Beendigung eines schuldrechtlichen Veräußerungsverbots Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 28. Mai 2010, 9 O 2454/08, Urteil
gehend BGH,
stehenden Grundbücher zu Gunsten der
folgend ebenfalls bezeichneten Flurstücke die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen zu bewilligen. Gemarkung Flur Flurstück Wirtschaftsart und Lage Größe ha a qm (Es folgt auf 5 Seiten eine Tabelle mit der Auflistung der betroffenen Grundstücke, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt wird - die Red.). Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 75 % und der Beklagte 25 % zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 250.000 € leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Widerkläger begehrt vom Widerbeklagten die Löschung von Rückauflassungsvormerkungen, die zu dessen Gunsten bezüglich der im Widerklageantrag bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind. Randnummer 2 Der Widerkläger und der Widerbeklagte sind Brüder, deren Mutter, Frau A1B, mit Übergabevertrag vom 11.4.1980 (Bd. I Bl. 5 d.A.) ihren Miteigentumsanteil von 13/4 an den Ländereien des C O1 auf den Widerkläger übertrug. Der weitere Miteigentumsanteil von ¼ gehörte bereits dem Widerkläger. In § 4 des Übergabevertrages ist bestimmt: Randnummer 3
Ableben des Veräußerers. Ansprüche auf Rückübertragung nebst dem Anspruch aus der damit verbundenen Rückauflassungsvormerkung stehen beim Ableben des Veräußerers ersatzweise den
stehenden bezeichneten Angehörigen des Veräußerers, und zwar in der folgenden Reihenfolge zu Randnummer 6 a) Herrn Dr. E1F… b) Herrn Dr. G1F… Randnummer 7
Ansicht des Widerklägers allenfalls eine Bindungsfrist von 30 Jahren wirksam vereinbart sei. Damit habe das Veräußerungsverbot am 1.7.2010 geendet, weil seit Übergabe des Grundbesitzes am 1.7.1980 zu diesem Zeitpunkt die 30 Jahre abgelaufen gewesen seien. Der Widerbeklagte meint, die 35-jährige Bindungsfrist sei wirksam vereinbart, die noch nicht abgelaufen sei, zumal diese Frist erst mit der Eigentumsumschreibung des Klägers am 26.2.1981 zu laufen begonnen habe (Bd. II Bl. 234 d.A.). Randnummer 11 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 12 Das Landgericht hat durch Schlussurteil vom 28.5.2010 (Bd. I Bl. 179 ff d.A.) die Widerklage abgewiesen,
dem es zuvor durch Teilurteil der Klage auf Rückauflassung eines bestimmten Grundstückes stattgegeben hat. Zur Begründung der Abweisung der Widerklage hat es ausgeführt: Randnummer 13 Dem Widerkläger stehe kein Anspruch auf Löschung der Auflassungsvormerkungen zu. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Veräußerungsverbotes eine 35-jährige oder nur eine 30-jährige Bindungsfrist wirksam vereinbart sei. Selbst wenn die 30-jährige Bindungsfrist im April 2010 abgelaufen wäre, würde sich wegen etwaiger Rückübertragungsansprüche noch eine 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB anschließen. Während dieses Verjährungszeitraumes seien die Rückauflassungsvormerkungen ebenfalls erforderlich. Vor Ablauf der Verjährungsfrist könne daher die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht verlangt werden. Randnummer 14 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Widerklägers. Randnummer 15 Der Widerkläger meint, die Bindungsfrist von 35 Jahren sei mit Ablauf von 30 Jahren unwirksam geworden, da längere Bindungsfristen als 30 Jahre
allgemeinen Rechtsgrundsätzen unzulässig seien. Diese Frist habe mit Übergabe des Grundbesitzes am 1.7.1980 zu laufen begonnen und sei demgemäß am 1.7.2010 abgelaufen. Daher bestehe kein Veräußerungsverbot mehr, so dass auch keine Rückübertragungsansprüche mehr entstehen könnten. Die Verjährungsfrist des § 196 BGB knüpfe nicht an den Ablauf der Bindungsfrist an, sondern werde allenfalls durch einen Verstoß gegen das Veräußerungsverbot in Lauf gesetzt. Ein solcher Verstoß liege hier bezüglich der mit der Widerklage betroffenen Grundstücke nicht vor. Die Auflassungsvormerkungen gehe daher ins Leere, weshalb sie zu löschen seien. Randnummer 16 Der Widerkläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das am
I Bl. 18 d.A.) hat sich der Widerkläger als Erwerber im Gegenzug zur schenkweisen Übertragung der Grundstücke verpflichtet, die in § 1 des Vertrages bezeichneten Liegenschaften des C O1 weder ganz noch teilweise während einer Laufzeit von 35 Jahren, hilfsweise 30 Jahren zu veräußern. Ein Verstoß des Widerklägers gegen diese Verpflichtung hatte vereinbarungsgemäß die Entstehung eines schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs zur Folge.
