Schadenersatz wegen fehlgeschlagener Fondsbeteiligung Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(1866)S. 203 f.) herausgearbeiteten und vom Bürgerlichen Gesetzbuch übernommenen Konzept als rechtliches Können im Außenverhältnis abstrakt und vom durch das Kausalverhältnis festgelegten rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis zu trennen. Nur weil nach der Rechtsprechung die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages unter Durchbrechung des Trennungsprinzips auch zur Nichtigkeit der Vollmacht führt, darf nicht die abstrakte Vollmacht selbst zum Maßstab der Prüfung erhoben werden. Randnummer 36 „Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483 ; BGHZ 153, 214, 218 f.; BGH, Urteil vom
- September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom
- April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3)“ (BGH, Urteil vom
- Januar 2009 – XI ZR 487/07– zitiert nach Juris Rn 20). Randnummer 37 Auf dieser Grundlage ordnet der Senat die von der E GmbH für die beitretenden Gesellschafter übernommenen Aufgaben nicht als unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsbesorgung ein. Sie war Gründungsgesellschafterin mit weitgehenden Steuerungsfunktionen als Treuhänderin in der Gründungsphase (II. § 1 Nr. 3, § 4 BGV). Wenn sie vom Anleger/Treugeber beauftragt wurde, das Treugut (den Gesellschaftsanteil in Höhe der Zeichnungssumme) durch Kapitalerhöhung zu schaffen und zu verwalten (THV Nr. 2 Abs. 2 u. 3, Nr. 7), also im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers der Gesellschaft beizutreten, die Mittel an diese weiterzuleiten (THV Nr. 4) und für den Treugeber dessen im Innenverhältnis bestehende Gesellschafterrechte und –pflichten auf dessen Weisung auszuüben (THV Nr. 3 Abs. 1 u. 3), geschah dies nicht allein zur Besorgung der Angelegenheiten des Anlegers, sondern zugleich in Erfüllung ihrer eigenen gesellschafterlichen Pflichten. Die für die Anleger übernommenen Dienstleistungen stellten mithin keine sozial abgrenzbare Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die im Hinblick auf zu wahrende Gemeinwohlbelange verboten werden müssten (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481, 3483 ). Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie bezüglich der mit der Vermögensverwaltung (Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG) und Steuerberatung (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) zusammenhängenden Fragen zur Rechtsberatung befugt war. Randnummer 38 Im Übrigen stand weder beim Fondsbeitritt noch bei der Verwaltung der Fondsbeteiligung die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund. Die Ausübung der Gesellschafterrechte und -pflichten zur Erreichung des Gesellschaftszwecks bedingt wirtschaftliche Entscheidungen und entspricht dem, was jeder Zeichner ohnehin selbst tun müsste, wenn er als Direktgesellschafter beigetreten wäre. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wirtschaftlicher Art und bedarf keiner besonderen Rechtsberatung. Die Treuhänderin hatte deshalb keine rechtlichen Verhältnisse für den Treugeber zu klären, die über den vermögensverwaltenden und steuerberatenden Bereich hinausging. Der Schwerpunkt der insoweit geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Der Senat ist deshalb mit dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom
- Januar 2009 - XI ZR 487/07– zitiert nach Juris Rn 21; Urteil vom
- April 2006 - XI ZR 219/04– zitiert nach Juris Rn 16) der Auffassung, dass hier die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens kein dem Rechtsberatungsverbot unterliegendes „Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf“ darstellt. Randnummer 39 Auf den Umfang der dem Treuhänder im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht selbst kommt es nach dem Trennungsgrundsatz ohnehin nicht an. Nicht alles, was in das rechtliche Können des Treuhänders gestellt wird, ist Gegenstand seiner Geschäftsbesorgungspflichten. Im Übrigen war diese Vollmacht ohnehin generell auf die Vornahme aller zum Beitritt und zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen und zweckmäßigen Rechtshandlungen gerichtet (Nr. 2 Buchstabe a THV), was zur Verwaltung des Gesellschaftsanteils auch erforderlich ist. Insofern sind die unter den folgenden Buchstaben aufgeführten Einzelhandlungen lediglich Erläuterungen und Klarstellungen dessen, was unter dieser umfassenden Vollmacht zu verstehen ist, weshalb unter d und e Einschränkungen genannt werden. Der Senat vermag darum entgegen der Auffassung der Beklagten (z.B. Schriftsatz vom
