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OLG Frankfurt 17. Zivilsenat 17 U 261/09 Urteil § 780 BGB

Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. September 2009, 3/9 O 31/09, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am
  2. September 2009 verkündete Urteil der
  3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags von 300.000,00 Euro aus einer stillen Bestätigung über einen Betrag von 640.537,58 Euro in Anspruch nimmt. Randnummer 2 Die Bank A, Filiale Teheran, eröffnete am 10.07.2006 ein Akkreditiv zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Auftraggeber war die B Das Akkreditiv belief sich auf einen Kreditbetrag von 640.537,58 Euro, war bis 10.04.2007 gültig und bei der Frankfurter Filiale der Iranischen ...-Bank fällig gestellt. Randnummer 3 Das Akkreditiv unterlag den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer in der Fassung von 1993 (ERA 500 der ICC). Randnummer 4 Die Beklagte gab gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der C-GmbH, am 15.01.2007 eine Stille Bestätigung über den Betrag von 640.537,58 Euro, gültig bis
  4. April 2007 ab. Randnummer 5 Sie verpflichtete sich darin, die Verfügungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem angegebenen Akkreditiv, benutzbar bei der Bank A, Filiale Frankfurt, zu den im Akkreditiv vorgesehen Fälligkeiten bis zum angegebenen Höchstbetrag unter bestimmt bezeichneten Bedingungen zu sichern. Randnummer 6 Dazu heißt es in der Stillen Bestätigung unter anderem: „Akkreditivgemäße Dokumente müssen fristgerecht unter Angabe unserer Referenznummer so rechtzeitig bei uns eingereicht werden, dass wir sie unter Wahrung der Vorlagefrist bis zum Akkreditiv-Verfall bei der avisierenden Bank präsentieren können. Wir sind nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Dokumente bei der
  5. avisierenden Bank eingegangen sind und aufgenommen wurden und die
  6. avisierende Bank nicht innerhalb von 8 Bankarbeitstagen nach Dokumentenaufnahme bzw. nach Fälligkeit bei Nachsicht unter dem Akkreditiv Zahlung geleistet hat.“ Randnummer 7 Weiter heißt es: „Es gilt als vereinbart, dass Sie bei Inanspruchnahme der Stillen Bestätigung die Forderung aus dem Akkreditiv in voller Höhe an uns abtreten werden, damit wir im Falle unserer Zahlung gegebenenfalls unsere Rechte und Ansprüche aus dieser Verpflichtung geltend machen können.“ Randnummer 8 Wegen der Einzelheiten wird auf die Stille Bestätigung vom
  7. Januar 2007 Bezug genommen (Anlage K 3 = Bl. 18 u. 19 d. A.). Randnummer 9 Am 30.03.2007 legte die Klägerin der Beklagten die Akkreditivdokumente zur Weiterleitung an die Bank A, Filiale Frankfurt, vor. Randnummer 10 Die Beklagte beanstandete die Akkreditivdokumente als fehlerhaft und leitete diese nicht weiter. Randnummer 11 Daraufhin legte die Klägerin am 05.04.2007 erneut die Akkreditivdokumente zur Weiterleitung an die Bank A, Filiale Frankfurt, bei der Beklagten vor. Randnummer 12 Diese verweigerte die Weiterleitung nunmehr unter Verweis auf die Resolution der Vereinten Nationen 1747/2007 vom 24.03.2007 und gab die Dokumente an die Klägerin zurück. Randnummer 13 Unter dem
  8. März 2007 verschickte die Deutsche Bundesbank ein Rundschreiben an alle Kreditinstitute betreffend die Finanzsanktionen gegenüber dem Iran und teilte mit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am
  9. März 2007 eine weitere Anordnung zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Organisationen zur Umsetzung der Resolution 1747/2007 (Anlage B 2 im Anlagensonderband) in Verbindung mit der Resolution 1737