I Bl. 19 d.A.) hat der Widerkläger zur Sicherung des schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs Auflassungsvormerkungen bewilligt und eintragen lassen. Eine solche Auflassungsvormerkung für Rückübertragungsansprüche bei Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung ist eintragungsfähig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.8.1994, 2 Wx 47/93, zitiert
Juris). Durch diese Auflassungsvormerkungen sind die Grundstücke des Widerklägers betroffen. Randnummer 23 2. Der Widerbeklagte ist auch Gläubiger des durch die Vormerkungen gesicherten Rückübertragungsanspruches im Sinne des § 886 BGB.
Ziffer 3 des Vertrages sollte das 35-jährige, hilfsweise 30-jährige Veräußerungsverbot auch
dem Ableben des Veräußerers gelten. Sollte beim Ableben des Veräußerers die vereinbarte Laufzeit noch nicht verstrichen sein, so sollte Rückfallsberechtigter und Gläubiger des durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruches erstrangig der Beklagte sein. Da die Veräußerin am ...4.2007 verstorben ist (Bd. I Bl. 35 d.A.) und zu diesem Zeitpunkt selbst die hilfsweise vereinbarte 30-jährige Frist des Verfügungsverbotes noch nicht verstrichen war, ist entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Übergabevertrag nunmehr für die Restlaufzeit des Verfügungsverbots der Widerbeklagte Rückfallberechtigter, da er nunmehr die durch die Auflassungsvormerkungen gesicherten Ansprüche geltend machen kann. Der Widerbeklagte ist deshalb der richtige Anspruchsgegner. Randnummer 24 3. Der Widerkläger hat gemäß § 894 BGB einen Anspruch auf Löschung der auf seinen Grundstücken eingetragenen Vormerkungen, soweit schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mehr entstehen können und durch die Akzessorietät damit die Auflassungsvormerkungen auch ihre Sicherungsfunktion verloren haben. Dem Widerkläger steht außerdem gegen die durch die Auflassungsvormerkungen gesicherten schuldrechtlichen Rückübertragungsansprüche eine Einrede zu, die deren Geltendmachung auf Dauer im Sinne des § 886 BGB ausschließt. Das schuldrechtliche Veräußerungsverbot hat nämlich durch Zeitablauf zum 1.7.2010 sein Ende gefunden, so dass wegen Verstoßes gegen diese Unterlassungsverpflichtung keine Rückübertragungsansprüche mehr entstehen können, soweit Verstöße gegen das Veräußerungsverbot vor dem 1.7.2010 nicht vorliegen und insoweit die Auflassungsvormerkungen ins Leere gehen. Randnummer 25 a) Zwar haben die Parteien im Übergabevertrag in § 4 Ziffer 1) lediglich ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot für 35 Jahre, hilfsweise 30 Jahre vereinbart, ohne näher zu bestimmen, ab wann diese Frist für das Veräußerungsverbot zu laufen beginnt. Ohne spezielle Regelung ist der Übergabevertrag jedoch dahin auszulegen, dass das Veräußerungsverbot mit dem schuldrechtlichen Vollzug des Übergabevertrages in Kraft gesetzt werden sollte. Dies ist nicht das Datum der Beurkundung des Vertrages am 11.4.1980, sondern gemäß § 14 Ziffer 1 des Vertrages (Bd. I Bl. 28 d.A.) der 1.7.1980, nämlich der Tag, an dem Besitz, Nutzungen und Lasten und auch alle sonstigen Rechte und Pflichten auf den Widerkläger als Erwerber übergegangen sind. Auch in anderen Regelungen des Übergabevertrages wird auf dieses Datum abgestellt.
