Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung für gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche. 2. Zur objektiven Auslegung der Einladung zur Hauptversammlung einer AG. 3. Zur
, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn 69 m.w.N.; Hüffer a.a.O. § 101 Rn 17 m.w.N.). Der Senat folgt im weiteren der überzeugenden Auffassung von Habersack (
§ 101Rn 70; nun zustimmend Hüffer a.a.O.
§ 101 Rn 18)), der zufolge das fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglied, wenn es - wie vorliegend - die Bestellung angenommen und das Mandat tatsächlich wahrgenommen hat, auch für die Beschlussfassung und sonstiges organschaftliches Handeln bis zur Beendigung seiner Organstellung (Rn 73) wie ein wirksam bestelltes Organmitglied zu behandeln ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln WM 2007, 837 ). Das fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglied unterliegt nicht nur den §§ 113 f., 116 AktG, es nimmt vielmehr auch seine organschaftlichen Rechte und Pflichten wie ein ordnungsgemäß bestelltes Aufsichtsratsmitglied wahr (
a.a.O.). Auf der Grundlage der hier vertretenen Ansicht kommt es auch auf die umstrittene Frage, ob der Wahlbeschluss nach Rechtskraft eines der Anfechtungsklagestattgebenden Urteils mit Wirkung ex tunc oder nur ex nunc nichtig ist, nicht an. Nimmt man mit der herrschenden Meinung Nichtigkeit ex tunc an, so finden doch die vorgenannten Grundsätze über das fehlerhafte Organ Anwendung (vgl.
§ 101Rn 71).
Das auf Grundlage des angefochtenen Wahlbeschlusses bestellte Aufsichtsratsmitglied ist bis zur Beendigung des Mandates einem fehlerfrei bestellten Aufsichtsratsmitglied gleichzustellen (
§ 101Rn 71; Zöllner AG 2004, 397).
Erst Recht gilt dies vor Rechtskraft des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils; die bloße Anfechtbarkeitdes Wahlbeschlusses lässt die Wirksamkeit der Organstellung unberührt (
a.a.O.). Ein Fehlen der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen der §§ 100, 105 AktG oder Nichtigkeitsgründe des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AktG, die der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Organstellung ausnahmsweise entgegen stehen könnten (vgl.
§ 101
Rn 72), kommen vorliegend nicht in Betracht, denn Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main ( 17 U 176/07 , n.rkr.) haben die Wahl von Herrn Dr. C zum Aufsichtsrat vielmehr wegen eines wesentlichen Informationsmangels für nichtig gehalten. Randnummer 74 Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch Herrn Dr. C zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 9 und 11 bis 14 ausgeübte Versammlungsleitung. Im Übrigen verweist der Senat auch auf seinen Beschluss vom 8.6.2009 ( 23 W 3/09 ), dem zufolge Herr Dr. C die Hauptversammlung 2008 der Beklagten leiten durfte, da er bis zur Feststellung, dass seine Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden unwirksam ist, dieses Amt bekleidet und die mit ihm verbundenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Tätigkeiten besteht auch ein Vertrauensschutz, der nur hinsichtlich der originären Tätigkeiten des Aufsichtsrats eine gewisse Einschränkung erfährt. Diese besteht darin, dass die Rechtsprechung im Falle der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder nur die Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsrats in Zweifel zieht, für deren Zustandekommen die nicht wirksam gewählten Mitglieder den Ausschlag gegeben haben. Die Leitung der Hauptversammlung ist jedoch keine dieser originären Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern ist ihm durch die Satzung übertragen worden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Anfechtung der Wahl von Herrn Dr. C als Aufsichtsratsvorsitzenden Erfolg haben könnte und hierdurch der Vertrauenstatbestand entfallen wäre, gab es danach im Zeitpunkt der Hauptversammlung 2008 nicht und somit erst recht nicht bei der vorangegangenen Hauptversammlung
- Randnummer 75 Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass Herr B für Herrn Dr. C die temporäre Versammlungsleitung für die Beratung und Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 10 übernommen und praktiziert hat. Randnummer 76 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt in dieser zeitweiligen Übertragung der Versammlungsleitung auf Herrn B mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß, wie das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt hat. Schließlich ging es bei Tagesordnungspunkt 10 um den Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 8 – Wahl zum Aufsichtsrat des Herrn Dr. AC – der Hauptversammlung am 1.6.2006, mithin um einen Herrn Dr. C persönlich und unmittelbar betreffenden Vorgang, zumal der betreffende Wahlbeschluss vom Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 24.4.2007 (3-5 O 80/06) für nichtig erklärt worden war wegen eines in seiner Person liegenden Interessenkonflikts und in diesem Kontext nicht ausreichend beantworteter Fragen. Zwar ist der Versammlungsleiter nicht per se oder grundsätzlich daran gehindert, die Versammlungsleitung auch dann auszuüben, wenn es bei der vorgesehen Beschlussfassung um ihn selbst als Person geht. Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass die dargelegte persönliche Betroffenheit des Versammlungsleiters bei einer bestimmten Beschlussfassung wiederum für sich genommen die Gefahr einer Interessenkollision oder zumindest den Anschein einer solchen begründen kann, weshalb es - auch bereits ohne Heranziehung von subsidiärem Vereinsrecht - prinzipiell als sachgerecht - und fern von jedem Willkür- oder Manipulationsverdacht - erscheint, wenn der Versammlungsleiter in einem solchen Ausnahmefall in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft, nämlich aufgrund Verhinderung und mit Zustimmung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat die Versammlungsleitung zeitweilig auf ein entsprechend gewähltes Aufsichtsratsmitglied überträgt. Zu Recht hat das Landgericht hier auf die Aufgabe des Versammlungsleiters zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung hingewiesen, die er unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots des Minderheitenschutzes gewährleisten soll, so dass es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht ist, wenn der satzungsmäßig zunächst zur Versammlungsleitung Berufene sich bei der Aussprache und Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit persönlicher Betroffenheit an der Versammlungsleitung zu diesem Tagesordnungspunkt als (partiell) verhindert ansieht. Auf dieser Grundlage bedarf es auch gerade in Ansehung der satzungsmäßigen Bestimmung zur Versammlungsleitung, die vielmehr grundsätzlich zur Geltung zu bringen ist, keiner dauernden Verhinderung des satzungsmäßig zunächst berufenen Versammlungsleiters. Das Postulat einer erforderlichen dauernden Verhinderung lässt sich weder auf die Satzung der Beklagten (§ 19 Abs. 1 Satz 1) noch das Gesetz (§ 107 Abs. 1 AktG regelt nur die innere Ordnung des Aufsichtsrats) stützen. Im Übrigen sind an die Annahme eines Verhinderungsfalles im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und der sonstigen Rechtsprechung des Landgerichts (siehe auch Beschluss vom 13.5.2005, 3-01 O 53/05) keine besonderen Anforderungen zu stellen, auch nicht unter Berücksichtigung einer von den Klägern angesprochenen Schutzfunktion des formalen Rechts. Allenfalls könnte ggf. eine Missbrauchs- bzw. Willkürgrenze zu beachten sein, die vorliegend jedoch offenkundig nicht überschritten wäre, da jedenfalls eine - von den Klägern nicht widerlegte - sachliche Rechtfertigung für die partielle Übertragung der Versammlungsleitung im Rahmen der Satzung bestanden hat und nicht etwa nur eine bloße Unlust des satzungsmäßig zunächst berufenen Versammlungsleiters. Demgemäß war ein satzungsgemäßer Verhinderungsfall vorliegend damit gegeben, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates Herr Dr. C aus sachgerechten Erwägungen die Hauptversammlung zu einem Teilbereich nicht leiten wollte, bei dem es ausschließlich und unmittelbar um seine Person ging. Randnummer 77 Soweit das Landgericht ferner vom Vorliegen eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses vom 23.5 2007 über die Übertragung der Versammlungsleitung an Herrn B für die Behandlung des Tagesordnungspunktes 10 ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 78 Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung der gesamte Aufsichtsrat anwesend gewesen sei, mithin auch alle Vertreter der Anteilseigner in der Hauptversammlung. Wenn daher die Angabe in der Hauptversammlung, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Herrn B einstimmig gebeten hätten, die Leitung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 zu übernehmen, nicht dem Willen dieser Personen entsprochen hätte, so wäre mit Widerspruch zu rechnen gewesen. Das Bestreiten einer entsprechenden Willensbildung der Anteilseigner im Aufsichtsrat sei daher erkennbar aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehle; ein solcher dem Ausforschungsbeweis dienender Antrag sei unbeachtlich. Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger zu 1), 5) und 6) in ihrer Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer im Ergebnis abweichenden Beurteilung. Sie werden nämlich dem Umstand nicht gerecht, dass ausweislich Seite 8 des notariellen Protokolls der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 5.6.2007 (UR-Nr. …/2007 des Notars Dr. Y mit dem Amtssitz in O2 – Anl. B 1) nicht nur der amtierende Vorsitzende des Aufsichtsrats Dr. C der Hauptversammlung mitgeteilt hat, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner seinem Wunsch entsprechend Herrn B einstimmig gebeten hätten, die Leitung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 zu übernehmen, sondern zudem auch Herr B nach Übernahme des Platzes des Versammlungsleiters erklärt habe, dass gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat ihn für diesen Tagesordnungspunkt einstimmig zum Versammlungsleiter gewählt hätten. Das notarielle Protokoll verzeichnet dazu keinen Widerspruch aus den Reihen des bei den Erklärungen anwesenden Aufsichtsrats oder von den Teilnehmern der Hauptversammlung, was ebenso für die Existenz des ausdrücklich angesprochenen Aufsichtsratsbeschlusses über die partielle Übertragung der Versammlungsleitung zu Tagesordnungspunkt 10 spricht wie bereits für sich genommen die o.g. Mitteilung von Herrn Dr. C über die einstimmige Bitte der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner an Herrn B zur Übernahme der Leitung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
- Angesichts dieser Umstände und der Beweiskraft des - in dieser Hinsicht von den Klägern nicht angezweifelten - notariellen Protokolls gemäß § 415 ZPO für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen haben die Kläger der ihnen für die Richtigkeit ihrer Behauptung vom Fehlen des aus den genannten Erklärungen folgenden Aufsichtsratsbeschlusses obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, denn sie haben keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte und keine Erkenntnisquelle für ihre Behauptung dargelegt (vgl. zum unzulässigen Ausforschungsbeweis und zur Darlegungslast Zöller-Greger Vor § 284, Rn 5 m.w.N.) und auch keinen Beweis angetreten. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund insbesondere das Vorbringen der Beklagten zu 5) und 6), aus der zitierten Äußerung von Herrn Dr. C folge das Fehlen eines wirksamen Beschlusses - vielmehr liegt hierin ein Indiz für das Gegenteil -, und ihre ohne jede Substanz gebliebene Behauptung, die Versammlungsleitung sei gegen den Willen der Hauptversammlung erfolgt. Randnummer 79 Es besteht daher nach alledem keine Veranlassung bzw. Rechtfertigung für die Erhebung des von der Beklagten angebotenen Beweises für das Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses. Randnummer 80 Entgegen der Auffassung einiger Kläger liegt im Vorziehen von Aussprache und Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 10 kein Verstoß gegen Satzung oder Gesetz. Randnummer 81 Zu Recht hat das Landgericht dabei auf die zu dieser Maßnahme berechtigende Leitungsfunktion des Versammlungsleiters einer Hauptversammlung hingewiesen. Aufgabe des Leiters der Hauptversammlung ist es, für eine sachgerechte Erledigung der Versammlungsgegenstände Sorge zu tragen; er hat die Rechte, die er dafür braucht (vgl. Hüffer a.a.O. § 129 Rn 19 m.w.N.; BGHZ 44, 245 = NJW 1966, 43). Hieraus folgt u.a., dass der Versammlungsleiter die Versammlungsgegenstände zwar in der Regel in der Reihenfolge der angekündigten Tagesordnungspunkte behandeln wird, davon aber abweichen darf, wenn ihm das aus Sachgründen zweckmäßig erscheint (vgl. Hüffer a.a.O. unter Verweis auf KG NJW 1957, 1680 f für die Genossenschaft). Eine rechtliche Bindung an die bekanntgemachte Reihenfolge besteht für den Versammlungsleiter nämlich nach ganz herrschender Meinung nicht, er kann diese vielmehr aus eigener Kompetenz ändern (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 119 Rn 128 mit zahlreichen Nachweisen; Hüffer a.a.O.). Diese Kompetenz des Versammlungsleiters hat auch ihren Niederschlag in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefunden, wonach der Vorsitzende die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung bestimmt. Bei einer Abweichung von der bekanntgemachte Reihenfolge der Tagesordnung darf sich der Versammlungsleiter allerdings nicht auf sachwidrige Erwägungen stützen (MünchKommAktG-Kubis § 119 Rn 128), weshalb eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte beispielsweise gerechtfertigt ist, um etwaige Vorfragen für nachfolgende Tagesordnungspunkte zu klären. Ein Sachgrund in diesem Sinne war vorliegend in Anbetracht des einen Monat vor dem Hauptversammlungstermin am 24.5.2007 ergangenen und damit den Beteiligten bekannten Beschlusses des Landgerichts vom 24.4.2007 (3-5 80/06) über die Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses der Hauptversammlung vom 2.6.2006 über die Wahl von Herrn Dr. C in den Aufsichtsrat der Beklagten und den damit verbundenen Unsicherheiten zweifelsfrei gegeben, die mit dem Bestätigungsbeschluss gemäß Tagesordnungspunkt 10 vorab ausgeräumt werden sollten, was sachlich gerechtfertigt erscheint. Randnummer 82 In diesem Kontext ist auch nicht der Beanstandung der Kläger zu 3), 4), 5) und 6) zu folgen, die vorgezogene Behandlung von Tagesordnungspunkt 10 habe zu einem erheblichen Zeitverlust geführt und sei mit rechtswidrigen Einschränkungen der Rede- und Fragezeit der Aktionäre verbunden gewesen. Die von ihnen vorgebrachte Notwendigkeit doppelter Fragestellungen erschließt sich unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Veränderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten nicht - zumal insoweit Gegenstand der Wahlbestätigung in erster Linie die Nachholung der Beantwortung zuvor unbeantworteter Fragen war - und würde im Übrigen per se auch noch keine Sachwidrigkeit begründen. Außerdem gehört nach allgemeiner Auffassung (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 119 Rn 129 m.w.N.; Hüffer a.a.O. § 129 Rn 19) zu den Leitungskompetenzen des Versammlungsleiters auch die - durch die Hauptversammlung nicht revidierbare - Entscheidung zwischen einer Einzeldebatte (Diskussion und Abstimmung über jeden einzelnen Tagesordnungspunkt vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes) und einer Generaldebatte (zusammengefasste Diskussion und Abstimmung über sämtliche Tagesordnungspunkte), wobei auch ein Mittelweg - nämlich Unterteilung der Tagesordnung in mehrere Diskussions- und Abstimmungsblöcke - gewählt werden kann. Eine (allein) auf dem Vorziehen beruhende rechtswidrige Einschränkung der Rede- und Fragezeit der Aktionäre kann nicht festgestellt werden. Randnummer 83 Weder im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 10 noch den übrigen Tagesordnungspunkten ist das Rede- und Fragerecht der Aktionäre durch unzulässige Beschränkungen der Rede- und Fragezeit rechtswidrig verletzt worden, weswegen die Anfechtungen der Beschlussfassungen hierauf nicht gestützt werden können. Randnummer 84 Wie dem notariellen Protokoll (Seite 11) zu entnehmen ist, hat der Versammlungsleiter bei Tagesordnungspunkt 10 nicht von vorneherein und generell eine förmliche Redezeitbeschränkung angeordnet, sondern vielmehr an die Redner appelliert, sich in der Diskussion zu diesem Gegenstand zunächst auf eine Rede- und Fragezeit von höchstens 5 Minuten zu beschränken. Nachdem in der ersten Fragerunde schon zahlreiche Fragen gestellt worden waren, hat er sodann angesichts der vorgerückten Zeit und weiteren 13 Tagesordnungspunkten die Rede- und Fragezeit für jeden Wortbeitrag zu Tagesordnungspunkt 10 auf 3 Minuten beschränkt und mitgeteilt, dass er Rednern, die bereits zu Wort gekommen seien, nur einmal Gelegenheit zu einer erneuten Wortmeldung gebe (Seite 12 des notariellen Protokolls). Auch bei der später anschließenden Generaldebatte zu den übrigen Tagesordnungspunkten hat der Versammlungsleiter ausweislich des notariellen Protokolls (Seite 21) zunächst an die Redner appelliert, nicht mehr als 6 Minuten zu reden, und sich die Festlegung einer verbindlichen Rede- und Fragezeitbeschränkung vorgehalten. Erst um 18.42 Uhr, also fast 9 Stunden nach Beginn der Hauptversammlung um 10.00 Uhr, begrenzte der Versammlungsleiter die Rede- und Fragezeit auf 5 Minuten (Seite 24 des notariellen Protokolls). Von einer von Anfang an angeordneten, generellen Beschränkung der Rede- und Fragezeit der Aktionäre durch den Versammlungsleiter kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers zu 4) ist im Übrigen seit dem Inkrafttreten des UMAG am 1.11.2005 die Zulässigkeit einer generellen, auch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung angeordneten Redezeitbeschränkung als Ausfluss der Leitungskompetenz des Vorsitzenden anerkannt (vgl. Hüffer a.a.O. § 129 Rn 20 mit zahlreichen Nachweisen; ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.11.2007, 5 W 22/07 ). Außerdem folgt die Kompetenz zu einer zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs seitdem aus der Regelung des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach der Versammlungsleiter durch die Satzung hierzu ermächtigt werden kann; dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8.2.2010 (II ZR 94/08– bei juris) bestätigt. Danach ermöglicht § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG eine umfassende statuarische Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs in der Hauptversammlung, die über die bloße Regelung des Verfahrens oder die Festschreibung einer