Anlageberatung: Kein Schadensersatz der beratenden Bank wegen Empfehlung von Lehman-Zertifikaten Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Fulda,
(10)Papiere, (WKN: AOGTUH) einen Betrag in Höhe von 10.300,00 € zuzüglich 4 % Zinsen seit 07.09.2006 bis zum 11.03.2009 und ab 12.03.2009 zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie der am 07.08.2007 gekauften Lehman Bros Treasury Co. B.V. Outp.A.Red. N 07.0812 Basket (WKN: AONXKZ) in Höhe von 5.100,00 € zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 07.08.2007 bis zum 11.03.2009 und ab 12.03.2009 zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an ihn zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1 genannten Papiere in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 437,80 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 17 II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 18 A. Soweit der Kläger aus der Order der Zedentin vom 15.8.2006 (B 11) Schadensersatz in Höhe von 10.300,00 € begehrt (Bd. III Bl. 15 d.A.) ist die Klageforderung weder aus §§ 675, 280 Abs. 1, 398 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert, weil ihm die Zedentin mit Abtretungsvertrag vom 18.09.2009 (Bd. II Bl. 357 d.A.) die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche abgetreten hat, doch geht diese Abtretung ins Leere, weil Schadensersatzansprüche der Zedentin nicht bestehen. Randnummer 19 1. Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der von der Zedentin am 15.08.2006 georderten Lehman Zertifikate, Dow Jones EuroStoxx 50, ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Kunde an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGH NJW 2006, 2041 ; BGH NJW 1993, 2433 ). Da sich die Zedentin am 15.08.2006 wegen der Neuanlage eines Geldbetrages von 20.300 € von Mitarbeitern der Beklagten hat beraten lassen, ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Inhalt und der Umfang der Beratungspflichten der Beklagten aus diesem Beratungsvertrag hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage, die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 2041 ). Im Streitfall kann eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer nicht anleger- oder objektgerechten Beratung nicht festgestellt werden. Randnummer 20 2. Für die Beurteilung der anlegergerechten Anlageempfehlung der Beklagten ist maßgeblich auf das Risikoprofil vom 02.03.2006 (Bd. I Bl. 10 d.A.) abzustellen, weil dieses Risikoprofil der Kauforder vom 15.08.2006 zugrunde liegt. Randnummer 21
- a)Aus dem Risikoprofil ergibt sich, dass die Zedentin keine ausschließlich sicherheitsorientierte, sondern eine ausgewogene Anlagestrategie gewählt hat. Bei den Fragen nach ihrer Risikoeinstellung hat sie der Frage, ob für sie die Sicherheit ihrer Anlage im Vordergrund stehe, nur überwiegend, aber nicht voll zugestimmt. Bei der Frage, ob sie bereit sei, für eine höhere Rendite Risiken zu akzeptieren, hat sie dies nur überwiegend, nicht aber voll verneint. Bei der Renditeerwartung hat sie 1 % bis 3 % angegeben. Der maximale Risikoanteil im Depot ist auf 55 % festgelegt worden. In dem von der Klägerin unterzeichneten Risikoprofil ist die Anlagestrategie ausdrücklich als ausgewogen bezeichnet worden. Der Auffassung des Klägers, nach den Antworten der Zedentin zu ihrer Risikoeinstellung könne eine ausgewogene Anlagestrategie mit einem maximalen Risikoanteil von 55 % im Depot nicht hergeleitet werden (Bd. III Bl. 16 d.A.), kann nicht gefolgt werden. Zwar hat die Zedentin angegeben, dass sie Risiken nur ungern in Kauf nehme und dass sie ein Teilverlust ihres Vermögens stark belasten würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Zedentin bewusst war, dass es beim Wertpapierkauf unterschiedliche Risikoklassen gibt, da in dem Risikoprofil