UWG, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Hieran fehlt es, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Nichtzulassung der Klägerin zu Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern durch unsachlichen Einfluss beeinträchtigt. Randnummer 39 Gem. § 4 Nr. 10
Auch hieran fehlt es, da – wie ausgeführt – die Behinderung der Klägerin sachlich gerechtfertigt und deshalb nicht unlauter ist. Randnummer 40 Gem. § 4 Nr. 11
UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Auch hieran fehlt es, da das Verhalten der Beklagten sachlich gerechtfertigt ist. Randnummer 41 Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht aus §§ 823, 1004 BGB begründet, denn es fehlt an einem rechtwidrigen Verhalten der Beklagten. Randnummer 42 Es besteht nach alledem auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten, die sie für Führungen ihrer Reiseteilnehmer durch die Beklagte gezahlt hat. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 45 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014985
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