Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2006)des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Anlage B 1 im vorgenannten Sonderband) getroffen und den Kreis der von den Finanzsanktionen gegenüber dem Iran betroffenen Unternehmen, Einrichtungen und natürlichen Personen erweitert hat. Danach waren Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen unter anderem der Bank A (und Bank A International) bei gebietsansässigen Kreditinstituten und anderen Gebietsansässigen untersagt. Randnummer 14 Am 04.04.2007 fragte die Beklagte bei der Deutschen Bundesbank an, ob die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26.03.2007 die Vorlegung von Dokumenten bei Niederlassungen der Bank A im Iran und Deutschland verbiete. Randnummer 15 Die Bundesbank konnte diese Anfrage nicht sofort beantworten. Randnummer 16 Auch Akkreditive fielen unter den Begriff der „Gelder, und zwar aufgrund des Verweises am Ende der Anordnung aus Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002“ (Anlage B 4 im Anlagensonderband). Randnummer 17 Die Klägerin reichte daraufhin die Dokumente am 10.04.2007 unmittelbar selbst bei der Bank A, Filiale Frankfurt, ein. Randnummer 18 Auf weitere Anfragen der Beklagten per E-Mail vom 10.04. und 13.04.2007 teilte die Deutsche Bundesbank per E-Mail vom 13.04.2007 mit, Akkreditivdokumente dürften nicht gebietsfremden Teilen der Bank A und der Bank A Iran, Teheran, übermittelt werden, die Vorlage solcher Dokumente bei der Bank A Frankfurt sei dagegen derzeit nicht untersagt (Bl. 196 u. 197 d. A.). Randnummer 19 Die Bank A, Filiale Frankfurt, lehnte mit Schreiben vom 19.04.2007 die Zahlung ab. Randnummer 20 In dem Schreiben heißt es: „Aufgrund einer Auflage seitens der Bundesbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) stehen uns Gelder unseres Hauses Teheran nicht zur Verfügung. Die Auslandsbank wurde von uns entsprechend informiert. Die Aufnahme ihrer eingereichten Dokumente ist daher mangels der Möglichkeit zur Zahlung nicht gegeben.“ Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 20 d. A.). Randnummer 22 Die Bank A sandte die Dokumente am 20.04.2007 unbezahlt an die Klägerin zurück. Randnummer 23 Auf die Aufforderung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nunmehr Zahlung gemäß der Stillen Bestätigung zu leisten, verweigerte dies die Beklagte im Hinblick auf eine fehlende Dokumentenaufnahme und verwies auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19.04.2007 (Anlage B 5 im Anlagensonderband). Randnummer 24 Als Inhalt dieser Verordnung zitierte sie, dass der Bank A vom Exporteur zur Ausnutzung von Akkreditiven - und damit zur Zahlung - notwendige Dokumente nicht vorgelegt werden dürfen. Randnummer 25 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, da die Dokumente von der Bank A zu Unrecht nicht aufgenommen worden seien und daher als aufgenommen zu gelten hätten. Randnummer 26 Die Begründung für die Nichtaufnahme sei fehlerhaft, weil diese nicht wegen fehlender Zahlungsmittel als Folge der Iranresolutionen abgelehnt werden durften. Sowohl die Bank A Iran wie die Beklagte müssten den Tatbestand der Dokumentenaufnahme durch Unterlassen einer frist- und formgerechten Rüge gemäß Art. 14 ERA 500 gegen sich gelten lassen. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt an einer fristwahrenden Vorlage gehindert gewesen. Diese Auslegung werde auch von der Anlage B 6 nicht gedeckt. Randnummer 27 Es sei formalistisch, wenn die Beklagte als Zahlungsvoraussetzung aus der Stillen Bestätigung nunmehr eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung verlange. Randnummer 28 Die Beklagte habe es auch im Sinne des Transparentsgebotes klarstellen müssen, wenn es ihr auf eine ausdrückliche Anerkennung der ordnungsgemäß präsentierten Dokumente ankam. Das vorformulierte Angebot der Beklagten bei diesem Standardprodukt, das sie im Rahmen der Geschäftsverbindung ihren im Auslandsgeschäft tätigen Kunden ständig anbiete, habe AGB Charakter. Randnummer 