bei den Fragen nach „Kenntnissen und Erfahrungen“ insgesamt 6 verschiedene Wertpapierkategorien von 0 bis 5 mit unterschiedlichen Risikoklassen aufgeführt sind, bei denen die Zedentin durch Ankreuzen Kenntnisse und Erfahrungen bis zur Risikoklasse 3 bestätigt hat. Damit wird deutlich, dass die Zedentin mit der maximalen Risikoklasse 3 und einem maximalen Risikoanteil von 55 % auch konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Art der Wertpapiere verbunden hat und keinesfalls ausschließlich in einem absolut sicheren Markt mit festverzinslichen Geldanlagen investieren wollte. Die Zedentin hat vielmehr ihre Bereitschaft erklärt, für eine höhere Rendite auch ein gewisses Risiko in Kauf zu nehmen. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Randnummer 22
- b)Die von ihr am 15.08.2006 georderten Lehman Zertifikate passen zu diesem Risikoprofil. Die Zertifikate gehören der Risikoklasse 3 an. Soweit der Kläger erstinstanzlich bestritten hat, dass die von der Zedentin erworbenen Zertifikate der Risikoklasse 3 angehören (Bd. I Bl. 163 d.A.), ist sein Bestreiten unerheblich, da er selbst darlegen und beweisen muss, warum die Einordnung der Zertifikate falsch sein soll. Indes kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil der Kläger nunmehr in seinem Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bd. III Bl. 216 ff d.A.) selbst davon ausgeht, dass die Zertifikate der Risikoklasse 3 angehören. Nach der Sammelorder vom 15.8.2006 (B 11) wurde im Depot nach Durchführung der Order der maximale Risikoanteil von 55 % nicht überschritten, weil sich der Risikoanteil danach nur auf 47 % erhöhte. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Risikoanteilsberechnung von 47 % die am gleichen Tag getätigte Festgeldanlage in Höhe von 10.000 € mitberechnet worden ist. Zwar ist in der Order von einer Neuanlage in Höhe von 20.300,00 € die Rede. Die anschließende Angabe, dass der Risikoanteil nach Ausführung 47 % beträgt, kann jedoch nicht dahin verstanden werden, dass bei der Risikoanteilsberechnung die Festgeldanlage mitberücksichtigt worden ist. Die Angabe zum Risikoanteil bezieht sich nur auf den im Depot vorhandenen Wertpapierbestand selbst, in welchem die Festgeldanlage nicht geführt wird. Nur für Wertpapiere, nicht aber für Festgeldanlagen existiert eine Klassifizierung nach Risikoklassen. Die Beklagte hätte nur dann den Kauf der am 15.08.2006 von der Zedentin erworbenen Zertifikate nicht empfehlen dürfen, wenn allein hinsichtlich der im Depot geführten Wertpapiere der maximale Risikoanteil von 55 % überschritten worden wäre. Soweit sich der Kläger für seine Behauptung, dass die Zertifikate nicht zur Anlagestrategie der Zedentin passten und sie diese nicht hätte empfehlen dürfen, auf Sachverständigenbeweis bezieht (Bd. I Bl. 162 d.A.), ist das Vorbringen unsubstantiiert. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, welche Wertpapiere mit welcher Risikoklasse sich damals in dem Depot befunden haben. Hierzu fehlt jeder Vortrag, obwohl der Vortrag möglich gewesen wäre, da davon auszugehen ist, dass auch die Zedentin den Depot-Jahresauszug zum 31.12.2006 (Bd. III Bl. 96 ff d.A.) erhalten hat. Der Vortrag des Klägers, die Zertifikate passten nicht zur Anlagestrategie der Zedentin, ist eine Rechtsauffassung, aber keine Tatsachenbehauptung, so dass der angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben ist. Es bedarf auch keiner Klärung, ob die Mitarbeiterin A die Zertifikate im Beratungsgespräch am 15.08.2006 als sicher bezeichnet hat, denn selbst wenn man eine solche Äußerung unterstellt, erweist sich diese nicht als falsch. Bei den Lehman Zertifikaten „Dow Jones EuroStoxx 50“ handelt es sich um 100 % kapitalgeschützte Wertpapiere. Dies bedeutet, dass die Zedentin nach Ende der