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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 184/10 Urteil Betriebsrat als Schuldner des seinem Berater zustehenden Honorars § 40 BetrVG, § 111 BetrVG

Betriebsrat als Schuldner des seinem Berater zustehenden Honorars Leitsatz 1. Der Betriebsrat ist im Rahmen der ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben, seines gesetzlichen Wirkungskreises teilrechts

§ 40Nr.

71 [unter B II 1 der Entscheidungsgründe]; NZA 2005, 123, 124 ;

§ 54Nr.

12 [Tz. 50]; LG Lüneburg, Urt. v. 25.10.2007 – 4 O 160/07, juris-Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschluss v. 03.08.2009 - 1 A 1474/09.Z , juris- Rn. 2 ; Fitting, BetrVG,

  1. Aufl. 2010, § 1 Rn. 205 ff.; Oetker NZA 2002, 465, 471 f.; Richardi, BetrVG,
  2. Aufl. 2010, Einl. Rn. 111 ff.) und insofern in der Lage ist, Verträge über zugehörige Hilfsgeschäfte zu schließen (so ausdrücklich Fitting, a. a. O. Rn. 207; Oetker, a. a. O.; Richardi, a. a. O., Rn. 113; ähnlich BAG NZA 2005, 123, 124 [„außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises nicht“];

§ 54Nr. 12 [Tz. 48, 50, zur Beschaffung eines Versammlungsraumes]; LG Lüneburg, a. a. O., juris-Rn. 26; LAG Hamm Beck

RS 2009, 74322 [unter B II 1 der Entscheidungsgründe, zur Buchung einer Schulung]); die Entgeltforderung aus dem Hilfsgeschäft, etwa dem Beratungsvertrag, richtet sich demgemäß gegen den Betriebsrat (vgl. Fitting, a. a. O., § 40 Rn. 17, § 111 Rn. 124; Oetker, a. a. O., 472). § 40 Abs. 1 BetrVG begründet einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten, die ihm zur Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, etwa durch die Beauftragung von sachverständigen Beratern in der Art der Klägerin (vgl. BAG AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972 [unter B I der Gründe]; LAG Hamm BeckRS 2005, 43283 [unter B II 1, 3 der Gründe]; Fitting, a. a. O., § 1 Rn. 207, § 40 Rn. 16); der Freistellungsanspruch verwandelt sich nach einer Abtretung an den Berater in dessen Hand zu einem Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber (vgl. BAG AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972 [unter B I der Entscheidungsgründe];

§ 40Nr.

71 [unter B II 3 der Entscheidungsgründe]). Dieser in der Rechtsprechung gesicherte Freistellungsanspruch setzt denknotwendig eine Verbindlichkeit des Betriebsrats voraus, von der der Arbeitgeber diesen freizustellen hat, auf die sich die Freistellung bezieht (so zutr. Fitting, a. a. O., § 1 Rn. 207). Die Gegenansicht, die den Arbeitgeber als einzig möglichen Vertragspartner des vom Betriebsrat eingeschalteten Beraters ansieht (vgl. etwa Besgen, in: Randnummer 17 BeckOK BetrVG, Stand: 01.06.2011, Edition 20, § 1 Rn. 54, 56; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 1 Rn. 18) überzeugt schon deshalb nicht, abgesehen davon, dass eine Vertretungsmacht des Betriebsrats für den Arbeitgeber kaum zu begründen ist (vgl. LG Lüneburg, a. a. O., juris-Rn. 32). Randnummer 18 2. Für die Honorarschuld des Beklagten zu 3. haften die Beklagten zu 1. und 2. nicht. Randnummer 19

  1. a)Dem BetrVG ist eine persönliche Einstandspflicht der Mitglieder des Betriebsrates für die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises begründeten Verbindlichkeiten nicht zu entnehmen. Für eine Haftung nach gesellschafts- oder vereinsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere für eine entsprechende Anwendung des § 128 HGB ist kein Raum. Der Betriebsrat unterscheidet sich grundlegend von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG. Seine rechtliche Struktur wird durch das BetrVG in eigenständiger, von gesellschaftsrechtlichen Grundmustern abweichender Weise abschließend geprägt. Die in ihm verbundenen Personen haben sich nicht vertraglich zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes verbunden; ihre Zugehörigkeit zu diesem Gremium beruht vielmehr wesentlich auf dem Willen Dritter, der wählenden Belegschaft. Die im landgerichtlichen Urteil sinngemäß angestellte Erwägung, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats dürfe durch persönliche Haftungsrisiken aus Rechtsgeschäften mit Außenwirkung nicht beeinträchtigt werden (vgl. ähnlich Fitting, a. a. O., § 1 Rn. 206), hat angesichts dessen allenfalls ergänzende Bedeutung. Randnummer 20
  2. b)Die Notwendigkeit einer persönlichen Haftung der Betriebsratsmitglieder lässt sich auch nicht auf die Billigkeitserwägung der Klägerin stützen, der Berater habe unzureichenden Einblick in die Tatsachen, die für den Bestand und den Umfang des dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zustehenden Freistellungsanspruchs maßgebend sind. Nach der Rechtsprechung des BAG (

