Leitsatz Das Entstehen einer Obliegenheit zur Rüge nach § 107 Absatz 3 GWB setzt voraus, dass der Bieter von den tatsächlichen Umständen, auf die er den Vorwurf der Vergaberechtsverletzung stützt, volle Kenntnis hat. Hat der Bieter aufgrund bestimmter Tatsachen bloße Vermutungen für das Vorliegen einer Vergaberechtsverletzung, darf er ohne schuldhaftes Zögern abwarten, bis die Vergabestelle die von ihm erbetenen weiteren Informationen erteilt hat. Verzögert sich die Informationserteilung durch die Vergabestelle, darf der Bieter die ihm bis dahin bekannten Tatsachen zum Anlass für eine wirksame Rüge nehmen, um sich nicht dem aus seiner Sicht möglichen Vorwurf auszusetzen, nicht unverzüglich gehandelt zu haben. Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer des Landes Hessen, 29. Juli 2010, 69 d VK 15/2010, Beschluss Tenor Auf diesofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 29.07.2010 (Az.: 69 d VK 15/2010) aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an die Vergabekammer, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Gründe Randnummer 1 A. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Vergabeverfahrens „Neubau Stadthalle und Rathaus ...“ den Realisierungswettbewerb gewonnen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 11.03.2010 (VKA 85 ff.) leitete die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie zu Verhandlungen zu. Als Zuschlagskriterien waren das Wettbewerbsergebnis (25%), die Qualität der Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses (35%), aus der Präsentation und dem Verhandlungsgespräch gewonnene Eindrücke in Bezug auf die zu erwartende Leistungsqualität (15%), Nachhaltigkeitskriterien gemäß ... (10%), Honorarangebot (10%) sowie die Vertragsgestaltung (5%) genannt (VKA 100/101). Randnummer 3 Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe erhielt jeder Bewerber auf der Grundlage seines Wettbewerbsentwurfes eine individuelle Liste der Punkte, die nach Auffassung der Antragsgegnerin zu überdenken beziehungsweise zu überarbeiten seien (VKA 111 ff.). Randnummer 4 Auf der Grundlage der überarbeiteten Wettbewerbsentwürfe erfasste die Antragsgegnerin in einer als „Prüfbericht“ bezeichneten Unterlage (VKA 414-424) die Umsetzung der den Bewerbern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandten Verbesserungswünsche und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den gesamten Entwurf. Dabei ordnete sie die Umsetzung der jeweils zu verbessernden Punkte drei Kategorien zu, je nachdem, ob die Umsetzung hinter den Erwartungen zurückblieb („-“), den Erwartungen entsprach („0“) oder diese übertraf („+“). Randnummer 5 Die eigentliche Wertung der Angebote im Hinblick auf das Zuschlagskriterium „Weiterentwicklung des Wettbewerbsentwurfes" erfolgte unmittelbar im Anschluss an die durch die drei Bieter erfolgte Präsentation der Entwürfe auf der Grundlage der Planzeichnungen und des Prüfberichts. Randnummer 6 Dabei wurden die Entwürfe zunächst grob in fünf Kategorien eingeteilt, wobei 0 bis 10 Punkte für Entwürfe vergeben wurden, die „keine ausreichende Bewertungsgrundlage" boten, 51 bis 60 Punkte für solche Entwürfe, die „sehr gute, innovative, umfassend nachvollziehbare und vollständig ausgearbeitete Konzepte" enthielten. Entsprechend abgestufte Wertungen führten zu mehr als 10, 20, 30 oder 40 Punkten. Dies erfolgte im Rahmen eines Diskussionsprozesses innerhalb des Wertungsgremiums. Randnummer 7 Im Rahmen der Gesamtwertung erhielt die Antragstellerin 46,6 Punkte (VKA 426R) und die Beigeladene 47,7 Punkte(VKA 430R), wobei das Angebot der Antragstellerin für das Zuschlagskriterium „Qualität der Weiterentwicklung des Wettbewerbsentwurfes" 36, das der Beigeladenen dagegen 53 Punkte erhielt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 27.05.2010 (VKA 355), welches am 31.05.2010 bei der Antragstellerin eingegangen ist, informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass nicht beabsichtigt sei, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen. Die Mitteilung enthielt die jeweilige Punktzahl der Antragstellerin und der Beigeladenen, jedoch keine weiteren Angaben im Sinne des § 101 a GWB. Randnummer 9 Mit E-Mail vom 02.06.2010 (Anlage BG 6) teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie bedauere die Entscheidung der Vergabestelle, zumal das Ergebnis so knapp ausgefallen sei. Im Hinblick auf künftige Vergabeverfahren bitte man höflichst um eine Begründung der Wertungsentscheidung. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters der Antragsgegnerin erhielt die Antragstellerin erst am 08.06.2011 eine E-Mail, in der der betreffende Mitarbeiter auf die Umstände der zeitlichen Verzögerung hinwies und eine baldige Beantwortung der E-Mail der Antragstellerin ankündigte. Randnummer 10 Ohne eine entsprechende Antwort der Antragsgegnerin abzuwarten, ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.06.2010 (VKA 358) das Ergebnis des Verhandlungsverfahrens rügen, weil es von sachfremden Erwägungen geprägt und aus sich heraus nicht nachvollziehbar sei. Als Anlage zu ihrem Rügeschreiben übersandte die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag, der etwa eine Stunde, nachdem die Rüge bei der Antragsgegnerin eingegangen war, bei der Geschäftsstelle der Vergabekammer einging. Randnummer 11 Im Wesentlichen hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe Ende Mai 2010 einen Zeitungsartikel der Online-... (VKA 356) entdeckt, in dem sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin negativ über eine Hochhaus-Lösung für das neue Rathaus geäußert habe (Aufgrund dieses Artikels habe sie davon ausgehen müssen, dass sich ihre niedrige Punktezahl aus sachfremden Erwägungen erklärt. Nachdem sie mit ihrem Schreiben vom 2. Juni 2010 um eine Erläuterung der Hindergründe gebeten hatte, sei sie berechtigt gewesen, eine Reaktion der Antragsgegnerin abzuwarten. Nach der vertröstenden E-mail der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2010 habe sie sich gezwungen gesehen, eine weitere verschleppende Zuarbeit der Antragsgegnerin nicht mehr hinzunehmen), so dass die Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB unverzüglich erfolgt sei. Randnummer 12 Im Übrigen sei die Zulässigkeitsvoraussetzung einer unverzüglichen Rüge seit dem Urteil des EuGH vom 28.01.2010 (Rechtssache C-406/08) nicht mehr gegeben. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag erweitert, nachdem sie Kenntnis vom Prüfbericht und vom Prüfungsergebnis erhalten hatte (GA 706). Sie hat unter anderem geltend gemacht, der Inhalt der Prüfberichte sei nicht nachvollziehbar, die Beigeladene werde im Prüfbericht willkürlich bevorzugt, da trotz kritischer Anmerkungen (VKA 419/419R, 421) kein „-“ vergeben worden sei. Zudem werde die Beigeladene auch im Prüfergebnis willkürlich bevorzugt, da sich die negativen Bemerkungen im Prüfbericht nicht niederschlagen würden. Auch in der Präsentation und bei den Nachhaltigkeitskriterien werde die Beigeladene willkürlich bevorzugt. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 hat die Antragstellerin ihren Überprüfungsantrag nochmals erweitert (VKA 791) und geltend gemacht, entweder sei die fachliche Prüfung der Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bzw. Sachkenntnis erfolgt oder die interpretierbaren Bewertungsgrundlagen seien gezielt negativ gehandhabt worden. Die Antragsgegnerin habe ihren Ermessensspielraum überschritten. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat beantragt, die eingereichten Unterlagen, den Wettbewerbsbeitrag nebst Weiterentwicklung, die Leistung Qualität, die Nachhaltigkeitskriterien gemäß …, das Honorarangebot und die Vertragsgestaltung der Antragstellerin für das Projekt „Neubau Stadthalle und Rathaus ...“ nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Nachprüfungsantrag vom 11.06.2010 zu verwerfen, hilfsweise den Nachprüfungsantrag vom 11.06.2010 zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, der Nachprüfungsantrag sei im Hinblick auf § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB bereits unzulässig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Antragstellerin erst Ende Mai durch die Lektüre des erwähnten Zeitungsartikels Kenntnis von einem Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts erlangt habe, sei eine Rüge am 11.06.2010 - also 11 Tage später - nicht mehr unverzüglich. Randnummer 18 Überdies sei zu bezweifeln, ob das Schreiben der Antragstellerin vom 11.06.2010 überhaupt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge genüge. Die Antragsgegnerin habe keinerlei Gelegenheit gehabt, den Vorwurf der Antragstellerin zu überprüfen, geschweige denn einem etwaigen Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts abzuhelfen. Da wegen des Fehlens einer Mitteilung im Sinne des § 101 a GWB keine Zuschlagserteilung gedroht habe, sei der Nachprüfungsantrag auch nicht erforderlich gewesen. Die Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 2010 stehe der Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht entgegen. Randnummer 19 Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag durch Beschluss vom 29. Juli 2010 verworfen. Randnummer 20 Sie hat ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, denn die Antragstellerin habe den von ihr behaupteten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich gerügt. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung stehe der Anwendbarkeit von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht entgegen. Randnummer 21 Die E-Mail der Antragstellerin vom 02.06.2010 sei keine ordnungsgemäße Rüge, weil sie keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechts enthalte. Der E-Mail könne nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin vom Vorliegen solcher Verstöße gegen Vergabevorschriften ausging und zur Substantiierung dieser Vermutung eine nähere Begründung der Vergabeentscheidung von der Antragsgegnerin wünsche (Aufklärungsrüge). Die Antragsgegnerin habe der E-Mail nicht entnehmen können, dass die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung notfalls auch im Wege eines Nachprüfungsverfahrens überprüfen lassen würde. Randnummer 22 Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergebe vielmehr, dass die Antragstellerin die Vergabeentscheidung - wenn auch mit einer nachvollziehbaren Enttäuschung - akzeptiere. Der Hinweis auf künftige Vergabeverfahren lasse den Schluss zu, dass es alleiniges Ziel der Antragstellerin gewesen sei, aus Fehlern zu lernen, um diese künftig zu vermeiden. Dies setze voraus, dass die Antragstellerin grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung ausgehe. Randnummer 23 Es sei auch zweifelhaft, ob das Schreiben der Antragstellerin vom 11.06.2010 eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB darstelle. Darin führe die Antragstellerin unter Verweis auf Ziffer 1.9 ihres dem Rügeschreiben beigefügten Nachprüfungsantrags aus, aufgrund der in der Online-Ausgabe der ... zitierten Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin müsse sie - die Antragstellerin - davon ausgehen, dass das Wertungsergebnis von sachfremden Erwägungen beeinflusst sei. Eine weitergehende Substantiierung nehme die Antragstellerin nicht vor. Randnummer 24 Jedenfalls sei aber eine Rüge nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt. Danach müsse ein Bieter die Rüge so zeitnah vornehmen, wie ihm dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles möglich sei. Die Antragstellerin habe auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, das Rügeschreiben früher als am 11.06.2010 abzusetzen. Auch wenn man von einer gewissen Komplexität des Vergabeverfahrens ausgehe, bedürfe die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Rüge erhoben werden soll, keiner Prüfung über einen Zeitraum von 11 Kalender- oder 8 Wochentagen. Dies gelte umso mehr, da die Antragstellerin bereits im Vergabeverfahren anwaltlich vertreten war. Damit entfalle eine Einarbeitungszeit für den Verfahrensbevollmächtigten. Die Verzögerung sei auch nicht mit dem 30-seitigen Schriftsatz, der dem Rügeschreiben beigefügt war, zu begründen. Die Ausführungen in dem Schriftsatz seien für die Erhebung einer Rüge nicht erforderlich gewesen. Notwendig aber auch hinreichend sei es gewesen, mit der E-Mail vom 02.06.2010 deutlich zu machen, dass man erwäge, gegen die Vergabeentscheidung im Wege eines Nachprüfungsverfahren vorzugehen sowie die Antragsgegnerin aufzufordern, die Gründe der getroffenen Vergabeentscheidung zu erläutern. Randnummer 25 Gegen diese ihr am 30.07.2010 