Laufzeit das Kapital zu 100 % ausgezahlt erhalten hätte und der Rückzahlungsbetrag nicht vom Kursgewinn oder anderen Risiken abhängig war. Ungewiss war lediglich, welche Rendite die Zedentin erzielen würde. Darüber hinaus bestand nur das Insolvenzrisiko der Emittentin. Solche Zertifikate durften als sicher bezeichnet werden, da aus damaliger Sicht das Insolvenzrisiko der Emittentin eher theoretischer Natur war. Gerade der Umstand, dass ein Kapitalverlust völlig unwahrscheinlich und nur die Rendite unsicher war, verdeutlicht, dass die Papiere mit dem Anlageziel der Zedentin gut in Einklang zu bringen waren, weil sie einerseits eine höhere Rendite erzielen wollte, andererseits aber auch den Kapitalverlust nicht riskieren wollte. Randnummer 23
- c)Auch was die persönlichen Vermögensverhältnisse der Zedentin angeht, ist die Anlageempfehlung der Beklagten hinsichtlich der Lehman Zertifikate als anlegergerecht anzusehen. Nach dem Risikoprofil vom 02.03.2006 (Bd. I Bl. 10 d.A.) betrug das Geldvermögen der Zedentin bei der Beklagten 106.450,00 € und bei anderen Banken bis zu 150.000,00 €. Außerdem waren Immobilien vorhanden. Das monatliche Einkommen belief sich auf 2.000 bis 3.000 € bei einer monatlichen Belastung von 800 €. Bei diesen Vermögensverhältnissen war es durchaus vertretbar, einen relativ geringen Anteil von 10.300 € von der insgesamt für eine Neuanlage vorgesehenen Summe von 20.300 € in wenig riskante Lehman Zertifikate zu investieren. Auch wenn bei der Berechnung des Risikoanteils im Wertpapierdepot die beim Kauf der Zertifikate gleichzeitig getätigte Festgeldanlage nicht mit berücksichtigt werden kann, so ist die Festgeldanlage gleichwohl bei der Beurteilung der anlagegerechten Beratung mit einzubeziehen. Nach der Sammelorder vom 15.08.2006 (B 11) bezog sich der Beratungsvertrag auf eine insgesamt neu anzulegende Summe von 20.300 €. Wenn die Beklagte davon 10.000 € für eine attraktive Festgeldanlage mit einem über dem Marktzins liegenden Zinssatz vorgeschlagen hat, wurde damit dem Gedanken einer ausgewogenen Anlagestrategie Rechnung getragen, weil als Ausgleich für die nicht gesicherte Rendite bei den Lehman Zertifikaten eine absolut sichere Rendite mit der Festgeldanlage angeboten wurde. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe damit gezielt einen Anreiz geschaffen, dass Anleger in die riskanten Lehman Zertifikate investieren, ist nicht gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt wurde, waren die Lehman Zertifikate „Dow Jones EuroStoxx 50“ hinsichtlich eines Kapitalverlustes nicht riskant, sondern allenfalls hinsichtlich der Renditesicherheit. Ein Anlagemix aus einer Geldanlage mit unsicherer Rendite und sicherer Rendite war aber durchaus sachgerecht. Randnummer 24
- d)Auch was den Wissensstand und die Erfahrungen der Zedentin anbelangt, stimmt die Anlageempfehlung der Beklagten mit der bisherigen Strategie der Zedentin überein. Die Zedentin hatte im Risikoprofil vom 02.03.2006 ausdrücklich angegeben, dass sie Kenntnisse und Erfahrungen mit Zertifikaten besitze und dabei handelt es sich nicht nur um eine bloße Formularerklärung, denn sie hatte tatsächlich bereits im Jahre 2005 Zertifikate von E erworben. Randnummer 25 Die Empfehlung der Beklagten erweist sich daher als anlegergerecht. Randnummer 26 3. Aber auch von einer objektgerechten Beratung der Zedentin durch die Beklagte ist auszugehen, da über die Eigenschaften des Produktes und die speziellen Risiken ausreichend informiert wurde. Randnummer 27
