Leitsatz Ein eingetragener Eigentümer eines Wohnungseigentums ist nicht beschwerdeberechtigt gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Eigentumsumschreibung von der Vorlage der Zustimmung des WEG- Verwalters abhängig gemacht wird, wenn er das Ziel der Zurückweisung des Antrags wegen Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts verfolgt. Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben unerhoben. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist seit 16.02.2006 als Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen, das er zu einem Kaufpreis von 103.300,00 € erworben hatte. Er hat für das Wohnungseigentum zu UR-Nr. .../2009 des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 05.10.2009 (Bl. 6/1 d. A.) ein bis zum 30.01.2010 befristetes Verkaufsangebot zu Gunsten des Beteiligten zu 2) abgegeben, falls auf ein ihm durch den Beteiligten zu 2) gewährtes Darlehen in Höhe von 30.000,00 € nicht 40.000,00 € bis spätestens am 15.01.2010 zurückgezahlt würden. Im Rahmen des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) mitgeteilt, ihm sei der Verkehrswert der sanierungsbedürftigen Wohnung mit 55.500,00 € angegeben worden. Am 20.01.2010 hat der Beteiligte zu 2) zu UR-Nr. .../2010seines Verfahrensbevollmächtigten das Angebot angenommen und im eigenen Namen sowie als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter des Beteiligten zu 1) die Auflassung erklärt. Randnummer 2 Die unter dem 24.03.2010 beantragte Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 17.05.2010 von dem Nachweis der Zustimmung des WEG- Verwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht und darauf hingewiesen, dass auch die Verwaltereigenschaft wegen der Form des § 26 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 6 WEG formgerecht nachzuweisen sei. Randnummer 3 Die weiter verlangte notarielle Bestätigung, dass zum Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung durch den Beteiligten zu 2) kein Widerruf seiner Vollmacht vorlag, ist vorgelegt worden. Randnummer 4 Gegen die Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung sei nichtig, da eine wirtschaftliche Notlage des Veräußerers ausgenutzt worden sei. Außerdem bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem in Höhe von 30.000,00 € gewährten Darlehen und dem Wert der Eigentumswohnung. Randnummer 5 Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 6 II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig, denn der Beteiligte zu 1) ist nicht beschwerdeberechtigt. Randnummer 7 Beschwerdeberechtigt nach 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes - nicht lediglich wirtschaftliches - Interesse an ihrer Beseitigung hat. Randnummer 8 Für das grundbuchrechtliche Antragsverfahren wird im Allgemeinen angenommen, dass die Beschwerdeberechtigung mit der Antragsberechtigung korrespondiere. Nur dem Antragsberechtigten wird - gleichsam als Verlängerung der Antragsberechtigung - das Beschwerderecht eingeräumt. Die Beschwerdeberechtigung im Grundbucheintragungsverfahren ist außerdem dahin eingeschränkt, dass mit dem Rechtsmittel nur das Ziel verfolgt werden darf, dem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Zulässiges Ziel einer Beschwerde kann es danach nicht sein, den Eintragungsantrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung wieder herzustellen (BayObLG in st. Rspr., Rpfleger 1991, 107 und DNotZ 1995, 304; Oberlandesgericht München Rpfleger 2005, 421 und 2007, 71; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht,
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