zugestellte (VKA 842) Entscheidung hat die Antragstellerin mit bei Gericht am 13.08.2010 eingegangen Schriftsatz, sofortige Beschwerde erhoben. Randnummer 26 Sie macht geltend, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB sei mangels klarer, transparenter und hinreichender Fristbestimmung mit der Richtlinie 89/665 nicht in Einklang zu bringen und somit nicht anwendbar. Randnummer 27 Jedenfalls habe sie aber nach europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift unverzüglich im Sinne der Norm gerügt. Es genüge, dass sie mit E-Mail vom 02.06.2010 ihre Unzufriedenheit mit dem verfehlten Zuschlag geltend gemacht habe. Randnummer 28 In der Sache hat sie unter Verweis auf ihren Vortrag vor der Vergabekammer zunächst geltend gemacht, sie sei nicht sachgerecht beurteilt, sondern aufgrund eines intransparenten Punktesystems und sachfremder Erwägungen willkürlich schlechter behandelt worden. Randnummer 29 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.9.2010 zur fehlenden Transparenz des Bewertungssystems und zur willkürlichen bzw. sachlich fehlerhaften Wertung der einzelnen Beiträge ergänzend vorgetragen. Randnummer 30 Sie macht geltend, die Antragsgegnerin habe ihr Bewertungssystem nur unvollständig bekannt gegeben. Sie habe nur die Oberkriterien bekannt gegeben. Sie habe aber weder das eigentlich entscheidungserhebliche Punktesystem noch die im Rahmen dieses Punktesystems unterschiedlichen Bewertungsansätzen folgenden Unterkriterien bekannt gegeben. Sie meint, der Auftraggeber müsse den Bietern auch im Vorhinein bekannt geben, wie er die für ein Zuschlagskriterium erreichbaren Punkte ermittelt. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin macht ferner geltend, das Punktesystem sei nicht im Vorhinein festgelegt worden. Die Bewertungskriterien seien auch in den einzelnen Bereichen unterschiedlich. Unklar sei auch, ob vorab festgelegt worden sei, dass der Prüfbericht keinen wertenden Einfluss auf das Prüfergebnis haben kann. Randnummer 32 Das Bewertungssystem sei intransparent, weil es willkürlich zwischen einer relativen und einer absoluten Bewertung wechsele. Hierdurch würden die in den Oberkriterien festgelegten Gewichtungen verschoben. Randnummer 33 Es sei intransparent, dass das Zuschlagskriterium Honorarangebot in Relation zu den weiteren Angeboten berechnet werde. Denn für die Höchstpunktzahl sei ausreichend, dass das eigene Angebot dasjenige der anderen Bewerber übersteigte. Intransparent sei auch die Vermischung von fixer und flexibler Abstufung bei der Vergabe der Punkte. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin habe ihr Bewertungssystem teilweise willkürlich nicht, teilweise nicht so wie zuvor angekündigt angewendet und teilweise Beiträge der Antragstellerin objektiv falsch bewertet. Randnummer 35 Es sei unglaubhaft, dass die Prüfberichte keinen wertenden Charakter haben sollten. Die Beigeladene sei im Prüfbericht willkürlich besser behandelt worden, da sie trotz negativer Bemerkungen kein „-“ erhalten habe. Im Prüfergebnis werde die Beigeladene willkürlich bevorzugt, da sie 53 Punkte für die Qualität der Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses erhalten habe. Negative Bemerkungen aus dem Prüfbericht seien bei der Beigeladenen und der Antragstellerin unterschiedlich berücksichtigt worden. Auch bei der Präsentation werde die Beigeladene willkürlich bevorzugt. Es sei unmöglich, dass sie trotz der aufgezeigten Defizite die volle Punktzahl erreicht habe. Trotz kritischer Bemerkungen habe die Beigeladene bei den Nachhaltigkeitskriterien nahezu die gleiche Punktzahl erhalten. Randnummer 36 Die fachliche Prüfung der Weiterentwicklung des Wettbewerbsergebnisses sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt. Dies gelte für die Ausführungen zur Verschattung, zur Belebung des Rathausplatzes, zu den Besucherströmen und zur Zusammenschaltbarkeit der Säle, zum Konzept der Tiefgarage, zur Geländehöhe, zum technischen Gebäudekonzept, zum Brandschutz und zur Nachhaltigkeit. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags zur fehlerhaften Tatsachenbewertung wird auf den Schriftsatz vom 22.09.2010 (Seiten 27 bis 37) nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 37 Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29.07.2010 (Az.: 69 d VK 15/2010) in seinen Ziffern I bis IV insgesamt aufzuheben, 2. die eingereichten Unterlagen, den Wettbewerbsbeitrag nebst Weiterentwicklung, die Leistung Qualität, die Nachhaltigkeitskriterien gemäß …, die Präsentation, das Honorarangebot und die Vertragsgestaltung der Antragstellerin für das Projekt „Neubau Stadthalle und Rathaus ...“ entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin im Nachprüfungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats neu zu werten. Randnummer 38 Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. August 2010 zu verwerfen, hilfsweise die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, 2. der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, 3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin für notwendig zu erklären. Randnummer 39 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie sind der Ansicht, die sofortige Beschwerde erfülle nicht die Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Sie habe auch in der Sache keinen Erfolg, da der Nachprüfungsantrag mangels rechtzeitiger Rüge unzulässig sei. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin hält der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie sich eine Rücknahme der sofortigen Beschwerde habe abkaufen lassen wollen. Randnummer 41 Sie macht geltend, die maßgeblichen Unterkriterien seien bekannt gegeben worden. Eine Bekanntgabe der Unterkriterien in allen Einzelheiten sei nicht geboten. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Punktesystems habe nicht bestanden, da es nur zu Dokumentationszwecken gedient habe. Zu einer Bekanntgabe der Gewichtung von Unterkriterien sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, da diese die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung bestimmten Zuschlagskriterien für den Auftrag nicht änderten, nichts enthielten, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können und nicht unter Berücksichtigung von Umständen gewählt worden seien, die einen der Bieter diskriminieren konnten. Dem Prüfbericht komme keinerlei Gewichtung zu. Das Bewertungssystem sei stimmig, Gegenteiliges habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Die Antragstellerin vermische zu Unrecht die Vermerke im Prüfbericht mit den Prüfungsergebnissen. Die Antragstellerin verkenne die Anforderungen an eine gute Qualität einer Präsentation. Bei der Nachhaltigkeit spreche für die Beigeladene, dass die Budgetvorgabe nur geringfügig, bei der Antragstellerin dagegen deutlich überschritten werde. Randnummer 42 Auch die Sachverhaltsfeststellungen seien insgesamt zutreffend. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 30.09.2010 (Seiten 18-25) nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 43 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Randnummer 44 B. I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in gesetzlicher Frist und Form eingelegt und begründet worden (§§ 116, 117 GWB). Randnummer 45 Die sofortige Beschwerde ist nicht wegen unzureichender Begründung unzulässig. Zwar genügt es den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB regelmäßig nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und in seinen Rügeschreiben Bezug nimmt (vgl. etwa Summa in: jurisPK-VergR, 2. Aufl. 2008, § 117 GWB Rn. 34). Vorliegend hat sich die Vergabekammer jedoch mit der Begründetheit des Nachprüfungsantrags nicht auseinandergesetzt. Es ist deshalb – auch mit Blick auf eine denkbare Zurückverweisung an die Vergabekammer – nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin sich in der Beschwerdebegründung zunächst nur auf Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags beschränkt und im Übrigen auf die Ausführungen im Verfahren vor der Vergabekammer verwiesen hat. Randnummer 46 II. Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Beschluss der Vergabekammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin an die Vergabekammer zurückzuweisen ist. Randnummer 47 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Randnummer 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.