Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 9. Juli 2009, 2 O 106/07, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 9.7.2009 (2 O 106/07) wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Senatsurteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem bei den …-Meisterschaften vom ….2006 erlittenen Unfall an den Ringen in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger hat behauptet, das Turngerät, an dem der Unfall geschehen sei, habe sich wegen fehlerhaften Aufbaus während seiner Wettkampfübung entweder wegen nicht ordnungsgemäß zusammengesteckter Stangen oder wegen einer nicht korrekt eingehängten Haltekette plötzlich zusammengeschoben und dadurch einseitig gelockert, so dass die Spannung des Ringes auf der rechten Seite nachgelassen und er den Halt verloren habe. Dies sei auch durch ein deutliches metallisches Geräusch wahrnehmbar gewesen. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Videoaufnahmen (CD, Blatt 126 d.A.) und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 4 Bei der Erstbehandlung im …-Klinikum Stadt1 konnten nach Untersuchung und Röntgen keine Fraktur, kein Schwindel, keine Übelkeit, keine Doppelbilder und keine neurologischen Auffälligkeiten festgestellt werden; der Kläger wurde mit der Diagnose Schädelprellung und Distorsion HWS in ambulante Behandlung entlassen. Eine am ….2006 durchgeführte MRT der HWS ergab einen Ausschluss einer diskuligamentären Verletzung oder einer Knochenkontusion. Wegen anhaltender Kopfschmerzen und Schmerzen im Nackenbereich wurden dem Kläger krankengymnastische Übungen bis Februar 2007 verordnet. Ein am ….2006 durchgeführtes Knochenszintigramm ergab keinen Hinweis auf eine ossäre Läsion oder einen entzündlichen ossären Prozess. Nach dem der Kläger im März 2007 sein Training fast vollständig wieder aufgenommen hatte, belegte er bei den … Meisterschaften im April 2007 den … Platz seiner Altersklasse. Ab …8.2007 nahm der Kläger die krankengymnastische Behandlung wieder auf. Im Oktober 2007 nahm der Kläger an einem …-tägigen Trainings-Camp den Land1 teil. Bei einem Länderkampf der … war er … Deutscher mit einer persönlichen Bestleistung im Sechs-Kampf. Randnummer 5 Am ….2007 wurde eine weitere MRT-Untersuchung der Brust- und Halswirbelsäule durchgeführt, aufgrund derer erstmals der Verdacht einer Dens-Fraktur gestellt wurde. Die nachfolgende CT-Untersuchung vom ….2007 ergab die Diagnose Ventralversatz der Spitze des Dens Axis (Zahnfortsatz des 2. Halswirbels) gegenüber dem Denskörper um 2 mm. Es ist von einer Pseudarthrose auszugehen. Atteste vom ….4.2008, ….6.2008, ….7.2008, ….11.2008 und ….12.2008 durch Prof. Dr. SV1 enthielten ebenfalls die Diagnose einer alten Densbasisfraktur mit Pseudarthrose, die operativ am ….2.2008 osteosynthetisch mit zusätzlicher Spongiosoanlagerung stabilisiert wurde. Die operative Metallentfernung erfolgte am ….7.2008. Randnummer 6 Der Kläger hat weiter geltend gemacht, er habe nach dem Sturz zwei Wochen lang völlig still liegen müssen und auch danach habe er den Kopf nicht aufrecht halten können, sondern sich nach zwei Stunden Schulbesuch wieder hinlegen müssen. Trotz fortdauernder krankengymnastischer Behandlung habe er weiter an belastungsabhängigen Kopfschmerzen, multiplen Blockierungen der Wirbelsäule, insbesondere der HWS, sowie starken Schmerzen in den Schultergelenken gelitten. Ursächlich dafür sei die bei dem Unfall erlittene, aber zunächst nicht erkannte Dens-Fraktur mit einer sich daraus entwickelten Pseudarthrose gewesen. Randnummer 7 Der Kläger hält deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € für angemessen und hat darüber hinaus beantragt, die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner festzustellen, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom ….2006 entstandenen