(1)- zurückzuweisen. Randnummer 35 Die weitere Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Landgericht den Hauptantrag der Antragsteller zurückgewiesen hat und entgegen dem Amtsgericht angenommen hat, der streitgegenständliche Gang gehöre nicht zum Sondereigentum der Antragsteller. Dem könne nicht gefolgt werden, da nach der Teilungserklärung sämtliche Gebäudeteile dem Sondereigentum Nr. 3 zugeordnet worden seien. Die vom Landgericht für seine Auffassung von der Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums durch die vom Teilungsplan abweichende Bauausführung angeführte Zitatstelle bei Staudinger/Rapp betreffe einen anderen Sachverhalt. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.04.1988 betreffe lediglich eine Ergänzung der Teilungserklärung und erwähne den Begriff Sondernutzung auch ausschließlich im Zusammenhang mit Grundstücksflächen. Am Sondereigentum eines Miteigentümers könne aber kein Sondernutzungsrecht für die anderen Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Randnummer 36 Die außergerichtlichen Kosten seien den Antragsgegner aufzuerlegen, da sie die Antragsteller durch verbotene Eigenmacht gezwungen hätten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Randnummer 37 Zur Höhe ihrer Beschwer haben die Antragsteller vorgetragen, die Feststellung, dass der Durchgang im Hinterhaus zu ihrem Sondereigentum gehöre, sei für sie von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Auch habe das ihnen als Sondereigentümer zustehende umfassende Nutzungsrecht an dem Durchgang einen wesentlich höheren Wert gegenüber dem vom Landgericht lediglich zugesprochenen Notwegerecht, da sie dann auch zur freien Benutzung und Innengestaltung auch der Wände und Decken berechtigt seien. Allein der Wert dieses Vorteils übersteige den Betrag von 1.000,00 €. Randnummer 38 Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigen unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag die Entscheidung des Landgerichts. Randnummer 39 Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 45 Abs. 1 WEG a. F.) sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Beschwer vor, da das Landgericht verfahrenstechnisch zu Ziff. 1 nur dem im Erstbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag stattgegeben und den Hauptantrag zurückgewiesen hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob die weitere Beschwerde der Antragsteller sich in der Sache eigentlich nur unzulässigerweise gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung richtet. Randnummer 40 Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 € ist auch überschritten, da die vollumfängliche Nutzung des Durchgangs anders als nur für eine Nutzung mittels eines Wegerechts zu dem angrenzenden Abstellraum höher zu bewerten ist. Diesen wirtschaftlichen Vorteil schätzt der Senat entsprechend dem Vortrag der Antragsteller auf 1.000,00 €. Randnummer 41 Die weitere Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 45 WEG a. F., 27 FGG, 546 ZPO), auf die sich die Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. Randnummer 42 Im Ergebnis zur Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Gang durch das Hinterhaus nicht im Sondereigentum der Antragsteller steht. Im vorliegenden Fall hat dies ohnehin nur als Vorfrage für den darauf gestützten Unterlassungsanspruch der Antragsteller Bedeutung und entfaltet daher keine bindende Wirkung für andere Verfahren und Gerichte. Keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. (wie auch nach § 43 Nr. 1 WEG n. F.) sind Streitigkeiten, die den
- Abschnitt des Teil I des WEG (§§ 1-9) betreffen, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht nur als Vorfrage zu prüfen sind. Der Streit, ob ein bestimmter Raum zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, fällt nicht unter § 43 Nr. 1 WEG. Dies gilt sowohl für die Klage auf Feststellung, als auch für die Leistungsklage auf Herausgabe oder Grundbuchberichtigung (BGH NJW 1995, 2851 ; BayObLG NJW-RR 1996, 912, 913; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG,
- Aufl., § 43, Rdnr. 45; Palandt/Bassenge: WEG,