§ 40Nr. 71, unter B II 2 b bb

(3)der Gründe), der der Senat auch insoweit folgt, fällt die Beurteilung des Umfangs dieses Freistellungsanspruchs, hier des ex ante aus Sicht des Betriebsrats vertretbar als erforderlich eingeschätzten Beratungsaufwandes in den Risikobereich des vom Betriebsrat beauftragten anwaltlichen Beraters. Für die Klägerin, die sich gerade auf die betriebswirtschaftliche Beratung von Betriebsräten spezialisiert hat, kann nichts Anderes gelten. Jedenfalls einen auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierten Sachverständigen trifft eine dienstvertragliche Nebenpflicht des Inhalts, den Betriebsrat vor hinsichtlich seiner Erforderlichkeit und damit hinsichtlich seiner Erstattungsfähigkeit zweifelhaftem Beratungsaufwand zu warnen; eine Verletzung dieser Verpflichtung hat einen Schadensersatzanspruch auf Befreiung von den Honorarteilen zur Folge, die auf den nicht vertretbar als erforderlich anzusehenden Beratungsaufwand entfallen. Eine diesbezügliche Beratung hat die Klägerin dem Beklagten zu
  1. unstreitig nicht erteilt. Die Frage des erforderlichen Aufwands im Einzelfall darf zudem nicht mit der des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats vermengt werden. Der gesetzliche Wirkungskreis ist mit den Aufgaben beschrieben, die der Betriebsrat nach dem BetrVG hat; es ist möglich, dass der Betriebsrat zur Lösung einer derartigen Aufgabe einen auch aus der maßgebenden Sicht ex ante unvertretbaren Aufwand betreibt. Die Divergenz zwischen seiner – im Ausgangspunkt, abgesehen vom o. a. Schadensersatzanspruch – höheren Honorarschuld und seinem Erstattungsanspruch fällt in den Risikobereich des besonders fachkundigen Beraters. Randnummer 21 III. Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen den Beklagten zu
  2. gerichtet ist. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 22
  3. Den Grundsätzen über das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses liegt der Gedanke zugrunde, dass niemand die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz, schlechthin sinnlos bemühen (vgl. BGHZ 54, 181, 184; BGH NJW 1978, 2031, 2032 ; 1996, 2035, 2037; st. Rspr.) und dass der Gläubiger den Schuldner nicht unnötig mit einem Prozess behelligen darf (vgl. BGHR ZPO vor § 1/Rechtsschutzinteresse Vollstreckungstitel 1). Leistungsklagen dienen der Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs. Ihr Wesen liegt darin, dass der Gläubiger „auf Befriedigung“ klagt und der Schuldner „zur Befriedigung“ des Gläubigers verurteilt wird. Bedarf es einer solchen Verurteilung „zur Befriedigung“ des Gläubigers schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Leistungsanspruch gleichwohl gerichtlich geltend gemacht wird, ohne dass es auf eine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB ankommt (vgl. BGHR ZPO vor § 1/Rechtsschutzbedürfnis Leistungsklage 1). Randnummer 23
  4. Die Klage gegen den Beklagten zu
  5. ist in diesem Sinne unnütz und schlechthin sinnlos unabhängig davon, ob dieser – wozu der Senat mit der Klägerin neigt – Zahlung des Honorars schuldet oder – wie das Landgericht dies angenommen hat – nur eine Abtretung des gegen die Streithelferin als Arbeitgeberin gerichteten Freistellungsanspruchs. Da der Beklagte zu
  6. wie jeder Betriebsrat abgesehen von seinen aus § 40 Abs. 1 BetrVG folgenden Ansprüchen von Gesetzes wegen dauerhaft vermögenslos ist, könnte auch die Vollstreckung eines Zahlungsurteils allein zur Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs führen, dessen Abtretung der Beklagte zu
  7. der Klägerin bereits vorgerichtlich und nochmals in der Berufungsverhandlung angeboten hat. Auch ein Zahlungsurteil gegen den Beklagten zu
  8. würde für die Klägerin nichts an der Notwendigkeit ändern, die Streithelferin vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, ihre im arbeitsgerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten zu tragen und den Beweis für die Tatsachen zu führen, die den überwiesenen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen die Streithelferin begründen. Die Klage gegen den Beklagten zu
  9. ist demgemäß ersichtlich ungeeignet, die Lage der Klägerin hinsichtlich der Befriedigung ihrer Honorarforderung gegenüber der Lage zu verbessern, die bestünde, wenn sie sein Abtretungsangebot angenommen hätte. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu
  10. keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er seinerseits die Streithelferin vor dem Arbeitsgericht auf Freistellung in Anspruch nimmt. Randnummer 24 IV. Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil die entscheidungserheblichen Fragen der Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder für auf der externen Beratung des Betriebsrats beruhende Verbindlichkeiten in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ausreichend geklärt sind. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015235

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