(2006)des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Anlage B 1 im vorgenannten Sonderband) getroffen und den Kreis der von den Finanzsanktionen gegenüber dem Iran betroffenen Unternehmen, Einrichtungen und natürlichen Personen erweitert hat. Danach waren Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen unter anderem der Bank A (und Bank A International) bei gebietsansässigen Kreditinstituten und anderen Gebietsansässigen untersagt. Randnummer 14 Am 04.04.2007 fragte die Beklagte bei der Deutschen Bundesbank an, ob die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26.03.2007 die Vorlegung von Dokumenten bei Niederlassungen der Bank A im Iran und Deutschland verbiete. Randnummer 15 Die Bundesbank konnte diese Anfrage nicht sofort beantworten. Randnummer 16 Auch Akkreditive fielen unter den Begriff der „Gelder, und zwar aufgrund des Verweises am Ende der Anordnung aus Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002“ (Anlage B 4 im Anlagensonderband). Randnummer 17 Die Klägerin reichte daraufhin die Dokumente am 10.04.2007 unmittelbar selbst bei der Bank A, Filiale Frankfurt, ein. Randnummer 18 Auf weitere Anfragen der Beklagten per E-Mail vom 10.04. und 13.04.2007 teilte die Deutsche Bundesbank per E-Mail vom 13.04.2007 mit, Akkreditivdokumente dürften nicht gebietsfremden Teilen der Bank A und der Bank A Iran, Teheran, übermittelt werden, die Vorlage solcher Dokumente bei der Bank A Frankfurt sei dagegen derzeit nicht untersagt (Bl. 196 u. 197 d. A.). Randnummer 19 Die Bank A, Filiale Frankfurt, lehnte mit Schreiben vom 19.04.2007 die Zahlung ab. Randnummer 20 In dem Schreiben heißt es: „Aufgrund einer Auflage seitens der Bundesbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) stehen uns Gelder unseres Hauses Teheran nicht zur Verfügung. Die Auslandsbank wurde von uns entsprechend informiert. Die Aufnahme ihrer eingereichten Dokumente ist daher mangels der Möglichkeit zur Zahlung nicht gegeben.“ Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 20 d. A.). Randnummer 22 Die Bank A sandte die Dokumente am 20.04.2007 unbezahlt an die Klägerin zurück. Randnummer 23 Auf die Aufforderung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nunmehr Zahlung gemäß der Stillen Bestätigung zu leisten, verweigerte dies die Beklagte im Hinblick auf eine fehlende Dokumentenaufnahme und verwies auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19.04.2007 (Anlage B 5 im Anlagensonderband). Randnummer 24 Als Inhalt dieser Verordnung zitierte sie, dass der Bank A vom Exporteur zur Ausnutzung von Akkreditiven - und damit zur Zahlung - notwendige Dokumente nicht vorgelegt werden dürfen. Randnummer 25 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, da die Dokumente von der Bank A zu Unrecht nicht aufgenommen worden seien und daher als aufgenommen zu gelten hätten. Randnummer 26 Die Begründung für die Nichtaufnahme sei fehlerhaft, weil diese nicht wegen fehlender Zahlungsmittel als Folge der Iranresolutionen abgelehnt werden durften. Sowohl die Bank A Iran wie die Beklagte müssten den Tatbestand der Dokumentenaufnahme durch Unterlassen einer frist- und formgerechten Rüge gemäß Art. 14 ERA 500 gegen sich gelten lassen. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt an einer fristwahrenden Vorlage gehindert gewesen. Diese Auslegung werde auch von der Anlage B 6 nicht gedeckt. Randnummer 27 Es sei formalistisch, wenn die Beklagte als Zahlungsvoraussetzung aus der Stillen Bestätigung nunmehr eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung verlange. Randnummer 28 Die Beklagte habe es auch im Sinne des Transparentsgebotes klarstellen müssen, wenn es ihr auf eine ausdrückliche Anerkennung der ordnungsgemäß präsentierten Dokumente ankam. Das vorformulierte Angebot der Beklagten bei diesem Standardprodukt, das sie im Rahmen der Geschäftsverbindung ihren im Auslandsgeschäft tätigen Kunden ständig anbiete, habe AGB Charakter. Randnummer 29 Der Terminus „Dokumentenaufnahme“, komme außerhalb des Akkreditivgeschäfts bzw. der ERA nicht vor. Randnummer 30 Das Produkt der Stillen Bestätigung werde durch die Beklagte auch insbesondere damit beworben, dass diese die sich aus einem Moratorium bzw. einem Zahlungsverbot