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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat 5 U 189/09 Urteil GmbH-Recht: Zwangsweise Entziehung eines Geschäftsanteils § 256 ZPO, § 34 GmbHG, § 31 GmbHG, § 286 ZPO,

GmbH-Recht: Zwangsweise Entziehung eines Geschäftsanteils Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 4. November 2009, 3/3 O 136/08, Urteil nachgehend BGH, II ZR 203/10, Revision wurde zurückgenommen Teno

§ 30Abs. 1 Gmb

HG ist ein Beschluss über die Einziehung nichtig, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Entschädigung ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann und der Beschluss nicht klarstellt, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf (vgl. BGHZ 144, 365; BGH, DStR 2009, 439 ). Dies erfordert, dass durch die Zahlung der Abfindung keine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird (vgl. BGHZ 144, 365, 370). Auf eine Beseitigung einer Unterbilanz kommt es demgegenüber entgegen der Äußerung der Klägerin nicht an. Randnummer 28 Insoweit lag zwar eine Unterbilanz zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unstreitig vor. Sie ergibt sich zudem auch aus der als Anlage K10 vorgelegten Bilanz zum

  1. Dezember
  2. Die Summe aus Rücklagen, Verlustvortrag und Jahresfehlbetrag ist dort kleiner Null. Eine wesentliche Besserung der Situation bis zur Zeit der Beschlussfassung ein halbes Jahr später wird von keiner der Parteien geltend gemacht und liegt aufgrund der zum
  3. Dezember 2008 weiterhin fortbestehenden Unterbilanz ebenfalls nicht nahe. Zugleich war die Abfindung nach ihrer Festsetzung, die dem Vortrag der Beklagten zufolge bereits vor der Beschlussfassung erfolgte, - mangels gegenteiliger Regelung - sofort fällig (vgl. MünchKommGmbHG/Strohn, § 34 Rdn. 217 f.). Randnummer 29 Gleichwohl kommt eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungs-gebot vorliegend nicht in Betracht. Am Tag der Beschlussfassung stand nämlich zumindest im Raum, dass die Mehrheitsgesellschafterin der Antragsgegnerin zum Zwecke der Abfindungszahlung ein Gesellschafterdarlehen gewähren könne und – wie von Anfang an geplant - auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten werde. Aufgrund dieser Möglichkeit, die später mit der Hinterlegung der Abfindung aus von seitens der Mehrheitsgesellschafterin zur Verfügung gestellten, zusätzlichen Mitteln realisiert wurde, stand zum Beschlusszeitpunkt noch nicht fest, dass die Abfindung aus gebundenem Vermögen gezahlt werden müsse. Ob dabei – wie von der Klägerin bestritten – bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine bindende Zusage der Hauptgesellschafterin vorlag, ist insoweit ohne Belang. Randnummer 30 Maßgeblich für die bestehende Möglichkeit einer Zahlung aus ungebundenen Mitteln ist allein die Überzeugung des Senats, dass am
  4. August 2008 ein Darlehens- und wenige Tage später ein entsprechender Erlassvertrag zwischen der Mehrheitsgesellschafterin und der Beklagten geschlossen wurden sowie der Umstand, dass diese schließlich realisierte Konstruktion zu einer Zahlung der Abfindung aus ungebundenen Mitteln führte. Randnummer 31 Von dem Abschluss entsprechender Verträge ist auszugehen. Behauptet und in Kopie vorgelegt wurde insoweit nämlich ein verbindlicher Darlehensvertrag der Hauptgesellschafterin an die Beklagte vom
  5. August 2008 über die geschuldete Abfindung in Höhe von 20.858 € (Bl. 115 ff. d. A.) sowie im Anschluss an die Darlehensgewährung ein ebenso in Kopie vorgelegter Erlassvertrag vom
