(2010), Rn. 231). Randnummer 27 Die sich damit ergebende Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Juli 1993, XI ZR 12/93, zit. nach juris, Rn. 14ff.; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken,
- Aufl.
(2010), Rn. 662ff. m.w.N.) hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fonds nicht um eine Anlage handelte, die die durch die Bezeichnung als „Garantiefonds“ erweckte Risikolosigkeit sicherstellen kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Würdigung sowohl der Angaben des Zeugen als auch der Anhörung des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge den Kläger insofern nicht über die wesentlichen Besonderheiten der Fondskonstruktion aufgeklärt hat. Randnummer 28 Nach den Angaben des Zeugen sei über den Aspekt des „Garantiefonds“ gesprochen worden, allerdings konnte er nicht mehr angeben, ob er dem Kläger im Einzelnen dargelegt habe, dass und welche Voraussetzungen bzw. Folgen diese „Garantie“ habe. Insbesondere war sich der Zeuge nicht mehr sicher, in welchem Umfang Gelder der Anleger, mithin auch des Klägers, gesichert gewesen seien und ob sich dabei die Sicherung „nur“ auf den Darlehensteil oder auch auf das Gesamtengagement beziehe. Insofern konnte der Zeuge nicht mehr deutlich angeben, ob er hier damals zwischen dem streitgegenständlichen Fonds und dem VIP 3-Fonds differenziert habe bzw. dies bei seiner Vernehmung noch könne. Randnummer 29 Eine entsprechende Aufklärung war hier jedoch geboten, da die Bezeichnung „Garantiefonds“ auf dem Titelblatt des Prospekts, mit der der Zeuge nach eigenen Angaben auch dem Kläger gegenüber werblich aufgetreten ist, irreführend ist. Entgegen der Bezeichnung ist bei dem streitgegenständlichen Fonds nicht die jeweilige Beteiligung des Anlegers gesichert, vielmehr bezog sich die Schuldübernahme durch die AB-Bank AG (inzwischen X-Bank AG) nur auf die Schlusszahlungen der Lizenznehmer gegenüber der Fondsgesellschaft (vgl. dazu S. 90 des Prospekts). Damit war aber gerade nicht – auch entgegen der Darstellung der „Eckdaten des Fonds“ auf S. 5 – das Kommanditkapital unmittelbar selbst abgesichert, sondern nur Ansprüche gegen Dritte. Außerdem lag ein erhebliches Risiko dieser Konstruktion – aus Sicht des Anlegers – darin, dass dessen eigene Beteiligung nicht unmittelbar gesichert wurde, er also selbst keinen Anspruch gegen die schuldübernehmende Bank erwarb. Insofern hätte der Zeuge den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, dass der Begriff des „Garantiefonds“, der bei dem Anleger den Eindruck erwecken musste, auch seine Beteiligung selbst sei „garantiert“, zumindest missverständlich war (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom
- Mai 2010, 17 U 88/09, zit. nach juris, Rn. 46). Damit hätte die Beklagte deutlich machen müssen, dass insofern das Risiko des Anlegers deutlich höher ist und bis hin zum Totalverlust reichen kann (vgl. auch OLG München, Urteil vom
- Juli 2010, 17 U 5149/09, zit. nach juris, Rn. 96). Dieses Risiko besteht bei einem Medienfonds in besonderer Weise aufgrund der Besonderheit, dass der Misserfolg der Produktion(en) unmittelbar zu einer – gegebenenfalls erheblichen – Minderung des Werts der Beteiligung führt (BGH, Urteil vom
- Oktober 2009, XI ZR 338/08, zit. nach juris, Rn. 28). Dass der Zeuge den Kläger auf diese Umstände hingewiesen hat, hat sich in der Vernehmung nicht bestätigt, zumal dem Zeugen möglicherweise die einzelnen Unterschiede nicht vollständig geläufig waren. Soweit der Zeuge auf eine Aufklärung durch die Besprechung einer Seite aus dem Prospekt hingewiesen hat, konnte er nicht mehr deutlich machen, dass dies auch in dem Gespräch mit dem Kläger geschehen war, wobei er aber auch schon nicht darlegen konnte, welchen konkreten Inhalt diese Seite hatte. Randnummer 30 Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflichten auch nicht, was möglich wäre (Ellenberger, in: Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rn. 943), durch die rechtzeitige Übergabe des Prospekts erfüllt, da jedenfalls bewiesen ist, dass der Prospekt nicht zeitlich so deutlich vor der Zeichnung des Anteils übersandt wurde, dass dem Anleger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts gegeben wurde (dazu BGH, Urteil vom
