Verwertung der Kaution nach Veräußerung des Mietobjekts Leitsatz Ein Vermieter kann eine Kaution auch dann noch zur Deckung seiner rechtskräftig festgestellten Forderung verwerten, wenn er das Mietobjekt bereits veräußert und übereignet hat, sofern sich die Kaution noch in seinem Vermögen befindet. § 566 a BGB bezweckt den Schutz des Mieters, der durch die Veräußerung des Mietobjekts nicht schlechter gestellt werden soll, als er vor der Veräußerung stand. Der Mieter soll aber auch nicht zu Lasten des vormaligen Vermieters ungerechtfertigt besser gestellt werden, indem er die Mietsicherheit von dem Erwerber stets uneingeschränkt zurückfordern kann. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 23. Juli 2010, 2/5 O 317/08, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.7.2010 (Az.: 2-5 O 317/08) teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.990,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.350,- € vom 4.4.2007 bis zum 30.11.2007, aus 3.650,- € vom 5.11.2007 bis zum 30.11.2007, aus 722,84 € seit dem 10.5.2008 und aus 1.792,71 € seit dem 25.3.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.442,71 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Randnummer 2 Die Klägerin als Vermieterin verlangt mit ihrer am 25.8.2008 eingegangenen Klage von dem Beklagten als ehemaligem Mieter Zahlung rückständiger Mieten sowie Mietnebenkosten in Höhe von insgesamt 10.317,81 €. Sie hatte das Mietobjekt mit Wirkung zum 1.12.2006 von dem Veräußerer V erworben und wurde am 15.5.2007 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Mietverhältnis endete zum 30.11.2007. Der Voreigentümer teilte den Mietern mit Schreiben vom 11.1.2007 (Blatt 49 der Akte) mit, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1.12.2006 in die bestehenden Mietverträge eingetreten sei, und wies darauf hin, daß er die Ansprüche aus den Mietsicherheiten an die Klägerin abgetreten habe. Der Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, die er in Höhe von 18.600,- € an den vormaligen Vermieter in bar (Quittung Blatt 48 der Akte) geleistet hatte. Der Vorvermieter hatte dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 31.1.2008 (Blatt 59 der Akte) erklärt, wegen einer zwischenzeitlich titulierten Forderung in Höhe von insgesamt 10.480,13 € sowie wegen weiterer Forderungen aus Mietrückständen die Kaution nicht herauszugeben. Der Beklagte forderte die Klägerin wiederholt zur Auszahlung des Restbetrages der Kaution, welcher nach Abzug - allein – ihrer Forderungen verbleibe, auf. Die Klägerin teilte ihm mit Anwaltsschreiben vom 5.10.2008 mit, daß die Kaution nach Verrechnung seitens des Veräußerers gemäß dessen Schreiben vom 31.1.2008 aufgebraucht sei. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Randnummer 3 Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.7.2010, der Klägerin sowie dem Beklagten zugestellt am 28.7.2010, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Klägerin habe zwar zunächst bestanden, sei aber infolge der seitens des Beklagten erklärten Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 18.600,- € erloschen. Eine entsprechende Gegenforderung des Beklagten habe bestanden. Sie sei nicht durch die Aufrechnungserklärung des Veräußerers im Schreiben vom 31.1.2008 erloschen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Verhältnis des Veräußerers zu dem Beklagten nicht mehr bestanden, da der Veräußerer nicht mehr Schuldner der Forderung des Beklagten auf Rückzahlung der Kaution gewesen. Dies sei vielmehr seit der Veräußerung des Mietobjekts die Klägerin gewesen, da sie in die Rechte und Pflichten bezüglich der von dem Beklagten geleisteten Kaution eingetreten sei. Für die Haftung der Klägerin komme es auf die tatsächliche Leistung der Mietkaution nicht an. Unerheblich sei es auch, daß der Veräußerung die Sicherheit nach dem Vortrag der Klägerin mit ihrem Einverständnis in Anspruch genommen habe, da dies mangels Einverständnisses des Beklagten nicht wirksam erfolgen könne. Randnummer 4 Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 25.8.2010 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28.10.2010 am 27.10.2010 begründeten Berufung ihre Klageforderung weiter. Der Beklagte verlangt mit seiner innerhalb der am 15.12.2010 ablaufenden Berufungserwiderungsfrist an diesem Tage eingelegten und zugleich begründeten Anschlußberufung im Wege der Widerklage Auszahlung eines nach der Aufrechnung verbleibenden Kautionsguthabens in Höhe von 8.282,19 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 718,40 €. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, der Voreigentümer sei berechtigt gewesen, die Kaution in Anspruch zu nehmen, die er noch nicht an sie weitergeleitet habe. Demzufolge sei dieser nicht verpflichtet gewesen, die Kaution an sie auszukehren. Bei einer Grundstücksveräußerung dürfe sich vorrangig der Veräußerer aus der Sicherheit befriedigen. Die Klägerin behauptet, dem Veräußerer hätten gegen den Beklagten Ansprüche in den Betrag der Kaution übersteigender Höhe zugestanden. