Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß § 20 I GWBIFA-Datenbank Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(13)]. Die Funktion und Aufgabenstellung der Beklagten als gemeinsame Clearingstelle besteht gemäß der Präambel ihres Standardvertrags in der Erhebung von Informationen über Arzneimittel, deren fortlaufenden Aktualisierung sowie der technischen Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Sie hat dagegen nicht die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Arzneimittel ohne die Verletzung von Schutzrechten Dritter in den Verkehr gebracht werden. Die Postulierung einer entsprechenden Rechtspflicht ist zum Schutz des immateriellen Rechtsguts auch nicht erforderlich. Dieser Schutz wird vielmehr grds. dadurch gewährleistet, dass jeder, der generische Arzneimittel herstellt oder anbietet, für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit ihrer Neuausbietung prinzipiell verantwortlich ist, insbesondere auch auf die Wahrung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers Bedacht zu nehmen hat. Dagegen ist die Beklagte selbst weder ausgerüstet noch kompetent, Eintragungsanträge auf etwaige Schutzrechtsverletzungen zu überprüfen. Es ist offensichtlich, dass sie nicht verpflichtet sein kann, eine eigene Patentabteilung zu unterhalten, die laufend sämtliche Neuausbietungen generischer Arzneimittel auf eine Verletzung bestehender Patente überprüft. Randnummer 35 Demnach kann selbst in Fällen, in denen sich nach gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen Originator und Generikahersteller zeigen sollte, dass Letzterer durch das Inverkehrbringen seines Produkts tatsächlich ein Patent verletzt hat, so dass sich dessen Eintragung nachträglich als fehlerhaft erweist, die Beklagte mangels Prüfungspflicht nicht herangezogen werden. Randnummer 36 Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Spediteuren für Patentverletzungen [vgl. BGH Urt. vom 17.9.2009 – IX ZR 2/08] wäre eine Pflicht der Beklagten zur Einholung von Erkundigungen und ggf. zur eigenen Prüfung mit der möglichen Folge einer Verpflichtung zum Eingreifen nur dann zu bejahen, wenn sie von der Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlangte. So lange ihr nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass absolute Rechte Dritter tatsächlich nicht beachtet worden sind und sie folglich an der unerlaubten Handlung des Anmelders mitwirkt, darf sie sich ohne Weiteres darauf verlassen, dass von dem Anmelder diese Rechte beachtet werden. Soweit die Beklagte aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen wissen will, dass „nahezu regelmäßig im Vorfeld von auslaufenden Patenten von Generikaanbietern versucht werde, Arzneimittel vorzeitig in den Verkehr zu bringen“, reicht der von ihr angeführte allgemeine Verdacht daher mangels konkreter Anhaltspunkte gerade nicht aus. Randnummer 37 Auch der Umstand, dass die Beklagte aus der generischen Bezeichnung eines Arzneimittels oft entnehmen können mag, ob ein ihr als patentgeschützt gemeldeter oder bekannter Wirkstoff betroffen ist, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Patentverletzung, da sich aus dieser Erkenntnis keinerlei Rückschlüsse auf den Bestand des Patents ziehen lassen. Dass es ihrer Kenntnis zufolge häufig zum Eintritt offensichtlicher Rechtsverstöße komme, hat sie in keiner Weise durch Zahlen konkretisiert. Vielmehr könnte der Beklagten eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen über eine angebliche Patentverletzung nur dann obliegen, wenn sie von dritter Seite – etwa dem Originator oder einem anderen Generikaanbieter – darauf hingewiesen worden wird, dass eine Neuausbietung (angeblich) patentverletzend sei. Randnummer 38 Angesichts der eingeschränkten Prüfungspflichten der Beklagten ist die in § 7 Abs. 1, 3. Spiegelstrich enthaltene Anforderung, den Nachweis der Zustimmung des Patentinhabers im Falle der Anmeldung eines weiteren Arzneimittels während der Dauer des Patentschutzes zu erbringen bzw. die nunmehr mit der Neufassung gemäß lit.
