind.
G gehört dazu ein Verlangen des gemeinsamen Vertreters. Überdies ist die Höhe der Auslagen nicht bekannt. Randnummer 45 Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Randnummer 46 Die Entscheidung ist rechtskräftig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014947
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