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin hat sie mit Schriftsatz vom 17.3.2011 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 (Blatt 255 ff. der Akte) vorgelegt. Die sich hieraus ergebende Summe von 2.192,71 € sei um die in der Berechnung nicht berücksichtigt Vorauszahlung für November 2007 in Höhe von 350,- € zu reduzieren, so daß sich eine zusätzliche Forderung in Höhe von 1.842,71 € ergebe, mit welcher sie hilfsweise die Aufrechnung gegen eine etwaige mit der Widerklage geltend gemachte Forderung des Beklagten auf Auskehrung eines Restbetrages aus der Kaution erkläre. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 27.10. und 4.11.2010 sowie 3.2. und 17.3.2011 (Blatt 195 ff., 201 f., 241 ff., 253 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.7.2010 (Az. 2-5 O 317/08) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.317,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.350,- € seit dem 4.4.2007, aus 3.650,- € seit dem 5.11.2007 und aus 3.317,81 € seit dem 10.5.2008 zu zahlen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Im Wege der Anschlußberufung beantragt er, Randnummer 10 im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 8.282,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.490,- € seit dem 26.3.2008 sowie aus einem Betrag von 8.282,19 € seit dem 17.7.2008 und vorgerichtlich Anwaltskosten von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 661,16 € seit dem 26.3.2008 sowie aus einem Betrag von 718,40 € seit dem 15.7.2010 zu zahlen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer sei für ihn als Mieter irrelevant. Er bestreitet, daß der Voreigentümer die Kaution vor der Erklärung der Verrechnung noch nicht an die Klägerin herausgegeben habe. Gegenüber einer Nachforderung aufgrund der Betriebskostenanrechnung für das Jahr 2007, welche ihm erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei, beruft er sich auf Verwirkung. Randnummer 13 Er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß die von ihm gezahlten Vorschüsse auf die Betriebskosten die von ihm zu tragenden Betriebskosten deckten und daher keine Betriebskosten mehr gegen ihn geltend gemacht würden, und sich hierauf verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.12.2010 und 8.4.2011 (Blatt 219 ff., 269 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 14 II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Die Anschlußberufung des Beklagten ist zulässig (§ 524 ZPO). Randnummer 16 Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Anschlußberufung des Beklagten ist unbegründet. Randnummer 17 Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf restliche Mietzinsen sowie Nebenkosten in Höhe von noch 3.990,65 € zu; die Widerklage ist unbegründet. Randnummer 18 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung restlicher Mietzinsen sowie zwischenzeitlich abgerechneter Nebenkosten in Höhe von 10.317,81 € zuzüglich 1.792,71 €, insgesamt also 12.110,52 € zu (§ 535 Abs. 2, § 566 BGB). Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin den Anspruch auf Zahlung abgerechneter Nebenkosten auch hilfsweise zur Begründung der Klageforderung heranzieht, obgleich sie ihn gegenüber der erhobenen Widerklage zur Aufrechnung stellt, da jedenfalls eine Gesamtabrechnung unter Berücksichtigung der wechselseitig geltend gemachten Forderungen erfolgen soll. Randnummer 19 Den Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen stellt der Beklagte nicht in Abrede. Die nunmehr vorgelegte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 hat einen die zu leistenden Vorauszahlungen übersteigenden Betrag in Höhe von 2.192,71 € ergeben, von dem entsprechend der Berechnung der Klägerin der bereits in der bisherigen Klageforderung berücksichtigte Betrag von 350,- € für die Betriebskostenvorauszahlung für den Monat November 2007 sowie aus dem gleichen Grunde der Restbetrag von 50,- € für die Betriebskostenvorauszahlung für den Monat April 2007 abzusetzen sind, so daß ein Betrag von noch 1.792,71 € verbleibt. Denn für den Monat April 2007 war bereits in der ursprünglichen Klageforderung unter Berücksichtigung der Teilzahlung von 300,- € auf den vorauszuzahlenden Betrag von 350,- € ein Restbetrag von 50,- € geltend gemacht worden. Randnummer 20 Der neue Vortrag der Klägerin zu der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 war auch in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen, da bereits das Landgericht darauf hätte hinweisen müssen, daß die Betriebskosten jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2008 abzurechnen waren und die Klage daher nicht mehr auf den Anspruch auf Vorauszahlungen gestützt werden konnte (§ 531 Abs. 2 ZPO). Randnummer 21 Bei der Berechnung ist von den in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Beträgen auszugehen, da der Beklagte die einzelnen Positionen nicht substantiiert in Abrede gestellt hat. Die mit „X-Straße“ abweichend angegebene Anschrift der Liegenschaft ist unerheblich, da es sich jedenfalls um das von dem Beklagten angemietete Objekt handelt, das als Gewerbeobjekt zusammen mit Wohnungen das Gesamtobjekt bildet, das mit „Y-Straße 1, Stadt1, bezeichnet ist. Dieser Einwand des Beklagten war bereits Gegenstand des zwischen dem Veräußerer V und dem Beklagten geführten Vorprozesses Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 U 32/07. Die Kosten für einen Kabelanschluß hat der Beklagte gemäß Nr. 6.1.
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