- Aufl., § 43, Rdnr. 4). Randnummer 43 Wie sich bereits aus den Formulierungen sowohl in § 3 Abs. 1 und 2 WEG als auch in § 8 WEG ergibt, wird die genaue Umgrenzung der Wohnungseigentumseinheiten durch die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung festgelegt, auch soweit das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung bzw. bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ausgangspunkt der Aufteilung sind also nicht die bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt. Sind die Räume bei Bildung des Wohnungseigentums noch nicht oder noch nicht vollständig vorhanden, entsteht Sondereigentum schrittweise mit Herstellung der betreffenden Raumeinheiten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom rechtsverbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht (KG NZM 2001, 1127, 1128). Randnummer 44 Daher ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegner unschädlich, dass der Aufteilungsplan, auf den in der Teilungserklärung vom 06.02.1984 und der Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug genommen wird, von 1973 stammt und in der niedergelegten Fassung nicht realisiert worden ist. Da bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher auf die Eintragungsbewilligung vom 06.02.1984 Bezug genommen worden ist, bleibt es grundsätzlich bei der Maßgeblichkeit dieses Aufteilungsplans für die Begründung von Sondereigentum. Auch dann, wenn die tatsächliche bauliche Ausführung in wesentlichem Umfang vom Aufteilungsplan abweicht, erfolgt die Abgrenzung von Sondereigentum untereinander und gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nach dem durch die Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Aufteilungsplan, denn Ausgangspunkt für die Begründung von Sondereigentum sind nicht die tatsächlich bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt (KG aaO., Oberlandesgericht Zweibrücken NZM 2006, 586 : Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 7, Rdnr. 32). Randnummer 45 Eine aufteilungsplanwidrige Bauausführung führt erst dann dazu, dass kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum entsteht, wenn bei der Bauausführung von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen (vgl. BGH NZM 2004, 103= NJW 2004, 1798 m. w. H. für den Fall der Errichtung eines gänzlich anderen Gebäudes; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 7, Rdnr. 36). Dagegen ist selbst eine fehlende Abgeschlossenheit gegenüber dem Gemeinschaftseigentum oder anderem Sondereigentum unschädlich, wenn die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig ist (BGH ZMR 2008, 897). Randnummer 46 Für den vorliegenden Fall könnte die Anwendung dieser Grundsätze bedeuten, dass die Errichtung des streitgegenständlichen Durchgangs nicht zur Entstehung von Gemeinschaftseigentum daran geführt hat, sondern zum Sondereigentum der Antragsteller. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Durchgang zwar nicht in dem Aufteilungsplan für das Erdgeschoss des Hinterhauses eingezeichnet ist, aber innerhalb der Außenbegrenzung der im Erdgeschoss sämtlich dem Sondereigentum Nr. 3 zugeordneten Räume abgeteilt worden ist. Daher haben die Antragsteller zu Recht beanstandet, dass die Fallgestaltung, die Gegenstand der vom Landgericht zitierten Kommentarstelle (Staudinger/Rapp: WEG, 2005, § 3, Rdnr. 74) ist, nicht vorliegt, denn es sind weder zusätzliche, im Aufteilungsplan nicht vorgesehene Einheiten oder auch nur Räume außerhalb des Umfangs des im Aufteilungsplan vorgesehenen Bauvolumens errichtet worden. Vielmehr trifft auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die Rdnr. 75 der Kommentierung zu, dass nämlich eine Abweichung der Bauausführung innerhalb des Sondereigentums vorliegt, durch die dessen Grenzen zu anderem Sondereigentum und zu Gemeinschaftseigentum nicht verändert werden. Wenn allein Innentrennwände einer Wohnung abweichend vom Aufteilungsplan errichtet werden, so ist die Zuordnung zu dem eingetragenen Sondereigentum schon deshalb möglich, weil die Außengrenzen der Wohnungen mit den Angaben des Aufteilungsplans übereinstimmen (Bärmann/Armbrüster: WEG,