  6. August 2008 (Bl. 118 ff. d. A.). Aufgrund der Vorlage der Privatverträge in Kopie ist – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert - das Bestreiten des Abschlusses der vorgelegten Verträge seitens der Klägerin mit Nichtwissen nicht erfolgreich. Vielmehr hätte nach der Vorlage substantiiert hierzu seitens der Klägerin vorgetragen werden können und entsprechend vorgetragen werden müssen. Überdies ist der Senat aufgrund der in Kopie vorgelegten Verträge, deren Echtheit von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, von entsprechenden Vertragsabschlüssen auch überzeugt (§ 286 ZPO). Randnummer 32 Zugleich ist - den späteren Abschluss des Darlehens- und des Erlassvertrages zugrunde gelegt - von einer Zahlung der Abfindung aus freiem Vermögen auszugehen (vgl. dazu insbes. BGH, ZIP 2003, 1544, 1545 sowie ferner BGH, DStR 2008, 2378 ; MünchKommGmbHG/Strohn, § 34 Rdn. 72). Randnummer 33 Dabei war dem am
  7. August 2008 geschlossenen Darlehensvertrag zu entnehmen gewesen, dass der gewährte Betrag zur Begleichung der Abfindungsforderung zu dienen bestimmt war und ferner der entsprechende Rückzahlungsanspruch nicht unabhängig von der Vermögenslage der Beklagten bestehen solle, sondern allen anderen Forderungen gegenüber nachrangig sein solle. Randnummer 34 Zwar ist nicht frei von Zweifeln, ob bereits die Gewährung dieses zweckgebundenen Gesellschafterdarlehens verbunden mit der Nachrangigkeitserklärung dazu führen konnte, dass die Abfindung nicht aus gebundenem Vermögen gezahlt werden würde. Denn die Annahme eines wirksamen Einziehungsbeschlusses führt zur Begründung einer zusätzlichen Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft und damit zu einer Vertiefung einer bestehenden Unterbilanz. Gleichzeitig sind aber auch mit einem Rangrücktritt versehene Gesellschafterdarlehen in der Handelsbilanz aufzuführen (vgl. BGH, NZG 2008, 908 ) mit der Folge, dass die aufgrund der neuen Verbindlichkeit vertiefte Unterbilanz durch die Gewährung des Darlehens nicht verändert oder beseitigt werden kann. Vielmehr führt eine Auszahlung des Darlehens aufgrund der ebenfalls hierdurch notwendigen Verbuchung der Darlehensverbindlichkeit auf der Passivseite nur zu einer entsprechenden Bilanzverlängerung, so dass in gleichem Maße eine durch die wirksame Beschlussfassung begründete Abfindungssumme aus gebundenem Vermögen zu zahlen ist. Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn man die Darlehenshingabe vornehmlich unter dem Aspekt des Fehlens eines damit verbundenen Nachteils für die Gläubiger betrachtet (so wohl BGH, ZIP 2003, 1544, 1545 ). Randnummer 35 Die isolierte Beurteilung des Darlehens unter dem Aspekt des Kapitalerhaltungsgebotes kann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls der anschließende, bereits bei Darlehensgewährung geplante Erlass der Rückzahlungsforderung hatte zur Folge, dass die Abfindung nicht aus gebundenem Vermögen gezahlt wurde, vielmehr die ansonsten zu verbuchende Darlehensrückforderung auf der Passivseite nicht mehr bilanziell berücksichtigt werden musste und mithin eine Vertiefung der Unterbilanz aufgrund einer wirksam begründeten Abfindungsverbindlichkeit ausgeschlossen war. Aufgrund des Erlassvertrages war nämlich die Situation vergleichbar mit derjenigen, bei der die Abfindung von einem Dritten bezahlt wird und dieser gleichzeitig gegen die Gesellschaft keine Erstattungsansprüche geltend macht. Auch in diesem Fall wird zu Recht ein Verbot der Entgeltzahlung aus gebundenem Vermögen abgelehnt (vgl. OLG Hamm, NZG 1999, 597, 598 ; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG,