- Oktober 2009, XI ZR 338/08, zit. nach juris, Rn. 31). Der Zeuge konnte insofern nur angeben, dass jedenfalls bei der Unterschrift unter dem Zeichnungsschein dem Kläger der Prospekt vorgelegen habe. Nach den Angaben des Klägers soll es insofern zu zwei Gesprächen gekommen sein, wobei erst bei dem zweiten, das relativ kurz gewesen sein soll, die Unterschrift unter dem Zeichnungsschein erfolgt sein soll. Demgegenüber hat der Zeuge, der diese Angaben des Klägers nicht bestätigen konnte, angegeben, es habe nur insgesamt ein Gespräch gegeben, bei dem dann auch die Zeichnung erfolgt sein soll. Randnummer 31 Ausgehend von diesen Angaben des Zeugen wurde der Prospekt erst unmittelbar vor der Zeichnung, also im gleichen Gespräch, übergeben, was nicht ausreichend ist, den Anleger dadurch zu informieren, da er keine Gelegenheit haben konnte, den Prospekt insgesamt zu lesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge nicht angegeben hat, den Prospekt dem Kläger vor dem Gespräch übersandt zu haben, da er dies nur bei den Kunden vorgenommen hätte, von denen er von vornherein vermutete, dass sie Interesse an dem Fonds gehabt hätten. Da der Kläger dem Zeugen aber vorher als Kunde nicht bekannt war, ist nicht ersichtlich, dass eine vorherige Übersendung zwingend gewesen war bzw. tatsächlich erfolgt ist. Randnummer 32 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Prospekt bereits bei dem vom Kläger geschilderten ersten – längeren – Gespräch übergeben wurde, sind nicht ersichtlich. Insofern hat auch der Zeuge deutlich gemacht, dass er die Beratung weitgehend auf einige Auszüge aus dem Prospekt bzw. auf Unterlagen stützte, die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren. Dazu hat er auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass er mit den einzelnen Kunden nicht den gesamten Prospekt besprochen habe, weshalb dieser auch nicht bei dem Beratungsgespräch habe vorliegen müssen. Lag er dagegen erst bei der Zeichnung des Anteils in dem – kürzeren – Gespräch vor, war dies nicht (mehr) ausreichend. Dass in dem Beratungsgespräch der Begriff „Garantiefonds“ überhaupt gefallen ist, spricht ebenfalls nicht zwingend dafür, dass der Prospekt zu diesem Zeitpunkt (schon) vorgelegen hat. Wie der Zeuge deutlich gemacht hat, standen ihm verschiedene, von der Beklagten verwendete Werbemittel zur Verfügung, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass in diesen der plakative Begriff des „Garantiefonds“, der von der Beklagten als besondere Eigenschaft der Anlage werblich hervorgehoben wurde, bereits Erwähnung findet, ohne dass insofern auf den Prospekt zurückgegriffen werden müsste. Randnummer 33 War schon die Erfüllung der Pflichten der Beklagten mittels des Prospekts aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kommt es auf die weitere Frage, ob der Prospekt überhaupt zu einer entsprechenden Aufklärung in der Lage war, nicht an. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidung des OLG München vom
- Juli 2010 (17 U 5149/09), die in überzeugender Weise darlegt, dass und warum der Prospekt nicht ausreichend ist und die Beklagte auch die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht erfüllt hat. Diesbezüglich hätte dann die Beklagte die Pflicht getroffen, den Prospektinhalt richtig zu stellen (Ellenberger, a.a.O., Rn. 943), was nach den obigen Ausführungen nicht bewiesen ist. Randnummer 34 Die Pflichtverletzung der Beklagten war kausal für die Entscheidung des Klägers, sich an dem VIP 4-Fonds zu beteiligen, die entsprechende (vgl. Braun/Lang/Loy, a.a.O., Rn. 398; zuletzt BGH, Beschluss vom