- a)Die Klägerin hat mit Unterzeichnung des Risikoprofils vom 5.1.2005 (Bd. I Bl. 8, 9 d.A.) bestätigt, dass ihr die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren ausgehändigt worden sind. Der entsprechende Text ist angekreuzt. Von der Richtigkeit dieser Tatsache ist auszugehen. Der Kläger trägt verschwommen vor, die Zedentin könne sich nicht erinnern, die Basisinformation erhalten zu haben. Das reicht nicht aus, denn die Beweislast für die Nichtaushändigung der Broschüre trifft entgegen seiner Auffassung den Kläger (OLG Frankfurt a. M. – 9. Zivilsenat, WM 2010, 2111 m.w.N.). Dort sind auf den Seiten 43 ff. die wesentlichen Eigenschaften und die Funktionsweise von Zertifikaten beschrieben. Da sich die Zedentin im Jahre 2005 auch bereits für den Kauf von Zertifikaten entschieden hatte, hatte sie auch konkreten Anlass, diesen Abschnitt zur Kenntnis zu nehmen. Sie hat in der Sammelorder vom 15.08.2006 (B 11) nicht nur angegeben, Kenntnisse und Erfahrungen mit Zertifikaten zu besitzen, sondern sie hat auch mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie über die Risiken und die Funktionsweise der Anlage informiert worden sei. Dies räumt der Kläger letztlich auch ein, denn er behauptet, die Beklagte habe mit der Zedentin vieles besprochen, ohne dass sie sich noch an alle Einzelheiten erinnern könne. Sie wisse nur, worüber nicht gesprochen worden sei, nämlich das Emittenten- bzw. Kreditrisiko sowie das Nichteingreifen des Einlagensicherungsfonds (Bd. II Bl. 355 d.A.). Damit steht fest, dass die Zedentin sowohl mündlich als auch schriftlich unterrichtet worden war und die wesentlichen Kenntnisse über Zertifikate besaß, weshalb eine weitere Aufklärung durch die Beklagte nicht geboten war. Randnummer 28
- b)Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe die Zedentin pflichtwidrig nicht über das Emittentenrisiko bzw. Kreditrisiko aufgeklärt, trifft auch dies nicht zu. Randnummer 29 Es ist schon fraglich, ob über das Emittentenrisiko aufgeklärt werden musste, weil es sich hierbei nicht um ein anlagespezifisches Risiko handelte (vgl. OLG Frankfurt 9. Zivilsenat – WM 20010, 2111 ff). So hat der BGH im Rahmen einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden, dass über das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft nicht aufgeklärt werden müsse, weil dieses Risiko in der Natur der Sache liege und dieses allgemeine Risiko nicht aufklärungsbedürftig sei (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115, 117 ). Selbst wenn das allgemeine Emittentenrisiko hätte angesprochen werden müsste, was mündlich oder schriftlich möglich ist, ergibt sich hier keine Aufklärungspflichtverletzung, weil ein entsprechender Hinweis in den Basisinformationen enthalten ist. Ein spezielles Emittentenrisiko hinsichtlich der Bankengruppe Lehman Brothers stand nicht zur Diskussion, weil die Beklagte aus ihrer damaligen Sicht nicht den geringsten Anlass zur Aufklärung über eine mögliche Insolvenz der Emittentin hatte, weil das Rating von Lehman Bros. und den Ratingagenturen überaus positiv gewertet wurde. Die spätere Finanzkrise Ende 2008, die zur Insolvenz der Lehman-Gruppe führte, war auch für Fachleute nicht vorhersehbar. Aber selbst wenn mit einer Wirtschaftskrise zu rechnen gewesen wäre, war nicht ausgeschlossen, dass die Banken durch staatliche Stützungsmaßnahmen gerettet worden wären, wie dies später bei der Vielzahl anderer Banken geschehen ist, wodurch wiederum die Insolvenz von Lehman Bros. verhindert worden wäre. Die mögliche Insolvenz von Lehman Bros. war daher nur theoretischer Natur, so dass auch insoweit kein Aufklärungsbedarf durch die Beklagte bestand. Randnummer 30 Aber selbst wenn man eine Aufklärungspflicht der Beklagten bejahen würde, ist die Zedentin durchaus über das Emittentenrisiko ausreichend aufgeklärt worden, weil ihr die Broschüre „Basisinformationen“ mit dem Risikoprofil vom 05.01.2005 ausgehändigt worden ist. Dort ist nämlich auf Seite 118 unter der Überschrift „spezielle Risiken bei allen Zertifikaten“ auf folgendes hingewiesen: „Allen