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OLG Frankfurt 12. Zivilsenat 12 U 71/09 Urteil Haftbarkeit des GmbH-Geschäftsführers bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Haftbarkeit des GmbH-Geschäftsführers bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 11. März 2009, 4 O 229/08, Urteil nachgehend BGH, II ZR 1

§ 266a St

GB. Die Gemeinschuldnerin war zum Zeitpunkt des Vorenthaltens der Beiträge noch leistungsfähig. Randnummer 24

  1. Arbeitgeber im Sinne des § 266 a Strafgesetzbuch war vorliegend die Y-GmbH. Die Beklagte hat für ein Vorenthalten von Beiträgen durch die Gesellschaft einzustehen, weil sie für diese gehandelt hat im Sinne von § 14 Strafgesetzbuch. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch ist die Verwirklichung des Tatbestandes dem Vertreter zuzurechnen, wenn dieser als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person gehandelt hat. Dies ergibt sich für die Beklagte als Geschäftsführerin der Y-GmbH aus den §§ 13, 35 GmbHG. Randnummer 25
  2. Als eingetragene Geschäftsführerin der GmbH haftet die Beklagte gemäß der §§ 823 Abs.

§ 266a, § 14 St

GB auch als Strohfrau ohne eigene Befugnis oder Kenntnis von der Geschäftstätigkeit, weil sie die Geschäftsführung vollständig einem Dritten überlassen und weder Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der Gesellschaft getroffen, noch den Dritten in irgendeiner Weise überwacht hat. Die Verantwortlichkeit trifft auch den formellen Geschäftsführer, der die GmbH nur nach außen vertritt, aufgrund interner Geschäftsverteilung jedoch Andere handeln lässt, weil er für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, unabhängig von der internen Zuständigkeitsverteilung oder einer Delegation auf andere Personen einzustehen hat (BGH vom

  1. Juni 2008, II ZR 27/07, BGH Report 2008, 1073, zitiert nach juris Randnummer 10). Im Falle der Delegation muss der eingetragene Geschäftsführer durch geeignete organisatorische Maßnahmen die fristgerechte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen und dies überwachen (BGH vom
  2. Mai 2002, 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 f., zitiert nach juris Randnummer 25). Randnummer 26 Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden, weil sie nach eigenem Vortrag die Geschäftsführung der Y-GmbH insgesamt einem Herrn Z überlassen hat, ohne zu überprüfen, ob und in welcher Weise dieser die Aufgaben wahrnimmt, für deren Erfüllung sie nach außen hin einzustehen hat. Die notwendigen Befugnisse hierfür hatte sie gemäß § 35 GmbHG. Randnummer 27
  3. Aufgrund der unzureichenden Überwachung des faktischen Geschäftsführers durch die Beklagte sind von der Y-GmbH über einen Zeitraum von 12 Monaten hinweg, beginnend mit April 2004 und endend mit März 2005 insgesamt 22.278,69 € Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag einbehalten, jedoch nicht an die Einzugsstelle abgeführt worden. Die vorenthaltenen Beiträge schwanken zwischen mindestens 605 € und höchstens 3025 € und beliefen sich in den meisten Fällen auf mehrere 1000 €. Hinsichtlich der einzelnen Beträge wird auf die Klageschrift verwiesen, deren Richtigkeit die Beklagte insoweit nicht in Abrede gestellt hat. Randnummer 28
  4. Gemäß § 823 Abs.

§ 266a St

GB haftet der Geschäftsführer als Unternehmer nur auf Ersatz hinterzogener Sozialabgaben, wenn das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Leistungsfähigkeit des Unternehmens gegeben war (vergleiche BGH vom