  8. Aufl. § 34 Rdn. 14; Goette, DStR 2008, 2121), weil die anderweitig beglichene Abfindungsforderung keine Auswirkung auf die Bilanz der Gesellschaft hat. Randnummer 36 Nichts anderes kann dann für die hier zu beurteilende Fallkonstellation gelten. Dass nämlich vorliegend die Zahlung im Rahmen einer gebundenen Mittelverwendung über die Gesellschaft erfolgte, anstatt direkt auf die Abfindungsforderung an den Gesellschafter zu zahlen, spielt im Ergebnis keine Rolle. Die durch die wirksame Abfindungsverbindlichkeit zunächst bewirkte Vertiefung der Unterbilanz wurde durch die mit keiner Rückforderung verbundene Auszahlung des Darlehens ausgeglichen. Gleichzeitig ist aufgrund der bereits bei Darlehensgewährung vorgesehenen Mittelverwendung die von der Klägerin vertretene Vorstellung einer Erfassung der an die Gesellschaft geflossenen Zahlung von den Wirkungen der Unterbilanz abzulehnen. Stattdessen wird in beiden Fallkonstellationen – worauf es insoweit allein ankommt (vgl. schon die Wertung in BGH, ZIP 2003, 1544, 1545 ) - die Begleichung der Abfindungsforderung bewirkt, ohne dass hierbei auf ein vor der Einziehung vorhandenes, aber gleichsam gebundenes Vermögen der Gesellschaft zurückgegriffen werden müsste. Randnummer 37 Zudem war der gewährte Erlass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa deshalb nichtig, weil die Mehrheitsgesellschafterin es durch die damit verbundene Abrede erreicht hätte, ihren Anteil um nominell 61.950 € aufzustocken und dies für eine Zahlung in Höhe von nur 20.858 €. Bei diesem Argument zieht die Klägerin nämlich nicht hinreichend in Betracht, dass es nicht um die Schaffung neuen Stammkapitals, sondern nur um die Verteilung des vorhandenen Anteils auf andere Gesellschafter ging. Entsprechend kann – wie bei dem (direkten) Erwerb des Geschäftsanteils durch einen Dritten - der Kaufpreis des Anteils unter dem Nominalbetrag liegen, ohne dass diesem Umstand die Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung entgegenstünden. Ob dabei – wie in der Präambel des Erlassvertrages angedeutet (vgl. Bl. 119 d. A.) - die einseitige Aufstockung nur des Geschäftsanteils der Mehrheitsgesellschafterin möglich war oder ob es zunächst der Bildung eines neuen Anteils bedurft hätte, der sodann auf die Mehrheitsgesellschafterin unter anschließender Zusammenlegung der beiden Geschäftsanteile hätte übertragen werden müssen, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu MünchKommGmbHG/Strohn, § 34 Rdn. 67 ff.). Maßgeblich ist allein, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine Nichtigkeit des Erlassvertrages aus dem Umstand ergibt, dass die in Form einer erlassenen Verbindlichkeit von der Mehrheitsgesellschafterin erbrachte Zahlung unter dem Nominalbetrag des Geschäftsanteils liegt. Randnummer 38 Darüber hinaus bedurfte es vorliegend zur wirksamen Einziehung keiner gesonderten Mitteilung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter. Der Gesellschafter Y1 war nämlich ausweislich des Versammlungsprotokolls während der Gesellschafterversammlung anwesend. Mithin erfolgte die notwendige Einziehungserklärung – wie regelmäßig in solchen Fällen - konkludent durch die am Schluss der Versammlung erfolgte Mitteilung des Abstimmungsergebnisses über den Einziehungsbeschluss (vgl. Ulmer, in: Ulmer/Habersack, GmbHG, § 34 Rdn. 56; MünchKommGmbHG/Strohn, § 34 Rdn. 36; Goette, DStR 1997, 1336, 1337). Randnummer 39 Da entgegen der Auffassung der Klägerin die Geltendmachung der Einziehung seitens der Beklagten auch nicht wegen des Verhaltens der Hauptgesellschafterin bei dem Versteigerungstermin gegen Treu und Glauben verstößt, kommt es mithin entscheidend darauf an, ob der jedenfalls nicht nichtige Einziehungsbeschluss unmittelbar wirksam geworden ist. Diese Frage ist unabhängig von den Satzungsbestimmungen der Beklagten zu bejahen. Randnummer 40 Zwar ist anerkannt, dass die Satzung eine Regelung für das sofortige Wirksamwerden eines Einziehungsbeschlusses vorsehen kann (vgl. BGH, NZG 