als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung
angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG). Gründe Über den Einzelfall hinausgehend wird lediglich Frage der Zulässigkeit der zeitlichen Befristung der in Rede stehenden Tätigkeit
Gefangenen aufgeworfen. Es ist jedoch anerkannt, dass Hilfstätigkeiten i.S.
VollzG zeitlich befristet werden können (Arloth, StVollzG,
wegen eine gesonderte Rechtsgrundlage schaffen zu müssen, um Gefangene auch für Hilfstätigkeiten heranziehen zu können, weil § 41 I 1 StVollzG sich nur auf Tätigkeiten i.S.
VollzG bezieht (Laubenthal aaO). Die tatsächliche Entwicklung der Beschäftigung der Gefangenen, namentlich der Arbeitsplatzmangel in Eigen- und Ausbildungsbetrieben der Anstalten sowie in Unternehmerbetrieben hat indes dazu geführt, dass die Hilfstätigkeiten entgegen der gesetzgeberischen Einschätzung - trotz (oder gerade wegen) ihres Charakters als Notlösung - bei den Gefangenen begehrt sind (Arloth aaO). Der vermehrte Einsatz von Gefangenen in diesen Tätigkeiten hat zugleich deren von der JVA detailliert geschilderte Gefahren für die Sicherheit der Anstalt offenbart, namentlich die Abwicklung unerlaubter Geschäfte zwischen den Gefangenen, der Auf- und Ausbau individueller Machtpositionen und subkultureller Strukturen sowie
Einblicks in anstaltsinterne Abläufe (Laubenthal, Däubler/Spaniol, Arloth und Calliess/Müller-Dietz jew. aaO). Zugleich hat sie die Notwendigkeit einer am Gleichheitssatz orientierten Verteilung der knappen Ressourcen geschaffen (Laubenthal, Däubler/Spaniol, Arloth und Calliess/Müller-Dietz jew. aaO). Die Einführung eines Rotationssystem, i.e. einer zeitlichen Befristung, ist zur Gefahrenminimierung sowie gerechten Verteilung gleichermaßen geeignet und hält sich
halb innerhalb
der Vollzugsbehörde zustehenden Ermessen- und Beurteilungsspielraums (Arloth Däubler/Spaniol jew. aaO) Die in der Verfügung der Anstalt vom 15.02.2006 vorgenommene unterschiedliche zeitliche Befristung - klassische "Kalfaktortätigkeiten" (Hausarbeiter, Putzer u.ä, vgl. Ziff. 3 c) 6 Monate, höchsten 12 Monate, Tätigkeit in Hilfsbetrieben 12 Monate, höchsten 18 Monate - orientiert sich dabei erkennbar an der unterschiedlichen Qualifikation, z.B. eine längere Einarbeitungsdauer bei den Tätigkeiten in den Hilfsbetrieben und an der unterschiedlichen Gefahrenlage (die klassischen "Vertrauensstellungen" sind insbesondere für nur schwer kontrollierbare subkulturelle Tätigkeiten besonders anfällig) und ist
halb ebenfalls ermessensfehlerfrei. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass nicht nur klassische "Kalfaktortätigkeiten", sondern auch Tätigkeiten in Hilfsbetrieben (Hauswirtschaft, Hauswerkstätten pp) zu denen auch die Tätigkeit
Antragstellers gehört, weil sie erkennbar nicht Ziff. 3 c) der Verfügung unterfällt, der zeitlichen Befristung unterworfen wurden. Auch diese sind in aller Regel geringer qualifiziert und weniger produktiv als die Tätigkeiten in Eigen-, Ausbildungs- und Unternehmensbetrieben. Auch bei ihnen besteht die -gegenüber Tätigkeiten in Eigen- und Ausbildungs- sowie erst Recht in Unternehmensbetrieben erhöhte und gegenüber "Vertrauensstellungen" abgeschwächte -Gefahr eines Missbrauchs und stellt sich in gleicher Form wie bei den klassischen "Kalfaktortätigkeiten" die Verteilungsfrage. Die VV Nr. 5 1 zu § 41 StVollzG spricht demzufolge auch allgemein von "Tätigkeiten für die Anstalt". Auch HAB Nrn. 2, 3 zu § 41 StVollzG liegt die Unterscheidung zwischen Kalfaktor- und sonstigen Tätigkeiten in Hauswirtschafts- und Versorgungsbetrieben der Anstalt zu Grunde, die beide als Unter formen der Hilfstätigkeit i.S.
VollzG gesehen werden. Zumindest Teile der Literatur zu § 41 StVollzG (Neu, ZfStrVo 1995, 149, 151; Butzke, ZfStrVo 1985, 256; Däubler/Spaniol, § 41 Rn 8; offen: Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 41, § 41 Rn 8; Calliess/Müller-Dietz, § 41 Rn 3) sehen dies ebenso. (2.) Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 800.-€ festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015667
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.