Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht beim Kauf von Lehman Global Champion-Zertifikaten Leitsatz
(2008), S. 170 ff., 173/174; Ellenberger: „Kick-Backs“, in: Ellenberger u.a. (Hrsg.): Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft,
- Aufl. 2010, S. 349 ff., 362, Rn. 965; ). Zwar verkennt der Senat nicht, dass § 31 d WpHG erst zum 01.11.2007 in Kraft trat, die Zedentin aber die streitgegenständlichen Zertifikate nach Beratung durch die Beklagte ausweislich der in Anlage K 2 (Bl. 49 d.A.) vorgelegten Kaufabrechnung bereits am 06.02.2007 gekauft und erworben hat. Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Offenlegung eines derartigen Rabatts bestand auch schon vor Inkrafttreten des § 31 d WpHG (am 01.11.2007). Es ist bereits in Abschnitt B Ziffer 1.2 der Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdiensteistungsunternehmen vom 23.08.2001 (BAnz. 2001, S. 19217) unter der Überschrift „Informationen über Kosten, Sicherheitsleistungen und Nutzungsbedingungen“ wie folgt konkretisiert worden: „Auf vereinbarte Geldzahlungen oder andere geldwerte Vorteile (z.B. Research-Ergebnisse etc.), die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen etwa im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit, mittelbar oder unmittelbar erhält und die wirtschaftlich im Zusammenhang mit Kundengeschäften stehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden zumindest in allgemeiner Form hinzuweisen und diese auf Nachfrage zu erläutern.“ Randnummer 29 Da dem aufsichtsrechtlichen Gebot der Offenlegung eines Rabatts auf den Emissionspreis anlegerschützende Funktion zukommt, ist es für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff., zit. nach juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 19.02.2008, XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 ff., zit. nach juris, Rn. 14; Ellenberger: „Kick-Backs“, in: Ellenberger u.a. (Hrsg.): Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft,
- Aufl. 2010, S. 349 ff., 369, Rn. 980). Randnummer 30 Die Beklagte kann sich indessen nicht darauf berufen, eine Aufklärungspflicht scheitere daran, dass sie den Auftrag der Zedentin im Wege des Festpreisgeschäfts ausgeführt habe. Randnummer 31 Es kann offen bleiben, ob eine Bank, wenn sie Wertpapiere aus ihrem eigenen Bestand an ihren Kunden veräußert (sog. Eigengeschäft , vgl. die in § 2 Abs. 3, Satz 2 WpHG niedergelegte Definition), über ihre Gewinnmarge aufklären muss oder ob der Kunde bei Kenntnis von einem solchen Eigengeschäft ohnehin mit Handelsspannen und Gewinnmargen rechnet (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2010 – 3 U 9/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.11.2010 – 17 U 62/10; vgl. auch OLG Frankfurt –Urteil vom 16.3.2011 – 23 U 55/10– jeweils juris). Randnummer 32 Maßgeblich ist, dass ein derartiges Eigengeschäft , dem der Dienstleistungscharakter fehlt (vgl. § 2 Abs. 3, Satz 2 WpHG), hier auch auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht ausgeführt worden ist. Vielmehr hat die Beklagte ein im Eigenhandel ausgeführtes Festpreisgeschäft geltend gemacht und vorgetragen, sie schließe mit dem Kunden einen Vertrag über den Erwerb der Wertpapiere im eigenen Namen. Auch die hier in Streit stehenden Zertifikate habe sie in dieser Form an die Klägerseite verkauft. Randnummer 33 Der Vertrieb der Lehman-Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts ( und nicht des Eigenhandels!) folgt auch nicht aus den vorstehend bereits zitierten Angaben der im September 2007 an sämtliche Anleger versandten „Informationen zum Wertpapiergeschäft“. Danach war nur bei Eigenzertifikaten der Ertrag im Festpreis der Bank enthalten. Bei Fremdzertifikaten erhielt die X Bank von dem jeweiligen Emittenten für ihre Dienstleistungen, u.a. auch die Abwicklung von Kaufverträgen, eine einmalige Vergütung (Vertriebsprovision) und gegebenenfalls zeitanteilige Vergütungen (sogenannte „Vertriebsfolgeprovisionen“). Randnummer 34 Die Beklagte erhielt also in Ausführung des Kundenauftrags der Zedentin von dritter Seite (seitens der Emittentin) eine Vergütung , mit der die Zedentin – anders als bei der Veräußerung von Eigenzertifikaten der Bank – nicht rechnen konnte. Randnummer 35 Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine Bank, die einen Kundenauftrag (nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden) im Wege des Eigenhandels durch Abschluss von Festpreisgeschäften ausführt, die Wertpapiere zunächst im eigenen Namen erwirbt, um sie nachfolgend – ebenfalls im eigenen Namen - an ihren Kunden weiterzuverkaufen. Beim Festpreisgeschäft kommt zwischen der Bank und ihrem Kunden ein kombinierter Geschäftsbesorgungs- und Kaufvertrag zustande (Ekkenga, in: Münchener Kommentar HGB,
- Aufl., Effektengeschäft, Rz. 439). Dies entbindet die Bank aber nicht von ihrer Pflicht zur Information hinsichtlich der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, zu denen alle mit dem Gesamtpreis verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen (vgl. die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 a) WpDVerOV) zählen. Randnummer 36 Beauftragt ein Kunde seine beratende Bank, die ihm empfohlenen Wertpapiere zu kaufen, kann sowohl ein Kommissionsgeschäft vorliegen als auch ein im Eigenhandel auszuführendes Festpreisgeschäft , wobei allerdings die Ausführung zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission den Regelfall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2002 – XI ZR 239/01, Tz. 13 f. - juris). Will eine Bank einen Wertpapierauftrag im Wege des Eigenhandels durch Abschluss von Festpreisgeschäften ausführen, so hat sie den Kunden darüber zu informieren und seine Einwilligung einzuholen (vgl. BGH, ebd.). Diese Informationspflicht ergab sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Zedentin aus Nr. 4.
- Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel vom
- Mai 1997 (BAnz 1997, 6586; vgl. BGH, ebd.). Sie folgt nach aktueller Gesetzeslage aus § 33 a Abs. 5, Satz 2 WpHG. Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Pflicht der Beklagten zur Offenlegung der ihr seitens der Emittentin zugeflossenen Vergütung im vorliegenden Fall – ungeachtet der vorstehend bejahten Pflicht zur Offenlegung von Rabatten auf den Emissionspreis - auch daraus, dass sie der Zedentin die Ausführung im Wege des Eigenhandels verschwiegen und noch in der Kaufabrechnung vom 06.02.2007 (Anlage K 2, Bl. 49 d.A.) als Ausführungsort die „Börse FRANKFURT/M“ angegeben hat. Selbst wenn das von der Beklagten behauptete Festpreisgeschäft vorgelegen haben sollte, wäre dies jedenfalls nicht für die Zedentin erkennbar gewesen. Daran muss sich die Beklagte gemäß § 242 BGB festhalten lassen. Randnummer 38 Auch die Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Rückvergütungen („Kickbacks“) führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar handelt es sich bei Rabatten auf den Emissionspreis begrifflich nicht um Rückvergütungen („Kickbacks“). Sie stehen aber Rückvergütungen nach der Interessenlage aufgrund des vom Landgericht zutreffend hervorgehobenen Dreiecksverhältnisses gleich. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urteile vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08, Tz. 31 und vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05, Tz. 22 f. - juris). Randnummer 39 Mit Beschluss vom 09.03.2011 (XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855 ff., zit. nach juris, Rn. 24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die in früheren Entscheidungen erfolgte Nennung von „Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen“ als Quelle der Rückvergütungen nur beispielhaft gemeint gewesen sei. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen sei, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen könne, gerade diese Anlage zu empfehlen. Das danach zu fordernde besondere Interesse der Beklagten an der Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate der Emittentin Lehman Brothers ist zu bejahen, weil der Vertrieb der streitgegenständlichen Zertifikate während der Zeichnungsphase, die bis zur Börseneinführung dauerte, ausschließlich durch die Beklagte erfolgte. Die ihr für die Platzierung zufließende Vergütung war danach zeitlich begrenzt. Dies bedingte ein besonderes Vertriebsinteresse während der Zeichnungsphase. Randnummer 40 Die umsatzabhängig von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Emissionsvergütung steht nach der maßgeblichen Interessenlage einem zurückfließenden Ausgabeaufschlag beziehungsweise einer umsatzabhängig zurückfließenden Verwaltungsgebühr gleich (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 – 17 U 90/10– Revision durch Rücknahme erledigt; Urteil vom 1.12.2010 – 17 U 3/10 ; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 – 17 U 160/10; Urteil vom 16.02.2011 – 17 U 179/10 ). Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es nämlich keine Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert ist und/oder sich – begrifflich – als Verwaltungsgebührdarstellt oder ob sie versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist (Senat, Urteil vom 8.9.2010 – 17 U 90/10– Revision durch Rücknahme erledigt; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 – 17 U 160/10). Wie das Landgericht für den Streitfall zutreffend angenommen hat, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Vergütung erst an einen Dritten gezahlt und von diesem wieder „rück-“erstattet oder gleich in Form eines Abschlags/Rabatts auf den Erwerbspreis an die beratende Bank gezahlt wird. Die Interessenkollision, die zur Aufklärungspflicht führt, besteht darin, dass ein von dritter Seite zu befriedigendes eigenes Absatzinteresse der Bank ins Spiel kommt. Unter diesem Gesichtspunkt ist es für die für den Anleger wesentliche Frage, ob die beratende Bank eigene wirtschaftliche Vorteile im Auge hat, völlig gleichgültig, ob ihr hinter seinem Rücken offen ausgewiesene Provisionen zufließen oder ob sich ihr Interesse - wie hier - aus einem Preisabschlag beim Erwerb ergibt. Randnummer 41 Daneben ergibt sich die Pflicht zur Offenlegung der an die Beklagte geflossenen Vertriebsprovision auch aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers gemäß §§ 675, 666, 667 BGB beziehungsweise des Kommissionärs gemäß §§ 383, 384 Abs. 2 HGB beziehungsweise des Eigenhändlers nach §§ 383, 384 Abs. 2, 406 Abs. 1 Satz 2 HGB, wie sie bereits vom Reichsgericht (vgl. RG JW 1905, S. 1918) und nachfolgend vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 12.5.2009 – XI ZR 586/07 - juris) angenommen wurde. Randnummer 42 In Fällen falscher Anlageempfehlung streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens mit der Folge, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen (vgl. BGHZ 61, 118, 122; BGHZ 124, 151, 159 f., BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff., zit. nach juris, Rn. 22). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Vergütungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff., zit. nach juris, Rn. 22 – für Rückvergütungen). Sie greift auch hier ein und ist nicht widerlegt. Randnummer 43 Der Beklagten kann nicht in der Annahme gefolgt werden, für eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spreche bereits das tatsächliche Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau, der Zedentin. Das zu beanstandende tatsächliche Verhalten will die Beklagten darin sehen, dass die Eheleute A trotz Erhalts der im September 2007 übersandten Broschüre „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ an ihren Geldanlagen festgehalten, weiterhin vergleichbare Geldanlagen erworben und es nicht einmal für nötig gehalten hätten, bei der Beklagten Einzelheiten nachzufragen. Die Beklagte verkennt insoweit, dass eine Obliegenheit des Kunden, sämtliche ihm zeitlich nach einer Wertpapierentscheidung zugehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen, nicht besteht. Die in den „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ enthaltenen Informationen konnten für den Anlageentschluss der Zedentin nicht mehr kausal werden. Zudem entfaltet Schweigen im Rechtsverkehr – so auch hier – keinerlei Rechtswirkungen. Es ist auch nicht zur Entkräftung einer tatsächlichen Vermutung geeignet. Randnummer 44 Schließlich greift der Einwand der Beklagten, der Kläger und seine Ehefrau hätten ohnehin davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihre Bankdienstleistungen nicht unentgeltlich erbringe, nicht durch. Insoweit hat das Landgericht auf S. 6 im
- Absatz der Entscheidungsgründe bei seiner Beweiswürdigung zutreffend darauf abgestellt, dass nicht allein die Tatsache der Vergütung als solche, sondern vielmehr die Tatsache, dass die Zahlung durch Lehman erfolgte, wesentlicher Bestandteil der offen zu legenden Information war. Davon, dass die Beklagte von Lehman vergütet wurde und nicht – wie bei der Wertpapierkommission üblich – von ihrer Auftraggeberin, konnte und musste die Zedentin aber nicht ausgehen. Ihr war ja schon die Auftragsausführung im Wege des Eigenhandels nicht mitgeteilt worden. Zudem handelte es sich, sofern man – wie geboten - den Börsenhandel einbezieht, gerade nicht um eine „marktübliche“ Vergütung. Die Vergütung, die die Beklagte für den Verkauf der Zertifikate erhielt, überstieg die im Aktienhandel üblicherweise in Rechnung gestellten Provisionen, die zwischen 0,5% und 1% liegen, um ein Mehrfaches. Randnummer 45 Auch der Schutzzweckzusammenhang ist – abweichend von der in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsansicht der Beklagten – zu bejahen. Dies folgt bereits daraus, dass die Vorschriften des Wertpapierhandelsrechts, die die Offenbarungspflicht der Vergütung begründen, auch für den Umfang der zivilrechtlich gebotenen Aufklärung nicht bedeutungslos bleiben dürfen. Bei fehlerhafter Anlageberatung ist bereits die Zeichnung der Anlage aufgrund der fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die gebotene Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist und es auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, nicht ankommt (BGH, Urteil vom 12.5.2009 – XI ZR 586/07 - juris). Randnummer 46 Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, die pflichtwidrige Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vertreten zu müssen. In der unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen liegt regelmäßig zumindest eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung vor. Abgesehen davon, dass ein Verschulden der Beklagten ohnehin aufgrund der Pflichtverletzung gesetzlich vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), reicht das gesamte Vorbringen auch nicht für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum. Randnummer 47 Hinsichtlich der Begründetheit des Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie des geltend gemachten Zinsanspruchs wird auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, der nichts hinzuzufügen ist. Dies gilt auch für die Feststellung des Annahmeverzugs. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Randnummer 50 Der Senat hat mit Blick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2011 – 23 U 55/10 ; OLG Bamberg, Urteil vom 7.6.2010 – 4 U 241/09; OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2010 – 3 U 9/10– jeweils juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27.9.2010 – 8 U 0713/10) die Revision gemäß § 543 ZPO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015652