2009, 221 ; ZIP 2003, 1544 ). Eine entsprechende Regelung ist hier aber entgegen der Ansicht der Beklagten der Satzung nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung (vgl. dazu Bl. 113). Für eine Bestimmung der sofortigen Wirksamkeit spricht zwar, dass § 12 Abs. 4 von einem „eingezogenen“ Geschäftsanteil spricht. Ebenso wird aber von einem „abgetretenen“ Anteil gesprochen, obwohl sich aus dem vorangegangenen § 12 Abs. 3 der Satzung eindeutig ergibt, dass die Übertragung nur Zug um Zug gegen Zahlung vonstatten gehen sollte. Ebenso ist der in unterschiedlichen Absätzen getrennten Regelung von Beschlussfassung einerseits und Bestimmung der Abfindungshöhe andererseits kein systematisches Argument für eine Regelung der sofortigen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses zu entnehmen. Denn alle Bestimmungen sind in demselben § 12 der Satzung zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es – entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Vermutung für die Satzungsregelung einer sofortigen Wirksamkeit. Eine solche Bestimmung liegt zwar im Interesse der Gesellschaft, nicht aber im Interesse des ausscheidenden Gesellschafters. Im Gegenteil spricht eher eine Vermutung dafür, dass die gesetzlich vorgesehene Regelung auf das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern Anwendung finden soll, wenn sich aus dem Wortlaut der Satzung nichts Gegenteiliges ergibt. Randnummer 41 Sofern – wie hier - die Satzung keine Regelung enthält, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Einziehungsbeschlusses in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Randnummer 42 Nach der bislang herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird die Einziehung des Geschäftsanteils erst mit vollständiger Leistung der Abfindung wirksam (vgl. Senat, ZIP 1997, 644 ; OLG Düsseldorf, NZG 2007, 278 ; OLG Köln, NZG 1999, 1222 ; KG, GmbHR 1999, 1202, OLG Zweibrücken, GmbHR1997, 939; Michalski/Sosnitza, GmbHG,
  9. Aufl., § 34 Rdn. 79; Rowedder/Bergmann, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG,
  10. Aufl., § 34 Rdn. 28; Ensthaler, in: Ensthaler/Füller/Schmidt, GmbHG,
  11. Aufl., § 34 Rdn. 13; Kort, in: HdBGesR Bd. III,
  12. Aufl., § 28 Rdn. 40; Gehrlein, ZIP 1996, 1157, 1159; Sieger/Mertens, ZIP 1996, 1493, 1494; Harst, GmbHR 1987, 183, 185 f.). Dabei wird teilweise zur Abmilderung des hieraus resultierenden Schwebezustandes vertreten, dass die Gesellschafterrechte bis zur endgültigen Zahlung ruhen (vgl. Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG,
  13. Aufl., § 34 Rdn. 43; Scholz/Westermann, GmbHG,
  14. Aufl., § 34 Rdn. 56; Peetz, GmbHR 2000, 749, 753; Jasper, WiB 1997, 417; dahin tendierend auch Tschernig, GmbHR 1999, 691, 694) bzw. bei Nichtzahlung innerhalb einer angemessenen Frist die Abfindung endgültig als nicht wirksam erfolgt gilt (vgl. etwa Kort, in: HdBGesR Bd. III,
  15. Aufl., § 28 Rdn. 40). Randnummer 43 Im Vordringen befinden sich demgegenüber die Stimmen, die die Einziehung unabhängig von der späteren Abfindung jedenfalls als zunächst mit Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Gesellschafter wirksam ansehen (vgl. KG, NZG 2006, 437 ; OLG Hamm, GmbHR 1993, 743 ; LG Köln, ZIP 2005, 439 ; Löwe/Thoß, NZG 2003, 1005; Lutz, DStR 1999, 1858; Roth, ZGR 1999, 715, 720; Fingerhut/Schröder, BB 1997, 1805). Hierbei wird dem Interesse des ausgeschiedenen Gesellschafters, nicht ohne Abfindungszahlung seines Geschäftsanteils verlustig zu gehen, auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen. Ein Teil der Literatur sieht die Einzahlung statt aufschiebend bedingt, nur auflösend bedingt an. Könne die Gesellschaft später nicht ohne Verstoß gegen § 34 Abs.