gesetzeswiederholenden Angemessenheitsklausel hinausgeht. Vorliegend ist die Ermächtigung für den Versammlungsleiter unstreitig in § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten enthalten. Stellt die Satzung Beschränkungen des Frage- und Rederechts des Aktionärs in das Ermessen des Versammlungsleiters, so hat dieser das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Hauptversammlung pflichtgemäß auszuüben, sich also insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt werden muss (BGH a.a.O.). Bei der Bestimmung der zeitlichen Angemessenheit der Beschränkung ist der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, dem zufolge Hauptversammlungsleiter in die Lage versetzt werden sollten, ausufernder und der Funktionsfähigkeit der Hauptversammlung abträglicher Ausnutzung des Frage- und Rederechts angemessen begegnen zu können (RegBegr BR-Drucks 3/05 S. 32). In quantitativer Hinsicht gehen Gesetzesbegründung (a.a.O) und seit 2006 auch die Anregung in Ziff. 2.2.4 Satz 2 DCGK davon aus, dass normale Hauptverhandlungen, d.h. - wie vorliegend - solche ohne wesentliche strukturrelevante Vorhaben, in 4 bis 6 Stunden abgewickelt sein sollten, was als Orientierung zur Konkretisierung der Angemessenheit heranzuziehen ist (vgl. Hüffer a.a.O. § 131 Rn 22a; Seibert WM 2005, 157; Wilsing DB 2005, 35). Ist danach eine Beschränkung in Hauptversammlungen mit üblicher Tagesordnung im Hinblick auf ein Zeitkontingent von maximal 6 Stunden notwendig, so indiziert das die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung von Frage- und Rederecht, wie im Schrifttum überzeugend vertreten wird (Hüffer a.a.O.; Mutter AG 2006, R 380). In Anbetracht der Tatsache, dass die Hauptversammlung 2007 der Beklagten mit nur 14 „normalen“ Tagesordnungspunkten immerhin erst um 21.57 Uhr beendet war (Seite 46 des notariellen Protokolls), wird deutlich, dass eine Rede- und Fragezeitbeschränkung sogar von Anfang an gerechtfertigt gewesen wäre, um das Geschehen in der Hauptversammlung zu strukturieren. Erst recht waren vor dem dargelegten Hintergrund der begrenzten, vorgerückten Zeit, der zahlreichen Wortmeldungen und der vielen noch offenen Tagesordnungspunkte die Entscheidungen des jeweiligen, mit einem weiten Handlungsspielraum und entsprechender Einschätzungsprärogative ausgestatteten Versammlungsleiters (vgl. Spindler NZG 2005, 825; siehe auch Hüffer a.a.O. § 131 Rn 22b) im Verlauf der Hauptversammlung, die Rede- und Fragezeit zunächst zu Tagesordnungspunkt 10 und später nach fast neunstündiger Dauer der Hauptversammlung um 18.42 Uhr auf 5 Minuten zu beschränken, ermessensfehlerfrei und angemessen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG. Randnummer 85 Bei ihren Beanstandungen zu der Beschränkung der Rede- und Fragezeit übersehen die Kläger auch eine Reihe von Aspekten, die für eine erfolgreiche und informative Diskussion entscheidend sind (siehe Senat, Beschluss vom 8.6.2009, 23 W 3/09 ). Zum einen wird dabei verkannt, dass bei guter Vorbereitung sehr viel Stoff in 10 Minuten, aber auch in 5 Minuten vorgetragen bzw. abgefragt werden kann. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass mit kurzen Beiträgen wesentlich mehr aufmerksame Zuhörer erreicht werden, wodurch die Diskussion wesentlich lebhafter und ertragreicher werden kann, als bei unbeschränkter Redezeit. Diese Aspekte machen zusätzlich deutlich, dass unter den gegebenen Umständen die erfolgte Beschränkung der Rede- und Fragezeit die Informationsrechte der Aktionäre nicht in rechtswidriger Weise beschneiden konnte. Das gilt im Ergebnis auch für die Beanstandungen einiger Kläger, es habe rechtswidrige individuelle Beschränkungen und Ungleichbehandlungen gegeben. Etwaige tatsächliche Ungleichbehandlungen waren im Einzelfall durch das unterschiedliche Gewicht der Fragen bzw. angesprochenen Themenkomplexe gerechtfertigt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Solche Schwerpunktsetzungen sind von der Leitungskompetenz des Versammlungsleiters gedeckt, solange sie nicht zu einer unangemessenen Verkürzung bzw. dem Abschneiden des Informationsrechts des einzelnen Aktionärs in Form des Frage- und Rederechts führen, was vorliegend nicht der Fall war. Randnummer 86 Die Beanstandung des Klägers zu 4), ebenfalls erhoben von den Klägern zu 3), 5) und 6), dass die Beklagte den von ihm rechtzeitig angekündigten Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 10, verbunden mit einem Antrag auf Sonderprüfung, trotz Rüge im Rahmen der Hauptversammlung nicht zugelassen habe, was als Durchführungsfehler zur Anfechtung berechtige, ist ebenso wenig berechtigt wie seine weitere Beanstandung, er sei außerdem gegenüber dem