(6)Verg 13/05 – zitiert nach juris]. Randnummer 52 Aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts bestehen aber keine vernünftigen Zweifel, dass die von der Antragstellerin benannten Nachunternehmer ihre Nachunternehmererklärungen im Formblatt 320 EG allein ihr gegenüber abgegeben haben. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Angebot eingereichten Nachunternehmerverpflichtungserklärungen gegenüber einem anderen Unternehmen abgegeben wurden, sind ebenso wenig greifbar wie die Vermutung, es sollten überhaupt keine verbindlichen Erklärungen gegenüber der Antragstellerin abgegeben werden. Randnummer 53 Hierfür spricht schon der Umstand, dass die von der Antragsstellerin vorgelegten Eignungsnachweise hinsichtlich der von ihr angegebenen Nachunternehmer sämtlich mit den Nachunternehmern übereinstimmen, die Verpflichtungserklärungen abgegeben haben. Auch in dem Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (vgl. Anlage ASt 4) nimmt die Antragstellerin ausdrücklich auf die konkreten Verpflichtungserklärungen ihrer Nachunternehmer Bezug. Diese sind dort namentlich mit den auszuführenden Leistungen erwähnt und mit einer Anlagennummer sowie dem Hinweis auf das Formblatt 320 EG versehen. Diese Anlagennummer findet sich handschriftlich auf den jeweiligen Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer wieder. Außerdem haben die Nachunternehmer nach dem Text des Formblatts 320 EG ihre Verpflichtungserklärung jeweils im ausdrücklichen Bezug auf die Nennung ihres Unternehmens im Formblatt 317 EG mit den betreffenden Ordnungsziffern und der zugehörigen Beschreibung der Teilleistungen abgegeben. Schließlich hat die Antragstellerin in ihrem Angebotsschreiben vom 19.10.2009 ausdrücklich auf die Verpflichtungserklärungen ihrer Nachunternehmererklärungen als Anlagen 10 bis 13 hingewiesen. Randnummer 54 Unter diesen Umständen rechtfertigt der fehlende Bieterstempel auf dem Formblatt 320 EG vorliegend nicht ohne Weiteres einen Angebotsausschluss. Möglichen Zweifeln und Unklarheiten hätte die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs gemäß § 24 VOB/A nachgehen dürfen und im konkreten Fall auch nachgehen müssen. Im Hinblick auf die hier gegebenen Gesamtumstände hätte darin keine unzulässige Ergänzung oder Änderung des Angebots, sondern eine zulässige Aufklärung hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin gelegen. Eine Informationsbeschaffung über die Eignung des Bieters ist im Rahmen des § 24 VOB/A zulässig [juris PK-VergR/Kullack,
- Aufl., § 24 VOB/A, Rn. 5]. Das gilt zumal dann, wenn die Unvollständigkeit auf einem offenkundigen Versehen des Bieters beruht [
- VK Bund, Beschluss vom 25.9.2002 – VK 1- 71/02]. Dabei kann hier offen bleiben, ob allein daraus schon eine Pflicht zur Nachfrage resultierte. Denn jedenfalls wäre die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu einer entsprechenden Nachfrage verpflichtet gewesen, nachdem sie der Beigeladenen im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs Gelegenheit gab, umfangreich Bedenken gegen ihre Eignung auszuräumen. Randnummer 55 Soweit die Antragstellerin zulässige Rügen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen erhoben hat, sind diese in der Sache jedoch nicht begründet. Randnummer 56 Es liegt ein ordnungsgemäßes Angebot der Beigeladenen vor. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dieses sei gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. den Bestimmungen der Bewerbungsbedingungen von der Wertung zwingend auszuschließen, weil es dem Erfordernis einer rechtsverbindlichen Unterschrift nicht genüge und den Nachweis der wirksamen Bevollmächtigung nicht enthalte. Randnummer 57 Das Erfordernis der „Rechtsverbindlichkeit“ in § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ist im Zuge der ab dem Jahre 2000 geltenden Neufassung der VOB/A aufgegeben worden. Auch in ihren Bewerbungsbedingungen ist die Antragsgegnerin nicht zu der früher geltenden strengeren Anforderung zurückgekehrt; in Ziffer 3.