ergebenden Folgen trage. Randnummer 31 Die Klägerin hat insoweit auf die Anlage K 13 (Bl. 115 d. A.) Bezug genommen. Dieses Risiko habe sich die Beklagte auch gesondert vergüten lassen, und zwar vorliegend mit 9.608,07 Euro. Randnummer 32 Dieses besondere Risiko im Falle eines Exportgeschäfts mit dem Iran sei den Vertragsparteien vorliegend auch bewusst gewesen. Randnummer 33 Daneben hat die Klägerin ihren Anspruch auch noch auf die Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten gestützt, weil die Beklagte zum Einen (unstreitig) nicht die Bank A, Teheran, auf eine Bindungswirkung der rechtzeitigen Dokumentenvorlage in Frankfurt hingewiesen habe und bei der weiteren Abwicklung dann im Rahmen ausführlicher Besprechungen die gemeinsame Entscheidung gefallen sei, die Dokumente gegen ein Schuldanerkenntnis freizugeben. Randnummer 34 Nachdem die Klägerin zunächst unbedingte Verurteilung der Beklagten ankündigte und sodann den Antrag gestellt hat, die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Abtretung von 2 Teilbeträgen von je 300.000,00 Euro aus den ihr zustehenden Ansprüchen gegen die Bank A, Teheran, aus dem von dieser eröffneten Dokumentenakkreditiv aus dem Schuldanerkenntnis über 640.537,58 Euro durch Unterzeichnung eines von der Beklagten vorzulegenden Zessionsformulars zu verurteilen, sind dann Ansprüche aus dem Akkreditiv sowie dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft an die Beklagte abgetreten worden. Randnummer 35 Die Klägerin hat deshalb beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2009 zu verurteilen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Zahlung aus der Stillen Bestätigung läge nicht vor, da eine Aufnahme der Akkreditivdokumente bei der Bank A nicht erfolgt sei. Voraussetzung für eine Zahlungspflicht der Beklagten sei außer der Akkreditivkonformität und rechtzeitiger Vorlegung der Dokumente insbesondere die Aufnahme durch die avisierende Bank, die die Aufnahme verweigert habe. Randnummer 38 Insoweit hat die Beklagte auf den Wortlaut der Stillen Bestätigung verwiesen, wonach mit Bedacht nicht auf die Aufnahmefähigkeit abgestellt worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Unoresolutionen und der Anordnung des Bundesministeriums vom 26.03.2007 und weil sich die Bundesbank zu einer Auskunft nicht in der Lage sah, habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, die Dokumenteneinreichung sei legal. Sie hat ferner behauptet, die vereinbarte Stille Bestätigung sei ihrem Inhalt nach nicht identisch mit früher erteilten Stillen Bestätigungen. Randnummer 39 Sie hat die Auffassung vertreten, die Beschreibung der Hauptleistungspflichten unterliege keiner Inhaltskontrolle von AGBs. Sie hat auf den eindeutigen Wortlaut der Stillen Bestätigung verwiesen, der die Zahlungspflicht der Beklagten von einer Aufnahme der Dokumente abhängig mache. Randnummer 40 Beratungspflichten gegenüber der Klägerin seien nicht verletzt worden. Randnummer 41 Hintergrund der Freigabe der Dokumente gegenüber der Bank A, Teheran (Anlage K 12 = Bl. 75 d. A.) sei es gewesen, dass die Klägerin es ihrer iranischen Vertragspartnerin ermöglichen wollte, mit Hilfe der Dokumente über die in einem Zolllager befindlichen Waren zu verfügen und eine anderenfalls drohende Einziehung über Zoll zu verhindern. Die Erklärung sei auf Wunsch der Klägerin an die Bank A übermittelt worden, weil nur die Beklagte über einen Swift-Zugang verfügt habe. Randnummer 42 Das Landgericht hat mit am 29.09.2009 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte mit der Stillen Bestätigung gegenüber der Klägerin ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB abgegeben habe. Die Zahlungsvoraussetzungen aus der Stillen Bestätigung seien aber nicht erfüllt gewesen. Die Zahlungspflicht der Beklagten sei davon abhängig gewesen, dass die Akkreditivdokumente bei der Avisbank eingegangen seien und aufgenommen wurden. An einer Aufnahme habe es wegen der Ablehnung der Aufnahme durch die Avisbank aber gefehlt. Randnummer 43 Ob die Ablehnung zu Recht erfolgt sei, könne dahinstehen, da eine zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Annahme nicht gegenüber der Beklagten wirke. Die Dokumente würden auch nicht als aufgenommen gelten. Die Überschreitung der Bearbeitungsfrist nach Art. 13
