Kündigungsrecht des Nacherben Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Homepage des Oberlandesgerichts (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(2003), § 2135 Rn. 11). Randnummer 41 Kraft § 2135 BGB kann der Vorerbe über die Miet- oder Pachtsache einen (aufschiebend bedingten) Vertrag zu Lasten des Nacherben schließen, der als solcher sein zugrundeliegendes Recht überdauert. Die Regelung ist notwendig, weil zwischen dem Vorerben und dem Nacherben keine erbrechtliche Sukzession stattfindet. Da das Pachtverhältnis vorliegend bei Eintritt der Nacherbfolge fortbestand, ist § 1056 BGB entsprechend anwendbar. Randnummer 42 Abweichend von den allgemeinen mietrechtlichen Regelungen gewährt § 1056 Abs. 2 BGB dem Grundstückseigentümer das Recht, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Grundstückseigentümer bei Beendigung des dort geregelten Nießbrauchs in ein Miet- oder Pachtverhältnis eintreten muss, an dem er ursprünglich nicht beteiligt war, §§ 1065 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB. Ihm soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich von einem quasi aufgedrängten Vertrag zu lösen. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur scheidet ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB aber dann aus, wenn der Eigentümer persönlich an den Miet- oder Pachtvertrag gebunden ist oder wenn er dem vom Nießbraucher abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrag persönlich beigetreten ist (BGH, Urt. v. 20.10.2010, XII ZR 25/09, ZEV 2010, 639, Juris Rn. 13 f. m. w. N.). Randnummer 43 Der Bundesgerichtshof hat zur Einschränkung des Kündigungsrechts gemäß § 1056 Abs. 2 BGB in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt (BGH, a. a. o., Juris Rn. 16): Randnummer 44 „Der Zweck des § 1056 Abs. 2 BGB rechtfertigt es, dem Grundstückseigentümer das außerordentliche Kündigungsrecht jedenfalls dann zu verwehren, wenn er nicht nur im Wege des gesetzlichen Vertragsübergangs nach §§ 1056 Abs. 1, 566 BGB in den Mietvertrag eingetreten, sondern darüber hinaus an dem Mietverhältnis persönlich beteiligt ist, weil er selbst vor Bestellung des Nießbrauchs das Mietverhältnis eingegangen oder dem Mietvertrag zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten ist (MünchKommBGB/Pohlmann 4. Aufl., zu § 1056 Rn. 15). In diesen Fällen wird der Grundstückseigentümer nicht ohne sein Einverständnis in einen zwischen dritten Personen abgeschlossenen Mietvertrag hineingedrängt. Er hat vielmehr durch seine eigene schuldrechtliche Beteiligung an dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter den Eindruck erweckt, dass das Mietverhältnis unabhängig vom Bestand des Nießbrauchs fortbesteht.“ Randnummer 45 Diese Rechtsprechung zu § 1056 BGB ist auf die Einschränkung des Kündigungsrechts des Nacherben aus § 2135 BGB übertragbar mit der Folge, dass sein gesetzliches Kündigungsrecht dann ausgeschlossen ist, wenn er sich bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls schuldrechtlich an dem Miet- oder Pachtvertrag beteiligt hat, oder dem Miet- oder Pachtvertrag später beigetreten ist. In beiden Fällen wird dem Nacherben durch den Vorerben kein Vertrag zu seinen Lasten und gegen seinen Willen aufgedrängt, weshalb es des Schutzes durch §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB nicht bedarf. Randnummer 46 Das Kündigungsrecht des § 1056 Abs. 2 BGB besteht nach der herrschenden Meinung während der gesamten Mietzeit (BGH, LwZR 12/08, MDR 2010, 260, Juris Rn. 26; KG, OLGE 18, 150). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass der Eigentümer im Fall des Nießbrauchs die Kündigung zum ersten möglichen Termin ausspricht. Grund hierfür ist, dass der rechtsunkundige Eigentümer anderenfalls bei Versäumen der Kündigung an den Vertrag gebunden wäre (MünchKommBGB/Pohlmann, a. a. o., § 1056 Rn. 12; KG, OLGE 18, 150, 152). Anderenfalls hätte die Bestimmung des § 1056 Abs. 3 BGB keinen Sinn. Diese Grundsätze sind auf das Kündigungsrecht des Nacherben gemäß § 2135 BGB in Verbindung mit § 1056 BGB analog zu übertragen (MünchKommBGB/Grunsky, a. a. o, Rn. 3; Hamdan in: jurisPK-BGB, a. a. o, Rn. 14; Soergel/Harder/Wegmann, a. a. o., Rn. 3). Randnummer 47 (
