der Gesamtwert bei Rückkauf am
3 VVG dann unanwendbar sei, wenn die Erklärung der Schuldnerin anfechtbar sei. In diesem Fall überlagerten die Maßgaben der InsO die Ziele des VVG im Interesse der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Die Erklärung müsse auch der Schuldnerin gegenüber anfechtbar sein. Auch die Beklagte werde durch den Ausschluss mittelbar begünstigt, denn sie könne mit dem angesparten Vermögen länger arbeiten. Anfechtbarer Vorteil sei,
ihr die Liquidität nicht entzogen werde. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Gesamtleistung bei Rückkauf aus der Lebensversicherung zu der Nummer … nebst 5%-Punkten Zins über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2009 abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat den Standpunkt eingenommen,
der Vertrag nicht in die Insolvenzmasse falle, da er nach § 851 ZPO in Verbindung mit § 168 Abs. 3 VVG pfändungsgeschützt sei. Die §§ 167, 168 VVG erweiterten den Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO. Bei Schaffung der Vorschrift des § 168 VVG sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, dem Allgemeinwohl im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der sozialen Absicherung gegenüber dem Interesse an der Befriedigung des einzelnen Gläubigerinteresses Vorrang einzuräumen. Der Verwertungsausschluss sei unwiderrufbar und unterliege nicht der Disposition der Schuldnerin. Der Verwertungsausschluss sei auch nicht anfechtbar. Soweit der Schuldner die gesetzgeberische Zielsetzung verfolge, sein Existenzminimum im Alter zu sichern, scheide eine Insolvenzanfechtung aus. Randnummer 10 Es widerstreite dem Gesetzeszweck, wenn der Insolvenzverwalter zwar nicht vorzeitig kündigen könne, er durch Anfechtung des Ausschlusses aber doch den Rückkaufswert an sich ziehen könne. Die Beklagte habe auch keinen anfechtbaren Vorteil. Randnummer 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Lebensversicherung dem Pfändungsverbot des § 851 c ZPO unterliege. Da der Gesamtbetrag unter der zulässigen Ansparsumme bleibe, sei es auch unerheblich,
der Betrag bei Fälligkeit in einer einmaligen Summe ausgekehrt werde. Die Schuldnerin habe sich durch die Abgabe der Erklärung des Verwertungsausschlusses lediglich selbst begünstigt, die Beklagte habe keinen anfechtbaren Vorteil erlangt. Bei ihrer Begünstigung habe die Schuldnerin lediglich ein ihr ausdrücklich vom Gesetzgeber an die Hand gegebenes Mittel ergriffen, den Wert der Versicherung zu schützen. Darauf komme es allein an, nicht darauf, ob der Verwertungsausschluss außerhalb oder in der Krise erklärt worden sei. Der Schutzzweck der §§ 168 Abs. 3 VVG, 851 c ZPO verbiete eine entsprechende Auslegung der insolvenzrechtlichen Vorschriften. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am 2. November 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2011 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 13 Der Kläger macht geltend,
das Landgericht verkannt habe,
die insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 129 ff. InsO den Vorschriften des VVG, insbesondere der des § 168 VVG, vorgingen. Der Verwertungsausschluss sei auch anfechtbar nach §§ 129 ff. InsO. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung fielen in die Insolvenzmasse, sodass der Verwertungsausschluss die Gläubiger benachteilige. § 851 c ZPO sei nicht anwendbar. Da die Beklagte durch den Ausschluss einen mittelbaren Vorteil erlangt habe, sei sie richtige Anfechtungsgegnerin. Der Vorteil liege darin,
sie die Möglichkeit erworben habe, mit der Versicherungssumme weiter zu wirtschaften. Bei der Rechtshandlung handele es sich um eine inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO; daneben sei auch § 134 Abs. 1 InsO einschlägig, weil die weitere Überlassung des Kapitals eine unentgeltliche mittelbare Leistung sei. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am
der Schutzzweck der §§ 176, 168 VVG als spezialgesetzliche Regelung den insolvenzrechtlichen Vorschriften vorgehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Insolvenzanfechtung lägen nicht vor. Randnummer 17 II. Die Berufung ist zulässig. Randnummer 18 Zwar hat der Kläger sowohl die am
die Partei konkludent zum Ausdruck bringt,
sie das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen will (BGH, Beschl. v. 5. April 2011 – VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601, 1602 m. w. Nachw.; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil dem Kläger bewusst war,
die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, und er gleichwohl eine Berufungsbegründung eingereicht hat. Der Darlegung besonderer Wiedereinsetzungsgründe bedurfte es nicht, weil diese aktenkundig waren. Randnummer 22 Die Berufung erweist sich auch insoweit teilweise als begründet, als die Beklagte auf die von dem Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) in erster Stufe auf Erteilung der begehrten Abrechnung zu verurteilen war, was durch Teilurteil (§ 301 ZPO) ohne Kostenentscheidung zu erledigen war. Die Stufenklage ist zulässig, weil dem Kläger die genaue Bezifferung des Rückkaufswerts erst nach Abrechnung der Beklagten möglich ist. Randnummer 23 Dem Kläger steht als vertragliche Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Abrechnung des Rückkaufswerts zum Zeitpunkt