  1. b)ERA 500 führe gem. Art. 14
  2. e)ERA 500 nur bei der Eröffnungs- oder Bestätigungsbank zu einer Fiktion der Aufnahme. Eine reine Zahlstelle sei von der Sanktion des Art. 14
  3. e)ERA 500 ausgenommen, da sie im Rahmen des Dokumentenakkreditivs kein Obligo treffe, sondern sie die Dokumente für sich unverbindlich annehme. Randnummer 44 Eine solche reine Zahlstelle sei die Bank A, Filiale Frankfurt, aber gewesen. Randnummer 45 Schließlich bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz, da die Klägerin nicht hinreichend substantiiert Umstände dargetan habe, aus denen sich das Vorliegen eines über das Schuldversprechen hinausgehenden Beratungsvertrages ergebe. Randnummer 46 Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen, auf tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen allerdings nur, soweit nicht der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung vom 07. Oktober 2009 (Bl. 152 ff d. A.) entgegensteht. Randnummer 47 Gegen die Bewertung durch das Landgericht wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der unter Bezugnahme auf den Tatbestandsberichtigungsantrag zum Teil unzutreffende, zum Teil sinnentstellende und verkürzte Wiedergabe des Sachverhalts sowie eine fehlerhafte Auslegung der Stillen Bestätigung gerügt wird. Randnummer 48 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags hält sie daran fest, dass die Stille Bestätigung keinen Individualvertrag darstelle, sondern ein in der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien wiederholt angebotenes und praktiziertes Standardprodukt .Bei Verwendung dieses Formularvertrages hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass nach ihrer Bewertung die Dokumentenaufnahme im Sinne der ERA und die Dokumentenaufnahme im Sinne der Stillen Bestätigung nicht identisch seien. Da es an einer wirksamen Dokumentenrüge im Sinne der ERA fehle, liege eine fiktive Dokumentenaufnahme vor. Eine wirksame Rüge im Sinne der ERA sei vorliegend gerade nicht erfolgt. Randnummer 49 Wenn die Beklagte eine ausdrückliche Dokumentenaufnahme für erforderlich halte, um ihre Zahlungspflicht zu begründen, hätte dies unmissverständlich und durch äußere Hervorhebung in der Bestätigungsaussage zum Ausdruck gebracht werden müssen. Sinn und Zweck der Stillen Bestätigung sei unter anderem auch, der Klägerin das politische Iranrisiko im Falle von Embargomaßnahmen abzunehmen. Vorliegend habe die Bonität der ...-Bank überhaupt keine Rolle gespielt. Die Provision sei auch im Hinblick auf dieses „Länderrisiko Iran“ drastisch erhöht worden. Randnummer 50 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Klägerin ferner im Hinblick auf eine ständige Beratung durch die Beklagte im Auslandsgeschäft und der Steuerung der Abwicklung auch im Streitfall einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Fehlberatung geltend. Ihre Ursache fände diese in der nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Iran-Sanktionen durch die Beklagte, die ein Vorlageverbot behauptete, das in den vorgelegten Unterlagen, vor allen Dingen den Anlagen B 5 und B 6 keine Stütze fände. Randnummer 51 Da die Klägerin unwidersprochen bei der Direktvorlage unterstützt wurde - unstreitig ließ die Beklagte die der A Bank vorzulegenden Dokumente nach Frankfurt verbringen, wo sie von der Klägerin selbst vorgelegt wurden -, habe sie davon ausgehen dürfen, sie werde auch bei der weiteren Abwicklung beraten. Randnummer 52 Die gemeinsame, unter Federführung der Beklagten getroffene Entscheidung, die Dokumente gegen ein Schuldanerkenntnis freizugeben, sei eine Fehlentscheidung gewesen. Diese habe zur Entlastung der Akkreditivbank vom Obligo geführt. Ihr fehlerhaftes Ablehnungsschreiben (Anlage K 9) habe die A Bank, Teheran, an die Beklagte gesandt. Alternativ werde die Klage deshalb auf die fehlerhafte Dokumentenfreigabe und die damit verbundene Entlastung der Akkreditivbank gestützt. Randnummer 53 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2009 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2009 zu verurteilen. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 55 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und meint unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Stillen Bestätigung, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei davon abhängig gemacht, dass die Dokumente aufgenommen wurden. Auf Akkreditivkonformität stelle die Stille Bestätigung gerade nicht ab. Sie habe ausschließlich das Zahlungsrisiko der Akkreditiv eröffnenden Bank A bei zweifelsfrei bestehendem Akkreditivanspruch abdecken sollen. Randnummer 56 Übernommen worden sei das Bonitätsrisiko nur insoweit, als die Dokumentenaufnahme jeglichen Streit mit der A Bank bei Rückgriff über die Konformität ausgeschlossen habe. Randnummer 57 Die Klägerin verkenne den Anwendungsbereich des § 305 c II BGB und behaupte ins Blaue hinein, die Kosten seien unangemessen. Randnummer 58 Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf den in der Stillen Bestätigung verwendeten Begriff „Dokumentenaufnahme“, der in Art. 16 ERA 600 nicht verwendet werde. Randnummer 59 Die Beklagte habe im Hinblick auf die Unoresolution und die EG-Verordnung von einer Strafbarkeit unzulässiger Dokumentenvorlegung ausgehen müssen und deshalb bei der Deutschen Bundesbank angefragt, die keine Auskunft habe geben können. Randnummer 60 Die Stille Bestätigung habe konkret nicht bezweckt, der Klägerin das politische Iranrisiko abzunehmen, sondern ausschließlich für den Fall der Akzeptanz der vorgelegten Dokumente, der Klägerin das Zahlungsrisiko der Bank A abzunehmen. Randnummer 61 Ein Beratungsvertrag sei nicht geschlossen - einen allgemeinen Bankvertrag gäbe es anerkanntermaßen nicht. Die Klägerin selbst sei kenntnisreich und erfahren im Auslandsgeschäft, insbesondere bei der Exportfinanzierung durch Dokumentenakkreditive gewesen und die Beklagte habe hier lediglich als Poststelle fungiert. Randnummer 62 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 63 II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet. Randnummer 64 Allerdings ist der erstinstanzlich von den Parteien höchst ausführlich eröffnete Nebenkriegschauplatz im Hinblick auf die Unoresolution und deren Umsetzung durch die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 26.03.2007 für die Beurteilung, ob die Beklagte aus der Stillen Bestätigung vom 15.01.2006 auf Zahlung an die Klägerin haftet, vollständig unerheblich. Randnummer 65 Dass die Beklagte infolge Einnahme des fehlerhaften Rechtsstandpunktes, die Unoresolution in Verbindung mit der Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 26.03.2007 zur Umsetzung der Resolution 1447/2007, 1737/2007 verbiete bereits die Vorlegung der Akkreditivdokumente, die Dokumente nicht weiterleitete, könnte allenfalls Schadensersatzansprüche der Beklagten begründen. Randnummer 66 Da hier allerdings die Dokumente der Bank A Frankfurt, die von der Teheraner ...-Bank als Zahlstelle eingesetzt war, wenn auch im Wege der Direktvorlage von der Klägerin fristgerecht vorgelegt wurden, sind eventuelle Pflichtverletzungen der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht kausal für die Entstehung eines Schadens der Klägerin geworden. Randnummer 67 Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Beklagte diese Rechtsfrage fehlerhaft bewertet hat. Randnummer 68 Die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1747