- b)Im vorliegenden Fall war das Kündigungsrecht der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB nicht durch etwaige Äußerungen, die Prinz M im April 1990 abgegeben haben soll, und auch nicht mangels seines Widerspruchs gegen den Pachtvertrag vom ….1990 ausgeschlossen. Randnummer 48 Der Beklagteneinwand, dass Prinz M am 25.4.1990, von einem Mitglied der Beklagten auf die Verlängerung der Pachtverträge angesprochen, geantwortet habe, das sei Angelegenheit seiner Tante, ist nicht erheblich, da diese Äußerung ca. 8 Monate vor dem späteren Pachtvertragsschluss am ….1990 gefallen sein soll, damals somit die Voraussetzungen für eine etwaige schuldrechtliche Vertragsbeteiligung von Prinz M und/oder einen Vertragsbeitritt fehlten. Randnummer 49 Eine schuldrechtliche Beteiligung von Prinz M an dem Pachtvertrag vom ….1990 folgt auch nicht aus der bestrittenen Behauptung des Beklagten, Prinz M sei von der Vorerbin – zu einem nicht benannten Zeitpunkt – informiert worden und habe nicht widersprochen. Die bloße Kenntnis von einem Vertragsschluss der Vorerbin und Untätigkeit beziehungsweise Schweigen des möglichen späteren Nacherben genügen nicht, um den Schutzzweck des § 2135 BGB entfallen zu lassen. Randnummer 50 (
- c)Die Auslegung des Landgerichts, das Schreiben der B vom 19.3.1997 beinhalte eine Zustimmung der Erbengemeinschaft zum Pachtvertrag, teilt der Senat nicht. Randnummer 51 Wenn hier mit „Zustimmung“ die Bestätigung eines ansonsten „anfechtbaren“ Vertrages mit der Folge des Kündigungsausschlusses gemeint ist, wäre bei einer schlüssigen Handlung ein Verhalten erforderlich, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten. Jede andere mögliche Deutung müsste ausgeschlossen sein (vgl. zu § 144 BGB, Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., §144 Rn. 2). Eine bloße Vertragsfortführung aufgrund des gesetzlichen Vertragsübergangs reicht in diesem Fall nicht, denn das Kündigungsrecht des § 1056 BGB besteht während der gesamten Vertragsdauer (BGH, LwZR 12/08, MDR 2010, 260, Juris Rn. 26; KG, OLGE 18, 150, 152). Randnummer 52 Das Schreiben der B datiert vom 19.3.1997. Der Nacherbe Prinz M hatte nach dem Tod der Vorerbin vom ….1997 gegenüber dem Nachlassgericht am ….1997 seine Erbschaftsausschlagung angezeigt. Zeitgleich hatten seine Kinder als testamentarische Ersatznacherben ihre Annahme der Erbschaft dem Nachlassgericht mitgeteilt. Ein Erbschein war noch nicht erteilt worden. Streitigkeiten zwischen der Erbengemeinschaft und dem Beklagten, die dadurch hätten beigelegt werden können, bestanden im … 1997 nicht. Randnummer 53 Nach § 3 Abs. 2 des Pachtvertrages war erstmals im Jahr 1997 eine Erhöhung oder Ermäßigung des Pachtzinses ab 1.1.1997 festzulegen. Vereinbarungsgemäß war dies abhängig von dem Prozentsatz, um den sich der Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personen-Haushalt mit alleinverdienendem Haushaltungsvorstand seit 1.1.1992 verändert hatte. Randnummer 54 Auf diese am ….1990 vertraglich vereinbarte Pachtzinsanpassung bezog sich das Schreiben. Der Betreff des Schreibens vom 19.3.1997 lautete: Randnummer 55 „Pachtvertrag vom ….1990 hier: Anpassung der jährlichen Pachtzahlung“. Randnummer 56 Auch inhaltlich nimmt das Schreiben lediglich auf § 3 Abs. 2 des Pachtvertrages und die danach ab 1.1.1997 quasi vertragsautomatisch vorzunehmende Erhöhung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Pachtzinses Bezug. Dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens ist nur eine Angabe der B zum vertraglich geschuldeten Pachtzins ab Anfang 1997 zu entnehmen, nicht aber ein auf die Pachtvertragsgenehmigung der Nacherben gerichteter Wille. Nichts anderes folgt aus dem Prüfungsvermerk „Stimmt so!“ der Beklagten vom 30.4.1997, mit dem der Beklagte, so sein Vortrag (Schriftsatz vom 18.2.2008, dort S. 53 f.), die Erhöhung akzeptierte. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf ein bestehendes Recht, wie es mit der Bestätigung des Pachtvertrages verbunden wäre, nicht ohne weiteres und nicht ohne verlässliche Anknüpfung zu vermuten ist. Randnummer 57 Eine Entscheidung über die von dem Kläger bedingt erklärte Anfechtung für den Fall, dass das Schreiben vom 19.3.1997 eine Genehmigung des Pachtvertrages enthalte, musste von dem Senat deshalb nicht getroffen werden. Randnummer 58 (