Schaden zu ersetzen. Randnummer 8 Die Beklagten haben Pflichtverletzung bestritten und darauf verwiesen, dass das Ringgerüst sorgfältig aufgebaut und kontrolliert und darüber hinaus vor und nach dem Unfall des Klägers problemlos benutzt worden sei. Das Turngerät sei nicht Ursache des Unfalls, vielmehr ein Turnfehler des Klägers. Randnummer 9 Das Landgericht hat nach ausführlicher Beweisaufnahme durch Urteil vom 9.7.2009 der Klage auf Schmerzensgeld dem Grunde nach stattgegeben und sich dabei entgegen den Aussagen der Sportler, die das Turngerät aufgebaut hatten, auf das Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. SV2 gestützt, der das Nachrutschen eines falsch umgelegten Kettengliedes einer Spannkette auf der rechten Seite des Turngeräts als Ursache für eine plötzliche Lockerung der Spannung während der Wettkampfübung des Klägers festgestellt habe, was im Zusammenhang mit einem zuvor aufgetretenen metallischen Geräusch wahrnehmbar gewesen sei. Der Gutachter habe die plötzliche Lockerung des rechten Rings anhand der Videobilder nachweisen können. Der Gutachter habe Anhand der Videoaufnahmen einen Turnfehler des Klägers ausgeschlossen. Die vorherige störungsfreie Benutzung des Sportgeräts stehe den Feststellungen des Gutachters nicht entgegen; dieser habe anhand von Versuchsreihen nicht feststellen können, unter welchen Bedingungen verklemmte Kettenglieder nachrutschen könnten, das könne beim ersten oder 1000sten Belastungswechsel passieren. Randnummer 10 Dagegen richten sich die von den Beklagten jeweils getrennt rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufungen. Randnummer 11 Darin beanstanden die Beklagten zunächst, das Landgericht habe seiner Entscheidung eine Art Gefährdungshaftung zugrunde gelegt und die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannt. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sei vorliegend dadurch gewahrt gewesen, dass das Ringegerüst ordnungsgemäß aufgebaut und der sichere Stand und der Aufbau überprüft worden sei. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass das Gerät von Turnern aufgebaut worden sei, die selbst an dem Gerät geturnt und daher ein hohes Eigeninteresse an einem ordnungsgemäßen Aufbau gehabt hätten. Zwei der beim Aufbau tätig gewesenen Turner hätten einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau sowie dessen Überprüfung bestätigt. Zwei weitere Zeugen hätten darüber hinaus bestätigt, die Standfestigkeit und den ordnungsgemäßen Aufbau überprüft zu haben. Das Landgericht habe den Aussagewert der Zeugen wegen Zeitablaufs zu Unrecht geringer bewertet, weil es übersehen habe, dass der Zeuge Z1 bereits anlässlich seiner Vernehmung vom 1.11.2007 den ordnungsgemäßen Aufbau des Sportgeräts bestätigt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen, insbesondere auch der Zeuge Z2, nicht sorgfältig und äußerst kritisch die Ordnungsmäßigkeit des Geräts überprüft hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein nicht ordnungsgemäß eingehängtes Kettenglied aufgefallen wäre. Randnummer 12 Dagegen enthalte das Sachverständigengutachten Feststellungen, für die der Sachverständige nicht kompetent sei. Für das Ergebnis des Gutachtens sei entscheidend gewesen, dass das auf dem Video zu hörende Knallgeräusch auf die sich lösenden eingeklemmten Kettenglieder und auf ein Aufeinandertreffen von Metall auf Metall zurückzuführen sei und dass sich dieses Knallgeräusch circa 20 bis 80 ms vor dem Lösen der Hände des Klägers ereignet habe. Um diese Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der Videotechnik treffen zu können, hätte es einer Rücksprache bei entsprechenden Fachleuten bedurft. Der Bevollmächtigte des Beklagten zu 1) habe dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Akustikers beantragt. Dies sei