gehend LG Kassel,
läufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten darüber, ob im Insolvenzverfahren der einem absonderungsberechtigten Gläubiger aufgrund einer Sicherungsgrundschuld gebührende Erlös aus einer mit dem Insolvenzverwalter vereinbarten freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks, wenn er zur vollständigen Tilgung der Hauptforderung und der nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen nicht ausreicht,
rangig auf die Hauptforderung oder auf die Zinsen anzurechnen ist. Randnummer 2 Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, gewährte der A (im Folgenden: die Schuldnerin) aufgrund des Vertrages Nr. … vom
gelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle stellte der Beklagte die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin vom
genannten Betrag in Höhe von 15.343,35 EUR auf die vom
dem Landgericht haben die Parteien unstreitig gestellt, dass in der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Gutschrift des Verwertungserlöses bei der Klägerin Zinsen in Höhe von 18.661,74 EUR für das Darlehen mit der Endnummer …0, in Höhe von 14.251,38 EUR für das Darlehen mit der Endnummer …1 und in Höhe von 11.152,38 EUR für das Darlehen mit der Endnummer …2 fällig geworden sind. Randnummer 14 Die Klägerin hat unter Hinweis auf § 367 Abs. 1 BGB die Auffassung vertreten, der ihr gebührende Anteil am Verwertungserlös sei zunächst auf die Zinsen und erst anschließend auf die Hauptforderungen aus den drei Darlehen anzurechnen. Randnummer 15 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass ihr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. – 662 IN 24/00 AG Kassel – über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 792.119,83 EUR hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 89.883,62 EUR zusteht. Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hat aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 50 Abs. 1 InsO eine
rangige Anrechnung des Verwertungserlöses auf die Hauptforderungen hergeleitet. Randnummer 18 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 146 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 19 Das Landgericht hat den Klageantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin eine weitergehende Feststellung ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer …0 begehre. Mit Urteil vom 2. Mai 2008 hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Insolvenzverfahren über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 792.110,83 EUR hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 32.913,12 EUR zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verwertungserlös sei gemäß § 49 InsO in Verbindung mit §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Zinsen aus den älteren Darlehen mit den Endnummern 40 und 41 und sodann zu gleichen Anteilen auf die Hauptforderungen aus diesen Darlehensverträgen anzurechnen, mit denen die Klägerin jeweils im Umfang von 10,122 % ausfalle. Zur Insolvenztabelle festzustellen sei deshalb ein Ausfall mit dem Darlehen mit der Endnummer …0 in Höhe von ca. 107.601,53 EUR, mit dem Darlehen mit der Endnummer …1 in Höhe von ca. 82.169,14 EUR und mit dem Darlehen mit der Endnummer …2 in Höhe von 635.262,28 EUR. Der damit zur Insolvenztabelle festzustellende Gesamtbetrag von 825.032,95 EUR übersteige den tatsächlich festgestellten Betrag von 792.119,83 EUR um 32.913,12 EUR. Insoweit sei die Klage begründet. Da das belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verwertet worden sei, fänden gemäß § 49 InsO in Verbindung mit §§ 10 ff. ZVG die Tilgungsbestimmungen der §§ 366, 367 BGB Anwendung. § 50 Abs. 1 InsO enthalte keine Regelung der Tilgungsreihenfolge. Unabhängig hiervon sei die
schrift nicht anwendbar, weil sie nur die Verwertung beweglicher Gegenstände betreffe. Die
rangige Verrechnung des Verwertungserlöses auf die Zinsen stehe nicht im Widerspruch zu § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Absonderungsberechtigte Gläubiger seien keine Insolvenzgläubiger im Sinne dieser
schrift. Randnummer 20 Der Beklagte hat gegen das ihm am
genommenen Tabelleneintragung Feststellungen getroffen, die von der Klägerin nicht beantragt worden seien. In tatsächlicher Hinsicht habe das Landgericht unzutreffend angenommen, das zugunsten der Klägerin mit Grundschulden belastete Betriebsgrundstück der Schuldnerin sei im Wege der Zwangsversteigerung verwertet worden. Vielmehr sei die Verwertung nach dem unstreitigen Parteivorbringen durch eine freihändige Veräußerung des Grundstücks erfolgt. Dieser Fall werde von § 49 InsO, auf den sich das Landgericht gestützt habe, nicht erfasst. Der zwischen den Parteien geschlossene Verwertungsvertrag sei deshalb ergänzend dahin auszulegen, dass die Anrechnung des Verwertungserlöses auf die Forderungen der Klägerin in der von § 50 Abs. 1 InsO