- November 2010, Bl. 1096 ff d.A.) nicht zu erkennen, dass diese Klarstellungen des Vollmachtumfangs die Beauftragung der Treuhänderin mit umfassender rechtsberatender Tätigkeit („Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf“) ergäben. Abgrenzungskriterium ist nicht der quantitative Umfang der „geregelten Befugnisse“, sondern der Inhalt der Geschäftsbesorgungspflichten (Art 1 § 1 Satz 1 RBerG). Soweit sich die Beklagten auf die zum HAT-Fonds 57 ergangenen Entscheidungen des
- Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (… U 218/06 vom
- März 2010 und … U 14/10 vom
- September 2010 – veröffentlicht in Juris) beziehen, ist dies unbehelflich, weil dort zwar die Formel vom „Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf“ verwendet, aber nicht begründet wird, worin die Geschäftsbesorgung mit rechtlichem Schwerpunkt liegen soll. Randnummer 40 Soweit die Beklagten sich für den „mannigfachen Beratungsbedarf“ zusätzlich auf die Treuhänderbefugnisse aus § 4 des Gesellschaftsvertrages beziehen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Hier sind dem Treuhänder durch die Gründungsgesellschafter für die Gründungsphase der Gesellschaft besondere Befugnisse eingeräumt. Damit sind ihm Tätigkeiten zur Realisierung des Gesellschaftszwecks und die Verwaltung der Gesellschaft und ihres Vermögens übertragen worden, worauf das Rechtsberatungsgesetz mit seinem auf Individualrechtsschutz, Erleichterung der Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden und auf den Schutz von Rechtsanwälten abzielenden Regelungszweck grundsätzlich nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom
- Juli 2006 - XI ZR 143/05– zitiert nach Juris Rn 26; ebenso Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom
- Januar 2007 - 23 W 113/05 – Bl. 713 d.A.). Randnummer 41
- Die Beklagten sind demnach als Quasi-Gesellschafter verpflichtet, die vereinbarte Einlage - betragsmäßig festgelegt auf 200.000,00 DM (entspricht 102.258,38 €) – an die Gesellschaft zu entrichten, wie es § 2 Nr. 3 Abs. 1 des Beteiligungs-Gesellschaftsvertrages vorsieht. Dies ist jedoch noch nicht vollständig geschehen. Randnummer 42 Die Beklagten haben 50.000 DM (entspricht 25.564,59 €) vertragsgemäß eingezahlt. Die weiteren 150.000 DM (entspricht 76.693,78 €) haben sie nicht etwa dadurch aufgebracht, dass sie selbst ein Darlehen aufnahmen. Auch der Treuhänder hat – obwohl er insoweit Vollmacht hatte - für sie keinen gesonderten Darlehensvertrag geschlossen. Vielmehr finanzierte die Gesellschaft durch eigenes Darlehen die ausstehenden Beiträge der Beklagten vor, welche im Gegenzug die rechnerisch auf ihren Anteil entfallende Annuität des Gesellschaftsdarlehens (abzüglich ihres Anteils an den Mieteinnahmen) bedienen sollten. Diese Verpflichtung enthält § 2 Nr. 4 Abs. 2 BGV ausdrücklich. Abzuwickeln war das über ein vom Treuhänder einzurichtendes Konto (§ 2 Nr. 3 Abs. 3 BGV), wie es gehandhabt worden ist, bis die Beklagten Ende 2004 ihre Einzugsermächtigung widerriefen. Randnummer 43 Dass die bis dahin erbrachten Zahlungen ihre Verpflichtung zur Einzahlung ihrer Einlage von 76.693,78 € nebst den für die Vorfinanzierung darauf entfallenden Zinsen bereits vollständig ausgeglichen hatte, behaupten die Beklagten nicht. Dies steht zu ihrer Darlegungslast, weil es um die Erfüllung der ursprünglichen Einlage, nicht etwa um eine Nachschussverpflichtung geht. Mithin schulden die Beklagten als Gesamtschuldner den auf sie entfallenden, der Höhe nach unstreitigen Anteil an der Annuität des Gesellschaftsdarlehens. Randnummer 44
- Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), was die Kosten der Streithilfe einschließt (§ 101 Abs. 1 ZPO). Randnummer 45 Das Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Der Senat lässt die Revision zu, weil die Beurteilung des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei diesem Fonds in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist und im Hinblick auf die genannten abweichenden Entscheidungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015520