Ziffer 2 des Vertrages sollte die Übertragung des ¾ Eigentumsanteils der Veräußerin mit allen Aktiva und Passiva zum Stichtag 30.6.1980 erfolgen. In § 3 Nr. 3 des Vertrages ist bestimmt, dass die Betriebsübergabe unter Buchfortführung im grundsteuerrechtlichen Sinne zum 1.7.1980 erfolgt. Entgegen der Auffassung des Widerbeklagten ist für den Beginn der Bindungsfrist nicht auf den 26.2.1981 abzustellen, an dem der Widerkläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sein soll (Bd. II Bl. 234 d.A.), weil es auf die dingliche Rechtslage nicht ankommt.
Ziffer 2 des Übergabevertrages ist das Veräußerungsverbot schuldrechtlich vereinbart. Für diese schuldrechtliche Verpflichtung des Widerklägers kann daher für deren Gültigkeit nichts anderes gelten als für die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Übergabevertrag, die ebenfalls am 1.7.1980 wirksam geworden sind. Die vereinbarte Bindungsfrist hat deshalb mit dem 1.7.1990 zu laufen begonnen. Aber selbst wenn die Bindungsfrist mit der Eigentumsumschreibung am 26.2.1981 zu laufen begonnen hätte, wäre die 30-jährige Bindungsfrist ebenfalls bereits verstrichen, so dass es letztlich auf den Zeitpunkt des Beginns der Frist nicht ankommt. Randnummer 26 b) Was die Dauer der Bindungsfrist angeht, ergibt sich aus § 4 Ziffer 1 des Übergabevertrages (Bd. I Bl. 18 d.A.), dass die Parteien des Übergabevertrages primär eine 35-jährige und nur hilfsweise eine 30-jährige Bindungsfrist vereinbart haben. Insoweit stützt die Formulierung in dem Übergabevertrag den Vortrag des Widerbeklagten, wonach die Parteien bei Abschluss des Vertrages eine 35-jährige Bindungsfrist eingehend erörtert und vereinbart haben und nur hilfsweise, für den Fall, dass diese nicht wirksam sein sollte, eine 30-jährige Bindungsfrist verabredet haben. Insoweit bedarf es deshalb auch keiner Beweisaufnahme über den Inhalt der Verhandlungsgespräche. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die vereinbarte Bindungsfrist von 35 Jahren unwirksam ist, weil die schuldrechtliche Verpflichtung, nicht zu verfügen,
30 Jahren
allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 137 Rdnr. 5). Hier kann der in den §§ 2044 Abs. 1 Satz 1, 2109 Abs. 1 Satz 1, 2162 Abs. 1, 2210 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke herangezogen werden, wonach der Erblasser ohne Besonderheiten des Einzelfalles den Erben in der Verfügung über seinen Erbteil oder einzelne
lassgegenstände nicht länger als 30 Jahre beschränken kann, weil
Ablauf dieser Frist die angeordneten Beschränkungen durch Zeitablauf unwirksam werden. Dieser Rechtsgedanke passt auf den vorliegenden Fall, denn bei der Übertragung des Eigentumsanteils der Veräußerin an dem streitgegenständlichen Grundbesitz handelt es sich um eine vorweggenommene Erbfolge. Zweck des Übergabevertrages war es, den Grundbesitz für eine weitere Generation in Familienhand zu erhalten. Dies wird daran deutlich, dass eine Veräußerung an eheliche, leibliche Abkömmlinge zulässig war. Zwar wird teilweise auch die Auffassung vertreten, dass bei einem zeitlich unbegrenzten Veräußerungsverbot eine Begrenzung auf 30 Jahre anzunehmen sei und insoweit eine starre Frist nicht bestehe. Vielmehr sei
dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auch unter Berücksichtigung des § 138 Abs. 1 BGB im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unangemessene wirtschaftliche Knebelung des Eigentümers vorliege (vgl. Staudinger-Kohler, Kommentar zum BGB 2003, § 137 Rdnr. 45). Im Streitfall ist diese zeitliche Grenze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mit 30 Jahren anzunehmen. Der Zweck der Regelung, den Grundbesitz in einer weiteren Generation in Familienhand zu erhalten, wird mit einer Frist von 30 Jahren erreicht. Weitere Zwecke hat die Veräußerin mit dem Verfügungsverbot nicht verfolgt.
dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB kann die Verfügungsbefugnis über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft eingeschränkt werden. Eine gewisse dingliche Wirkung des schuldrechtlichen Veräußerungsverbotes
Eine solche Konstruktion umgeht damit den in § 137 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz und muss daher einschränkend ausgelegt werden. Das Recht des Eigentümers, ein Grundstück veräußern zu dürfen, betrifft dabei die Kernbefugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer wird nämlich durch die Auflassungsvormerkung nicht nur an einer Veräußerung der Grundstücke gehindert, sondern auch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Grundstücke, z.B. durch Belastungen ist kaum möglich. Eine besondere Belastung des Widerklägers ergibt sich im Streitfall auch daraus, dass sich das Veräußerungsverbot nicht nur auf den ¾ Eigentumsanteil erstreckt, den ihm die Veräußerin übertragen hat, sondern auch auf den ¼ Eigentumsanteil, der dem Kläger schon als unbeschränkter Eigentümer gehörte. Gerade wegen der Beschränkung seines eigenen Eigentumsanteils von ¼ sind die Bindungsfristen eng auszulegen, so dass hier entsprechend dem Rechtsgedanken der erbrechtlichen Vorschriften vom Regelfall auszugehen ist, wonach die Bindungsfrist von 35 Jahren mit Ablauf der 30 Jahre unwirksam wurde. Randnummer 27
dem Vorbringen des Widerbeklagten möglicherweise noch Verstöße des Widerklägers gegen das Verfügungsverbot vorliegen, die dem Widerbeklagten noch nicht bekannt seien. Es ist Sache des Widerbeklagten, gegebenenfalls durch Einsicht in die Grundbücher festzustellen, ob der Widerkläger vor dem 1.7.2010 gegen das Verfügungsverbot verstoßen hat und entsprechende Eintragungen im Grundbuch verzeichnet sind. Insoweit ist die Widerklage hinsichtlich des Grundstückes das im Grundbuch von O1 Bl. …, Gemarkung O1, Flur … Flurstück …/2 eingetragen ist, abzuweisen, weil bezüglich dieses Grundstücks durch die rechtskräftige Entscheidung über die Klage der Rückübertragungsanspruch bereits rechtskräftig ausgeurteilt ist. Darüber hinaus sind bezüglich der Grundstücke O1, Flur …, Flurstück …/1 und Flurstück …/1 zwei Zwangssicherungshypotheken für die Ehefrau des Widerklägers Dr. H1F sowie für das Land Hessen, Landesjustizfiskus eingetragen (Bd. II Bl. 235 d.A.), so dass insoweit Rückübertragungsansprüche des Widerbeklagten möglich sind. Bezüglich dieser Grundstücke war deshalb die Widerklage ebenfalls abzuweisen. Da weitere Verstöße gegen das Veräußerungsverbot nicht ersichtlich sind und mithin Rückübertragungsansprüche auch nicht mehr entstehen können, weil das Verfügungsverbot beendet ist, gehen die Auflassungsvormerkungen ins Leere, so dass sie zu löschen sind. Randnummer 29 e) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Löschung der Auflassungsvormerkung auch nicht die Verjährungsfrist
Zwar verjähren Ansprüche auf Übertragung des Grundstückseigentums
Diese Frist setzt jedoch einen Anspruch auf Übertragung des Grundeigentums voraus, d.h. die Frist würde ab Entstehung eines schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruches aufgrund des Veräußerungsverbotes beginnen. Da hier hinsichtlich der im Rahmen der Widerklage streitgegenständlichen Grundstücke mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz genannten drei Grundstücke kein Rückübertragungsanspruch dargetan ist, ist auch die Frist des § 196 BGB nicht in Lauf gesetzt. Es gibt daher keinen Anspruch mehr, den die Auflassungsvormerkungen sichern könnten. Randnummer 30 4. Da durch den Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist am 1.7.2010 das Veräußerungsverbot entfallen ist, sind auch die Auflassungsvormerkungen gegenstandslos geworden, so dass der Widerbeklagte mit Ausnahme der genannten drei Grundstücke die Löschungsbewilligungen für die auf den übrigen Grundstücken eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu erteilen hat. Die Widerklage ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da beide Parteien im ersten Rechtszug durch Abweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage teils obsiegen, teils unterliegen. Die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, da die Widerklage teilweise abgewiesen worden ist, wobei der Senat hinsichtlich der drei Grundstücke von einem Wert von jeweils 14.000 € ausgegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015591
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