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OLG Frankfurt 7. Zivilsenat 7 U 77/10 Urteil Krankenversicherung: Verpflichtung zur Angabe eines Taubheitsgefühls in den Händen im Rahmen der Gesundhe

Krankenversicherung: Verpflichtung zur Angabe eines Taubheitsgefühls in den Händen im Rahmen der Gesundheitsangaben Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 25. Februar 2010, 3 O 186/09, Urteil nachgehe

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  1. Aufl. 2010, § 19 Rn. 22). Nach neuem Recht hat zwar die Frage der erforderlichen Präzision der Fragestellung erhöhte Bedeutung gewonnen. Allzu detaillierte Fragenkataloge sind aber letztlich nicht mehr praktikabel und auch für den Versicherungsnehmer nur noch schwer verständlich (Looschelders/Pohlmann § 19 VVG Rn. 21). Auch bei noch so detaillierter Fragestellung kann das Ziel, möglichst sämtliche Krankheiten oder Beschwerden zu erfassen, aber nicht einmal erreicht werden. Es lässt sich daher gar nicht vermeiden, Fragen auch in generalisierender Weise zu fassen mit der Folge, dass damit auch nicht gefahrerhebliche Umstände ergriffen werden. Nach früherem Recht hat der Bundesgerichtshof derartige Fragen nie beanstandet, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Es gibt auch keinen Grund, deren Zulässigkeit unter Geltung des neuen Versicherungsvertragsrechts nunmehr grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Einschätzung der Gefahrerheblichkeit der erfragten Umstände ist Sache des Versicherers (BGH VersR 1994, 711; VersR 2000, 1486 ). Darauf, dass auch solche Umstände anzugeben sind, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimisst, ist der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden. Dass es sich bei den wiederholt aufgetretenen Taubheitsgefühlen an den Händen um „Beschwerden“ handelt, kann nicht zweifelhaft sein und war auch dem Kläger klar. Dass ärztlicherseits zunächst keine Ursache gefunden wurde, kann daran nichts ändern. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht darin, dass die Fragestellung unter 4 s) mangels direkten Bezugs zu Taubheitsgefühlen dem Versicherungsnehmer nicht erschließe, dass auch danach gefragt werde. Die Frage nach „sonstigen nicht aufgeführten Bereichen“ ist auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Weise klar und nicht missverständlich, dass nach allen anderen Beschwerden gefragt wurde, die er den zuvor einzeln aufgeführten Bereichen nicht zuordnen konnte. Die im Klammerzusatz genannten Beispiele waren durch die Voranstellung von „z. B.“ deutlich als nicht abschließend bezeichnet. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte deshalb nicht zu der Auffassung gelangen, dass Beschwerden, die den lediglich verdeutlichenden fünf Beispielen nicht ähnlich waren, nicht genannt zu werden brauchten. Die im Klammerzusatz bezeichneten Beispiele waren zudem so unterschiedlich, dass keine Unklarheit aufkommen konnte, dass an dieser Stelle alle möglichen sonstigen Beschwerden anzugeben waren. Die Beispiele „Herpes, Fistel, Wechseljahresbeschwerden“ ließen zudem keinen Zweifel daran zu, dass auch als weniger gravierend einzuschätzende Beschwerden erfragt wurden. Randnummer 28 Der Kläger hat die Frage objektiv unrichtig beantwortet. Wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, hat er nicht nur Taubheitsgefühle an den Händen gehabt, diese sind über einen längeren Zeitraum auch wiederholt aufgetreten, und der Kläger hat diesbezüglich auch ärztlichen Rat eingeholt. Randnummer 29 Soweit der Kläger in zweiter Instanz neu vorträgt, dass er den „Vermittler“ A unterrichtet habe, ist das Vorbringen bestritten, sodass es gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden kann. Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen. Die Zurückhaltung des Vorbringens war auch nachlässig. Nachlässigkeit im Sinn der Vorschrift liegt vor, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel fahrlässig nicht bereits in erster Instanz vorgetragen wird. Hierzu zählt jede Verletzung der Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO), derzufolge die Parteien grundsätzlich gehalten sind, Vorbringen, das zur Abkürzung des Verfahrens geeignet ist, alsbald vorzutragen oder zumindest anzukündigen (BGH NJW 2008, 1312, 1313 ). Da der Kläger die Auffassung des Gerichts bei der schriftsätzlichen Vorbereitung nicht kennen konnte, hätte er den offensichtlich bedeutsamen Tatsachenvortrag nicht zurückhalten dürfen. Die Meinung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und im Urteil ist deshalb nicht mitursächlich dafür geworden, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat (vgl. BGH Urt. v.
  2. 2010 – XII ZR 148/07, NJW-RR 2010, 1508). Die Zulassung des neuen Vortrags ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Senat zu einem Hinweis nach § 139 ZPO auf eine geänderte Prozesslage gehalten gewesen wäre. Eine solche Hinweispflicht bestand nicht, weil die Beklagte die tragenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils mit der Berufung angegriffen hatte und der Kläger deshalb mit einer abweichenden Beurteilung durch das Berufungsgericht rechnen musste und auch gerechnet hat, wie sein auch ohne Hinweis ergänzter Tatsachenvortrag in zweiter Instanz zeigt. Randnummer 30 Die Behauptung, der Kläger habe in den drei Jahren ständig Taubheitsgefühle gehabt, also nicht nur wiederkehrend, ist von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden. Davon kann somit nicht ausgegangen werden. Randnummer 31 Allein durch die unrichtige Beantwortung der Fragen hat der Kläger seine Anzeigepflicht noch nicht verletzt. Neben der objektiv unrichtigen Beantwortung der Frage muss der Versicherer auch die Gefahrerheblichkeit der Umstände und die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den Umständen beweisen (vgl.