- wird über ein lediglich „unterschriebenes“ Angebot hinaus weder die Rechtsverbindlichkeit der Angebotserklärung noch der Nachweis einer entsprechenden Bevollmächtigung des Unterzeichners bereits zusammen mit dem Angebot gefordert. Gleichermaßen wird in Ziffer 6.
- für Bietergemeinschaften eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung mit dem dort aufgeführten Inhalt verlangt. Unter dem Angebotsleistungsverzeichnis findet sich schließlich der Vermerk „rechtsgültige Unterschrift“. Damit genügt dieser Anforderung jede Unterschrift eines Erklärenden, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist tatsächlich bevollmächtigt war. Den Nachweis über seine Vertretungsmacht kann er jederzeit, auch nachträglich, führen. Die allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften, die mangels ausdrücklicher Regelung im Vergaberecht subsidiär anzuwenden sind, sehen eine Pflicht zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei einem Handeln in Vertretung nicht vor, sondern lediglich die Pflicht, dass der Wille, im fremden Namen aufzutreten, deutlich zu Tage tritt, und dass das Handeln im Rahmen einer dem Vertreter bereits eingeräumten Vertretungsmacht erfolgt [Weychard, IBR-Online-Kommentar, VergabeR, § 21 VOB/A, Rn. 5013/1]. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Randnummer 58 Soweit die Antragstellerin auch das Vorliegen der tatsächlichen Berechtigung des für die B GmbH & Co. KG … unterzeichnenden Herrn E im Innenverhältnis bestreitet, muss der Senat dieser Frage nicht im Wege einer Beweiserhebung nachgehen. Für die hier anzuwendende VOB/A 2006 ist davon auszugehen, dass für die Angebotsabgabe keine über das BGB hinausgehenden Anforderungen gestellt werden. Dies hat vor allem zur Folge, dass sowohl die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht als auch über das Handeln eines vollmachtslosen Vertreters im Vergabeverfahren uneingeschränkt Anwendung finden, so dass dessen Handeln auch noch nach dem Beginn der Angebotswertung nachträglich genehmigt werden kann [OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.7.2004 - 11 Verg 14/04– zitiert nach ibr online]. Randnummer 59 Auch die Bewerbungsbedingungen für Bietergemeinschaften sind vorliegend eingehalten. Insbesondere enthält die von der Beigeladenen im Angebotsschreiben abgegebene Erklärung vom 19.10.2009 sämtliche geforderte Angaben gemäß Ziffer 6.