- b)verlangte Erklärung des Generikaherstellers, warum diese nicht vorgelegt werden kann, nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten gerechtfertigt. Vielmehr würde eine etwaige Prüfungspflicht der Beklagten, deren Verletzung die Störerhaftung begründen könnte, gerade erst durch eine Information über die Patentsituation ausgelöst. Damit würde die Beklagte erst durch die von ihr angestrebte Vertragsänderung die Voraussetzung für eine eigene Haftung schaffen. Ebenso wenig muss die Beklagte etwaige Regressansprüche befürchten, vor denen sie sich durch die in Rede stehende Regelung schützen müsste, unabgängig davon, dass Anbieter gemäß § 7 Abs. 5 und 7 des Vertrags verpflichtet sind, sie von Ansprüchen Dritter frei zu stellen, weil ein von ihnen gemeldeter Artikel in der Bundesrepublik Deutschland nicht hätte in den Verkehr gebracht werden dürfen. Randnummer 39 Darüber hinaus kann es der Beklagten weder überlassen werden, noch wäre es ihr – wie sie selbst einräumt (vgl. Klageerwiderung, Seite 12, vorletzter Absatz) – überhaupt möglich, umstrittene Rechtsverhältnisse zwischen anmeldendem Generikahersteller und widersprechenden Patentinhaber etwa hinsichtlich der Frage der Verletzung eines Patents und/oder dessen Rechtsbeständigkeit sowie des Ablaufs des Patentschutzes des Originalpräparats und des Verlusts von dessen Datenexklusivität eigenständig zu überprüfen und abschließend sachgerecht zu bewerten; diese sind vielmehr einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Randnummer 40 Auch anhand der mit der Neufassung der Klausel geforderten Informationen wäre die Beklagte nicht in der Lage, selbst zu beurteilen, ob ein Rechtsverstoß droht. Eine zurückgehaltene Zustimmung eines Originators verschafft ihr keine gesicherte Erkenntnismöglichkeit über die tatsächliche Patentsituation. Ebenso wenig führt die geforderte Erklärung des Anmelders, warum die Zustimmung des Patentinhabers nicht vorgelegt werden kann, zu einer zusätzlichen Erkenntnis auf Seiten der Beklagten, die sie in die Lage versetzen könnte, die – typischerweise komplexe – patentrechtliche Situation zu beurteilen. Randnummer 41 Nach alledem ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte verpflichtet sein sollte, sich Informationen über objektive Fakten, aus denen sich die Patentsituation ergibt, vorlegen zu lassen. Randnummer 42 Soweit die Beklagte mit der Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Regelung beabsichtigt, zur Aufrechterhaltung der Stabilität ihrer Datenbank mehr Transparenz bei Generikaeinträgen zu schaffen und Störungen von ihrer Datenbank und den nachgeschalteten Systemen so weit wie möglich abzuwenden, stellt zwar auch dieser Zweck im Rahmen der Interessenabwägung ein zu berücksichtigendes schutzwürdiges Interesse der Beklagten dar. Dieses rechtfertigt aber nicht den hiermit verbundenen erheblichen Eingriff in die wettbewerblichen Möglichkeiten der Klägerin. Randnummer 43 Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Beklagten auch nicht entnehmen, dass die Führung eines geordneten Geschäftsbetriebs und die Funktionsfähigkeit der für den Arzneimittelmarkt und die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln wichtigen IFA-Datenbank ohne die Aufnahme der in Rede stehenden Regelung in den IFA-Standardvertrag nachhaltig beeinträchtigt würden. Randnummer 44 Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, unter der Geltung der bisherigen Vertragsregelung sei es im Zusammenhang mit der Eintragung generischer Arzneimittel aufgrund von patentrechtlichen Streitigkeiten wiederholt zu Korrekturen der Datenbank und damit zu empfindlichen Störungen bei den nachgeschalteten Datensystemen gekommen, ohne Angaben dazu zu machen, wie viele Fälle durchschnittlich pro Jahr tatsächlich anfallen, in denen wegen eines nicht mitgeteilten Patentschutzes Änderungen erforderlich werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hierauf angesprochen erklärt, Konflikte zwischen Patentinhabern und Generikaherstellern seien „relativ häufig“, ohne den damit verbundenen Änderungsaufwand seitens der Beklagten näher zu konkretisieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit derzeit die Sicherheit des gesamten Datenbestandes überhaupt gefährdet wird. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass der bisherige Standardvertrag ohne die umstrittene Regelung immerhin sieben Jahre zwischen den Parteien praktiziert wurde. Auch die Behauptung der Beklagten, Korrekturmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Stellen seien extrem aufwändig, da sie nur unter großem Aufwand manuell vorgenommen werden könnten, ist mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar. Randnummer 45 Schließlich kommt der von der Beklagten angeführte Aspekt der Volksgesundheit nicht zum Tragen. Eine Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen eines Generikums ist weder Gegenstand einer patentrechtlichen Bewertung noch Aufgabe der Beklagten. Ebenso wenig wäre durch eine Aufnahme patentverletzender Generika in die IFA-Datenbank die ungestörte Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Frage gestellt, da hierdurch primär wirtschaftliche Interessen des jeweiligen Originalherstellers betroffen sind. Randnummer 46 Die Abwägung der hiernach zu berücksichtigenden Interessen der Parteien ergibt mithin, dass das Interesse der Klägerin an einem Funktionieren des Wettbewerbs und der Offenhaltung des Markts überwiegt. Die Beklagte verstößt daher gegen das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Ihre Weigerung, einen neuen Vertrag mit der Klägerin ohne die vertragliche Regelung des § 7 Abs. 1, 3. Spiegelstrich bzw. lit.