- d)Eine zeitlich nachfolgende Genehmigung des Pachtvertrages würde ebenfalls ein Einverständnis der Erbengemeinschaft (in Abgrenzung zum aufgedrängten Vertrag) mit dem Pachtvertrag voraussetzen, an der es hier fehlt. Die gesetzliche Vertragsfortführung reicht hierfür – wie ausgeführt – nicht aus. Randnummer 59 Der Beklagteneinwand, er habe wegen des späteren Schriftverkehrs darauf vertrauen dürfen, dass die Pachtverträge von den Nacherben uneingeschränkt anerkannt und bis zum Jahr 2066 (richtig wohl 2067) erfüllt würden, ist unbegründet. Der Beklagte hat zum Beleg auf Schreiben der Klägerseite vom 31.12.2002, 28.1.2003 und vom 19.12.2003 verwiesen. Eine Genehmigung ist aus diesen Schreiben nicht abzuleiten. Mit Schreiben vom 31.12.2002 wurden Nebenkosten geltend gemacht, und mit Schreiben vom 28.1.2003 forderte die Erbengemeinschaft rückständige Pachtzinsen und machte ihre Unzufriedenheit mit dem bestehenden Pachtvertrag deutlich. Beide Schreiben lassen lediglich eine gesetzliche Vertragsfortführung erkennen, ohne dass das Kündigungsrecht aus § 2135 BGB thematisiert worden war. Das Schreiben vom 19.12.2003 bestätigt darüber hinaus, dass die Erbengemeinschaft mit dem Pachtvertrag nicht einverstanden war und folgerichtig seit Mai 2003 ankündigen ließ, dass sie beabsichtige, den Pachtvertrag zu kündigen. Randnummer 60 (
- e)Das Kündigungsrecht ist auch nicht nach § 1056 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Erbengemeinschaft zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Randnummer 61 2.3. Der Beklagte hat darüber hinaus Verwirkung eingewandt, wobei unklar geblieben ist, ob er das Kündigungsrecht aus § 2135 BGB oder den Räumungsanspruch oder beides für verwirkt hält. Dies konnte letztlich dahin stehen, da ungeachtet der möglichen Auslegungen diese Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht verwirkt sind. Randnummer 62 Für die Kündigungserklärung nach § 2135 BGB sind keine Fristen vorgeschrieben. Dem Kündigungsberechtigten steht die Wahl des Zeitpunkts zur Ausübung seines Gestaltungsrechts bis zur Grenze der Verwirkung frei. Hinsichtlich der langen verbleibenden Vertragsdauer seit 1997 ist das Zeitmoment großzügig zu betrachten. Dem steht nicht entgegen, dass die Erbengemeinschaft jedenfalls ab 1.1.2021 den Pachtvertrag außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen konnte, weil der Pachtvertrag über mehr als 30 Jahre geschlossen worden war, §§ 581 Abs. 2, 544 BGB (Palandt/Weidenkaff, 70. Aufl., § 544 Rn. 1 f.). Randnummer 63 Hier konnte der Beklagte sich auch nicht auf einen Fortbestand des Pachtvertrages bis zum Ablauf der vertraglichen Laufzeit einrichten, weil eine Kündigung und auch das Nacherbenkündigungsrecht - nach dem Tod der Vorerbin im Jahre 1997 - seit Frühjahr 2003 zwischen den Parteien diskutiert wurde. Der Beklagte hätte die Ungewissheit über den Fortbestand durch die Genehmigungsaufforderung in entsprechender Anwendung des § 1056 Abs. 3 BGB beseitigen können, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 64 Eine Verwirkung des Räumungsanspruchs kommt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht, d. h. ab Januar 2006. Mit der Erhebung der Räumungsklage hat der Kläger bis Oktober 2007 zugewartet. Der Beklagte konnte dies jedoch nicht als Verzicht der Klägerseite auf die gerichtliche Durchsetzung der Kündigung und Räumung werten. Die Erbengemeinschaft hat mit Schreiben vom 14.12.2005 und vom 14.3.2006 der Beklagten mitteilen lassen, dass sie der Anwendung der §§ 581 Abs. 2, 545 BGB auf den gekündigten Pachtvertrag widerspricht. Im Mai 2006 hat die Erbengemeinschaft dem Beklagten ein neues Pachtkonzept