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HG zahlen, so verliere die Einziehung ihre zuvor bestehende Wirksamkeit wieder (vgl. Ulmer, FS Rittner, 1991, 733). Ein anderer Teil sieht die Lösung darin, dem Gesellschafter bei ausbleibender Abfindung ein Recht auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft oder ein Auflösungsrecht einzuräumen (vgl. Grunewald, GmbHR 1991, 185; Niemeier, ZGR 1990, 314, 333 f.). Schließlich wird die Meinung vertreten, die Einziehung werde sofort wirksam. Stelle sich allerdings später heraus, dass die Abfindung nicht ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften gezahlt werden könne, sei der ausgeschiedene Gesellschafter durch eine entsprechende Ausfallhaftung seiner Mitgesellschafter zu schützen (vgl. MünchKommGmbHG/Strohn, § 34 Rdn. 76; Roth/Altmeppen, GmbHG,

  1. Aufl., § 34 Rdn. 211 ff.; Goette, FS Lutter 2000, S. 399, 410; Heckschen, NZG 2010, 521, 523; Kolb, NZG 2007, 815, 817). Randnummer 44 Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage der Einziehung, bei der es maßgeblich um einen gerechten Ausgleich der Interessen der Gesellschaft und des ausgeschiedenen Gesellschafters geht, - anders als zu einer Ausschließung (vgl. dazu BGHZ 9, 157, 170) - bislang nicht eindeutig positioniert. Insbesondere ist eine Festlegung auf die herrschende Meinung auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in dem (ohne gesonderte Gründe versehenen) Nichtannahmebeschluss vom
  2. April 1997 (mitgeteilt von Goette, in: DStR 1997, 1336 ) erfolgt. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof insbesondere in jüngeren Entscheidungen die Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, DStR 2008, 2120 ; DStR 2006, 1900 jeweils mit Anmerkung Goette). Randnummer 45 Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senat, ZIP 1997, 644 ) der letztgenannten Auffassung an, wonach der Einziehungsbeschluss – unabhängig von der Zahlung der Abfindung – sofort mit der Bekanntgabe des Beschlusses wirksam wird. Demgemäß waren der oder die versteigerten Geschäftsanteile bereits am Tag der Beschlussfassung am
  3. Juni 2008 eingezogen mit der Folge, dass die Versteigerung am
  4. August 2008 ins Leere ging und die Klägerin nicht Anteilsinhaberin werden konnte. Randnummer 46 Für diese Sicht spricht insbesondere, dass es ansonsten zu einem häufig viele Jahre dauernden Schwebezustand käme mit zum Teil gravierend negativen Folgen für die Gesellschaft (vgl. dazu ausführlich KG, NZG 2006, 437, 438 f. ). Diesem Schwebezustand vermittels der Annahme einer auflösenden Bedingung oder vermittels eines Rechtes auf Wiedereintritt in die Gesellschaft zu begegnen, ist wenig überzeugend, da die damit verbundene Erleichterung des Schwebezustandes mit einer umso gravierenderen Verschärfung etwaiger Rückabwicklungsprobleme für den Fall der gescheiterten Einziehung verbunden wäre. Ebenso ist eine Abmilderung des Schwebezustandes durch eine zeitliche Begrenzung nur bedingt zweckmäßig, weil sie einerseits weiterhin zu teilweise erheblichen Zeiträumen sowie damit verbundenen innergesellschaftlichen Auseinandersetzungen führt und andererseits mit Blick auf die Frage nach der Angemessenheit der Zeit, bis zu der die Bedingung endgültig ausgefallen ist, mit einer gravierenden Rechtsunsicherheit verbunden ist. Randnummer 47 Demgemäß liegt es näher, eine sofortige Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses anzunehmen und die damit verbundenen Nachteile für den ausgeschiedenen Gesellschafter durch eine persönliche Haftung der Mitgesellschafter abzufedern. Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund der Annahme einer Ausfallhaftung der Anwendungsbereich von § 34 Abs.