Zertifikaten gemeinsam ist das Emittentenrisiko. Neben dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten des Zertifikats besteht auch das Insolvenzrisiko der Unternehmen, deren Wertpapiere dem Zertifikat zugrunde liegen“. Damit ist das Emittentenrisiko in ausreichender Form angesprochen. Abgesehen davon war in der Sammelorder vom 15.08.2006 (B 11) unter „Hinweise Allgemein“ darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Wert der Anlage den Schwankungen des Marktes unterliegt, welche ganz oder zum Teil zum Verlust des Investments führen könne. Auch wenn hiermit in erster Linie Verluste durch Kursschwankungen angesprochen sind, die bei einem 100 % kapitalgeschützten Zertifikat nicht von entscheidender Bedeutung sind, konnte die Zedentin jedenfalls erkennen, dass auch ein Totalverlust nicht ausgeschlossen war. Randnummer 31 Unter dem Gesichtspunkt des verschwiegenen Emittentenrisikos hat die Beklagte daher keine Aufklärungspflicht verletzt. Randnummer 32
- c)Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zedentin auch nicht pflichtwidrig durch die Beklagte verschwiegen worden, dass der Einlagensicherungsfonds nicht eingreift. Es ist schon fraglich, ob ein Hinweis hierauf notwendig war, da allgemein bekannt ist, dass börsennotierte Wertpapiere durch den Einlagensicherungsfonds nicht geschützt werden. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil bereits sowohl in der Sammelorder vom 15.08.2006 als auch in derjenigen vom 11.7.2007 der Hinweis enthalten ist, dass diese Produkte keine Bankeinlagen sind und nicht durch die Bank1, Bank2, deren Töchter oder den Einlagensicherungsfonds garantiert werden. Dies musste die Zedentin unter der Überschrift „Hinweise Allgemein“ zur Kenntnis nehmen, so dass insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung nicht gegeben ist. Randnummer 33 4. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Zedentin über angeblich aufklärungspflichtige Rückvergütungen pflichtwidrig nicht aufgeklärt hat. Randnummer 34
- a)Der Umstand, dass die Beklagte über den ihr von der Emittentin gewährten Rabatt von 2,1 % die Zedentin nicht aufgeklärt hat, begründet keine Aufklärungspflichtverletzung, da die Beklagte hierüber nicht aufklären musste. Der Senat geht insoweit in Übereinstimmung mit einer Vielzahl anderer Oberlandesgerichte davon aus, dass die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen (vgl. BGH NJW 2009, 1416 ; BGH WM 2009, 2306 ), hier nicht einschlägig ist. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, in denen es um die Vermittlung einer Beteiligung durch eine Bank an einem Filmfonds bzw. an einem geschlossenen Immobilienfonds ging, geht es im vorliegenden Fall um die Veräußerung von börsennotierten Wertpapieren durch die Bank im eigenen Namen. Es fehlt das in den vom BGH entschiedenen Fällen gegebene Dreiecksverhältnis zwischen Anleger, Bank und Anlagegesellschaft. Die Offenlegung solcher Rabatte liefe darauf hinaus, dass die Bank ihre Gewinnmarge offenbaren muss, was im Rahmen einer anlegergerechten und objektgerechten Beratung nicht verlangt werden kann (vgl. OLG Frankfurt WM 2009, 1563; KG Beschluss vom 8.3.2010, 24 U 118/09, Bd. II Bl. 442; OLG Celle, Beschluss vom .4.3.2010 3 U 9/10 (Bd. II Bl. 449); OLG Hamburg, Urteil vom 23.4.2010, 13 U 117/09 (Bd. III Bl. 24 d.A.). Randnummer 35