gegebenen Reihenfolge, also zunächst auf die Hauptforderungen und erst dann auf die Zinsen, habe erfolgen sollen. Nur dies trage dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung und dem durch § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordneten Nachrang der seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen Rechnung. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Absonderungsrecht der Klägerin habe sich auch auf die zwischen Insolvenzeröffnung und Verwertung entstandenen Zinsen erstreckt. Mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarungen bestimme sich die Tilgungsreihenfolge nach den §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB. Aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO folge nichts anderes, zumal diese
schrift erst nach abgesonderter Befriedigung eingreife. § 50 Abs. 1 InsO sei nur auf die Verwertung pfandrechtsbelasteter beweglicher Gegenstände anwendbar. Randnummer 24 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 25
. Randnummer 27 Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, begehrt die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihr aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrag mit der Endnummer …0 ein um 89.883,62 EUR höherer Rückzahlungsanspruch zusteht, als er bislang zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist. Dass sich die begehrte Feststellung dem Grunde nach auf den in der Forderungsanmeldung vom 25. April 2000 als erste Hauptforderung bezeichneten Rückzahlungsanspruch aus dem
genannten Darlehensvertrag bezieht, hat die Klägerin in ihrem Klageantrag durch die Bezugnahme auf die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 792.119,83 EUR unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Nach dem als Anlage K 5 zur Klageschrift
gelegten Auszug aus der Insolvenztabelle hat der Beklagte nämlich in dieser Höhe den als erste Hauptforderung angemeldeten Anspruch aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer …0 - im Gegensatz zu den weiteren angemeldeten Forderungen - unbeschränkt festgestellt. Ansprüche auf Zinsen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die von der Klägerin bislang nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, können schon deshalb nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein, weil sie nach Auffassung der Klägerin durch Verrechnung mit dem ihr zugeflossenen Verwertungserlös erloschen sind. Da die Klägerin keinen höheren Betrag und keinen besseren Rang als angemeldet geltend macht, ist – anders als der Beklagte meint – die Identität der eingeklagten Forderung mit der angemeldeten und geprüften ersten Hauptforderung nicht zweifelhaft. Randnummer 28
Insolvenzeröffnung in Höhe von 15.343,35 EUR außer Betracht, dann belief sich die Gesamtforderung der Klägerin auf 2.554.126,05 EUR. Randnummer 32 b) Durch die am 4. August 2000 vom Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 1.717.940,72 EUR sind die Zinsforderungen aus den Darlehen mit den Endnummern …0 und …1 sowie die Hauptforderungen aus den Darlehen mit den Endnummern …1 und …2 in vollem Umfang und die Hauptforderung aus dem Darlehen mit der Endnummer …0 in Höhe von 237.977,67 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Randnummer 33 Mit der Zahlung des
genannten Betrags, der aus der Veräußerung des zugunsten der Klägerin mit Grundschulden belasteten Betriebsgrundstücks der Schuldnerin herrührte, wollte der Beklagte nicht nur seine aus der Verwertungsvereinbarung der Parteien folgende Pflicht zur Herausgabe des Verwertungserlöses (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB) erfüllen. Die Zahlung diente auch und gerade dem Zweck, die Klägerin wegen ihrer durch die Grundschulden gesicherten Ansprüche abgesondert zu befriedigen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, die Verwertung des Betriebsgrundstücks sei gemäß § 49 InsO im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt, bindet dies den Senat nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil die getroffene Feststellung dem bereits in erster Instanz unstreitigen Parteivorbringen widerspricht, der Beklagte habe das Grundstück vereinbarungsgemäß freihändig veräußert. Allerdings liegt eine abgesonderte Befriedigung auch dann
, wenn ein mit Grundschulden belastetes Grundstück nicht auf dem in § 49 InsO
gesehenen Weg der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, sondern im Wege der freiwilligen, vereinbarten Veräußerung verwertet wird (BGH, NJW 1956, 1594, 1595 ; Beschluss vom