29 Der Terminus „Dokumentenaufnahme“, komme außerhalb des Akkreditivgeschäfts bzw. der ERA nicht vor. Randnummer 30 Das Produkt der Stillen Bestätigung werde durch die Beklagte auch insbesondere damit beworben, dass diese die sich aus einem Moratorium bzw. einem Zahlungsverbot ergebenden Folgen trage. Randnummer 31 Die Klägerin hat insoweit auf die Anlage K 13 (Bl. 115 d. A.) Bezug genommen. Dieses Risiko habe sich die Beklagte auch gesondert vergüten lassen, und zwar vorliegend mit 9.608,07 Euro. Randnummer 32 Dieses besondere Risiko im Falle eines Exportgeschäfts mit dem Iran sei den Vertragsparteien vorliegend auch bewusst gewesen. Randnummer 33 Daneben hat die Klägerin ihren Anspruch auch noch auf die Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten gestützt, weil die Beklagte zum Einen (unstreitig) nicht die Bank A, Teheran, auf eine Bindungswirkung der rechtzeitigen Dokumentenvorlage in Frankfurt hingewiesen habe und bei der weiteren Abwicklung dann im Rahmen ausführlicher Besprechungen die gemeinsame Entscheidung gefallen sei, die Dokumente gegen ein Schuldanerkenntnis freizugeben. Randnummer 34 Nachdem die Klägerin zunächst unbedingte Verurteilung der Beklagten ankündigte und sodann den Antrag gestellt hat, die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Abtretung von 2 Teilbeträgen von je 300.000,00 Euro aus den ihr zustehenden Ansprüchen gegen die Bank A, Teheran, aus dem von dieser eröffneten Dokumentenakkreditiv aus dem Schuldanerkenntnis über 640.537,58 Euro durch Unterzeichnung eines von der Beklagten vorzulegenden Zessionsformulars zu verurteilen, sind dann Ansprüche aus dem Akkreditiv sowie dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft an die Beklagte abgetreten worden. Randnummer 35 Die Klägerin hat deshalb beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2009 zu verurteilen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Zahlung aus der Stillen Bestätigung läge nicht vor, da eine Aufnahme der Akkreditivdokumente bei der Bank A nicht erfolgt sei. Voraussetzung für eine Zahlungspflicht der Beklagten sei außer der Akkreditivkonformität und rechtzeitiger Vorlegung der Dokumente insbesondere die Aufnahme durch die avisierende Bank, die die Aufnahme verweigert habe. Randnummer 38 Insoweit hat die Beklagte auf den Wortlaut der Stillen Bestätigung verwiesen, wonach mit Bedacht nicht auf die Aufnahmefähigkeit abgestellt worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Unoresolutionen und der Anordnung des Bundesministeriums vom 26.03.2007 und weil sich die Bundesbank zu einer Auskunft nicht in der Lage sah, habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, die Dokumenteneinreichung sei legal. Sie hat ferner behauptet, die vereinbarte Stille Bestätigung sei ihrem Inhalt nach nicht identisch mit früher erteilten Stillen Bestätigungen. Randnummer 39 Sie hat die Auffassung vertreten, die Beschreibung der Hauptleistungspflichten unterliege keiner Inhaltskontrolle von AGBs. Sie hat auf den eindeutigen Wortlaut der Stillen Bestätigung verwiesen, der die Zahlungspflicht der Beklagten von einer Aufnahme der Dokumente abhängig mache. Randnummer 40 Beratungspflichten gegenüber der Klägerin seien nicht verletzt worden. Randnummer 41 Hintergrund der Freigabe der Dokumente gegenüber der Bank A, Teheran (Anlage K 12 = Bl. 75 d. A.) sei es gewesen, dass die Klägerin es ihrer iranischen Vertragspartnerin ermöglichen wollte, mit Hilfe der Dokumente über die in einem Zolllager befindlichen Waren zu verfügen und eine anderenfalls drohende Einziehung über Zoll zu verhindern. Die Erklärung sei auf Wunsch der Klägerin an die Bank A übermittelt worden, weil nur die Beklagte über einen Swift-Zugang verfügt habe. Randnummer 42 Das Landgericht hat mit am 29.09.2009 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte mit der Stillen Bestätigung gegenüber der Klägerin ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB abgegeben habe. Die Zahlungsvoraussetzungen aus der Stillen Bestätigung seien aber nicht erfüllt gewesen. Die Zahlungspflicht der Beklagten sei davon abhängig gewesen, dass die Akkreditivdokumente bei der Avisbank eingegangen seien und aufgenommen wurden. An einer Aufnahme habe es wegen der Ablehnung der Aufnahme durch die Avisbank aber gefehlt. Randnummer 43 Ob die Ablehnung zu Recht erfolgt sei, könne dahinstehen, da eine zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Annahme nicht gegenüber der Beklagten wirke. Die Dokumente würden auch nicht als aufgenommen gelten. Die Überschreitung der Bearbeitungsfrist nach Art. 13