Kläger zu 1) in sachwidriger Weise ungleich behandelt worden, indem jener in zwei Fällen seine angekündigten Gegenanträge außerhalb der Debatte über die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung und damit ohne Berücksichtigung der hierzu angeordneten Maßnahmen der Versammlungsleitung habe stellen und begründen dürfen. Randnummer 87 Zum einen hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Sonderprüfung nicht um einen bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung handelte, der zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen aber über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, grundsätzlich keine Beschlüsse ergehen. Zwar gilt eine Ausnahme für bekanntmachungsfreie Anträge im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG, also etwa für solche, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden. Das ist jedoch bei dem Antrag auf Sonderprüfung zum Tagesordnungspunkt Wahl (bzw. Bestätigung der Wahl) zum Aufsichtsrat nach § 244 AktG nicht der Fall, denn er betrifft einen Vorgang, an dem der Kandidat als Mitglied des Vorstands beteiligt war, und richtet sich daher nicht unmittelbar auf einen Gegenstand der Tagesordnung, womit er nicht bekanntmachungsfrei ist. Bekanntmachungsfrei sind vielmehr lediglich etwa Geschäftsordnungsanträge, Gegenanträge und sachlich ergänzende Anträge im Rahmen eines Tagesordnungspunktes (vgl. Hüffer a.a.O. § 124 Rn 19); dieser Rahmen wäre vorliegend aber nicht mehr gewahrt gewesen. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu 4) den Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 10, verbunden mit einem Antrag auf Sonderprüfung, rechtzeitig angekündigt hatte, denn er durfte aus dem genannten Grund nicht zur Abstimmung gestellt werden. Randnummer 88 Im Übrigen bezogen sich die zur Prüfung vorgeschlagenen Sachverhalte der Verwertung des CU-Aktienpakets durch die Beklagte auf die Geschäftsjahre 2002 und 2003, waren somit ohnehin nicht Gegenstand der Hauptversammlung und auch nicht der Tagesordnungspunkte 3 bzw. 4 (Entlastung) und 10 (Bestätigung). Außerdem wäre es ggf. auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahr 2007 angekommen und nicht auf etwaige spätere Informationen. Schließlich wäre eine nochmalige Abstimmung über die Vertagung purer Formalismus gewesen, da die Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag des Klägers zu 1) bereits mit großer Mehrheit zurückgewiesen hatte. Randnummer 89 Zum anderen liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 53a AktG, wonach Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind, nicht vor. Solche gleichen Voraussetzungen sind vorliegend indessen im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zu 4) nicht gegeben, denn der Kläger zu 1) hat einen zulässigen Antrag innerhalb seines Frage- und Redebeitrags gestellt, wogegen der Kläger zu 4) schon keinen zulässigen Antrag gestellt hat, wie oben dargelegt. Außerdem hat der Kläger zu 4) ausweislich des notariellen Protokolls (Seite 13) auch keinen Antrag innerhalb seiner Frage- und Redebeiträge gestellt oder angekündigt, jedenfalls nicht innerhalb der ersten und zweiten Frage- und Rederunde oder schriftlich, sondern erst als dritten, vom Versammlungsleiter im Hinblick auf die von ihm getroffenen Leitungsmaßnahmen nicht zugelassenen, auch von der Bezeichnung her unklaren Beitrag („TOP 10 + Gegenantrag“), was im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Eine Ungleichbehandlung des Klägers zu 4) im Vergleich zum Kläger zu 1) unter Verletzung von § 53a AktG kann danach nicht festgestellt werden. Randnummer 90 Dasselbe Ergebnis gilt im Rahmen der Generaldebatte, bei der gleichfalls ohne Erfolg Ungleichbehandlungen beanstandet worden sind. Randnummer 91 Dabei erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob es im Sinne der Beanstandung des Klägers zu 4), der zufolge es eine weitere sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers zu 4) gegenüber anderen Aktionären im Rahmen der Generaldebatte zu den Tagesordnungspunkten 1-9 und 11-14 gegeben habe, indem jene Aktionäre - entgegen der Anordnung des Tagungsleiters zur Beschränkung auf einen Redebeitrag - nach Schluss der Rednerliste eine zweite Gelegenheit zum Vortrag erhalten hätten, eine Anordnung des Versammlungsleiters dieses Inhalts gegeben hat. Die Beklagte hat dies in erheblicher Weise bestritten und auf das stenografischen Protokoll (S. 76) verwiesen, wonach der Versammlungsleiter vielmehr lediglich eine Absichtserklärung „aus jetziger Sicht“ abgegeben habe, wiederholte Wortmeldungen bei der Generaldebatte nicht zuzulassen, was zudem ersichtlich unter dem Vorbehalt der noch zur Verfügung