Anlageberatung durch Banken beim Vertrieb von eigenemittierten Zertifikaten Leitsatz
(2008), S. 170, 173/174; Ellenberger, a.a.O., Rz. 965). Eine aufsichtsrechtliche Pflicht zur Offenlegung eines derartigen Rabatts bestand auch schon vor Inkrafttreten des § 31 d WpHG zum
- November
- Randnummer 36 Diese ist in Abschnitt B Ziffer 1.2 der Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierhandelsunternehmen vom
- August 2001 (BAnz. 2001, 19217) wie folgt konkretisiert worden: Randnummer 37 „Auf vereinbarte Geldzahlungen oder andere geldwerte Vorteile (z.B. Research-Ergebnisse etc.), die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen etwa im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit mittelbar oder unmittelbar erhält und die wirtschaftlich im Zusammenhang mit Kundengeschäften stehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden zumindest in allgemeiner Form hinzuweisen und diese auf Nachfrage zu erläutern.“ Randnummer 38 Daneben ergibt sich die Pflicht zur Offenlegung der an die Beklagte geflossenen Vertriebsprovision auch aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers gemäß §§ 675, 666, 667 BGB beziehungsweise des Kommissionärs gemäß §§ 383, 384 Abs. 2 HGB beziehungsweise des Eigenhändlers nach §§ 383, 384 Abs. 2, 406 Abs. 1 Satz 2 HGB, wie sie bereits vom Reichsgericht (vgl. RG JW 1905, S. 1918) und nachfolgend vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 12.5.2009 – XI ZR 586/07– juris, Rn. 21) angenommen wurde. Randnummer 39 Des Weiteren und ungeachtet vorstehender Ausführungen gründet sich das schadensersatzrelevante Beratungsverschulden der Beklagten auch auf den Umstand, dass sie den Wertpapierauftrag der Klägerin ohne deren Kenntnis und damit eigenmächtig im Wege des Eigenhandels – im Festpreisgeschäft – ausgeführt hat. Randnummer 40 Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die Art der Ausführung des Auftrags und ergibt sich diese auch nicht aus den Umständen, kann aus der maßgeblichen Sicht des Kunden, wenn er seine beratende Bank beauftragt, die ihm empfohlenen Wertpapiere zu erwerben , sowohl ein Kommissionsgeschäft (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpHG) vorliegen als auch ein im Eigenhandel auszuführendes Festpreisgeschäft (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG), wobei allerdings die Ausführung zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission den Regelfall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2002 – XI ZR 239/01– juris, Rn. 13 f.). Randnummer 41 Will eine Bank einen Wertpapierauftrag im Wege des Eigenhandels durch Abschluss von Festpreisgeschäften ausführen, so hat sie den Kunden darüber zu informieren und seine Einwilligung einzuholen (vgl. BGH, ebd.). Diese Informationspflicht ergab sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin aus Nr. 4.
- Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel vom
- Mai 1997 – BAnz 1997, 6586 (vgl. BGH a.a.O.). Denn nur dann, wenn dem Kunden offengelegt wird, dass ein Kaufvertrag zwischen ihm und der Bank zustande kommt, kann er das mit dem Verkauf verbundene Umsatzinteresse der ihn beratenden Bank auch erkennen (OLG Köln, Urteil vom 4.5.2011 – 13 U 165/10). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat ihre Stellung als Verkäuferin gegenüber der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht. Daran muss sich sie sich gemäß § 242 BGB festhalten lassen. Randnummer 42 Die Beklagte hat weder vorgetragen, die Klägerin während des Beratungsgesprächs über die Ausführung des Auftrags als Festpreisgeschäft aufgeklärt zu haben, noch wurde die Ausführung des Auftrags als Festpreisgeschäft der Klägerin in der – nach Ausführung - erteilten Wertpapierabrechnung vom 06.02.2007 (Anlage A 14 a, Bl. 156 d.A.) verdeutlicht. Dort heißt es vielmehr: Randnummer 43 „Wir haben Ihren Auftrag vom 06.02.2007 wie folgt ausgeführt.