- b)in der korrigierten Fassung abzuschließen, stellt mithin eine unbillige Behinderung dar. Randnummer 47 Der Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von § 7 Abs. 1, 3. Spiegelstrich sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch bezüglich lit.
- b)der korrigierten Fassung und begründet nach § 33 GWB eine Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungspflicht [vgl. Bechtold, a.a.O., § 20 Rn. 64; 61]. Die Klägerin kann daher von der Beklagten verlangen, den im Klageantrag wiedergegebenen Vertrag ohne die Klausel abzuschließen, soweit diese sie aus kartellrechtswidriger Sicht beeinträchtigt. Randnummer 48 Dagegen ist die Regelung gemäß lit.
- a)der beklagtenseits im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungserklärung formulierten Klausel § 7 Abs. 1, 3. Spiegelstrich kartellrechtlich unbedenklich. Denn den dort aufgeführten Konstellationen liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen Patentinhaber und Generikahersteller zugrunde. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten ohne diesen Teil der Klausel. Davon ist die Klägerin auch selbst ausgegangenen und hat diesen Teil der Klausel in ihrem ursprünglichen Klageantrag aufgenommen. Danach fehlt es an jeder Begründung, weshalb sie den Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ohne diesen Zusatz gestellt hat und ein Vertrag mit einer entsprechenden Regelung zu einer unbilligen Behinderung der Klägerin führen sollte. Randnummer 49 2. Des Weiteren steht der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, den jeweils betroffenen Hersteller des Originalpräparats vom Vorliegen eines Eintragungsantrags zu unterrichten. Randnummer 50 Wie sich ihren eigenen Schriftsätzen vom 17.9. 2008 (Seite 8, Bl. 139 d.A.) und 23.3.2009 (Seite 3, Bl. 171 d.A.) und dem unstreitigen Inhalt des Telefongesprächs ihres Prozessbevollmächtigen mit den Vertretern von ... entnehmen lässt, beabsichtigt die Beklagte, bei Anwendung der streitigen Vertragsklausel, und zwar auch in der korrigierten Fassung, für den Fall, dass der Generikahersteller nicht die Zustimmung des Patentinhabers nachweist, die Daten über die Neuanmeldung eines generischen Arzneimittels vor dessen Veröffentlichung in der Lauer-Taxe an den Patentinhaber weiterzugeben, um diesem eine gerichtliche Klärung vor dem jeweiligen Meldeschluss zu ermöglichen. Insoweit besteht zumindest Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf eine Weitergabe der Daten und die damit verbundene Benachrichtigung des jeweiligen Mitbewerbers eines Generikaherstellers über deren geplanten Markteintritt. Randnummer 51 Hierdurch würde die Beklagte aber ihre neutrale Stellung verlassen und in das Marktgeschehen auf dem Arzneimittelmarkt zum Nachteil der Generikahersteller eingreifen und deren Wettbewerbsmöglichkeit beeinträchtigen. Die Information über den geplanten Markteintritt ist eine sensible, wettbewerblich relevante Information, die die Beklagte allein aufgrund ihrer besonderen Stellung erhält und nicht an Mitbewerber der Klägerin weitergeben darf. Denn hierdurch wird vorab informierten Mitbewerbern die Möglichkeit gegeben, noch vor dem Markteintritt des Generikaherstellers wettbewerbsrelevante Maßnahmen zu ergreifen und deren Wettbewerbsmöglichkeit beeinträchtigen. Randnummer 52 Diese Beeinträchtigung ist auch unbillig. Wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt, ist letztlich Sinn dieser Vorabinformation, den jeweiligen Patentinhaber zu veranlassen, eine etwaige Patentverletzung möglichst frühzeitig im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich klären zu lassen, damit sie das Ergebnis dieses Verfahrens bei ihrer Entscheidung über die Neuaufnahme des generischen Arzneimittels berücksichtigen kann. Zwar ist ein Interesse auf Seiten der Beklagten anzuerkennen, dass Streitigkeiten zwischen Originalanbieter und Generikahersteller im Vorfeld der Datenaufnahme in ihre Datenbank ausgetragen werden, um nachträgliche Korrekturmaßnahmen und hierdurch bedingte Auswirkungen auf den Dateninhalt zu vermeiden. Dieses Interesse wird aber durch die beabsichtigte Vorgehensweise nicht in angemessener und vertretbarer Weise gewahrt. Denn hierdurch bekämen Patentinhaber einseitig die Möglichkeit, auf den Marktzugang der Klägerin und anderer Generikahersteller Einfluss zu nehmen und diese damit im Wettbewerb auch in den Fällen, in denen Schutzumfang und Gültigkeit eines Patents streitig sind, zu beeinträchtigen. Dies würde den freien Marktzugang und die Chancengleichheit von Generikaherstellern jedoch unverhältnismäßig einschränken. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Randnummer 54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 55 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat hat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewendet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015012