Übertragung von Softwarelizenzen Leitsatz 1. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages, der den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen einen vergünstigten Bezugspreis einräumt, Software erworben, dann erfolgt die Herstellung eines Datenträgers mit dieser Software durch den Erwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieser Datenträger entgegen den Bestimmungen des Rahmenvertrages nicht zur Weitergabe an eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtung als Endnutzer hergestellt wird, sondern zur sofortigen Veräußerung an einen Wiederverkäufer. 2. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages eine Lizenz für die Verwendung von Software ausschließlich durch eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmende Einrichtung als Endnutzer eingeräumt, fehlt für eine Übertragung dieser Lizenz auf einen Wiederverkäufer die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 6. Januar 2010, 2-6 O 556/09, Urteil Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 6. Januar 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/6 O 556/09) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Verfügungsklägerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme. Randnummer 2 Dazu gehört auch das Programmpaket “X …”, welches u.a. das Bildbearbeitungsprogramm “Y” und das Programm “Z” zum Erstellen von PDF-Dateien umfasst. Randnummer 3 Die Verfügungsklägerin besitzt die Markenrechte an den Bezeichnungen “X”, “Y”, “A”, “B”, “C”, “D”, “E” und “Z”. Randnummer 4 Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind, handelt mit gebrauchter Software. Randnummer 5 Sie verkaufte gemäß Rechnung vom 11.08.2009 (GA 87) an die Stadt ... zwei Lizenzen des Programms X … zu einem Netto-Einzelpreis in Höhe von 1.144,00 € sowie ein F zum Netto-Preis von 49,00 € und fügte eine selbst ausgestellte Lizenzurkunde (GA 89) sowie eine notarielle Bestätigung eines ... Notars (GA 90) bei. Der Notar bestätigt darin, dass ihm der Lieferschein der ursprünglichen Lizenznehmerin über zwei Stück X. an die Unternehmen der G-Gruppe vorgelegen habe; außerdem habe er eine Bestätigung der ursprünglichen Lizenznehmerin eingesehen, worin diese ihre rechtmäßige Inhaberschaft an der Software und die Tatsache versichert, dass sie die Software vollständig von ihren Rechnern entfernt habe. Schließlich habe die ursprüngliche Lizenznehmerin bestätigt, den Kaufpreis von der G-Gruppe erhalten zu haben. Randnummer 6 Die von der Verfügungsbeklagten zu 1) gelieferte Software befand sich auf einem selbstgebrannten Datenträger, wegen dessen Gestaltung auf Anlage 8 (GA 93) Bezug genommen wird. Randnummer 7 Am 28.8.09 und 13.09.09 wandte sich die Stadt ... an die …-Kundenhotline, weil ihr Bedenken an der Echtheit des gelieferten Programms gekommen waren. Die Verfügungsklägerin bemühte sich zunächst vergeblich, in den Besitz des von der Stadt ... erworbenen Datenträgers zu gelangen. Randnummer 8 Sie hat sodann auf ihren am 13.11.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag am 25.11.09 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erwirkt: „I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,– EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, 1. ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfältigungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets “X” und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme “Y”, “B”, “A”, “…”, “D”, “E” und/oder “…”, nämlich in der Version “X” und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme “Y”, “B″, “A″, “…”, “D″, “E″ und/oder “…”, anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen; 2. im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit den Zeichen - “X”, - “Y”, - “B”, - “A”, - “C”, - “D” - “E” und/oder - “Z” versehen wurden, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. 3. ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (= gefälschte) “Lizenzurkunden” für das Computerprogrammpaket “…”, nämlich in der Version “X″, als Lizenz für das Computerprogrammpaket “X″ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die “Lizenzurkunden”, wie nachfolgend wieder gegeben, verfasst sind: [es folgt eine Kopie von Blatt 89 der Gerichtsakte] 4. im geschäftlichen Verkehr die in Antrag Ziffer I. 3. beschriebenen “Lizenzurkunden” für Computerprogramme der Antragstellerin, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit dem Zeichen “…” gekennzeichnet worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen; 5. ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam ein oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Antragstellerin erwerben, notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben, in denen von dem beurkundenden Notar notariell bestätigt wird, dass ihm nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original vorgelegt worden sind: - Lieferschein des angeblich ursprünglichen Lizenznehmers an die Unternehmen der G- Gruppe über eine bestimmte Anzahl von angeblichen Lizenzen zu ein oder mehreren durch Namen und Version bezeichneten Computerprogrammen der Antragstellerin, - ein Schreiben, in dem sich der Verfasser als rechtmäßiger Inhaber der im Lieferschein bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte bezeichnet und zugleich erklärt, diese Softwarelizenzen nicht mehr zu verwenden und vollständig von seinen Rechnern entfernt zu haben, - ein Schreiben, in dem der angebliche ursprüngliche Lizenznehmer erklärt, dass der Kaufpreis für die im Lieferschein genau bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte von den Unternehmen der G Gruppe vollständig entrichtet worden sei, insbesondere wenn diese notariellen Bestätigungen wie nachfolgend wieder gegeben verfasst sind: [es folgen Kopien von Blatt 90 und 91 der Gerichtsakte] und/oder 6. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, dass die in Antrag Ziffer I.5. beschriebenen notariellen Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen für Software der Antragstellerin durch die Kunden der Antragsgegner belegen. II. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von einer Woche ab Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß dem Tenor zu Ziffer I. nämlich über 1. Menge der hergestellten, erhaltenen und ausgelieferten oder bestellten Gegenstände nach Ziffer I.1 bis 4 (Datenträger und Lizenzurkunden), 2. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern sowie den gewerblichen Abnehmern oder Auftraggebern der in Tenor Ziffer I.1. bis 4. genannten Datenträger und Lizenzurkunden, III. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, alle Gegenstände gemäß Tenor zu Ziffer I. 1., 2. und 4. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden und von der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben, bis über deren weitere Behandlung rechtskräftig entschieden oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.“ Randnummer 9 Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 21.12.2009 (GA 288) durch Urteil vom 06.01.2010, auf dessen Inhalt wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der Begründung verwiesen wird, bestätigt. Randnummer 10 Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgen die Verfügungsbeklagten ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 25.11.2009 und auf Zurückweisung des Verfügungsantrags in zweiter Instanz weiter. Randnummer 11 Aus dem Vortrag der Parteien in zweiter Instanz geht hervor, dass der streitgegenständliche Datenträger von dem Mitarbeiter M der Rechenzentrum N GmbH (nachfolgend: N GmbH), einer 100%igen Tochter der ... Stiftung N, erzeugt worden ist. Die ... Stiftung N hatte mit einer zum Konzern der Verfügungsklägerin gehörenden Gesellschaft einen Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen (GA 527-536) geschlossen. Randnummer 12 Die G-AG bestellte unter dem 2.6.2009 bei der N GmbH Softwareprodukte der Verfügungsklägerin (Gesamtbetrag der Bestellung: 372,278,00 €) u.a. unter Position 6 zum Einzelpreis von 291,00 € die Anzahl von 40 Stück der Software X (GA 613/614 – GA 539/540 [B16]). Randnummer 13 Unter dem 3.6.2009 bestellte der Mitarbeiter M unter der Bestellnummer ... u.a. unter Position … eine entsprechende Anzahl dieser Software bei P ... GmbH (nachfolgend: P), einem autorisierten Vertriebsunternehmen der Verfügungsklägerin (GA 616-619). Randnummer 14 Das … Center (...) P erteilte unter dem 5.6.2009 eine Auftragsbestätigung über diese Bestellung, in der die 40 Stück der Software X auf Seite 2 unter der Artikel-Nr. ... aufgeführt sind (GA 621-624). Die Lizenzschlüssel wurden per Email vom 9.6.2009 (GA 625-629), der auch ein Lieferschein vom selben Tag (GA 630-632) beigefügt war, mitgeteilt, für den streitgegenständlichen Datenträger mit der Herstellerartikelnummer … unter Ziffer 6 (GA 615/626). Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung von P nennen als Lizenzadresse jeweils die ... Stiftung N. Die streitgegenständlichen Softwareprodukte sind jeweils wie folgt bezeichnet: „…“. Randnummer 15 Die Software wurde anschließend durch Herrn M von dem …-Online-Portal heruntergeladen und auf … gebrannt. Gemäß Lieferschein vom 2.6.2009 (GA 957/958) mit der Nummer ..., die auch in der notariellen Bestätigung wiedergegeben ist, erhielt die G-AG unter anderem 40 Lizenzen für die Software X (Position …). Randnummer 16 Diese Lieferung wurde der G-AG mit Rechnung vom 9.6.2009 (GA 610-612) unter (Position 00060) in Rechnung gestellt. Randnummer 17 Die G-AG veräußerte auf die Bestellung vom 3.8.2009 (GA 953) gemäß Lieferschein vom 7.8.2009 (GA 955) und Rechnung vom selben Tag (GA 956) drei Lizenzen zum Einzelpreis von je 786,55 € an die Verfügungsbeklagte zu 1). Randnummer 18 Den streitgegenständlichen Datenträger … (GA 208) lieferte die N GmbH gemäß Lieferschein vom 18.6.2009 (GA 941-943) an die G Soft AG (Position …). Der Datenträger wurde der G-AG mit Rechnung vom 18.6.2009 (GA 610-612) unter Position 0070 mit 35,00 € in Rechnung gestellt. Die G-AG veräußerte den Datenträger zum Preis von 42,00 € (GA 944/955 - Position 7) an die Verfügungsbeklagte zu 1), die ihn der Stadt ... mit 49,00 € in Rechnung stellte (GA 87). Randnummer 19 Die Verfügungsbeklagten behaupten, die Rechnung vom 9.6.2009 (GA 610-612) sei im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen ausgeglichen worden. Randnummer 20 Sie stützen Ihre Berufung im Wesentlichen auf die folgenden Argumente: Randnummer 21 Es fehle das Eilbedürfnis für den Verfügungsantrag, da die Verfügungsklägerin seit der erstmaligen Kenntnis des Sachverhalts 2,5 Monate mit der Antragstellung zugewartet habe. Randnummer 22 Die Unterlassungsverpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, ob es auf die Einwilligung der Verfügungsklägerin, einer