oder nach Insolvenzeröffnung fällig geworden sind. Bereits unter Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass das Absonderungsrecht auch nach Verfahrenseröffnung entstandene Zinsansprüche erfasst, obwohl sie gemäß § 63 Nr. 1 KO vom Konkursverfahren ausgeschlossen waren (BGH, NJW 1997, 522, 523 ). Auch nach Einführung der Insolvenzordnung sind derartige Ansprüche im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (BGH, NJW 2008, 3064, 3065 ; Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZR 46/08, juris Rdn. 6), zumal sie nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO am Insolvenzverfahren teilnehmen. Trotz ihrer Einstufung als nachrangige Insolvenzforderungen sind sie im Vergleich zur gänzlichen Nichtberücksichtigung nach dem früheren Rechtszustand aufgewertet worden. Damit vertrüge es sich nicht, wenn man sie im Rahmen der Absonderung schlechter behandelte (OLG Köln, NZI 2007, 528, 529 ; MünchKomm-InsO/ Kirchhof/Lwowski/ Stürner,
Komm-BGB/Wenzel, 5. Aufl., § 362 Rdn. 14 m. w. Nachw.) erfolgte die Zahlung des Beklagten, da sie der abgesonderten Befriedigung diente, auf sämtliche vom Absonderungsrecht umfassten Ansprüche und damit sowohl auf die Hauptforderungen als auch auf die Zinsforderungen. Mangels gegenteiliger Erklärungen des Beklagten musste die Klägerin nicht annehmen, dieser wolle nur die Hauptforderungen tilgen. Derartiges ergab sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung nur die Hauptforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Bedeutung konnte diese Anmeldung nämlich erst nach abgesonderter Befriedigung bei einem etwaigen Ausfall erlangen (vgl. § 52 Satz 2 InsO). Soweit die Ansprüche vom Absonderungsrecht gedeckt waren, musste sie die Klägerin dagegen weder anmelden noch feststellen lassen (vgl. MünchKomm-InsO/ Kirchhof/Lwowski/Stürner,
1). Dementsprechend hat der Beklagte die angemeldeten Darlehensforderungen auch „für den Ausfall“ als Insolvenzforderungen anerkannt. Randnummer 36 Da der Beklagte bei der Leistung keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen hat, bestimmt sich die Anrechnung seiner Zahlung auf die verschiedenen vom Absonderungsrecht der Klägerin umfassten Haupt- und Nebenforderungen grundsätzlich nach den Regeln der §§ 366, 367 BGB. Diese
schriften sind, da
liegend eine Erfüllungsleistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB und keine Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung in Rede steht, nicht nur entsprechend, sondern direkt anwendbar. Eine von den dispositiven
schriften der §§ 366, 367 BGB abweichende Regelung haben die Parteien in dem zwischen ihnen geschlossenen Verwertungsvertrag nicht getroffen. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt dieser Umstand allerdings keine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass die Anrechnung des Verwertungserlöses in der „Wortlautreihenfolge“ des § 50 Abs. 1 InsO zu erfolgen hätte. Treffen die Vertragsschließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung, kann nämlich zumeist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen. Deshalb ist in einem solchen Fall zunächst zu prüfen, ob die
handene Regelungslücke durch Heranziehen dispositiven Rechts geschlossen werden kann. Ist das – wie hier im Hinblick auf §§ 366, 367 BGB - der Fall, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht (BGH, NJW 1963, 2071, 2075 ; NJW 2004, 1590, 1591 ). Randnummer 37 Danach wäre die Zahlung des Beklagten an sich – wie vom Landgericht angenommen – zunächst gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die gleich alten Forderungen aus den Darlehensverträgen mit den Endnummern …0 und …1 und insoweit gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Zinsen und dann zu gleichen Anteilen auf die Rückzahlungsforderungen anzurechnen gewesen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die vom Beklagten nachträglich
genommene
rangige Verrechnung des Verwertungserlöses auf die Rückzahlungsforderungen aus den Darlehensverträgen mit den Endnummern …1 und …2 hingenommen hat. Mit ihrer Klage wendet sie sich ausschließlich dagegen, dass der Beklagte, weil er den Verwertungserlös nicht
rangig auf die Zinsen angerechnet hat, den nach Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung verbleibenden Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen mit der Endnummer …0 in zu geringer Höhe festgestellt habe. Der Verwertungserlös in Höhe von 1.717.940,72 EUR ist deshalb zunächst auf die Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen mit der Endnummer …2 in Höhe von 635.262,28 EUR und auf die Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen mit der Endnummer …1 in Höhe von 811.787,65 EUR, sodann gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB auf die Zinsforderungen aus dem Darlehen mit der Endnummer …0 in Höhe von 18.661,74 EUR und aus dem Darlehen mit der Endnummer …1 in Höhe von 14.251,38 EUR und schließlich im verbleibenden Umfang von 237.977,67 EUR auf die Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen mit der Endnummer …0 in Höhe von 1.063.010,62 EUR anzurechnen. Aus dem Darlehen mit der Endnummer 40 verbleibt danach ein restlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 825.032,95 EUR. Dieser Betrag übersteigt die bislang festgestellte Ausfallforderung von 792.119,83 EUR um 32.913,12 EUR. Randnummer 38 c) Eine von den Anrechnungsvorschriften der §§ 366, 367 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge lässt sich für den hier in Rede stehenden Fall der abgesonderten Befriedigung aus einem unbeweglichen Gegenstand im Wege der freiwilligen, vereinbarten Veräußerung den
