Keine Nichtigkeit der Abtretung einer Darlehensforderung an eine Nichtbank wegen Verstoßes ggen § 32 I 1 KWG Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(1548)), wird abweichend davon die Auffassung vertreten, bei der Gewährung von Darlehen i.S.d. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 KWG handele es sich lediglich um die erstmalige Hingabe von Geld, nicht jedoch sei die Übernahme schon bestehender Darlehen als entgeltlicher Forderungserwerb erlaubnispflichtig (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. A., § 1 Rn. 46; Serafin/Weber in: Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, § 1 Rn. 16; Reischauer/Kleinhaus, KWG, § 1 Rn. 61; so auch LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). Eine vermittelnde Meinung geht dahin, dass beim Verkauf von Krediten ein Kreditgeschäft des Zessionars dann nicht anzunehmen sei, wenn – wie vorliegend – lediglich später Konditionenanpassungen aufgrund der ursprünglichen Kreditvereinbarung (sog. unechte Abschnittsfinanzierung) vorzunehmen sind (Schwennicke / Auerbach, § 1 KWG Rn. 36). Randnummer 53 Unabhängig davon stellt zwar § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Kunden dar (BGH, NJW 2005, 2703 ). Unerlaubte Bankgeschäfte sind aber zivilrechtlich grundsätzlich wirksam (Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 1 Rn. 16) und führen allenfalls dazu, dass ersatzfähige Schäden auszugleichen sind. Überträgt man diese Wertung auf § 399 Alt. 1 BGB, folgt daraus, dass die Übertragung / Abtretung an eine Institution, die kein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist, wirksam ist und allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. Reuter/Buschmann, a.a.O.). Randnummer 54
- b)Aus vorbenannten Umständen folgt auch, dass die weitere Abtretung der Darlehensforderung von der Y-GmbH an die Beklagte nicht wegen eines Abtretungsverbots nach § 399 Alt. 1 BGB oder eines Verstoßes gegen § 32 KWG unwirksam ist. Randnummer 55
- c)Das Gesamtgeschäft verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar sehen die Kläger durchaus nachvollziehbare Gefahren für die zukünftige Abwicklung des Darlehensvertragsverhältnisses. Zum einen ist aber die Y-GmbH als nunmehrige Darlehensgeberin an die in dem Darlehensvertrag getroffenen Regelungen gebunden; zum anderen wären die Kläger auch bei Verbleib ihres Darlehens bei der X-Lebensversicherung AG nicht davor geschützt, dass diese ihr Geschäft neu ausrichtet oder es nicht zu einer Vertragsverlängerung kommt. Randnummer 56
- d)Das Landgericht hat schließlich auch zutreffend dargelegt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Beklagte die geltend gemachten Zinsbeträge aufgrund einer rechtmäßig erlangten Abbuchungsermächtigung erhalten hat. Da die Kläger zur Zahlung der Darlehenszinsen an die Beklagte verpflichtet sind, stünde einem auf die Unwirksamkeit der Abbuchungsermächtigung gestützter Rückforderungsanspruch die Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr entgegen. Randnummer 57 Da die Beklagte rechtmäßige Inhaberin der Darlehensforderung ist, haben die Kläger im Weiteren weder Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der im Grundbuch von Stadt1 eingetragenen Grundschuld noch Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderung aus den Darlehensverträgen geworden ist. Der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 20. Mai 2010 nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung der Grundschuld war nicht zu berücksichtigen, da eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO nicht veranlasst war. Dies gilt auch im Hinblick auf den erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 erfolgten Beitritt der Streithelferin zu 2. Randnummer 58 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Randnummer 59 Über die Kosten der Streithelferin zu 2 war nicht zu entscheiden. Zwar kann ein Streithelfer auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wirksam beitreten; unterbleibt jedoch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, entfällt wegen §§ 67, 68 2. Hs. 1. Alt. ZPO auch die Interventionswirkung (Zöller/Vollkommer, 28. A., § 66 ZPO Rn. 16). Dann ist auch über die Kosten des Streithelfers im Urteil nicht mehr zu entscheiden (OLG Schleswig, OLGR 1998, 418). Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Randnummer 61 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob eine Darlehensforderung wirksam auch auf einen Gläubiger übertragen werden kann, der kein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist, in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann und bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015068