- b)ERA 500 führe gem. Art. 14
- e)ERA 500 nur bei der Eröffnungs- oder Bestätigungsbank zu einer Fiktion der Aufnahme. Eine reine Zahlstelle sei von der Sanktion des Art. 14
- e)ERA 500 ausgenommen, da sie im Rahmen des Dokumentenakkreditivs kein Obligo treffe, sondern sie die Dokumente für sich unverbindlich annehme. Randnummer 44 Eine solche reine Zahlstelle sei die Bank A, Filiale Frankfurt, aber gewesen. Randnummer 45 Schließlich bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz, da die Klägerin nicht hinreichend substantiiert Umstände dargetan habe, aus denen sich das Vorliegen eines über das Schuldversprechen hinausgehenden Beratungsvertrages ergebe. Randnummer 46 Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen, auf tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen allerdings nur, soweit nicht der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung vom 07. Oktober 2009 (Bl. 152 ff d. A.) entgegensteht. Randnummer 47 Gegen die Bewertung durch das Landgericht wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der unter Bezugnahme auf den Tatbestandsberichtigungsantrag zum Teil unzutreffende, zum Teil sinnentstellende und verkürzte Wiedergabe des Sachverhalts sowie eine fehlerhafte Auslegung der Stillen Bestätigung gerügt wird. Randnummer 48 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags hält sie daran fest, dass die Stille Bestätigung keinen Individualvertrag darstelle, sondern ein in der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien wiederholt angebotenes und praktiziertes Standardprodukt .Bei Verwendung dieses Formularvertrages hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass nach ihrer Bewertung die Dokumentenaufnahme im Sinne der ERA und die Dokumentenaufnahme im Sinne der Stillen Bestätigung nicht identisch seien. Da es an einer wirksamen Dokumentenrüge im Sinne der ERA fehle, liege eine fiktive Dokumentenaufnahme vor. Eine wirksame Rüge im Sinne der ERA sei vorliegend gerade nicht erfolgt. Randnummer 49 Wenn die Beklagte eine ausdrückliche Dokumentenaufnahme für erforderlich halte, um ihre Zahlungspflicht zu begründen, hätte dies unmissverständlich und durch äußere Hervorhebung in der Bestätigungsaussage zum Ausdruck gebracht werden müssen. Sinn und Zweck der Stillen Bestätigung sei unter anderem auch, der Klägerin das politische Iranrisiko im Falle von Embargomaßnahmen abzunehmen. Vorliegend habe die Bonität der ...-Bank überhaupt keine Rolle gespielt. Die Provision sei auch im Hinblick auf dieses „Länderrisiko Iran“ drastisch erhöht worden. Randnummer 50 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Klägerin ferner im Hinblick auf eine ständige Beratung durch die Beklagte im Auslandsgeschäft und der Steuerung der Abwicklung auch im Streitfall einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Fehlberatung geltend. Ihre Ursache fände diese in der nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Iran-Sanktionen durch die Beklagte, die ein Vorlageverbot behauptete, das in den vorgelegten Unterlagen, vor allen Dingen den Anlagen B 5 und B 6 keine Stütze fände. Randnummer 51 Da die Klägerin unwidersprochen bei der Direktvorlage unterstützt wurde - unstreitig ließ die Beklagte die der A Bank vorzulegenden Dokumente nach Frankfurt verbringen, wo sie von der Klägerin selbst vorgelegt wurden -, habe sie davon ausgehen dürfen, sie werde auch bei der weiteren Abwicklung