(2007)in Verbindung mit der Resolution 1737
(2006)erließ unter anderem Sanktionsmaßnahmen gegen die Bank A und die Bank A International. Diese Sanktionen wurden mit der Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
  1. März 2007 dergestalt umgesetzt, dass es nach den Ziffern 1 und 2 der Anordnung untersagt war, Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von gebietsfremden Teilen der Bank A vorzunehmen. Auch Akkreditive fielen unter den Begriff „Gelder“. Das ergibt sich aus der Definition des Begriffes „Gelder“ aufgrund des Verweises am Ende der vorbezeichneten Anordnung auf Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/
  2. Danach durften Akkreditivdokumente nicht der Bank A, Filiale Teheran, und der Bank A Iran, Teheran, übermittelt werden. Die Vorlage der Akkreditivdokumente bei der Bank A Frankfurt war danach aber gerade nicht untersagt. Randnummer 69 Die E-Mail der Deutschen Bundesbank, Service-Centrum Finanzsanktionen, vom 16.04.2007 an die Beklagte gibt diese Rechtslage zutreffend wieder. Randnummer 70 Unrichtig ist auch der Rechtsstandpunkt der Beklagten, mit Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19.04.2007 (Anlage B 5) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 441/2007 vom 20.04.2007 (Anlage B 6) sei die Vorlage der Akkreditivdokumente bei der Bank A - Iran, Niederlassung Frankfurt am Main, explizit untersagt worden. Randnummer 71 Die Beklagte bleibt jede Begründung schuldig, aus welchem Artikel der vorgenannten Verordnungen sie dieses Verbot ableitet. Der Verweis auf die Anlagen B 5 und B 6 ist lediglich in dieser pauschalen Form erfolgt. Randnummer 72 Der Senat hat die vorgenannten Verordnungen im Einzelnen zur Kenntnis genommen und kann ihnen lediglich ein Auszahlungsverbot entnehmen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen, zu denen die Bank A Iran gehörte, sind eingefroren worden. Randnummer 73 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Teilbetrags von 300.000,00 Euro aus der stillen Bestätigung vom
  3. Januar 2006 zu. Randnummer 74 Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mit der Stillen Bestätigung gegenüber der Klägerin das abstrakte Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB abgegeben hat, bei Eingang und Aufnahme der Akkreditivdokumente bei der Avisbank Zahlung in Höhe von 640.537,58 Euro zu leisten. Ein entsprechender Bestätigungsauftrag der Akkreditivbank war nicht erforderlich. Randnummer 75 Die Beklagte hat ein von dem Akkreditiv losgelöstes Zahlungsversprechen abgegeben, da die Akkreditivbank die Beklagte nicht zur Bestätigung beauftragt oder ermächtigt hatte. Randnummer 76 Entgegen der Bewertung des Landgerichts legen die Voraussetzungen für die Zahlungen aus der Stillen Bestätigung vor. Randnummer 77 Von einer Aufnahme der Akkreditivdokumente bei der ersten avisierten Bank, der Bank A, Filiale Frankfurt, im Sinne der Stillen Bestätigung ist auszugehen. Randnummer 78 Zwar hat die erste avisierende Bank, die Bank A, die von der Klägerin bei ihr eingereichten Akkreditivdokumente nicht aufgenommen. Sie hat sie stattdessen an die Klägerin zurückgesandt. Randnummer 79 In diesem Zusammenhang ist der Streit der Parteien vollständig unerheblich, ob die Streitverkündete die Dokumente unter Hinweis auf die Uno-Resolution 1747/2007 und die EG-Verordnung 423/07 nicht hätte verweigern dürfen. Der Senat teilt aus anderen Gründen als das Landgericht die Bewertung, dass es im Ergebnis letztlich auf die Frage einer Pflichtverletzung der Bank A, Filiale Frankfurt, für die Beurteilung einer Haftung der Beklagten aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht ankommt. Randnummer 80 Die von den Parteien geschlossene Stille Bestätigung, nach deren Inhalt die Zahlungspflicht der Beklagten davon abhängt, dass die Akkreditivdokumente bei der Avisbank eingegangen sind und aufgenommen worden sind, ist nämlich dahin