- der Bewerbungsbedingungen (vgl. Anlage AG 4). Aufgrund der dortigen Erklärung der Beigeladenen, dass die im Briefkopf bezeichneten Firmen im Auftragsfall als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrags haften, ergibt sich bereits die Ankündigung, im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. In dem Angebotsschreiben sind weiter die Mitglieder der Bietergemeinschaft aufgeführt und der bevollmächtigte Vertreter, nämlich die B GmbH & Co. KG … . Außerdem ist erklärt, dass diese die Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber vertritt. Ebenfalls enthält das Angebotsschreiben der Bietergemeinschaft die Erklärung, im Auftragsfall als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrags zu haften. Randnummer 60 Ferner hat die Beigeladene mit ihrem Angebot formwirksame Nachunternehmererklärungen abgegeben. Aus den als Anlagen AG 6 vorgelegten Erklärungen der Nachunternehmer folgt, dass diese ausdrücklich gegenüber der Bietergemeinschaft abgegeben worden sind. Randnummer 61 Der Nachprüfungsantrag ist jedoch teilweise begründet, soweit die Antragstellerin im Anschluss an die gewährte Akteneinsicht in den Vergabevermerk für das Los 1 mit Schriftsatz vom 21.12.2009 weitere Rügen erhoben hat. Randnummer 62 Allerdings hat die Antragsgegnerin hat die Grenze der Beteiligung externer Dritter nicht überschritten. Randnummer 63 Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Externe Dritte dürfen die Vergabestelle bei ihrer Entscheidung indes lediglich unterstützen. Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe an diese zu übertragen. Die Vergabestelle muss eigenverantwortlich das Vergabeverfahren durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden und ihre Mitwirkung an dem Vergabeverfahren nicht auf ein bloßes „Abnicken“ beschränken. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt die Vergabestelle, wenn sie die Wertung durch einen Freiberufler und dessen Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen [OLG München, Beschluss vom 29.9.2009 – Verg 12/09– zitiert nach juris]. Ein solcher Zustimmungsvermerk liegt hier vor. Mit der Unterschrift durch ihre Mitarbeiterin mit dem Vermerk „inhaltlich richtig“ auf dem Vergabevermerk der Fa. I AG für die Lose 1 bis 3 hat die Antragsgegnerin letztlich zu erkennen gegeben, dass sie die vorgeschlagene Vergabeentscheidung auf ihre Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüft und gebilligt hat. Randnummer 64 Den in der Stellungnahme des Büros J vom 27.11.2009 unter Ziffer 1 in Bezug genommenen, in der Vergabekate nicht auffindbaren Vergabevorschlag der I AG vom 17.11.2009 hat die Antragsgegnerin mit einem Datumsversehen erklärt. Hierdurch ist die Antragstellerin nicht beschwert. Randnummer 65 Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin ferner, dass es in Bezug auf die gemäß Ziffer 6.1.
- des Vergabevermerks als „auffällig hoch“ bezeichnete Preisgestaltung der Beigeladenen für den Titel Baustelleneinrichtung an einer Prüfung durch die Antragsgegnerin fehlt. Diese hat im Rahmen des Aufklärungsgesprächs vom 24.11.2009 dargetan, die Kalkulation entsprechend der Vorgaben gemäß Pos. 3.1.
- der Leistungsbeschreibung vorgenommen und alle Container und Geräte nicht in den betreffenden Leistungspositionen, sondern in den Titel Baustelleneinrichtung einkalkuliert zu haben. Dass diese Kosten im Angebot höher ausgefallen sind, vermag am Gesamtangebot der Beigeladenen nichts zu ändern. Die Antragstellerin hat aber keine Gründe dargelegt, ob und aus welchen Gründen sie durch die von ihr beanstandete mangelnde Überprüfung der auffällig hohen Angebotspreise der Beigeladenen beschwert sein könnte. Randnummer 66 Soweit die Antragstellerin des Weiteren rügt, dass die Beigeladene nach Ziffer 12.3.