- März 2010, III ZR 301/08, Umdruck Rn. 2, für einen unrichtigen Prospekt; je m.w.N.) Kausalitätsvermutung ist hier nicht erschüttert. Dass bei dem Kläger steuerrechtliche Aspekte Anlass für die Kontaktaufnahme mit der Beklagten gewesen sein mögen, schließt nicht aus, dass für ihn auch die Sicherheit der Anlage erhebliche Bedeutung hatte, er mithin, wäre ihm deutlich gemacht worden, dass und welche Risiken bestehen, von dem Geschäft Abstand genommen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in diesem Fall in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, ihm also neben der Ablehnung der Anlage noch andere Alternativen offen gestanden hätten (dazu Braun/Lang/Loy, a.a.O., Rn. 398; Ellenberger, a.a.O., Rn. 955), liegen dagegen nicht vor. Randnummer 35 Die Pflichtverletzung der Beklagten erfolgt auch schuldhaft, eine Entlastung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mangels insofern relevanten Vortrags der Beklagten nicht erfolgt. Randnummer 36 Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung bzw. eine Verletzung der Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 BGB) kann dem Kläger hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorgehalten werden. Dabei ist dies bei einem Beratungsvertrag in der Regel ausgeschlossen, da das Wesen eines solchen Vertrags gerade darin liegt, dass der Anleger dem Berater vertraut, er mithin die Empfehlungen nicht nochmals kritisch hinterfragt (BGH, Urteil vom
- Januar 2004, XI ZR 355/02, NJW 04, 1868, 1870). Insofern besteht auch keine Pflicht zu einer nach der Anlageentscheidung gegebenenfalls möglichen Prüfung der übergebenen Materialien (OLG Celle, Urteil vom
- Oktober 2009, 3 U 94/09, zit. nach juris, Rn. 52; Braun/Lang/Loy, a.a.O., Rn. 405). Dass hier besondere Umstände – etwa Warnungen eines Dritten – vorliegen bzw. dem Kläger solche bekannt waren, die möglicherweise ein Mitverschulden an der Schadensentstehung rechtfertigen könnten, in nicht dargetan. Randnummer 37 Der Umfang des danach geschuldeten Schadensersatzes ergibt sich aus § 249 BGB und umfasst den in der Berufungsinstanz noch relevanten Schaden. Der Kläger kann aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet, was zur Folge hat, dass er Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner aufgrund der Anlageentscheidung entstandenen Aufwendungen fordern kann (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2008, II ZR 222/07, Umdruck S. 2f.) Randnummer 38 So hat die Beklagte dem Kläger zunächst die unmittelbar an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge zu erstatten, deren Höhe nicht im Streit steht. Randnummer 39 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag (noch) widerrufbar ist und welche Folgen die Erklärung eines solchen Widerrufs hätte. Das Vermögen des Klägers ist in dem Moment des Abschlusses des Darlehensvertrags geschädigt, da es zumindest mit einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber der ehem. B-Bank AG belastet ist. Damit ist nach der insofern maßgeblichen Differenzhypothese der Schaden i.S.v. § 249 BGB eingetreten (dazu auch OLG München, Urteil vom
- Juli 2010, 19 U 5540/09, zit. nach juris, Rn. 57). Die Annahme der Beklagten, dieser Schaden könne ohne weiteres durch den Widerruf des Darlehens – so dieser denn möglich ist – beseitigt werden, scheitert schon daran, dass der Kläger danach verpflichtet wäre, sich insofern mit der darlehensgebenden Bank auseinanderzusetzen, wobei die Beklagte nicht substantiiert vorträgt, dass die Bank auch ohne weiteres bereit wäre, ein begehren nach Rückabwicklung zu akzeptieren. Da der Geschädigte aber nur dann überhaupt rechtliche Auseinandersetzungen suchen muss, wenn diese hinreichende Erfolgsaussichten bieten und nicht unzumutbar sind (BGH, Urteil vom