auszulegen, dass einer (ausdrücklichen) Aufnahme der Akkreditivdokumente durch die erste avisierende Bank die Fiktion einer solchen Dokumentenaufnahme im Sinne der ERA der ICC gleichsteht. Randnummer 81 Die Stille Bestätigung ist wie jeder Vertrag einer Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung zugänglich, §§ 133, 157 BGB. Randnummer 82 Einer solchen Auslegung steht insbesondere nicht der Grundsatz der Garantiestrenge im Verkehr mit Akkreditivdokumenten entgegen (vgl. BGH WM 1994, S. 1063, 1064 ). Randnummer 83 Abzustellen ist also im Gegensatz zur Bewertung der Beklagten nicht nur auf den Wortlaut der Stillen Bestätigung, der eine Aufnahme der Dokumente voraussetzt. Randnummer 84 Nach Sinn und Zweck der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung soll eine Forderung der Klägerin aus einem Dokumentenakkreditiv gesichert werden, das den ERA der ICC unterlag. Das war den Parteien bei Vertragsabschluss unstreitig bewusst. Randnummer 85 Eine solche Sicherung ist für die Klägerin wirtschaftlich jedoch nur dann sinnvoll, wenn zwischen ihrem Zahlungsanspruch aus dem Akkreditiv und dem Zahlungsanspruch aus der Stillen Bestätigung eine Übereinstimmung besteht, sie also Zahlung aufgrund der Stillen Bestätigung von der Beklagten dann verlangen kann, wenn der Anspruch gegen die erste avisierende Bank entstanden ist. Randnummer 86 Die Stille Bestätigung soll nämlich gerade das Risiko absichern, dass trotz Vorlage ordnungsgemäßer Akkreditivdokumente eine Zahlung der ersten avisierenden Bank nicht erfolgt. Randnummer 87 Diesem Verständnis der Stillen Bestätigung steht nicht der Wortlaut der Stillen Bestätigung entgegen, wonach sich die Beklagte zur Zahlung nur verpflichtet hat, wenn neben dem fristgerechten Eingang der Dokumente bei der avisierenden Bank diese Dokumente von der avisierenden Bank auch aufgenommen wurden. Randnummer 88 Der Begriff der Aufnahme der Dokumente findet sich nämlich in der ERA 500 (einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive). Art. 14 ERA regelt die Verpflichtung zur Dokumentenaufnahme. Randnummer 89 Geprüft wird danach lediglich die Vollzähligkeit der Dokumente, ihre äußerliche Ordnungsgemäßheit und die Übereinstimmung untereinander. Die Prüfung ist also auf die formelle Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen beschränkt. Randnummer 90 Weder die erste avisierende Bank noch die Beklagte haben hier eine fehlende Akkreditivkonformität gerügt. Randnummer 91 Im Gegenteil hat die A Bank, Filiale Frankfurt, die Dokumente mit einer Begründung zurückgegeben, wie sie in der ERA 500 nicht vorgesehen ist. Randnummer 92 Da keine Rüge der Dokumente im Sinne des Art. 14 d ERA 500 der ICC erfolgte, wonach die Dokumente als solche zurückgewiesen werden mussten, wobei alle Unstimmigkeiten genannt werden mussten, aufgrund deren die Bank die Dokumente zurückweist, ergibt sich als Rechtsfolge, Art. 14 e ERA 500 der ICC, dass die Dokumente als aufgenommen zu gelten haben. Randnummer 93 Der Hinweis der ersten avisierenden Bank, im Hinblick auf die Auflagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestehe keine Möglichkeit der Zahlung, enthält gerade keine Mitteilung von Unstimmigkeiten im Sinne des Art. 14 d ERA 500 der ICC, auf deren Grundlage die Dokumente zurückgewiesen werden konnten. Festzuhalten bleibt, dass sich derartige Mängel allein auf die äußere Aufmachung der Akkreditivdokumente und nicht auf außerhalb der Dokumente liegende Umstände beziehen dürfen, Art. 14 b ERA 500 der ICC. Randnummer 94 Keine Bedeutung kommt allerdings einer etwaigen Überschreitung der Bearbeitungszeit des Art. 13 b ERA 500 der ICC von 7 Bankarbeitstagen zu. Zum Einen ist die Frist als solche eingehalten, denn zwischen der Einreichung der Dokumente am 10.04.2007 und deren Ablehnung am 19.04.2007 - insgesamt neun Kalendertage - lagen der Samstag, der 14.04.2007 und der Sonntag, der 15.04.