  1. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546, Juris Randnummer 10). Dies trifft vorliegend zu. Randnummer 29 Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH führt nach der Rechtsprechung zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren (BGH vom
  2. September 2008, II ZR 162/07 MDR 2009, 50; zuletzt BGH vom
  3. Januar 2010 II ZA 4/09, zitiert nach juris). Zwar hat die Rechtsprechung in dieser Frage (BGHZ 146, 264 und BGH NJW 2005, 2546 ) durch das Urteil vom
  4. Mai 2007, II ZR 48/06 eine Modifikation erfahren, jedoch nur im Hinblick auf die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns bei der Befriedigung anderer Gläubiger. Die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsfähigkeit liegt nach wie vor bei der Einzugsstelle. Randnummer 30 Diesen Anforderungen ist die Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz gerecht geworden. Mit dem Vortrag im Termin
  5. Februar 2009 hatte die Klägerin ausreichend dargetan, weshalb Leistungsfähigkeit der Gesellschaft noch nach dem Stichtag bestand, weil auch danach noch in erheblichem Umfang Nettolöhne ausgezahlt wurden. Dass die Klägerin hierzu weder im Termin, noch im Schriftsatz vom
  6. Februar 2009 Beträge genannt hat, ist unschädlich. Denn sie hatte unbestritten vorgetragen, dass es sogenannte Arbeitgebermeldungen über sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von Mitarbeitern gab. Aus den bezifferten Sozialversicherungsbeiträgen aus der Klageschrift lassen sich an Hand des damals gültigen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes von 42% (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom
  7. Dezember 2004 für 2005 gemäß § 226 Abs. 4 SGB V, 163 Abs. 10 SGB VI, § 344 Abs. 4 SGB III; für 2004 galt derselbe Satz) die gezahlten Nettolöhne errechnen. Da die vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile 21,5% der Bruttoeinkünfte betrugen, lagen diese bei rund 106.089 € und die ausgezahlten Nettolöhne somit bei rund 83.810 €. Sie waren damit erhebliche anderweitige Forderungen, deren Erfüllung für noch vorhandene Leistungsfähigkeit der Gesellschaft spricht. Randnummer 31 Den Geschäftsführer trifft insoweit nur eine sekundäre Darlegungslast, an die keine die Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden dürfen; auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht (BGH vom
  8. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546). Demnach war es ausreichend, dass die Beklagte sich vor dem Landgericht darauf berufen hatte, die Gesellschaft sei wegen Insolvenz ab
  9. Juni 2004 zahlungsunfähig gewesen. Randnummer 32 Folglich hätte das Landgericht aufgrund der zulässigerweise nachgereichten Beweisantritte die Frage aufklären müssen, ob auch in dem Zeitraum nach dem
  10. Juni 2004 noch im behaupteten Umfang Nettolöhne von der Gesellschaft ausgezahlt wurden. Dies ist im Berufungsverfahren nur deshalb entbehrlich geworden, weil die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass zwischen April 2004 und März 2005 die Nettolöhne an die Beschäftigten ausgezahlt wurden. Damit steht fest, dass die Gesellschaft leistungsfähig war und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge abführen konnte. Randnummer 33
  11. Die Beklagte hat es als formelle Geschäftsführerin zumindest bedingt vorsätzlich pflichtwidrig unterlassen, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, weil sie ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. BGH vom
  12. September 2008, II ZR 162/07, NJW 2009, 295, zitiert nach juris Randnummer 13). Dadurch, dass sie die Führung der Geschäfte ohne jegliche Kontrolle einem Dritten überlassen hat, so dass dieser über Monate hinweg fortlaufend erhebliche Sozialversicherungsbeiträge zurückhalten konnte, hat sich die Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführerin billigend in Kauf genommen. Randnummer 34
  13. Die Einrede der Verjährung ist unbegründet. Die einschlägige dreijährige Regelverjährung aus § 195 BGB konnte erstmals zum
  14. Dezember 2007 ablaufen für solche Forderungen, die noch im Jahre 2004 fällig geworden waren. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist zuvor - am
  15. Dezember 2007 - gestellt worden und hat die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Auf diesen Zeitpunkt wirkt die Zustellung vom
  16. Februar 2008 zurück, § 167 ZPO. Die Zustellung ist noch demnächst erfolgt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise gab es für die Klägerin keine Anhaltspunkte für eine Adressenänderung der Beklagten (vgl. BGH vom
  17. Juni 1993, NJW 1993, 2614, zitiert nach juris Randnummer 19), die die Zustellung vorwerfbar verzögert hätte; zudem war die Bearbeitung durch das Mahngericht infolge der Weihnachtsferien zwischen dem
  18. Dezember und dem
  19. Januar verzögert. Demnach dauerte die Hemmung bis zur Überleitung ins streitige Verfahren und in diesem selbst an. Randnummer 35
  20. Die begründete Hauptforderung ergibt sich aus der Summe der unstreitig vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 22.278,69 €. Randnummer 36 Daneben stehen der Klägerin wegen Verzuges mit den monatlich fällig gewordenen Zahlungen die vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Kosten in Höhe von 1.085,04 € gemäß der §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 4 BGB zu. Randnummer 37 Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Randnummer 38
  21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 40 Eine Zulassung der Revision war nicht auszusprechen weil, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Eine Divergenz liegt auch im Hinblick auf die von der Beklagten zitierten Strafurteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm nicht vor, weil der BGH die Fragen durch Urteil vom
  22. Mai 2002, Strafverteidiger 2002, Seite 542, höchstrichterlich geklärt hat. Dem folgt, wie dargelegt, das erkennende Gericht. Alle weiteren Rechtsfragen, die die Beklagte als ungeklärt ansieht, sind durch das Urteil des BGH vom
  23. Juni 2008, BGHR 2008, 1073, auf dass sich das erkennende Gericht stützt, geklärt worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015180

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