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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 49/09 Urteil Widerrufsrecht für im Wege des Fernabsatzes angebotene Bahntickets - Unangemessene Benachteiligung durch

Widerrufsrecht für im Wege des Fernabsatzes angebotene Bahntickets - Unangemessene Benachteiligung durch Ausschlussfrist Leitsatz 1. Wird im Wege des Fernabsatzes (hier: Internet) eine Bahnfahrkarte v

§ 312bAbs.

3 Nr. 6 BGB. Bei einer teleologischen Reduktion wird der Tatbestand einer Norm entgegen dem möglichen Wortsinn eingeschränkt, weil der Anwendungsbereich der Norm sonst über den Zweck der gesetzlichen Regelung hinausginge. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 27 Der Umstand, dass das genaue Reisedatum beim Verkauf des Tickets noch nicht festliegt, widerspricht aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht dem Zweck des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB. Ein weiteres Merkmal des „X ... Tickets“ ist die anfänglich fehlende Konkretisierung der Reisestrecke und das dem Kunden insoweit zustehende Leistungsbestimmungsrecht. Dies führt aber gleichfalls nicht dazu, dass der Zweck der Vorschrift hier verfehlt würde. Denn Vorkehrungen des Unternehmers zur Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit werden hierdurch nicht obsolet. Auch wenn die Reisestrecke beim Ticketverkauf noch nicht festgelegt wurde, konnte und musste die Beklagte Dispositionen treffen, indem sie etwa andere Sonderangebote auf erfahrungsgemäß durch die Ausnutzung derartiger Angebote stark frequentierten Strecken reduzierte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verbraucher durch die Wählbarkeit der Reisestrecke gerade profitieren. Würde die fehlende Konkretisierung der Reisestrecke

§ 312bAbs.

3 Nr. 6 BGB rechtfertigen, so könnten Netzkarten, wie auch beispielsweise das „Schönes-Wochenende-Ticket“ im Fernabsatz nicht mehr ohne Einräumung eines Widerrufsrechts vertrieben werden. Randnummer 28 Eine Besonderheit des hier in Rede stehenden „X ... Tickets“ kann schließlich auch darin gesehen werden, dass insoweit eine besondere, zeitlich begrenzte, Verkaufsaktion stattgefunden hat, so dass grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, den zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung des Abverkaufs und dem ersten Geltungstag in einer mit der Einräumung eines Widerrufsrechts verträglichen Weise zu bemessen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint

§ 312bIII Nr.6 BGB jedoch nicht gerechtfertigt.

Dass bei der Formulierung der Bereichsausnahme der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Leistungszeit unberücksichtigt blieb, dient der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und damit der Rechtssicherheit. Die Bereichsausnahme ist darauf gerichtet, die Erbringer von Dienstleistungen in bestimmten Tätigkeitssektoren von den Regelungen über Fernabsatzverträge auszunehmen, weil die Anforderungen der Richtlinie diese Unternehmer in unverhältnismäßiger Weise belasten könnten (vgl. EuGH, NJW 2005, 3055 f., Tz. 29 – easyCar). Dass eine solche Belastung im Einzelfall tatsächlich festzustellen ist, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift. Randnummer 29 Der Umstand, dass hier eine zeitlich begrenzte und dem Leistungszeitraum vorgelagerte Verkaufsaktion stattgefunden hat, kann den Klageantrag zu

