(2010), § 2084 BGB Rn 1). Da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, kommt es auf den Willen beider Erblasser an. Die Auslegung selbst obliegt den Tatsacheninstanzen. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht an die vom Landgericht vorgenommene Auslegung gebunden. Er kann die getroffene Auslegung nur daraufhin nachprüfen, ob diese nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, ob sie mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, ob sie dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind. Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,
- Aufl. 2003, § 27 Rn 42; BayObLG, FamRZ 1986, 610 ff, 611; BayObLG, NJW-RR 1988, 387 ff, 388 ). Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Randnummer 15 Das Landgericht ist im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass sich die Eltern zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen wollten. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung, dass eine Regelung, wie sie hier getroffen worden war, einen Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass die Ehegatten damit zugleich die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge als Erben des Letztversterbenden berufen wollten, weil sie dies als selbstverständliche Voraussetzung erachtet haben, die Erbeinsetzung sich gewissermaßen hinter der Strafklausel verbirgt (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1998 ff = NJW-RR 2004, 1520 ff = OLGR Hamm 2004, 210 ff, m. w. V; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 352 ff = = FGPrax 2001, 246 ff = NJWE-FER 2001, 293 ff = OLGR Frankfurt 2001, 289 ff = ZEV 2002, 109 ff) und ist auch hier nicht Gegenstand der Beanstandung der Beteiligten zu 1). Randnummer 16 Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Eltern hätten dafür Sorge tragen wollen, dass die Kinder ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend machen. Sie hätten nicht nur die ErbensteIlung des anderen Ehegatten absichern, sondern vielmehr dafür Sorge tragen wollen, dass der Überlebende das Erbe ohne Reduzierung durch Pflichtteilsansprüche erhält. Auch diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 17 Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beteiligte zu 1) sich nicht darauf berufen kann, die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche sei lediglich von steuerlichem Vorteil für die Erblasserin gewesen. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird durch den Steuervorteil in keiner Weise ausgeglichen. Das Vermögen der Erblasserin wurde dadurch im Ergebnis vielmehr dauerhaft geschmälert. Da die Sanktionsklausel zum Schutz des länger lebenden Ehegatten gedacht war, machte es für ihre Anwendung grundsätzlich keinen Unterschied, ob eine der Töchter oder alle Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machten. Im Gegenteil stellt die vereinte Geltendmachung grundsätzlich für die wirtschaftliche Absicherung des länger lebenden Ehegatten ein größeres Problem dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Eltern – wenn alle Kinder gleichwohl ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen - in diesem Fall doch lieber die Sanktionsklausel streichen. Es ist auch nicht so, dass in einem solchen Fall die Alternative sei, dass der Fiskus erben würde. Dies wäre nur der Fall, wenn keine sonstigen Verwandten mehr existierten. Randnummer 18 Dass die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche im Einvernehmen mit der Erblasserin erfolgte und zu einer weit über die Pflichtteile hinausgehenden Abfindung führte, änderte nichts daran, dass der Tatbestand der Pflichtteilsklausel erfüllt war. Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) haben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, wie es auch in der notariellen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten ist. Zu einer anderen Annahme zwingt auch nicht die Formulierung der Klausel „Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen“. Dieser Formulierung „bestehen“ könnte zwar im Vorfeld einer Pflichtteilsgeltendmachung Bedeutung zukommen, etwa wenn der Pflichtteil verlangt wird, davon aber wieder Abstand genommen wird. Hier könnte daran zu denken sein, dass dadurch das Erbrecht möglicherweise noch nicht verwirkt ist. Vorliegend ist die Pflichtteilsauskehrung aber nach Geltendmachung vollzogen worden, der Anspruch also durchgesetzt worden. Randnummer 19 Schließlich ist es unerheblich, ob die Beteiligte zu 1) sich bewusst war, dass sie gegen die Klausel verstieß oder ob sie mit den Folgen einverstanden war. Solche subjektiven Elemente als Eingriffsvoraussetzung vermag der Senat in der Klausel nicht zu erkennen. Das Landgericht war deshalb nicht gehalten, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Angaben der Beteiligten zu 5) und 6) zutreffend waren und der Notar bei der Abfindungsregelung vom 20.04.2000 über das Eingreifen der Klausel ausdrücklich belehrt hat. Randnummer 20 Insoweit wirkt sich aus, dass automatische Ausschlussklauseln – wie sie die Eltern hier verwendet haben - höchst unflexibel, starr und erbschaftssteuerlich kontraproduktiv sind (vgl. Reymann in: jurisPK-BGB,
- Aufl. 2008, § 2269 BGB Rn 50 m.w.N.). Ob vorliegend die individuelle Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel ergeben kann, dass sich die Eltern in Anbetracht der nicht ausdrücklich für regelungsbedürftig gehaltenen Schlusserbeneinsetzung für den Zweiterbfall nicht binden wollten und die Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich sein sollte, so dass die Erblasserin auch noch anderweitig hätte verfügen können (vgl. hierzu Reymann in: jurisPK-BGB,
- Aufl. 2008, § 2270 BGB Rn 31 m.w.N), kann dahinstehen, denn die Erblasserin hat nicht anderweitig zu Gunsten ihrer Töchter verfügt. Randnummer 21 Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass der gesamte Stamm wegfallen sollte, so liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Enkelkinder noch nicht geboren waren. Zutreffend hat es auf den hypothetischen Willen abgestellt, also den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte und zwar unter Berücksichtigung aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können und ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Eltern in einem solchen Fall nicht die gesetzliche Erbfolge zweiter Ordnung gemäß § 1925 BGB des zuletzt Versterbenden gewollt hätten. Sie wollten auch nicht, dass der Fiskus erbt. Näherliegend sei vielmehr, dass dann die Enkel erbten. Diese Schlussfolgerung ist möglich und in dem oben aufgezeigten Prüfungsrahmen rechtlich nicht angreifbar. Randnummer 22 Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 1) nicht verletzt. Das Landgericht brauchte sich in seinem Beschluss nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten zu 1) ausdrücklich auseinanderzusetzen. Insgesamt laufen die Rügen der Beteiligten zu 1) ohnehin darauf hinaus, dass sie ihre Auslegung des Testaments an die Stelle der Auslegung durch das Landgericht setzen will. Dies muss im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolglos bleiben. Randnummer 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a I 2 FGG, 131 II, 30 KostO. Außergerichtliche Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Gegenseite nicht angefallen; hinsichtlich der Beteiligten zu 5) und 6) lag darüber hinaus auch keine Parteistellung im Sinne von wechselseitigem Obsiegen und Unterliegen vor. Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat an der dem Wert des den Beteiligten zu 2) bis 4) streitig gemachten Erbrechts orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015156