OWi-Recht: Vorsätzlicher Verstoß gegen Baugenehmigungspflicht der HBO durch "Megaposter" Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
(2)). Randnummer 13 Diese Rechtsauffassung hatte bereits die Ordnungsbehörde in ihrem Bescheid vom 29.08.2007 vertreten, sodass der Betroffene, der in Kenntnis der Untersagung gleichwohl die Ausstellung des Megaposters veranlasste, vorsätzlich handelte, was der Nebenbeteiligten zuzurechnen ist (§ 30 Abs. 1 OWiG). Randnummer 14
- Der Betroffene und die Nebenbeteiligte machen allerdings zu Recht geltend, dass die Verurteilung nicht zusätzlich auf § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO gestützt werden kann. Randnummer 15 Nach dieser Vorschrift handelt unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 81 Abs. 1 oder 2 HBO erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Als eine solche Satzung käme grds. die Gestaltungssatzung für das Bahnhofsviertel der Stadt Frankfurt am Main vom 22.10.1981 in Betracht. Unabhängig von der Tatsache, dass das Aufstellen des vorliegenden Werbeplakats den Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 der Satzung erfüllt, ist dieser Verstoß gleichwohl nicht bußgeldbewehrt, weil die Ordnungswidrigkeitsverweisungsvorschrift gemäß § 14 der Satzung, die auf den nicht mehr existenten § 113 Abs. 1 Nr. 20 HBO verweist, ins Leere geht. Randnummer 16 Verwendet ein Gesetzes- oder Satzungsgeber die Gesetzestechnik der Verweisung, verlangt der in Artikel 103 Abs. 3 GG enthaltene Bestimmtheitsgrundsatz und das daraus resultierende Gebot der Normenklarheit, dass ein durchschnittlicher Normadressat erkennen können muß, was verboten ist und mit welcher Sanktion ein Verstoß hiergegen geahndet wird. Randnummer 17 An der zweiten Voraussetzung fehlt es hier, weil die Sanktionsnorm (HBO) neu gefasst worden ist, die Satzung indes unverändert auf die alte (nicht mehr existente) Fassung der Norm verweist. Randnummer 18 In § 14 Abs. 1 der Gestaltungssatzung der Stadt Frankfurt am Main wird nämlich auf die Blankettvorschrift des § 113 Abs. 1 Nr. 20 HBO in der Fassung vom 16.12.1977 (GVBl I 1978, Seite 1) verwiesen. Diese Verordnung ist indes in der Fassung vom 20.07.1990 (GVBl I 1990, Seite 465) durch § 85 Abs. 1 Nr. 1 der HBO vom 20.12.1993 (GVBl I 1993, Seite 655) aufgehoben worden. Angesichts der verloren gegangenen Übereinstimmung zwischen Ausfüllungs- und Sanktionsnorm ist für einen durchschnittlichen Normadressaten nicht mehr ohne weiteres erkennbar, welche Folgen ein Verstoß gegen die Satzung hat, das heißt ob es sich bei § 14 der Gestaltungssatzung der Stadt Frankfurt am Main, die die Folgen eines Verstoßes gegen die Gestaltungssatzung regelt, noch um eine solche im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO i. V. m. § 81 HBO geltender Fassung handelt. Randnummer 19 Das Gebot der Normenklarheit wird auch nicht dadurch erhalten, dass § 79 Abs. 3 HBO die Fortgeltung des bisherigen Rechts vorsieht. Der Bürger, der durch die Satzung der Stadt Frankfurt am Main in seiner natürlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden soll, muss alleine aus den Vorschriften der Satzung heraus erkennen können, inwieweit seine Handlungen eingeschränkt werden. Geht wie vorliegend eine Verweisungsnorm ins Leere, weil die Vorschrift, auf die sie verweist, nicht mehr existiert, ist es nicht Aufgabe des Bürgers, durch entsprechende Suche in einem anderen Gesetz herauszufinden, ob möglicherweise an Stelle der aufgehobenen Norm eine andere Norm getreten ist. Es ist vielmehr Aufgabe desjenigen, der diese Verweisungstechnik benutzt, für entsprechende Klarheit zu sorgen. Es liegt demnach eine Ahndungslücke vor, die zu schließen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main bislang unterlassen hat. Randnummer 20 Durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung hat der Senat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Betroffene und die Nebenbeteiligte sich nicht anders hätten verteidigen können. Randnummer 21
- Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung hat indes keine Auswirkungen auf die hier ausgesprochenen Rechtsfolgen, da schon die Ordnungsbehörde und jedenfalls das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen und der Nebenbeteiligten die verhängten Geldbußen contra legem unter der gesetzlichen Mindesthöhe angesetzt haben. Randnummer 22 Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Damit hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der wirtschaftliche Vorteil die Untergrenze der Geldbuße ist (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom
- Juni 2010 – 2 Ss-OWi 277/10; KG, Beschluss vom
- Juli 1998 – 2 Ss 167/98 -; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1883; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686; KK-Mitsch, OWiG,
- Aufl. § 17 Rdn. 111 m.w.N.). Die Verhängung eines Bußgeldes, das niedriger als der gezogene wirtschaftliche Vorteil ist, kommt lediglich ausnahmsweise in Betracht, wenn z.B. die Bedeutung der Tat und der Vorwurf, der den Täter trifft, gering sind, oder bei anderweitiger Abschöpfung des erlangten Vorteils. Randnummer 23 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass angesichts der amtsgerichtlichen Feststellungen ein die Unterschreitung dieser Mindestgrenze rechtfertigender Ausnahmefall hier nicht in Betracht zu ziehen war, hätte das Bußgeld gegen die Nebenbeteiligte, als diejenige, der der rechtswidrige Ertrag zugeflossen ist, gem. dem Bruttoprinzip mindestens das festgestellte „Honorar“ für das „Megaposter“ in Höhe von 29.517,95 Euro erreichen müssen (§§ 30,17 Abs. 4 OwiG). Randnummer 24 Gegen den Betroffenen, als den tatsächlich Handelnden, kann daneben eine an seinem Handlungsunrecht bemessene eigenständige Geldbuße verhängt werden, die vorliegend angesichts der vorsätzlichen Begehungsweise mit 1.500 € deutlich den Bereich schuldangemessener Sanktion unterschreitet. Randnummer 25 Dass diese gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe vorliegend nicht beachtet worden sind, beschwert den Betroffenen und die Nebenbeteiligte indes nicht, führt aber dazu, dass es auch auf die übrigen Rechtsfehler bei der Rechtsfolgenbemessung nicht mehr ankommt. An einer der Gesetzeslage entsprechenden Anpassung der Bußgelder sieht sich der Senat wegen des Verschlechterungsverbots gehindert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015172