erforderlich gewesen, weil die auf der CD befindlichen Videos von den Originalaufnahmen verschiedener Kameras übertragen worden seien, wodurch Verschiebungen von Bild und Ton vorgekommen sein könnten (Sachverständigengutachten). Gerade weil es nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Prof. SV2 auf die zeitliche Reihenfolge im Bereich von Millisekunden für die Aufeinanderfolge des Geräuschs und der Lösung der Hand des Klägers von den Ringen ankomme, sei die Einholung eines akustischen Sachverständigengutachtens entscheidungserheblich. Dabei sei auch zu klären, ob ein vergleichbares Geräusch geringerer Lautstärke bei jeder vom Kläger geturnten Riesenfelge aufgetreten sei, was mit dem Lösen verklemmter Kettenglieder nichts zu tun habe. Der Sachverständige gehe auf die vorausgegangenen gleichartigen Geräusche nicht ein. Randnummer 13 Darüber hinaus seien die Feststellungen des Sachverständigen zur Aufnahmeentfernung (20 m lt. Gutachten) der Videoaufnahmen unrichtig (nachweislich falsch). Der Zeuge Z1 habe im Beweisaufnahmetermin vom ….2009 (Prot. S. 7, Bl. 364 d.A.) anhand der Lage von 3 Matten à 3 m die Entfernung seiner Freundin, die die Frontalaufnahmen gemacht habe, mit 9 m vom Turngerüst angegeben; tatsächlich hätten die Matten aber 4-5 m in beiden Richtungen vom Ringegerüst gelegen. (Die Videoaufnahmen zeigen Matten nur im Bereich des Ringegerüsts). Der Sachverständige habe bei der Feststellung der Entfernung mit seiner eigenen Kamera in seine Betrachtung auch nicht einbezogen, dass es bei handelsüblichen Videokameras unterschiedliche Objektive gebe. Randnummer 14 Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 9.7.2009 (2 O 106/07) abzuweisen, der Beklagte zu 1) drüber hinaus hilfsweise, das Urteil aufzuheben und an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 17 II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Der Senat schließt sich der Beurteilung des Landgerichts an, dass die Beklagten dem Kläger wegen des Turnunfalls vom 11.6.2006 zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet sind (§§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB). Randnummer 19 Die den Beklagten nach § 831 Abs.1 S.2 BGB eröffnete Entlastungsmöglichkeit soll – nach ausdrücklicher Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht geltend gemacht werden und bedarf deshalb keiner Feststellung. Randnummer 20 Auf ggf. bestehende vertragliche Ansprüche des Klägers muss deshalb ebenfalls nicht näher eingegangen werden. Vertragliche Abreden mit dem Kläger haben die Beklagten verneint. Eine direkte vertragliche Verbindung des Klägers mit den Beklagten ist z. B. als „faktischer Vertrag“ schwerlich feststellbar. Der zwischen dem Beklagten zu 2) als Veranstalter und dem Beklagten zu1) Ausrichter des Turnwettbewerbs durch „Zuschlag“ vereinbarte Aufbau der Turngeräte dürfte aber vertraglichen Charakter gehabt haben, wobei im Verhältnis zum Kläger die Einordnung als Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis von untergeordneter Bedeutung ist. Der Vertrag zwischen den Beklagten beinhaltet jedenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der teilnehmenden Sportler und damit auch zugunsten des Klägers. Er kann deshalb grundsätzlich auch eigene vertragliche Rechte geltend machen, die vorliegend keiner Feststellung bedürfen. Randnummer 21 1. Die Beklagten sind als gemeinsame Veranstalter der X vom ….2006 dem Kläger wegen Körper/Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs.1 BGB) haftbar, weil ihnen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Kontrolle des vom Kläger benutzten Ringegerüsts durch Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) angelastet werden kann. Insoweit genügt leichteste Fahrlässigkeit. Randnummer 22
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