vorgeschlagen, welches wiederholt im Verlauf des Jahres 2006 besprochen worden ist (vgl. zu den Verhandlungen auch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.10.2007). Die Verhandlungen blieben ergebnislos stecken. Mit Schreiben vom 3.8.2007 hat sich der Klägervertreter auf seit Dezember 2006 vorliegende Vertragsentwürfe bezogen, Stellungnahmefrist bis 20.8.2007 gesetzt und mitgeteilt, er habe empfohlen, die Räumungsklage zu verstärken. Er kündigte an, deshalb hilfsweise außerordentlich gem. § 2 Abs. 2 des Pachtvertrages zu kündigen, wenn nicht die nach Auffassung des Klägers bestehenden Zahlungsrückstände des Beklagten bis 6.11.2007 beglichen werden. Nach mehreren Fristverlängerungsgesuchen bestritt der Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2007 den behaupteten Zahlungsrückstand und stellte die Wirksamkeit der Kündigungen in Frage. Noch im gleichen Monat folgte die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Klageerhebung. Randnummer 65 2.4. Der Beklagte hat Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf „Rückgabe“ der Pachtgrundstücke eingewandt, was als Verjährungseinrede, bezogen auf den Räumungs- und Herausgabeanspruch, auszulegen ist. Der Anspruch aus §§ 2135, 1056 Abs. 2, 581 Abs. 2, 546 BGB ist aber nicht verjährt. Randnummer 66 Aufgrund der Kündigungen vom 16.7.2004 und 9.8.2004 endete der Pachtvertrag mit Ablauf des ….2005, § 584 BGB. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 EGBGB greift nicht ein, da die Kündigung nach dem 1.9.2001 ausgesprochen worden ist. Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 seit dem 1.1.2002 geltenden Recht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Der Anspruch ist mit Ablauf der Kündigungsfrist zum ….2005 entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Verjährung wurde durch die Zustellung der Klage im November 2007 rechtzeitig gehemmt, § 204 BGB. Randnummer 67 Der Pachtvertrag unterliegt auch nicht den Verjährungsregelungen der ErbbauV, deren Anwendbarkeit hier auch nicht vertraglich vereinbart worden ist. Aus dem Schreiben des Notars Dr. N1 vom 10.5.1990, auf das sich der Beklagte stützt, kann die Einbeziehung der ErbbauV, insbesondere von § 4 ErbbauV, aufgrund einer vom Beklagten vorgetragenen „Koppelung“ des Erbbauvertrages mit dem Pachtvertrag nicht abgeleitet werden. Das Schreiben datiert rund 7 Monate vor Abschluss des Pachtvertrages. Beim nachfolgenden Vertragsschluss im Dezember 1990 haben die Vertragsparteien in § 2 Abs. 3 des Pachtvertrages geregelt, dass der Pachtvertrag auch vor Ablauf der Erbbaurechtsverträge kündbar ist und für diesen Fall dem Beklagten das Recht der vorzeitigen Beendigung der Erbbauverträge eingeräumt. Zum Abschluss eines damals im Mai 1990 noch angesprochenen Rahmenvertrages kam es nicht. Randnummer 68 2.5. Aufgrund des Widerspruchs der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 14.12.2005 und vom 14.3.2006 hat sich das Pachtverhältnis trotz der Gebrauchsfortsetzung durch den Beklagten nicht verlängert. Die Klägerseite hat den Widerspruch am 14.12.2005 zulässigerweise schon vor Ablauf der Kündigungsfrist erklärt (Palandt/Weidenkaff, 70. Aufl., § 545 Rn. 8 m. w. H.). Randnummer 69 2.6. Der Beklagte kann dem Räumungsanspruch des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu, bis von ihm behauptete Entschädigungsansprüche aus § 12 Nr. 3 des Erbbauvertrages und § 5 S. 2 des Pachtvertrages anerkannt und erfüllt sind. Randnummer 70 Der Pächter kann gegenüber dem Rückgabeanspruch des Verpächters kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen, weil dieses gemäß §§ 581 Abs. 2, 578, 570 BGB ausgeschlossen ist. Letztgenannte Vorschrift ist zwar abdingbar. Die Nichtanwendbarkeit der §§ 581 Abs. 2, 578, 570 BGB ist im Pachtvertrag entgegen dem Beklagteneinwand aber nicht festgelegt. Randnummer 71 § 12 Nr. 3 des Erbbauvertrages vom ….1967 ist nicht in den Pachtvertrag vom ….1990 einbezogen. Es verbleibt deshalb bei § 5 des Pachtvertrages. Dieser lautet wie folgt: Randnummer 72 „Einrichtungen, mit welchen der Pächter die Gebäude versieht, sowie bauliche Maßnahmen verbleiben dem Verpächter bei Ablauf des Pachtvertrages mit Ausnahme der Gegenstände, die ohne zu Schaden entfernt werden können. Die zurückgelassenen Einrichtungen und baulichen Maßnahmen werden dem Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages mit dem Gebrauchswert vergütet.