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HG auf faktisch wenige Fälle beschränkt wird. Doch ist die Konstruktion einer solchen Ausfallhaftung dem Gesetz nicht fremd (vgl. etwa § 24 Satz 2 GmbHG oder § 31 Abs. 3 GmbHG). Zudem führt sie nicht zu einer übermäßigen Belastung der Mitgesellschafter, weil die haftenden Gesellschafter im Gegenzug eine wertmäßige Entsprechung in der Aufstockung ihrer Geschäftsanteile erhalten. Randnummer 48 Überdies hat der von der Einziehung betroffene Gesellschafter selbst den Grund für die Einziehung gesetzt und ist daher gegenüber der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern jedenfalls nicht vorrangig schutzwürdig. Dies ist zwar besonders augenfällig nur in den Fällen, in denen die Einziehung in einem Fehlverhalten des betroffenen Gesellschafters begründet ist, gilt aber ebenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem der Gesellschafter aufgrund finanzieller Engpässe dem gemeinsamen Ziel, Dritte aus der Gesellschaft fernzuhalten, nicht genügen konnte. Randnummer 49 Für die hier vertretene Ansicht spricht schließlich, dass die bisher herrschende Auffassung einer aufschiebend bedingten Wirksamkeit bis zur endgültigen Zahlung von dem Grundsatz einer sofortigen Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen abweichen muss, ohne dass hierfür – wie vorliegend - der Wortlaut des Beschlusses oder das Interesse der beschließenden Gesellschafter einen Anhalt bieten würde. Randnummer 50 Diesem Resultat steht schließlich kein Vertrauensschutz der übrigen Gesellschafter mit Blick auf die ihnen gegenüber angenommene Ausfallhaftung für die Gesellschaftsverbindlichkeit entgegen. Unabhängig davon, ob aufgrund der umstrittenen Rechtslage überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine fehlende Ausfallhaftung hätte auf Seiten der Mitgesellschafter entstehen können, kommt dieser Gedanke vorliegend ohnehin nicht zum Tragen, weil die Hauptgesellschafterin die Zahlung der Abfindung freiwillig übernommen hat. Randnummer 51 Aufgrund der vorstehenden Erörterungen bedarf es zugleich keiner Entscheidung über die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, ob die Klägerin Inhaberin der drei über DM-Beträge lautenden Geschäftsanteile geworden ist. Denn dieser Antrag wurde erkennbar unter der insoweit allein zielführenden Bedingung gestellt, dass der Senat sich der bislang herrschenden Auffassung zu einer nur aufschiebend bedingten Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses anschließen würde. Zugleich hätte der letztlich im Hauptantrag mit enthaltene, nicht streitwerterhöhende Feststellungsantrag ebenfalls aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 52 Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 54 Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Der Frage nach der Abhängigkeit der Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses von der Zahlung der Abfindung hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Überdies weicht der Senat mit seiner hier vertretenen Auffassung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 2006 (NZG 2007, 278 ) ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015271

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