- b)Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Zedentin darüber hätte informieren müssen, dass ihr der in der Sammelorder vom 15.08.2006 erwähnte Ausgabenaufschlag in Höhe von 3 % zusteht. In der Sammelorder ist zwar der Ausgabeaufschlag von 3 % ausdrücklich genannt, es bleibt jedoch darin unklar, ob dieser Ausgabeaufschlag der Emittentin oder der Beklagten zufließt. Selbst wenn man eine Aufklärungspflicht der Beklagten in dem Sinne bejaht, dass sie darauf hätte hinweisen müssen, dass sie den Ausgabeaufschlag selbst kassiert, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für die Anlageentscheidung der Zedentin gewesen ist. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Zedentin ist durch ihr späteres Verhalten widerlegt. So hat die Zedentin mit der Sammelorder vom 11.7.2007 (B 15) und einer weiteren Sammelorder (B 12) im Jahre 2008 jeweils wiederum Zertifikate von Lehman Bros. erworben, in denen jeweils darauf hingewiesen worden ist, dass die Beklagte den Ausgabenaufschlag selbst vereinnahmt. Gleichwohl hat die Zedentin die Papiere erworben. Dies zeigt deutlich, dass die Frage, wer den Ausgabeaufschlag erhält, für die Anlageentscheidung der Zedentin keine Rolle spielte. Selbst wenn die Zedentin die nunmehr vorhandenen Hinweise nicht gelesen hat, kann auch daraus nur geschlossen werden, dass es für ihre Anlageentscheidung unbedeutend war. Insoweit ist mithin eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich geworden. Aus dem Anlageberatungsvertrag der Parteien vom 15.08.2006 steht dem Kläger mithin keine Schadensersatzforderung zu. Randnummer 36 B. Soweit der Kläger aus dem Erwerb der Lehman Bros. Zertifikate „Alpha Express“ gemäß der Sammelorder vom 11.07.2007 Schadensersatz in Höhe von 5.100 € begehrt, ist auch dieser Schadensersatzanspruch weder aus §§ 675, 280 Abs. 1, 398 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Randnummer 37 1. Auch bezüglich dieser Zertifikate hat die Beklagte keine Aufklärungspflicht aus dem Beratungsvertrag vom 11.07.2007 verletzt. Hinsichtlich der anleger- und objektgerechten Beratung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bei den Alpha Express Zertifikaten gemäß der Order vom 11.07.2007 (B 15) handelt es sich allerdings nicht um eine zu 100 % kapitalgeschützte Anlage, weil der Wert der Zertifikate index- bzw. kursabhängig war. Insoweit war hier ein höheres Verlustrisiko gegeben. Gleichwohl gehören auch diese Zertifikate der Risikoklasse 3 an. Das diesem Erwerb zugrundeliegende Risikoprofil vom 11.07.2007 (Bd. I Bl. 12 d.A.) sah aber auch bei wesentlich unveränderter Anlagestrategie ein derartiges Risiko vor. So hat die Zedentin bei der Renditeerwartung „– 5 % bis 12 %“ angegeben, womit sie auch leichte Verluste in Kauf genommen hat. Gleichwohl blieb auch nach der Ausführung dieser Order der maximale Risikoanteil bei 54,1 %, also unterhalb der vereinbarten 55 %. Randnummer 38 2. Hinsichtlich des angeblich verschwiegenen Emittentenrisikos und des Nichteingreifens des Einlagensicherungsfonds kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch die Sammelorder vom 11.07.2007 (B 15) enthält den Hinweis, dass es sich bei den Produkten nicht um Bankeinlagen handelt und der Einlagensicherungsfonds nicht eingreift. Randnummer 39 3. Hinsichtlich der angeblich aufklärungspflichtigen Rückvergütungen kann eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. Über den ihr von der Emittentin gewährten Rabatt von 2,8 % musste die Beklagte nicht aufklären, da sie ihre Gewinnmargen nicht offenlegen musste. Hinsichtlich des Ausgabeaufschlages von 2 % ergibt sich schon aus der Sammelorder vom 11.07.2007, dass dieser Aufschlag der Beklagten gebührt. Damit ist die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht in vollem Umfange nachgekommen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 40 C. Auch die Feststellungsklage des Klägers, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Zertifikate in Annahmeverzug befindet, ist nicht begründet, weil eine Rücknahmeverpflichtung der Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nicht besteht. Randnummer 41 III. Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 42 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015546