Richterablehnung: Keine Befangenheit bei Ablehnung einer Rubrumsberichtigung Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 17. Februar 2011, 2-10 O 430/01, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf bis 300 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines gegen den Richter am Landgericht A gerichteten Ablehnungsgesuchs des Klägers, nachdem der Richter einen Rubrumsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen hat. Randnummer 2 Im Ausgangsrechtsstreit kam das Landgericht mit Urteil vom 09.04.2009 zu dem Ergebnis, der Kläger könne von der Beklagten zu 1) Zahlung von 13.641,27 € verlangen; dieser Teil des Rechtsstreits wurde rechtskräftig. Im Rubrum ist der Kläger als „Rechtsanwalt Dr. 1B“ mit seiner Kanzleianschrift in O1 genannt. Der Kläger begehrt nunmehr u.a. die Berichtigung des Rubrums des Urteils gem. § 319 ZPO dahingehend, dass zwischen seiner Wohnanschrift in O2 und seiner Kanzleianschrift getrennt werde. Er begründet dies damit, dass ihn die Beklagten - offenbar anknüpfend an die Adressenangabe im Rubrum des genannten Urteils - beim Landgericht Frankfurt am Main auf Herausgabe des Titels in Anspruch nehmen. Im Laufe des Ausgangsrechtsstreits habe er selbst zwischen seiner Kanzlei- und seiner Wohnanschrift unterschieden. Auch in anderen Entscheidungen sei zwischen seiner Wohn- und seiner Kanzleianschrift unterschieden worden. Inzwischen ist der Rechtsstreit einschließlich der vom Kläger erhobenen Widerklage - nach zwischenzeitlicher Verweisung an das Amtsgericht Offenbach - an das Landgericht Darmstadt verwiesen worden. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 13.01.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies das Landgericht den Antrag auf Berichtigung des Rubrums zurück. Randnummer 4 Daraufhin hat der Kläger den beschließenden Richter, Richter am Landgericht A, mit Schriftsatz vom 21.01.2011 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen der geltend gemachten Ablehnungsgründe wird auf den genannten Schriftsatz sowie seine Schriftsätze vom 05.02., 09.02. und 21.02.2011 verwiesen. Die Beklagten sind dem Ablehnungsgesuch entgegengetreten. Randnummer 5 Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch durch Kammerbeschluss vom 17.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28.02.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht durch Kammerbeschluss vom 11.03.2011 nicht abgeholfen hat. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Beschwerdebegründung sowie seine Schriftsätze vom 03.03., 05.03., 18.03. und 26.03.2011 und 08.04.2011 verwiesen. Randnummer 6 II. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gem. Abschnitt B.16.a. der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für 2011 wegen Sachzusammenhangs mit dem Berufungsverfahren 1 U 87/09 berufen. Der Senat entscheidet in der für das genannte Berufungsverfahren zuständigen Senatsbesetzung. Denn gemäß Ziff. 4 der Senatsgeschäftsverteilung für 2011 erstreckt sich die Mitwirkungszuständigkeit innerhalb des Senats auch auf später eingehende Sachen, die mit der ersten Sache im Zusammenhang stehen. Randnummer 7 III. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Randnummer 8 1. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die an dem Zurückweisungsbeschluss der 10. Zivilkammer vom 17.02.2011 und am Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2011 mitwirkenden Richterinnen und Richter hierzu nach der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung des Landgerichts für 2011 berufen waren, könnte ein in einer möglicherweise gegebenen falschen Besetzung liegender Verfahrensverstoß der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hätte zwingend nur dann zu erfolgen, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Verstoß Auswirkungen auf die Besetzung des Senats bei seiner Beschwerdeentscheidung hätte; in allen anderen Fällen bleibt das Beschwerdegericht befugt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, wenn die Sache - wie hier - entscheidungsreif ist (Senat, OLGR 2004, 271; Beschl. v. 13.07.2005 - 1 W 13/05 -, amtl. Umdr. S. 3; Beschl. v. 22.11.2006 - 1 W 40/06 -, amtl. Umdr. S. 4; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 572 Rn. 27). Randnummer 9 Aus diesem Grund ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass in beiden Beschlüssen nicht ausdrücklich gekennzeichnet ist, wer bei der Beschlussfassung als Vorsitzender fungiert hat. Allerdings liegt es auf der Hand, dass der Vorsitzende der Kammer, welcher der abgelehnte Einzelrichter angehört, und die folglich über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat, die Funktion des Vorsitzenden innehat, selbst wenn vertretungsweise im Spruchkörper ein weiterer Vorsitzender Richter oder eine Vorsitzende Richterin mitwirkt. Dass Vorsitzender Richter am Landgericht C, welcher an beiden Beschlüssen mitgewirkt hat, der Vorsitzende der 10. Zivilkammer ist, folgt aus der Geschäftsverteilung des Landgerichts für 2011. Randnummer 10 Dass der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29.03.2004 - 23 W 75/03 - demgegenüber in Ausübung seines Ermessens Veranlassung gesehen hat, wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung einen landgerichtlichen Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs aufzuheben und zu erneuter Entscheidung zurückzuweisen, steht einer Sachentscheidung des beschließenden Senats nicht entgegen. Randnummer 11 2. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das Landgericht bei seiner Nichtabhilfeentscheidung sämtliche Schriftsätze des Klägers berücksichtigt habe, wäre eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Landgerichts durch das Beschwerdeverfahren, in welchem dem Senat sämtliche der bezeichneten Schriftsätze vorlagen, geheilt. Randnummer 12 3. In der Sache selbst sind die vom Kläger geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht geeignet, bei verständiger Würdigung vom Standpunkt einer Partei Anlass zu geben, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu besorgen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Einfache Verfahrensfehler können eine derartige Befürchtung regelmäßig nicht begründen; anders kann dies ausnahmsweise bei besonders groben Rechts- oder Verfahrensverstößen zu beurteilen sein, wenn die Verfahrensweise des Richters jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder den Anschein der Willkür erweckt (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 21, 23 f.). Derartige Verstöße des abgelehnten Richters sind hier nicht gegeben. Randnummer 13
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