§ 19Rn.

67). Auf die Gefahrerheblichkeit muss sich die Kenntnis des Versicherungsnehmers indessen nicht beziehen (

§ 19Rn.

21). Randnummer 32 Die Beklagte behauptet, dass sie – zutreffend unterrichtet – Nachfrage gehalten und bei nicht erreichter Klärung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Davon ist auch der Senat überzeugt, weil es sich aufdrängt, dass wiederholt auftretende Taubheitsgefühle, die sich zudem ausgebreitet haben (zuerst nur einseitig, dann in beiden Händen), Ausdruck schwerwiegender Störungen seien können, auch wenn die Ursache noch nicht gefunden wurde, und sie deshalb offenkundig nicht nur gefahrerheblich sind, sondern den Versicherer auch davon abgehalten hätten, ein derartiges Risiko hereinzunehmen. Randnummer 33 Der Ausschluss des Rücktrittsrechts bei leichter Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Kläger das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachweist (zur Beweislast:

§ 19VVG Rn.

72; Bruck/Möller/Rolfs,

  1. Aufl. 2008, § 19 VVG Rn. 107). Der Kläger muss Umstände vortragen und beweisen, nach denen nicht anzunehmen ist, dass er die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige außer Acht gelassen hat, was jedem einleuchten würde. Relevante Umstände können sich aus der Art der Fragestellung und aus der Beurteilung der Gefahrerheblichkeit ergeben. Dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann indessen nicht festgestellt werden. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm die Taubheitsgefühle präsent waren. Dass sie harmlos sein würden, konnte der Kläger nicht annehmen. Der Arzt hatte nichts gefunden, aber auch nicht bestätigt, dass nur eine unverdächtige Ursache vorhanden sei. Als „Bagatelle“ waren die Störungen nicht einzuordnen, da sie immer wieder auftraten und nicht sofort wieder vergingen, sondern eine Zeitlang anhielten, sodass der Kläger Anlass sah, wiederholt ärztlichen Rat einzuholen. Das zeigt, dass der Kläger die Beschwerden, die schon objektiv als sehr beunruhigend zu beurteilen waren, auch subjektiv als solche aufgefasst hat. Randnummer 34 Auch bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Beklagte zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 VVG). Randnummer 35 Seit Einführung der Verpflichtung des Versicherers, Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG zu gewähren, wird diese Voraussetzung zu bejahen sein, denn der Versicherer wird nicht damit gehört werden können, dass er nicht abgeschlossen hätte, wenn er dazu verpflichtet war. Der Versicherer kann rückwirkend den Basistarif zum Vertragsbestandteil werden lassen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 VVG). Daran würde es vorliegend auch nichts ändern, dass die Beklagte – wie sie in mündlicher Verhandlung hat vortragen lassen – von der Verpflichtung zur Kontrahierung auszunehmen sei, weil sie zu Recht zurückgetreten sei. Denn der Antrag darf gemäß § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung ist nicht erklärt, und eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht dürfte jedenfalls auszuschließen sein, wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass auf die immer wieder verschwindenden Taubheitsgefühle ärztlicherseits keine Ursache gefunden und keine spezifische Behandlung eingeleitet wurde. Randnummer 36 Diese Rechtslage kommt dem Kläger vorliegend aber deshalb nicht zugute, weil auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Versicherer den Vertrag abweichend abgeschlossen hätte bzw. hätte abschließen müssen. Das ist der
  2. bzw.
  3. März
  4. Die Pflicht, Versicherungsschutz zum Basistarif zu gewähren, ist jedoch erst zum
  5. Januar 2009 eingeführt worden. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 38 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015435

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