stehenden Zeit gestanden habe. Der Kläger zu 4) ist dem nicht entgegen getreten. Eine verbindliche Anordnung der generellen Zulassung von nur einer Wortmeldung kann daher nicht als nachgewiesen angesehen werden, zumal sie sich auch nicht etwa aus der notariellen Niederschrift ergibt. Randnummer 92 Soweit der Kläger zu 3) rügt, einzelne Aktionäre hätten länger sprechen können als er selbst, begegnet dies bereits in tatsächlicher Hinsicht Bedenken - wie die Beklagte ausgeführt hat - und stellt zudem keinen Verstoß gegen § 53a AktG dar. Eine mathematisch exakt gleiche Verteilung der Rede- und Fragezeit auf alle beteiligten Aktionäre wird von § 53a AktG nicht gefordert, denn sie wäre weder praktikabel noch würde sie dem einsichtigen, sachlich gerechtfertigten Bedürfnis nach inhaltlicher Schwerpunksetzung genügen. Außerdem hat der Versammlungsleiter - wie oben dargelegt - beim Abarbeiten der Tagesordnung der Hauptversammlung einen weiten Handlungsspielraum und ist mit entsprechender Einschätzungsprärogative ausgestattet, was in gewissem Umfang auch auf die Verteilung der Rede- und Fragezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten durchschlägt, zumal in Anbetracht der zeitlich beschränkten Dauer der Hauptversammlung. Randnummer 93 Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Anfechtung der Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 10 nicht darauf gestützt werden kann, dass es eine Begründung nach Ziff. 5.4.
- des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der streitgegenständlichen Hauptversammlung für den Wechsel des Herrn Dr. C vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht gegeben habe. Der gegenteiligen Ansicht des Klägers zu 1), bei einer Bestätigungswahl handele es sich nicht um eine Wiederholungs-, sondern um eine Neuwahl mit einer dieser entsprechenden Berichts- und Informationspflicht, insbesondere über die Interessenkollisionen bei Herrn Dr. C, ist nicht zu folgen, ebenso wenig der Meinung der Klägerin zu 2), der Bestätigungsbeschluss leide an denselben Rechtsmängeln wie der Ausgangsbeschluss oder der Ansicht der Kläger zu 5) und 6), für einen Bestätigungsbeschluss könnten insoweit keine anderen Voraussetzungen als bei der Erstwahl gelten. Randnummer 94 Zu Recht hat das Landgericht dabei zuvörderst darauf verwiesen, dass es sich bei dem Bestätigungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 10 im Sinne des § 244 AktG nicht um eine Neuvornahme handelt, d.h. die von den Klägern angenommenen Berichtspflichten bestehen nicht bzw. es wird bei einer Bestätigung der Wahl in den Aufsichtsrat eine Begründungspflicht nach Ziff. 5.4.
- DCGK nicht neu ausgelöst; auch sind andere Kandidaten nicht zur Wahl zu stellen. Letzteres folgt bereits daraus, dass auch bei der Erstwahl kein Erfordernis mehrerer Kandidaten besteht, sondern Alternativvorschläge schlicht zulässig sind (vgl. Hüffer a.a.O. § 124 Rn 12; MünchKommAktG-Kubis § 124 Rn 51). Das Gesetz sieht ferner in § 244 AktG keinerlei Einschränkungen vorgenannter Art für Bestätigungsbeschlüsse vor, die auch auf Wahlbeschlüsse zum Aufsichtsrat anzuwenden sind. Die Abgrenzung zwischen einem Bestätigungsbeschluss, durch den die Hauptversammlung ihren Willen zum Ausdruck bringt, den zuvor gefassten, in seiner Wirksamkeit zweifelhaften Erstbeschluss als verbindliche Regelung zu akzeptieren, ihn also zu erhalten, von einer Neuvornahme, durch die der alte Beschluss durch einen neuen ersetzt wird, erfolgt im Wege der Auslegung (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein, AktG, 2007, § 244 Rn 22; Hüffer a.a.O. § 244 Rn 2). Dabei sind im Hinblick auf den Beschluss durch eine Vielzahl von Aktionären objektive Auslegungskriterien heranzuziehen, wobei die inhaltsgleiche Wiederholung in der Regel als Bestätigung zu verstehen ist (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a.a.O.; MünchKommAktG-Hüffer § 244 Rn 4). Die inhaltliche Identität von Erst- und Bestätigungsbeschluss ist erforderlich, weil der Sinn des Bestätigungsverfahrens der Sache nach nur in der Ausräumung etwaiger Verfahrensmängel des Erstbeschlusses liegt (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a.a.O.; Hüffer a.a.O. § 244 Rn 1, 4). Entsprechend dem Grundgedanken des § 244 Satz 1 AktG ist im Zweifel eine Bestätigung anzunehmen (so Hüffer a.a.O. § 244 Rn 2a). Vorliegend ist der betreffende Beschluss nicht nur in der Bezeichnung von Tagesordnungspunkt 10 ausdrücklich als Bestätigungsbeschluss unter Angabe von § 244 AktG benannt, sondern zudem im Beschlusstext der Erstbeschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 1.6.2006 inhaltsidentisch zitiert, der mit dem streitgegenständlichen