- Mai 1991, III ZR 73/90, NJW-RR 91, 1458), dies hier aber nicht ersichtlich ist, fehlt es schon an einer Pflicht zur Inanspruchnahme der Bank. Randnummer 40 Diese Zahlung hat dabei Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung zu erfolgen, da der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs eine (noch) werthaltige Beteiligung herauszugeben hat (BGH, a.a.O., S. 3). Insofern schuldet der Kläger die Abgabe aller diesbezüglich erforderlichen Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung bzw. der Stellung als Treuhandkommanditist erforderlich sind, wobei die Frage, ob die Zustimmung Dritter (hier des Komplementärs und des Treuhänders) erforderlich ist, keine Rolle spielt (BGH, Beschluss vom
- Juli 2010, XI ZR 40/09, Umdruck, Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Juni 2010, 19 U 2/10 , zit. nach juris, Rn. 58 m.w.N.). Die Formulierung des Tenors war insofern anzupassen, eine Einschränkung des Begehrens des Klägers ist damit nicht verbunden. Randnummer 41 Der Kläger kann daneben verlangen, von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der ehem. AB-Bank AG freigestellt zu werden, da deren Eingehung mit dem Erwerb der Beteiligung modellgemäß verbunden war. Randnummer 42 Weiter hat das Landgericht zu Recht auch den entsprechenden Feststellungsanträgen stattgegeben, da dem Kläger über den bereits bezifferbaren Schaden in Zukunft noch weitere – auch steuerliche – Nachteile entstehen können. Randnummer 43 Zum ersatzfähigen Schaden gehört insofern auch die bisher vom Kläger gezahlten und von der Beklagten nicht wirksam bestrittenen steuerlichen Forderungen, da diese, wäre der Beitritt nicht erfolgt, nicht angefallen wären. Randnummer 44 Schließlich steht dem Kläger auch der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe ebenfalls nicht im Streit steht, zu. Soweit in der ersten Instanz die Frage offen war, ob der Kläger diese Kosten bereits gezahlt hatte, hat die Beklagte die entsprechende Feststellung des Landgerichts in der Berufung nicht mehr gerügt, weshalb auch nicht der Zahlungsantrag in einen entsprechenden Freistellungstenor abzuändern war. Randnummer 45 Dem Kläger stehen schließlich die begehrten Zinsen als Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) zu, wobei hinsichtlich der geltend gemachten steuerlichen Nachteile Rechtshängigkeit erst mit Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom
- Juni 2009 (Bl. 290ff. d.A.) eingetreten ist und insofern eine Abänderung zu erfolgen hat. Da das Zustellungsdatum dieses im Parteibetrieb zugestellten Schriftsatzes nicht bekannt ist, ist insofern das Datum der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2009 maßgebend (§ 261 Abs. 1 Alt. 1 ZPO). Soweit die Beklagte einwendet, der Anspruch sei nicht fällig gewesen, da die Anteilsübertragung nicht in gehöriger Form angeboten worden sei, folgt dem das Gericht aus den im Urteil des Senats vom
- Juli 2009 ( 23 U 228/08 , zit. nach juris) dargelegten Gründen nicht. Bei der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung handelt es sich nicht um eine Pflicht, die zu einem Zurückbehaltungsrecht i.S.v. § 273 BGB führt, vielmehr ergibt sich diese aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs (BGH, Urteil vom
- Oktober 2004, III ZR 323/03, NJW-RR 05, 170, 171). Handelt es sich damit um eine dem Schadensersatzanspruch bereits von vornherein immanente Einschränkung, war der Anspruch insofern bereits mit Klageerhebung fällig (BGH, a.a.O.). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 47 Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015157