- Aufl., § 2, Rdnr. 75). Randnummer 47 Wie bereits in der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, hat die Entscheidung des Landgerichts vom 24.04.1988 keine Bedeutung für die Zuordnung von Sondereigentum im Erdgeschoss des Hinterhauses. Wie sich aus § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG ergibt, betrifft nur der Aufteilungsplan die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile . Der sogenannte Flächenteilungsplan, den das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist dagegen ein Lageplan , der dann, wenn mehrere Gebäude auf dem Grundstück stehen, neben der Größe der einzelnen Bauwerke auch den Standort der Baukörper festlegt (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 7, Rdnr. 25). Der Lage- oder Flächenplan ist vorliegend zwar maßgeblich für die Sondernutzungsrechte am unbebauten Gemeinschaftseigentum, durch darin enthaltene Eintragungen kann aber kein rechtlich unzulässiges Sondernutzungsrecht an Sondereigentum begründet werden. Zwar ist der Begriff des Sondernutzungsrechts auch durch die Novellierung des WEG vom Gesetzgeber wieder nicht definiert worden, nach allgemeiner Auffassung (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 13, Rdnr. 24 m. w. H. ) kann Gegenstand eines Sondernutzungsrecht aber stets nur das gemeinschaftliche Eigentum sein. Zu Recht hat der Amtsrichter deshalb ausgeführt, dass an dem Sondereigentum eines Miteigentümers kein Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers bestehen kann. Randnummer 48 Unberücksichtigt ist aber in den Tatsacheninstanzen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG geblieben. Danach sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Dies betrifft u. a. auch Einrichtungen wie Treppenhäuser, Laubengänge, Eingangshallen und Flure, die den Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum gewährleisten müssen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG,
- Aufl., § 5, Rdnr. 35). Vorliegend ist der streitgegenständliche Durchgang im Hinterhaus jedenfalls für die Antragsgegner als Wohnungseigentümer der Einheiten 1 und 2 erforderlich, um zu dem dahinterliegenden im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartengelände zu gelangen. Aber auch die Antragsteller müssen den Durchgang benutzen, um zu dem angrenzenden Abstellraum zu gelangen. Randnummer 49 Der Auffassung des Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2001, 344=NZM 2002, 253 ; ihm folgend ohne weitere Begründung: Bärmann/Armbrüster: WEG,
- Aufl., § 5 Rdnr. 46 und Riecke/Schmid: Wohnungseigentumsrecht,
- Aufl., § 5 Rdnr. 15), der § 5 Abs. 2 WEG beziehe sich nur auf den Zugang zu Räumlichkeiten und nicht zu unbebauten Grundstücksflächen, vermag der Senat nicht zu folgen. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallgestaltung besteht keine Veranlassung, die Nutzung der unbebauten als Garten genutzten Grundstücksfläche nicht mit der Nutzung in Gemeinschaftseigentum stehender Räume im Hinblick auf die Zugangssicherung rechtlich gleich zu behandeln (so auch Schmenger ZNotP 2005, 283 ff., 293). Randnummer 50 Da demnach der streitgegenständliche Durchgang im Hinterhaus jedenfalls gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum ist, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des Antrags zu 1) die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und nur entsprechend dem landgerichtlichen Hilfsantrag der Antragsteller entschieden, so dass die insoweit auf Stattgabe des landgerichtlichen Hauptantrags gerichtete weitere Beschwerde der Antragsteller unbegründet ist. Randnummer 51 Ob an dem Durchgang ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner besteht, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, da sich das zugesprochene Wegerecht der Antragsteller in jedem Fall aus ihrem Sondereigentum an dem Abstellraum ergibt. Randnummer 52 Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerden haben die Antragsteller gemäß §§ 47 Satz 1 WEG a. F., 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen. Für die ausnahmsweise Anordnung der Erstattung der außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 47 Satz 2 WEG a. F. sah der Senat keine Veranlassung. Randnummer 53 Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a. F.. Die Befugnis zu nachträglichen Änderung der Wertfestsetzung der Vorinstanzen beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Diese war zu korrigieren, da in den Vorinstanzen der Wert des im amtsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 02.03.2007 abgeänderten Antrags zu 1) im Vergleich zur Bedeutung der übrigen Anträge zu gering angesetzt worden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015575