schriften der Insolvenzordnung nicht entnehmen. Randnummer 39 Entgegen der Auffassung des Beklagten normiert die
schrift des § 50 Abs. 1 InsO, die ausweislich der Verweisung auf §§ 166 ff. InsO ohnehin nur für die Verwertung beweglicher Gegenstände gilt, durch die bloße Aufzählung der vom Absonderungsrecht erfassten Ansprüche (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) keine bestimmte Tilgungsreihenfolge (so jedoch Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 50 Rdn. 49 m. w. Nachw.; offen gelassen von BGH, NJW 2008, 3064, 3065 ). Dies ergibt sich bereits aus dem von § 48 KO und § 367 Abs. 1 BGB („zunächst ... dann ... zuletzt“) abweichenden Wortlaut der
schrift. Darüber hinaus belegen die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber von der ursprünglich
gesehenen (BT-Drucks. 12/2443, S. 18) Aufnahme einer § 367 Abs. 1 BGB entsprechenden Tilgungsbestimmung in § 57 Abs. 1 InsO-E (= § 50 Abs. 1 InsO) Abstand genommen hat, weil § 367 Abs. 1 BGB ohnehin Anwendung finde, „ohne dass es einer ausdrücklichen Wiederholung der Tilgungsreihenfolge im Bereich des Insolvenzrechts bedarf“ (BT-Drucks. 12/7302, S. 160). Randnummer 40 Auch aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO lässt sich nicht herleiten, dass der Erlös aus der Verwertung des Gegenstands der abgesonderten Befriedigung entgegen § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Hauptforderung, dann auf die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und zuletzt auf die durch die Teilnahme am Verfahren erwachsenen Kosten anzurechnen ist (so jedoch MünchKomm-InsO/Kirchhof/Lwowski/Stürner, 2. Aufl.,
Komm-InsO/Ganter,
recht gegenüber anderen, nicht absonderungsberechtigten Gläubigern (MünchKomm-InsO/Kirchhof/Lwowski/ Stürner, 2. Aufl.,
59b). Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, auf den sich der Beklagte beruft, wird daher von
nherein nicht berührt. Dementsprechend war es schon unter Geltung der Konkursordnung anerkannt, dass der Verwertungserlös nicht nur bei der abgesonderten Befriedigung aus einem beweglichen Gegenstand (§ 48 KO), sondern auch bei der abgesonderten Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 47 KO) entsprechend § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital anzurechnen ist (BGH, NJW 1956, 1594, 1595 ; BGH, NJW 1992, 522, 523). Dem stand nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass gemäß § 63 Nr. 1 und 2 KO Ansprüche auf laufende Zinsen und Kosten im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Diese Norm beziehe sich nämlich nicht auf Absonderungsrechte (BGH, NJW 1997, 522, 523 ). Ebenso wenig findet § 39 Nr. 1 und 2 InsO auf Absonderungsrechte Anwendung. Auch insoweit kann die Aufwertung von Ansprüchen auf laufende Zinsen und Kosten nicht dazu führen, dass sie im Rahmen der Absonderung schlechter als nach früherer Rechtslage behandelt werden. Randnummer 41 Schließlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO bereits entschieden, dass gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 109 Abs. 1, 155 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten
weg zu berichtigen sind und dass gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 4 ZVG auch laufende Zinsansprüche Berücksichtigung finden (BGH, NJW 2008, 3064, 3066 ; ebenso OLG Köln, NZI 2007, 528, 529 ). Warum im Fall der abgesonderten Befriedigung aus einem unbeweglichen Gegenstand im Wege der freiwilligen, vereinbarten Veräußerung etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Randnummer 42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Randnummer 43 Die Entscheidungen über die
läufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 44 Die Revision ist zur Klärung der Frage zugelassen worden, ob im Insolvenzverfahren der einem absonderungsberechtigten Gläubiger aufgrund einer Sicherungsgrundschuld gebührende Erlös aus einer mit dem Insolvenzverwalter vereinbarten freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks, wenn er zur vollständigen Tilgung der Hauptforderung und der nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen nicht ausreicht,
rangig auf die Hauptforderung oder auf die Zinsen anzurechnen ist. Diese Frage, zu der Bundesgerichtshof unter Geltung der Insolvenzordnung noch nicht Stellung genommen hat, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Insoweit hat die Rechtssache mithin grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 45 Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird entsprechend der
aussichtlichen Insolvenzquote von 25 % gemäß § 182 InsO auf (32.913,12 EUR x 25 % =) 8.228,28 EUR festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014971
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