- des Vergabevermerks für die in Los 1 benannten Nachunternehmer nur unvollständige Unterlagen vorgelegt hat, ist ihr zwar zuzugeben, dass teilweise Nachweise fehlten, nämlich zu Berufsregister, Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft bzw. des Finanzamts und der Haftpflichtversicherung. Deren Nachforderung war indes nicht zulässig, da sie weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen gefordert waren. Gefordert war dort lediglich ein Auszug aus dem zentralen Gewerberegister. Insoweit waren von der Beigeladenen innerhalb der ihr gesetzten Frist Eigenerklärungen sämtlicher von ihr angegebenen Nachunternehmer vorgelegt worden, nachdem die von der Antragsgegnerin beauftragte Fa. I AG mit Schreiben vom 30.10.2009 von ihr u. a. eine aktuelle Eintragung in das Gewerbezentralregister für diese angefordert und hierbei auch die Vorlage von Eigenerklärungen als ausreichend angesehen hatte. Diese Vorgehensweise ist von der Antragstellerin nicht gerügt worden. Randnummer 67 Ferner ergibt sich aus der Vergabeakte, dass die Beigeladene auch für das Los 3 die Firmen L sowie M GmbH benannt hat. Randnummer 68 Die Antragstellerin kann sich indes mit Erfolg auf eine ungenügende Dokumentation des zur Überprüfung stehenden Vergabeverfahrens berufen. Das vorliegende Vergabeverfahren ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot fehlerhaft, weil die nachfolgend aufgezeigten Feststellungen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet und ausreichend dokumentiert sind. Randnummer 69 Es gehört zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB), dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens - und damit namentlich auch der Angebotswertung - in den Vergabeakten nachvollziehbar dokumentiert. Die Dokumentation dient dem Ziel, die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen. Aus diesen Gründen hat die Vergabestelle einen umfassenden Vermerk zu fertigen, in dem sie ihre wesentlichen Prüfungsschritte und maßgeblichen Feststellungen und Begründungen für getroffene Entscheidungen zeitnah dokumentiert und laufend fortschreibt, und zwar so detailliert, dass die das gesamte Vergabeverfahren tragenden Aspekte für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind [OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.8.2006 – 11 Verg 3/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.7.2007 – Verg 10/07 – zitiert nach juris]. Dementsprechend stellt die Nichterfüllung der in § 30 VOB/A für das Vergabeverfahren konkretisierten Dokumentationspflicht durch die Vergabestelle eine besonders schwerwiegende Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar. Randnummer 70 Diese Vorgaben erfüllt der Vergabevermerk vom 27.11.2007 nicht, da die von der Antragsgegnerin als für ihre Entscheidung maßgeblich bezeichneten Gründe hierin nicht ausreichend dokumentiert sind. Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass nach dem Inhalt des Vergabevermerks für das Los 1 beim Angebot der Beigeladenen erkannte Unzulänglichkeiten nicht aufgeklärt bzw. nicht dokumentierte Bieterangaben als Begründung akzeptiert wurden. Die Antragstellerin ist durch die mangelhafte Dokumentation auch unmittelbar beschwert. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Anforderung und Prüfung von Nachweisen unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden und gerade bei der Beigeladenen auf weitere Aufklärung verzichtet wurde, obwohl Eignungszweifel bestanden. Randnummer 71 Die in Ziffer 12.3.
- des Vergabevermerks festgestellten und dokumentierten Eignungszweifel in Bezug auf die seitens der Beigeladenen für Los 1 angegebenen Nachunternehmer hinsichtlich der als zu gering erkannten Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter bzw. der unterbliebenen Benennung des vorgesehenen technischen Personals durfte die Antragsgegnerin aufgrund des Aufklärungsgesprächs vom 24.11.2009 nicht als ausgeräumt ansehen. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift wurde zu diesen Punkten gerade nicht Stellung genommen, sondern seitens der Beigeladenen mitgeteilt, sie beabsichtige, in der Regel 25 – 40 Mann einzusetzen, aufstockbar auf bis zum 80 Mann aus eigenem Personal und/oder Nachunternehmer. Diese Erklärung verhält sich mithin nicht zu den aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Eignung ihrer Nachunternehmer L. Randnummer 72 Auch die in Ziffer 6.
- des Vergabevermerks dokumentierte Eignungsprüfung erfolgte intransparent und auf ungeeigneter Tatsachengrundlage. Randnummer 73 Zunächst ist der hier angeführte Jahresumsatz der Fa. B3 GmbH & Co. KG aus dem Jahre 2008 irrelevant, da diese nicht an der Bietergemeinschaft beteiligt ist. Beteiligt ist vielmehr ein selbständiges Unternehmen, die Firma B GmbH & Co. KG … . Randnummer 74 Entscheidend ist aber in erster Linie, dass die von der Bietergemeinschaft vorgelegten Referenzen offensichtlich nicht von der B GmbH & Co. KG … stammen. In Ziffer 12.