Beschluss „bestätigt“ wird. Angesichts dessen bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass es sich bei der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 10 um einen Bestätigungsbeschluss im Sinne des § 244 AktG handelt mit den vorgenannten Folgen. Auch ein Bestätigungsbericht wird dabei nach überzeugender Meinung nicht gefordert (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a.a.O § 244 Rn 27; Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1ff); ferner ist eine Aktualisierung eines für den Erstbeschluss ausdrücklich vorgeschriebenen Berichts entbehrlich, weil es nur um eine Geltungserklärung geht (vgl. Hüffer a.a.O. § 244 Rn 2). Somit gilt, dass für (Wahl)Bestätigungsbeschlüsse entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH vom 15.12.2003, II ZR 194/01, AG 2004, 204 = NZG 2004, 235) die Voraussetzungen nur auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses bezogen vorliegen müssen. Gerade bei der Frage der materiellen Beschlussvoraussetzungen zeigt sich nämlich mit dem Landgericht die Notwendigkeit, dass auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses abzustellen ist, wenn man den dargelegten Normzweck von § 244 AktG Geltung verschaffen will. Fallen materielle Beschlussvoraussetzungen nach der Fassung des Erstbeschlusses weg, wäre eine Neuvornahme nicht mehr möglich und das gewünschte Ergebnis könnte auf Grund eines ursprünglich möglicherweise begangenen Verfahrensfehlers endgültig nicht mehr erreicht werden, wie das Landgericht zutreffend angemerkt hat. Dies wollte der Gesetzgeber gerade durch die Schaffung der Möglichkeit eines Bestätigungsbeschlusses verhindern (vgl. Kocher NZG 2006, 1). Randnummer 95 Schließlich handelt es sich bei dem vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main ( 17 U 176/07 n.rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung von Fragen angenommenen Wahlmangel um einen Informations- und damit nach zutreffender Meinung anfechtungsberechtigenden Verfahrensmangel (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2007, 672 ; Hüffer a.a.O. § 243 Rn 17 u. § 244 Rn 2), der folglich tauglicher Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG sein kann und vorliegend im Übrigen aufgrund entsprechender Angaben der Beklagten in der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007 im Sinne der vorgenannten Entscheidungen behoben worden ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (s.u.). Randnummer 96 Soweit die Kläger zu 2), 3), 4), 5) und 6) Verletzungen von Informationsrechten der Aktionäre geltend gemacht haben, ist das Landgericht mit im Einzelnen überzeugender Begründung - auf die Bezug genommen wird - zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass eine solche Verletzung von Informationsrechten der Kläger in der Hauptversammlung weder wegen fehlerhafter Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung 2006 noch der in der Hauptversammlung 2007 gestellten Fragen nach § 131 AktG feststellbar ist, und zwar weder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Wahl von Herrn Dr. C in den Aufsichtsrat noch im Hinblick auf die weiteren Beschlussfassungen zu den weiteren Tagesordnungspunkten. Das gilt auch in Ansehung des Vorbringens der Kläger im Berufungsverfahren, das keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gibt. Der Vorwurf, die Beklagte habe bei der Beantwortung der Fragen gegen den Grundsatz der gewissenhaften und getreuen Rechenschaft nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG verstoßen und insoweit liege auch eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts vor, ist nicht berechtigt. Randnummer 97 So ist den Klägern zu 5) und 6) schon im Ansatz nicht darin zu folgen, dass das Landgericht § 243 Abs. 4 AktG im Hinblick auf das Wesentlichkeitserfordernis fehlerhaft angewendet habe. Randnummer 98 Vielmehr hat sich das Landgericht am Gesetzeswortlaut und -zweck des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG orientiert, indem es auf den objektiv urteilenden Aktionär sowie das dortige Wesentlichkeitserfordernis abstellt. Die Norm soll nach den Motiven des Gesetzgebers (BR-Drucks. 3/05 S. 53) zwar die einschlägige Rechtsprechung zur Relevanz aufgreifen und verdichten, will aber in ihrer Fassung mit der doppelten Einschränkung durch die Formulierung „nur“ und das explizite, zudem aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs auszufüllende Wesentlichkeitsmerkmal ersichtlich nicht jede Informationspflichtverletzung zur Anfechtung genügen lassen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im Rahmen der genannten Einschränkungen (vgl. Senat, Urteil vom 26.8.2009, 23 U 69/08– bei j