  4. Diese beiden Tage sind nicht als Bankarbeitstage anzusehen. Randnummer 95 Zum Anderen ist der Rechtsstandpunkt des Landgerichts zutreffend, dass die Fristüberschreitung einer reinen Zahlstelle von der Rechtsfolge des Art. 14 e ERA 500 ausgenommen ist (vgl. über die vom Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 6 zitierten Belegstellen hinaus auch Baumbach/Hopt, HGB Bd. IX ERA 14 Rdnr. 1 auf S. 1893). Randnummer 96 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, Art. 16 ERA 600 verwende den Begriff der Dokumentenaufnahme nicht, verkennt sie, dass das Akkreditiv, das durch die Stille Bestätigung besichert wurde, den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der internationalen Handelskammer in der Fassung von 1993, den ERA 500 der ICC, unterstellt war. Randnummer 97 Der vorgenannten Auslegung der stillen Bestätigung steht auch nicht das Interesse der Beklagten entgegen, nur das Zahlungsrisiko bei zweifelsfrei bestehendem Akkreditivanspruch abzudecken. Nicht nur die ausdrückliche Dokumentenaufnahme schließt jeglichen Streit mit der Akkreditiv eröffnenden Bank bei Rückgriff über die Konformität der Dokumente aus, sondern wegen der Wirkung des Art. 14 e ERA 500 der ICC auch die nichtordnungsgemäße Rüge der Dokumente durch die erste avisierende Bank. Randnummer 98 Entgegen der Bewertung des Landgerichts steht der auf diese Weise eingetretenen Fiktion der Aufnahme der Dokumente, die die Beklagte nach diesem Verständnis der Stillen Bestätigung gegen sich gelten lassen muss, auch nicht entgegen, dass die Bank A, Filiale Frankfurt, als reine Zahlstelle der eröffnenden Bank, also der Bank A, Filiale Teheran, gehandelt hätte. Randnummer 99 Ein solches Verständnis der Bestimmungen der ERA 500 verkennt nämlich, dass es sich bei den verschiedenen Filialen der Bank A nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um ein und dieselbe juristische Person handelt und damit die Wirkung des Art. 14 e ERA 500 der ICC ihr gegenüber einheitlich eingetreten ist. Randnummer 100 Es kommt deshalb für die Beurteilung nicht mehr darauf an, ob die Beklagte nach ihrem Verständnis der Reichweite der Stillen Bestätigung die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen musste, dass die aus einem Moratorium bzw. einem Zahlungsverbot sich ergebenden Folgen nicht durch die Stille Bestätigung abgesichert seien, da die Anordnung derartiger Zahlungsverbote bereits absehbar war, als sich die Beklagte in der Stillen Bestätigung zur Sicherung des Akkreditivs verpflichtete. Randnummer 101 Auf etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf vermeintlich fehlerhafte Beratung bei der sich anschließenden Abwicklung der zurückgegebenen Akkreditivdokumente kommt es im Hinblick auf die Haftung der Beklagten aus der Stillen Bestätigung selbst nicht mehr an. Randnummer 102 Prozesszinsen waren der Klägerin aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zuzusprechen, allerdings nicht bereits ab Rechtshängigkeit, da dem zunächst erhobenen unbedingten Zahlungsanspruch das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den Anspruch auf Abtretung der Akkreditivforderung entgegenstand. Der Anspruch der Klägerin war in der unbedingt erhobenen Form nicht durchsetzbar. Erst mit Rechtshängigkeit des Klageantrags auf Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung mit Schriftsatz vom 04.05.2009 bestand ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der Schriftsatz ist der Beklagten nicht zugestellt worden, aber spätestens am 12.06.2009 zugegangen, da sie mit dem Erwiderungsschriftsatz von diesem Tag Stellung nimmt. Randnummer 103 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie in der Hauptsache unterlegen ist und die geringfügige Zuvielforderung an Zinsen den Streitwert nicht berührt (§ 4 ZPO). Randnummer 104 Die Kostenentscheidung stützt sich deshalb auf § 91 ZPO. Randnummer 105 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO. Randnummer 106 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Randnummer 107 Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014986

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