O den in § 35 InsO bestimmten Grundsatz,
das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst wird, dahin einschränkt,
unpfändbare Gegenstände nicht massezugehörig sind. § 36 InsO bezweckt, dem Schuldner nicht etwas zu Gunsten der Gläubiger zu nehmen, was der Staat mittels Sozialhilfeleistung zur sozialen Sicherung wieder geben müsste. Randnummer 27 Keine der gemäß § 36 Abs. 1 InsO Unpfändbarkeit begründenden Vorschriften greift hier jedoch ein. Randnummer 28 Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Landgerichts § 851 c ZPO nicht einschlägig. Randnummer 29 § 851 c bestimmt in Abs. 1,
Ansprüche auf Leistungen, die bestimmten Voraussetzungen unterliegen, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, nämlich wenn
ein Altersvorsorgevermögen im Sinne des AltZertG vorliegt, ist indessen nichts vorgetragen worden. Randnummer 32 Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Bezugsrechte aus Lebensversicherungen muss der Verwalter durch Kündigung des Versicherungsvertrags realisieren und zur Masse einziehen (MüchKommInsO-Ott/Vuia § 80 Rn. 52; Elfring, Versicherungsverträge im Insolvenzrecht, BB 2004, 617, 619). Randnummer 33 Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin,
die Schuldnerin mit dem Versicherer die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 168 Abs. 3 VVG unwiderruflich ausgeschlossen hat. Wenn der Insolvenzverwalter daran gebunden wäre, müsste er bis 2023 zuwarten. Randnummer 34 Die Voraussetzungen des § 168 Abs. 3 VVG sind allerdings erfüllt, insbesondere ist ein „für die Altersvorsorge bestimmter Versicherungsvertrag“ anzunehmen. Das wäre nicht der Fall, wenn es sich um einen begünstigten Altersvorsorgevertrag im Sinne etwa des § 1 AltZertG handeln müsste. Eine solche Einschränkung ist in § 168 Abs. 3 VVG indessen nicht enthalten. Auch der Begriff der „Alterssicherung“ gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lässt sich darauf nicht übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23 Februar 2010 – 5 C 29/08, BayVBl 2010, 511). Es genügt deshalb jeder auf eine Altersvorsorge gerichtete Vertrag, auch der der Schuldnerin, der es möglicherweise von Anfang an war, jedenfalls aber durch den nachträglich vereinbarten Verwertungsausschluss zu einem solchen geworden ist. Auch die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmten Beträge werden weitgehend nicht überschritten. Der Wert der geldwerten Ansprüche des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners darf danach € 250,- je vollendetes Lebensjahr nicht überschreiten. Die Schuldnerin ist 48 Jahre alt (von einem Partner ist nichts bekannt), sodass sich ein Betrag von € 12.000,- ergibt. Der Höchstbetrag beläuft sich nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 auf € 16.500,-. Soweit der Rückkaufswert die € 12.000,- übersteigt, liegt ein wirksamer Ausschluss schon nicht vor. Die Verweisung auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestätigt im Übrigen,
3 VVG einen weiten Begriff des auf eine Altervorsorge gerichteten Vertrages zu Grunde legt, weil die geförderte Altersvorsorge in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II behandelt wird. Randnummer 35 § 168 Abs. 3 VVG ist als eine Sonderregelung zu § 168 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 171 Satz 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer, sofern laufende Prämien zu zahlen sind, jederzeit für den Schluss des laufenden Versicherungsjahrs kündigen kann, geschaffen worden, damit der Versicherungsnehmer sich bestimmte Vorteile verschaffen kann, die einen Ausschluss des Kündigungsrechts erfordern. So setzt die Förderung von Riester- (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 10 AltZerG) und Rürup-Verträgen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG) ebenso bestimmte Auszahlungsverbote voraus wie die Erlangung von Pfändungsschutz für die Altersvorsorge (§ 167 VVG, § 851 c Abs. 1 InsO). § 168 Abs. 3 VVG hat daher eine komplementäre, dienende Funktion, ist nach seinen Voraussetzungen aber nicht so formuliert,
die Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts an das Erreichen dieser Ziele gebunden wäre. Erforderlich ist lediglich,
ein für die Altersvorsorge bestimmter Versicherungsvertrag vorliegt, bei dem die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist. Deshalb kann die hier eingetretene Situation entstehen,
ein Verwertungsverbot vereinbart worden ist, Unpfändbarkeit aber nicht hergestellt ist. § 168 Abs. 3 VVG hat demgegenüber nicht den Zweck, weiteres Altersvorsorgevermögen eigenständig (vorübergehend) dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen Randnummer 36 Auf der Grundlage früherer Rechtsprechung hätte die Bewältigung vereinbarter Unkündbarkeit für den Insolvenzverwalter von vornherein kein Problem dargestellt. Denn danach sollten die ursprünglichen Erfüllungsansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen mit der Folge der Umgestaltung in ein Abwicklungsverhältnis (sog. „Erlöschenstheorie“, BGH; Urt. v.