“ Randnummer 73 Die Vertragsklausel beinhaltet kein Zurückbehaltungsrecht des Pächters bis zur Erfüllung möglicher Ansprüche aus § 5. Ob aus § 5 ein Entschädigungsanspruch des Beklagten in Höhe des am ….2005 bestandenen Gebrauchswertes folgen könnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 74 Der Einwand des Beklagten, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zustünde, auch wenn der Vertrag keine Regelung hierzu enthalte, begründet keine abweichende Beurteilung. Zur Begründung verweist der Beklagte auf Regelungen in vorangegangen Verträgen, die jedoch durch den Pachtvertrag vom ….1990 ersetzt worden sind. In § 11 des streitgegenständlichen Pachtvertrages ist darüber hinaus Schriftform für Nebenabreden vereinbart. Es war also eine abschließende Vereinbarung gewollt. Randnummer 75 Zu etwaigen Motiven des Erblassers, der Vorerbin oder der beteiligten Notare äußert der Beklagte nur Vermutungen (Schriftsatz vom 15.2.2011, S. 15 f.: „Es kann doch nicht angenommen werden….“). Randnummer 76 3. Die Wirksamkeit der nachfolgenden Kündigungen des Klägers vom 28.7.2008 und 14.11.2008, gestützt auf Zahlungsverzug gemäß § 2 Abs. 2 des Pachtvertrages, kann wegen der Vertragsbeendigung zum ….2005 offen bleiben. Zur streitigen Auslegung des § 2 Abs. 2 bedarf es deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 77 4 . 4.1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Randnummer 78 4.2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung wurde die komplexe Vollstreckung einbezogen. Randnummer 79 Dem Schutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO war nicht stattzugeben, weil der Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Randnummer 80 Als nicht zu ersetzenden Nachteil hat der Beklagte vorgetragen, dass der sportlich aktive Teil der 423 Vereinsmitglieder und (Pferde-) Einsteller sich sehr schnell umorientieren und in andere Reiterhöfe umziehen werde, wenn eine Vollstreckung drohe. Dies gelte gleichermaßen, wenn der Verein sein Angebot nur in Bruchteilen aufrecht erhalten könne. Die Reithallen, nicht von einem Räumungstitel umfasst, würden allein keine sinnvolle Nutzung gewährleisten. Die weit überwiegende Zahl der Mitgliedschaften würden mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der Beklagte könne dann seinen Vereinszweck – Pflege des Reit- und Fahrsports – nicht weitererfolgen. Randnummer 81 Der Beklagte verfolgt nach seiner Satzung nur gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig. Seine Mitglieder können sich nach dem Beklagtenvortrag kurzfristig umorientieren. Ein nicht rückgängig zu machender Nachteil liegt darin nicht, da es bereits an einem irreparablen Folgeschaden fehlt, denn die Vereinsmitglieder, die letztlich den Verein bilden und seine Zwecke bestimmen, wären kurzfristig in der Lage, an anderer Stelle den Reit- und Fahrsport auszuüben. Sie mussten sich seit den Kündigungen im Sommer 2004 und damit seit rund 7 Jahren der Frage stellen, dass möglicherweise ein alternativer Vereinsstandort gefunden werden muss. Randnummer 82 Im Übrigen stünde der Stattgabe des Antrags nach § 712 ZPO das überwiegende Vollstreckungsinteresse des Klägers entgegen, § 712 Abs. 2 ZPO. Randnummer 83 Die insoweit von Amts wegen vorzunehmende Interessenabwägung fiele zu Gunsten des Klägers aus. Bei Urteilen der Oberlandesgerichte haben die Gläubigerinteressen nach der Wertung der §§ 708 Nr. 10, 717 Abs. 3 ZPO grundsätzlich größeres Gewicht (Zöller/Herget, 28. Aufl., § 712 Rn. 2). Da vorliegend nicht die Räumung von Wohnraum geltend gemacht wird, wäre auch die Einräumung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO ausgeschlossen. Randnummer 84 4.3 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015654