Tochtergesellschaft oder eines ... ankomme. Zudem sei unklar, ob mit „gefälscht“ Raubkopien oder Kopien, die unter Missachtung von Lizenzbestimmungen hergestellt worden sind, gemeint sind. Randnummer 23 Es handele sich nicht um gefälschte Software, sondern um im Einverständnis der Verfügungsklägerin von der ursprünglichen Lizenznehmerin hergestellte Software. Deren Übertragung verstoße nicht gegen die Lizenzbestimmungen der Verfügungsklägerin. Jedenfalls fehle es an einer offensichtlichen Rechtsverletzung als Voraussetzung für die Drittauskunft. Randnummer 24 Die Verfügungsbeklagten meinen, der streitgegenständliche Datenträger sei keine „Fälschung“, sondern im Auftrag des autorisierten Vertriebsunternehmens der Verfügungsklägerin P, von der N GmbH hergestellt worden, wodurch P ihrer Lieferverpflichtung nachgekommen sei. Der Weitervertrieb der streitgegenständlichen Softwareprodukte der Verfügungsklägerin habe keinen vertraglichen Weiterveräußerungsbeschränkungen unterlegen, sondern sei aufgrund des Endnutzerlizenzvertrages (nachfolgend: EULA) der Verfügungsklägerin ausdrücklich gestattet. Der .…-Open-Options-Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen sei kein Volumenlizenzvertrag, sondern ein Rahmenvertrag, der einem unbestimmten Kreis bezugsberechtigter Unternehmen und Einrichtungen gestatte, Softwareprodukte der Verfügungsklägerin im Wege der Einzellizenz zu besonderen Konditionen zu beziehen. Dieser Vertrag berechtige auch Unternehmen der Privatwirtschaft, die keine Bildungseinrichtungen sind, zum Bezug der Softwareprodukte der Verfügungsklägerin. Die streitgegenständlichen Softwareprodukte seien von der Verfügungsklägerin per Datenträger im Wege des Verkaufs in den Verkehr gebracht worden. Die Softwareprodukte seien wirksam von der N GmbH an die G-AG, von dieser an die Verfügungsbeklagte zu 1) und von letzterer wiederum an die Stadt ... verkauft worden. Randnummer 25 Die Verfügungsbeklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.01.2009 den Beschluss der 6. Zivilkammer vom 25.11.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zurückzuweisen; hilfsweise die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, der 6. Zivilkammer vom 25.11.2009, Az. 2/6 O 556/09, gemäß § 939 ZPO gegen Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, aufzuheben. Randnummer 26 Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 29 II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 30 Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt. Randnummer 31 Die unter I. 1. - 4.geltend gemachten urheber- und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche sind aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 69 c Nr. 3 UrhG und § 14 Abs. 5 MarkenG begründet. Die unter I. 5. und 6. geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche sind begründet gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG. Der auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag zu II. ist gemäß den §§ 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG, 101 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 UrhG begründet. Der auf Herausgabe zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs zielende Antrag zu III. ergibt sich aus den §§ 18 MarkenG, 69 f., 98 UrhG. Randnummer 32 Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der Markenrechte und der Urheberrechte an der streitgegenständlichen Software aktivlegitimiert. Dies und die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Software ziehen die Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht mehr in Zweifel. Randnummer 33 1. Die Verfügungsklägerin kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass sie es unterlassen, ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin hergestellte Vervielfältigungsstücke des Programmpakets X anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG kann die Verfügungsklägerin von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass sie es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin mit den Zeichen versehen wurden, an denen die Verfügungsklägerin die Markenrechte besitzt, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Randnummer 34 Die Verfügungsbeklagten sind zur Unterlassung verpflichtet, weil die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. als Störer haften, einen von der N GmbH ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin hergestellten Datenträger, der ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin Zeichen trägt, an denen die Verfügungsklägerin die Markenrechte besitzt, an die Stadt ... veräußert hat. Randnummer 35 Die Herstellung des Datenträgers mit den für die Verfügungsklägerin geschützten Zeichen durch die N GmbH im Anschluss an den download der Software ist ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin erfolgt, weil der Datenträger nicht zur Verwendung einer mit dem Programm-Mitglied verbundenen Einrichtung als Endbenutzer diente, sondern an einen Wiederverkäufer weiterveräußert werden sollte. Nach dem Inhalt des Mitgliedsvertrages mit der Verfügungsklägerin durften im Rahmen des Mitgliedsvertrages bezogene Vervielfältigungsstücke der Software nicht an die G-AG weiterveräußert werden, sondern nur an verbundene Einrichtungen des Programm-Mitglieds als Endnutzer weitergegeben werden. Ziffer 2.2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.