- des Vergabevermerks ist von Referenzen der „Firma B GmbH“ die Rede, nicht aber von solchen der B GmbH & Co. KG … . Da Referenzunterlagen von Arbeiten aus den Jahren 2006 - 2009 verlangt waren, können die vorgelegten Referenzen angesichts der erst am 10.3.2009 erfolgten Gründung der B GmbH & Co. KG … nicht Leistungen dieses Unternehmens betreffen. Randnummer 75 Die vorgelegten Referenzen sind damit nicht geeignet, die Eignung und Leistungsfähigkeit der B GmbH & Co. KG … und damit der Bietergemeinschaft zu belegen. Anhand von Referenzen und Umsatzzahlen will der Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftraggeber Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen. Er will also eine gewisse Leistungskonstanz durch die Anforderung entsprechender Nachweise erhalten. Wird bei der Vorlage von Referenzen auf die Tätigkeit anderer Firmen zurückgegriffen, so taugt dies nicht zum Nachweis der Eignung des Bieters, weil damit nicht dokumentiert werden kann, dass sich dieser konkrete Bieter auch wirklich hinsichtlich der nachgefragten Leistung am Markt bereits bewährt hat [VK Münster, Beschluss vom 20.7.2004 – VK 19/04– zitiert nach ibr online]. Die früheren Leistungen eines anderen Unternehmers können nur dann die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für einen konkreten Auftrag belegen, wenn sichergestellt ist, dass dieses den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch dasselbe Personal des Unternehmens durchführen wird [OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2001 - Verg 33/01 – zitiert nach juris]. Grundsätzlich wird die Fachkunde eines Unternehmens durch die personelle Ausstattung geprägt und beruht auf den Erfahrungen und Kenntnissen seiner Mitarbeiter. Werden Referenzen vorgelegt, die sich auf Leistungen von „Fremdfirmen“ beziehen, ist letztlich entscheidend, welche Personen an der Durchführung der Aufträge beteiligt waren, auf die sich diese Referenzen beziehen. Nur soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in dem neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann, können die Referenzen des bisherigen Unternehmens berücksichtigt werden. Denn nur bei einer derartigen Fallkonstellation kann der Auftraggeber sicher sein, dass das neu gegründete Unternehmen die Gewähr dafür bietet, dass die bisherigen Leistungen des vorherigen Unternehmens und Referenzgebers auch weiterhin erbracht werden [VK Münster a.a.O.]. Randnummer 76 Entscheidend war deshalb, ob die Beigeladene den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal der in den Referenzen genannten Unternehmen durchführen wird. Randnummer 77 Die Antragsgegnerin hat diese Frage ausweislich der Vergabeakte nicht geprüft und beurteilt. Randnummer 78 Aus dem Vermerk über das Aufklärungsgespräch vom 24.11.2010 ergibt sich dafür nichts. Die von der Beigeladenen vorgelegten Referenzen boten dazu auch keine Möglichkeit. Sie betreffen - wie dargelegt – Werkleistungen aus dem Jahre 2006, die sich nicht auf die B GmbH & Co. KG … beziehen können und die teilweise erst im Jahr 2009 abgeschlossen worden sind. Randnummer 79 Inwieweit die Beigeladene auf dasselbe Personal zurückgreifen kann, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Die vorgelegten Referenzen sind damit ungeeignet, so dass das Angebot der Beigeladenen mangels vollständig vorgelegter Eignungsnachweise auszuschließen ist. Randnummer 80 Bei dieser Sachlage kann derzeit dahingestellt bleiben, ob das Angebot der Beigeladenen auch wegen der unvollständigen Rückgabe des Leistungsverzeichnisses und – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieser Rüge – wegen der fehlenden Eintragung in die Handwerkrolle für Metallbau- bzw. Schlosserarbeiten auszuschließen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015045