  1. auch aus prozessualen Gründen nicht rechtfertigen. Denn die Klägerin stellt mit ihrem Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Vortrag auf diesen Umstand nicht ab. Randnummer 30 Auch soweit das Landgericht den Klageantrag zu
  2. abgewiesen hat, hat das angefochtene Urteil Bestand. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG oder aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG scheidet aus, da die beanstandeten Angebotskonditionen, durch die die Gültigkeit der „X ... Tickets“ befristet wird, ohne ein Umtauschrecht einzuräumen oder eine Erstattung des Preises vorzusehen, nicht nach § 307 BGB unwirksam sind. Randnummer 31 Bei den beanstandeten Angebotskonditionen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305 Abs. 1 BGB. Es kann des weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen AGB infolge der Genehmigung des zugrunde liegenden Tarifs durch das Bundesverkehrsministerium der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen sind. Ob die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine behördliche Genehmigung bestimmter Vertragsbedingungen ausnahmsweise zum Ausschluss der Inhaltskontrolle führen kann (vgl. dazu BGH, NJW 2007, 3344 f., Tz. 15), hier vorliegen, kann dem Vortrag der Parteien nicht entnommen werden. Die Beklagte folgert aus der ministeriellen Genehmigung selbst keine Kontrollfreiheit der Bedingungen. Randnummer 32 Die beanstandeten AGB beinhalten keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB. Insbesondere liegt keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vor, von der abgewichen wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Randnummer 33 Die Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit § 18 der Eisenbahn-Verkehrs-ordnung (EVO). Zwar besteht nach § 18 Abs. 1 EVO grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung nicht benutzter Fahrausweise. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für ermäßigte Fahrausweise; bei ihnen richtet sich die Frage der Erstattung nach der Regelung in dem jeweils zugrunde liegenden Tarif (§ 18 Abs. 2 EVO). Randnummer 34 Bei den „X ... Tickets“ handelte es sich, wie im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt, um ermäßigte Fahrausweise in diesem Sinne. Randnummer 35 Da die mit dem „X ... Ticket“ für zwei Einzelfahrten befahrbare Strecke in Deutschland frei wählbar ist, kann der für ein solches Ticket erhältlichen Beförderungsleistung ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden, der dem Normalpreis für zwei einfache Fahrten auf einer der längsten und teuersten Streckenverbindungen in Deutschland entspricht. Der „Sofort-Kaufen-Preis“ lag ebenso unter diesem Wert wie der vernünftigerweise zu erwartende Versteigerungserlös. Die Möglichkeit, dass für ein „X ... Ticket“ ein Preis erzielt wird, der nicht (deutlich) unter dem eben erwähnten Normalpreis liegt, ist rein theoretisch und daher unbeachtlich. Tatsächlich erreichten die nach dem Vortrag der Klägerin erzielten Höchstverkaufspreise mit „über 190 EUR“ nicht den Normalpreis, der beispielsweise für zwei einfache Fahrten von Hamburg nach München und zurück (in der
  3. Wagenklasse) zu entrichten gewesen wäre. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, dass ein Reisender ein „X ... Ticket“ zu einem relativ hohen Preis ersteigert, um es dann auf einer Strecke mit einem geringeren regulären Fahrpreis zu nutzen. Ein ermäßigter Fahrausweis bleibt auch dann ein solcher, wenn der Reisende die erhältliche Gegenleistung nur teilweise in Anspruch nimmt. Randnummer 36 Eine Abweichung der beanstandeten AGB von einer gesetzlichen Regelung – als Voraussetzung einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB– kommt allerdings insofern in Betracht, als das bürgerliche Recht für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB geregelte Rechtsinstitut der Verjährung kennt, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen (vgl. BGH, NJW 2001, 2635, 2637). Randnummer 37 Ob im vorliegenden Fall demnach eine Inhaltskontrolle vorzunehmen ist oder ob, wie die Beklagte meint, § 18 Abs. 2 EVO als eine Erlaubnisnorm zu verstehen ist, die zur Kontrollfreiheit führt, kann offenbleiben. Denn jedenfalls fehlt es an einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher. Zu verneinen ist zugleich auch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG). Randnummer 38 Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet wird. In dieses Äquivalenzverhältnis wird auch durch eine vertragliche Regelung eingegriffen, die die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt (vgl. BGH, NJW 2001, 2635, 2637; OLG München, NJW-RR 2008, 1233, 1234). Randnummer 39 Allerdings kann nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. BGH, a.a.O.) Randnummer 40 Im vorliegenden Fall stellt die Befristung der Gültigkeitsdauer auf ca. 11 Wochen keine unangemessene Benachteiligung dar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die „X ... Tickets“ nicht mit regulären Fahrausweisen gleichzusetzen sind, die nur bei konkretem Bedarf erworben werden. Eine solche, durch das Element der Versteigerung besonders attraktiv ausgestaltete, Verkaufsaktion ist vielmehr ersichtlich darauf ausgerichtet, der ... zusätzliche Kunden zuzuführen, darunter auch solche, die überhaupt nur wegen der günstigen Kaufgelegenheit eine Bahnreise in Erwägung ziehen. Unter diesen Gelegenheitskäufern gibt es erfahrungsgemäß nicht wenige, bei denen die Umsetzung ihres zunächst noch unbestimmten Reisewunsches auf Hemmnisse stößt und für die die zeitliche Begrenzung sich daher als problematisch erweist. Auf der anderen Seite hat aber die Beklagte ein legitimes und offensichtliches Interesse daran, die Dauer einer derartigen Sonderaktion auf einen relativ kurzen Zeitraum zu begrenzen, für den sie dann entsprechende Vorkehrungen treffen kann. Eine solche Begrenzung ist auch dazu geeignet, die Nachfrage zu regulieren bzw. einem Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage entgegenzuwirken. Randnummer 41 Eine unangemessene Benachteiligung der Bahnkunden resultiert auch nicht daraus, dass bei Ablauf der – für sich nicht zu beanstandenden – Gültigkeitsbefristung unbenutzte „X ... Tickets“ ohne Erstattung und ohne Umtauschmöglichkeit verfallen. Die berechtigten Interessen der Beklagten rechtfertigen in Abwägung mit den Interessen der Kunden eine solche Regelung. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass es sich bei den fraglichen Tickets um ermäßigte Fahrkarten handelt. Der Kunde profitiert im Unterschied zu einem Erwerber von Telefonkarten (vgl. BGH, NJW 2001, 2635) oder Geschenkgutscheinen (OLG München, NJW-RR 2008, 1233, 1234) bereits dadurch, dass er die Fahrkarte zu einem gegenüber dem regulären Preis – in der Regel deutlich – niedrigeren Preis erhält. Dieser Umstand ist bei der wertenden Betrachtung des durch die Vertragsbedingungen mitgestalteten Äquivalenzverhältnisses zu berücksichtigen. Das Risiko, dass ein „X ... Ticket“ ungenutzt verfällt, korrespondiert in angemessener Weise mit dem geringeren Preis, der für ein solches Ticket zu zahlen ist. Gäbe es kein solches Verfallsrisiko, müsste die Beklagte überdies befürchten, dass sich an der Verkaufsaktion in erheblichem Umfang Personen beteiligen, denen allein daran gelegen ist, die Tickets – unter Umgehung anderweitiger Schutzvorkehrungen – gewinnbringend weiterzuveräußern. Randnummer 42 Der auf die Begleichung der Abmahnkosten gerichtete Klageantrag zu
  4. bleibt erfolglos, da die Abmahnung unberechtigt war (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Randnummer 43 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 44 Die Zulassung der Revision, wie von der Klägerin angeregt, war nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder bei der Auslegung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB (Klageantrag zu 1.) noch bei der hier vorzunehmenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB (Klageantrag zu 2.) haben sich Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, oder die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014955

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