der auf die Lebensversicherung entfallende Rückkaufswert nicht automatisch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werde, sondern der Insolvenzverwalter nach § 165 Abs. 1 VVG in Verb. mit § 80 Abs. 1 InsO für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen müsse, um den Rückkaufswert zu erhalten (Elfring BB 2004, 617, 619; Prölss/Martin/Reiff, 28. Aufl. 2010, § 168 Rn. 13; Armbrüster/Pilz, Schicksal des Lebensversicherungsvertrages in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, KTS 2004, 481, 485; VersHdB/Brömmelmeyer § 42 Rn. 150; a.A. Hasse VersR 2005, 1176, 1187 Fn. 117; Flitsch/Herbst BB 2003, 317, 319 Fn. 20). Hasse a.a.O. meint, es genüge,
der Insolvenzverwalter von seinem Ablehnungsrecht nach § 103 InsO Gebrauch mache, um den bisherigen Rechtszustand wieder zu erreichen. Werde die Erfüllung abgelehnt, so trete an die Stelle des gegenseitigen Vertrages der einseitige Schadensersatzanspruch des Versicherers nach § 103 Abs. 2 InsO und die Leistungspflicht des Versicherers entfalle. Der etwaige Rückkaufswert stünde dann der Masse zu (MünchKommInsO-Lwowski/Peters § 35 Rn. 413; Janca ZinsO 2003, 449, 450). Randnummer 39 Geht man zutreffend von der Geltung des § 103 InsO in der Interpretation der neueren Rechtsprechung aus, dann bleibt der Vertrag zunächst unverändert bestehen (der Versicherungsvertrag ist kein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 116 InsO). Der Insolvenzverwalter muss die Erfüllung ablehnen, was hier dadurch geschehen ist,
er den Rückkaufswert verlangt hat. Damit tritt der Vertrag in ein Abwicklungsstadium und die Erfüllungsansprüche erlöschen (Bruck/Möller/Katharina Johannsen Anh. § 16 Rn. 17). Der Verwertungsausschluss kann dem Insolvenzverwalter nicht entgegengesetzt werden, weil es sich um einen vertraglich begründeten handelt. Relative Veräußerungsverbote und Verfügungsbeschränkungen entfalten in der Insolvenz ohnehin keine Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 InsO; MünchKommInsO-Ott/Vuia § 80 Rn. 154). Daher sprechen die überzeugenderen Gründe dafür,
der Insolvenzverwalter auf den Rückkaufswert zugreifen kann.
er etwa bis zum Ablauf der Bindungsfrist abwarten müsste, um den Wert an sich zu ziehen, stellt ersichtlich keine praxisgerechte Lösung dar. Randnummer 40 In der Rechtsprechung hat das LG Freiburg (Urt. v. 24. 8. 2009 – 4 O 42/09) entschieden,
der Versicherungsnehmer sich nicht von dem Verwertungsausschluss lösen könne (Bl. 68 ff. d. A.). Das hat mit der hier vorliegenden Konstellation nichts zu tun. Das LG Köln (Urt. v.
der Zweck verfolgt werde zu gewährleisten,
die Ansprüche aus der Versicherung tatsächlich der Alterssicherung dienen werden. Dem würde es widersprechen, den Rückkaufswert einzuziehen, was sich auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 399 BGB ergebe. Jedoch unterliege das Anwartschaftsrecht des Schuldners auf die künftigen Versicherungsleistungen einem Einziehungsrecht. Vorher bestehe kein Recht auf Kündigung des Vertrages und Auszahlung des Rückkaufswertes. Dem kann nach den obigen Ausführungen nicht beigetreten werden. Randnummer 41 Auf die von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Frage der insolvenzrechtlichen Anfechtung kommt es nach alledem nicht mehr an. Randnummer 42 Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009, bezogen auf den 1. August 2009, eine Information über den Rückkaufswert erteilt, die zu € 12. 474,06 führte. Da sich die Parteien vorsorglich auf eine Abrechnung zum 31. Juli 2009 verständigt haben, ist nicht auszuschließen,
dem Kläger die verlangte Abrechnung bereits vorliegt. Da der Kläger den Antrag auf Abrechnung aber weiterhin aufrecht erhalten hat, ohne auf den Zahlungsanspruch zweiter Stufe überzugehen, und die dem Schreiben beigefügte Information auch nicht zur Akte gelangt und daher nicht überprüfbar ist, konnte der Senat nur ein Teilurteil erlassen. Randnummer 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 44 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sache fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit als durch die Entscheidung des Senats nicht besteht. Abweichende Entscheidungen eines gleich- oder höherrangigen Gerichts, die die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern würden, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015719
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