Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler der Bank bei Beitritt zu einem Medienfonds Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2011)erübrigt. Randnummer 39 Der daraus folgenden Nichtanrechnung erzielter Steuervorteile steht schließlich nicht entgegen, dass die Entstehung der diese Vorteilsposition relativierenden Steuernachteile erst in der Zukunft liegt. Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in der in dem Urteil vom 15.07.2010 (III ZR, 336/08 aaO ) niedergelegten Auffassung, es sei wegen der sachlichen Verknüpfung zukünftiger Steuernachteile mit der Frage, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen seien, nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus der Kapitalanlage isoliert zu betrachten. Randnummer 40 Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber dem festgestellten Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nicht mit Folge durch, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre. Dies hat auch das Landgericht mit zutreffender und nicht angegriffener Begründung, der sich der Senat anschließt, angenommen. Randnummer 41 Die Eventualwiderklage der Beklagten ist unzulässig. Randnummer 42 Zwar dürfte die erst in der Berufungsinstanz erhobene Hilfswiderklage die Voraus-setzungen des § 533 ZPO erfüllen, insbesondere sachdienlich (§ 533 Nr. 1,
- Alt. ZPO) sein. Der Zulässigkeit der auf Feststellung gerichteten Eventualwiderklage steht jedoch entgegen, dass sie die Anforderungen des § 256 ZPO nicht erfüllt, da nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Randnummer 43 Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (vgl. Zöller-Greger, Kommentar zur Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2010, Rn. 3 zu § 256 m.w.Nw.). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage oder Widerklage sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsver-hältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1994, II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 ff., zit. nach juris, Rn. 6 m.w.Nw. aus der ständ. Rechtsprechung des BGH; OLG München, Urt. v. 02.08.2010, 19 U 4728/09, zit. nach juris, Rn. 60; Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 3 zu § 256). Randnummer 44 Im vorliegenden Fall bezieht sich das Feststellungsbegehren der Beklagten aber auf die Grundlagen der Schadensberechnung. Die Frage, ob sich der Kläger die „erhaltenen Steuervorteile“ im Wege der sog. Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen muss, ist Vorfrage für die Bestimmung des Schadensumfangs. Sie betrifft die Berechnungsgrundlagen der aus einem (zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Zedenten und der Beklagten) bestehenden Rechtsverhältnis begründeten Schadensersatzpflicht (in diesem Sinne auch: OLG München, Urt. v. 02.08.2010, 19 U 4728/09, zit. nach juris, Rn. 60). Randnummer 45 Indem danach keine Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt wird, führt dies zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Randnummer 46 Die vom Landgericht zuerkannten Zinsen ergeben sich zu Recht aus § 291 BGB (nicht § 291 ZPO). Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen einen weitergehenden Zinsanspruch nicht zuerkannt, weil die Gerichtsakte rekonstruiert werden musste, so dass sich eine Zustellung der Klage nicht mehr feststellen ließ. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 48 Die Revision war nach § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015448