Antrag auf Aufhebung der Ausschließung als Verteidiger Leitsatz Die Aufhebung des Ausschlusses kann vom Verteidiger nicht mehr begehrt werden, wenn das Verteidigungsverhältnis unabhängig von der Ausschließung nicht mehr besteht (hier: Ende der Pflichtverteidigerbestellung durch Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten). Tenor Der Antrag von Rechtsanwalt X, die Ausschließung als Verteidiger des in dem Verfahren 2 Js 6367/07 Staatsanwaltschaft Marburg aufzuheben, wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Rechtsanwalt X ist in dem gegen den Verurteilten ... geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Marburg, Aktenzeichen 2 Js 6367/07, von dem Verurteilten mit der Verteidigung beauftragt worden, nachdem dieser am 10.10.2007 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Biedenkopf vom 11.10.2007 in Untersuchungshaft verbracht worden war. Randnummer 2 Nach Anhörung des Verurteilten ... wurde Rechtsanwalt X durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 31.10.2007 zu dessen Pflichtverteidiger bestellt. Randnummer 3 Am 14.12.2007 erhob die Staatsanwaltschaft Marburg unter dem Aktenzeichen 4 Js 14684/07 Anklage gegen Rechtsanwalt X wegen des Verdachts der Begünstigung und der unbefugten Nachrichtenübermittlung im Zusammenhang mit dem gegen den Verurteilten ... geführten Verfahren. Über die Zulassung der Anklage ist bislang nicht entschieden. Randnummer 4 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 16.08.2008 (3 Ws 240/08) Rechtsanwalt X als Verteidiger des Verurteilten ... in dem Verfahren 2 Js 6367/07 StA Marburg ausgeschlossen, weil er hinreichend verdächtig war, eine Handlung begangen zu haben, die im Fall der Verurteilung von ... eine Begünstigung wäre (§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Randnummer 5 Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden des Verurteilten ... und des Rechtsanwaltes X mit Beschluss 22.10.2008 verworfen. Randnummer 6 Mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 27.03.2009, rechtskräftig seit demselben Tag, in diesem Verfahren (2 Js 6367/07 StA Marburg) wurde der Verurteilte ... wegen Betruges in Tateinheit mit Verstoß gegen das Berufsverbot in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Randnummer 7 Mit Antrag vom 25.10.2010 begehrt Rechtsanwalt X die Aufhebung der Ausschließung. Randnummer 8 II. Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 9 Rechtsanwalt X ist nicht antragsbefugt. Denn er ist nicht (mehr) Beteiligter im Verfahren über die Aufhebung der Ausschließung. Die Antragsbefugnis ist durch den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Verurteilten ... entfallen. Denn Rechtsanwalt X ist – unabhängig von der Ausschließung - nicht mehr Verteidiger des Verurteilten .... Randnummer 10 Rechtsanwalt X war dem Verurteilten ... als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, nachdem der Verurteilte ihn auf entsprechende Nachfrage des Gerichts benannte. Mit Rechtskraft des Urteils gegen den Verurteilten ... ist das Pflichtverteidigermandat beendet (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.