beraten. Randnummer 52 Die gemeinsame, unter Federführung der Beklagten getroffene Entscheidung, die Dokumente gegen ein Schuldanerkenntnis freizugeben, sei eine Fehlentscheidung gewesen. Diese habe zur Entlastung der Akkreditivbank vom Obligo geführt. Ihr fehlerhaftes Ablehnungsschreiben (Anlage K 9) habe die A Bank, Teheran, an die Beklagte gesandt. Alternativ werde die Klage deshalb auf die fehlerhafte Dokumentenfreigabe und die damit verbundene Entlastung der Akkreditivbank gestützt. Randnummer 53 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2009 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2009 zu verurteilen. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 55 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und meint unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Stillen Bestätigung, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei davon abhängig gemacht, dass die Dokumente aufgenommen wurden. Auf Akkreditivkonformität stelle die Stille Bestätigung gerade nicht ab. Sie habe ausschließlich das Zahlungsrisiko der Akkreditiv eröffnenden Bank A bei zweifelsfrei bestehendem Akkreditivanspruch abdecken sollen. Randnummer 56 Übernommen worden sei das Bonitätsrisiko nur insoweit, als die Dokumentenaufnahme jeglichen Streit mit der A Bank bei Rückgriff über die Konformität ausgeschlossen habe. Randnummer 57 Die Klägerin verkenne den Anwendungsbereich des § 305 c II BGB und behaupte ins Blaue hinein, die Kosten seien unangemessen. Randnummer 58 Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf den in der Stillen Bestätigung verwendeten Begriff „Dokumentenaufnahme“, der in Art. 16 ERA 600 nicht verwendet werde. Randnummer 59 Die Beklagte habe im Hinblick auf die Unoresolution und die EG-Verordnung von einer Strafbarkeit unzulässiger Dokumentenvorlegung ausgehen müssen und deshalb bei der Deutschen Bundesbank angefragt, die keine Auskunft habe geben können. Randnummer 60 Die Stille Bestätigung habe konkret nicht bezweckt, der Klägerin das politische Iranrisiko abzunehmen, sondern ausschließlich für den Fall der Akzeptanz der vorgelegten Dokumente, der Klägerin das Zahlungsrisiko der Bank A abzunehmen. Randnummer 61 Ein Beratungsvertrag sei nicht geschlossen - einen allgemeinen Bankvertrag gäbe es anerkanntermaßen nicht. Die Klägerin selbst sei kenntnisreich und erfahren im Auslandsgeschäft, insbesondere bei der Exportfinanzierung durch Dokumentenakkreditive gewesen und die Beklagte habe hier lediglich als Poststelle fungiert. Randnummer 62 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 63 II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet. Randnummer 64 Allerdings ist der erstinstanzlich von den Parteien höchst ausführlich eröffnete Nebenkriegschauplatz im Hinblick auf die Unoresolution und deren Umsetzung durch die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 26.03.2007 für die Beurteilung, ob die Beklagte aus der Stillen Bestätigung vom 15.01.2006 auf Zahlung an die Klägerin haftet, vollständig unerheblich. Randnummer 65 Dass die Beklagte infolge Einnahme des fehlerhaften Rechtsstandpunktes, die Unoresolution in Verbindung mit der Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 26.03.2007 zur Umsetzung der Resolution 1447/2007, 1737/2007 verbiete bereits die Vorlegung der Akkreditivdokumente, die Dokumente nicht weiterleitete, könnte allenfalls Schadensersatzansprüche der Beklagten begründen. Randnummer 66 Da hier allerdings die Dokumente der Bank A Frankfurt, die von der Teheraner ...-Bank als Zahlstelle eingesetzt war, wenn auch im Wege der Direktvorlage von der Klägerin fristgerecht vorgelegt wurden, sind eventuelle Pflichtverletzungen der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht kausal für die Entstehung eines Schadens der Klägerin geworden. Randnummer 67 Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Beklagte diese Rechtsfrage fehlerhaft bewertet hat. Randnummer 68 Die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1747