“ Randnummer 44 Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden spricht diese Formulierung für ein Kommissionsgeschäft. Bestätigt wird diese Annahme durch Angaben zum „Kurswert“ und zur „Börse“. Randnummer 45 Die Beklagte kann nicht geltend machen, sie sei ihrer Verpflichtung zur Aufklärung bereits dadurch nachgekommen, dass sie auf den Rückseiten früherer, dem streitgegenständlichen Erwerb vorausgegangener Wertpapierabrechnungen darauf hingewiesen habe, dass sie aus dem Vertrieb von Wertpapieren Erträge erziele, und die Klägerin wegen solcher Hinweise niemals den Abrechnungen widersprochen habe. Auch habe die Klägerin die Broschüren „Basisinformationen für Wertpapiervermögensanlagen“ und „Risiken minimieren“ erhalten. Die hierin enthaltenen Informationen reichen nicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung über umsatzabhängige Vergütungen aus, weil insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Bank ungefragt offen gelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10– juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05– juris, Rn. 24). Randnummer 46 Die Beklagte hat die für die Klägerin sprechende Kausalitätsvermutung nicht entkräftet. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.5.2009 – XI ZR 586/07– juris, Rn. 22). Will die Beklagte diese Vermutung nicht gegen sich gelten lassen, obliegt es ihr, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin den unterlassenen Hinweis auf das durch die Provision begründete Eigeninteresse am Vertrieb der empfohlenen Zertifikate unbeachtet gelassen hätte. Dieser Darlegungslast genügt der Beklagtenvortrag zum hypothetischen Anlageverhalten der Klägerin bei zu unterstellender zutreffender Offenlegung der Platzierungsprovision nicht. Dem Umstand, dass die Klägerin trotz späterer Aufklärung über die erzielten Erträge durch die im September 2007 übersandte Broschüre „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ an der Anlageentscheidung festhielt, kommt für die Entkräftung oder auch nur Erschütterung der Kausalitätsvermutung keine Bedeutung zu. Die Beklagte verkennt bei ihrer gegenteiligen Annahme, dass eine Obliegenheit des Kunden, sämtliche ihm zeitlich nach einer Wertpapierentscheidung zugehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen, schon nicht besteht. Schweigen im Rechtsverkehr entfaltet grundsätzlich – so auch hier – keinerlei Rechtswirkungen. Es ist auch nicht zur Entkräftung einer tatsächlichen Vermutung geeignet. Randnummer 47 Auch der Schutzzweckzusammenhang ist zu bejahen. Dies folgt bereits daraus, dass die Vorschriften des Wertpapierhandelsrechts, die die Offenbarungspflicht der Vergütung begründen, auch für den Umfang der zivilrechtlich gebotenen Aufklärung nicht bedeutungslos bleiben dürfen. Bei fehlerhafter Anlageberatung ist bereits die Zeichnung der Anlage aufgrund der fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die gebotene Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist und es auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, nicht ankommt (BGH, Urteil vom 12.5.2009 – XI ZR 586/07– juris, Rn. 22). Randnummer 48 Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, die pflichtwidrige Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vertreten zu müssen. In der unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen liegt regelmäßig zumindest eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung. Abgesehen davon, dass ein Verschulden der Beklagten ohnehin aufgrund der Pflichtverletzung gesetzlich vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), reicht das gesamte Vorbringen auch nicht für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum. Randnummer 49 b. Unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Erwägungen zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungspflichtverletzung hat auch die gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags (Klageantrag zu II.) gerichtete Berufung der Klägerin Erfolg, soweit sie sich auf die 20 Stück Lehman Brothers Global Champion Zertifikate bezieht. Insoweit ist der Feststellungsantrag aus §§ 293, 295 BGB begründet. Randnummer 50 Die Beklagte kam spätestens mit Stellung des Klageabweisungsantrags in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 27.09.2010 (Bl. 186 – 193 d.A.) in Verzug mit der Annahme der ihr angebotenen Rückübereignung der streitgegenständlichen Global Champion Zertifikate. Bereits mit vorprozessualem anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2009 ist der Beklagten seitens der Klägerin ein Angebot auf Eigentumsübertragung gemacht worden. Dieses Angebot hat die Klägerin bei Antragstellung in der Sitzung vom 27.09.2010 wiederholt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung des Schuldners nicht annehmen werde. Randnummer 51 Die danach notwendige Annahmeverweigerung der Beklagten ist jedenfalls mit Ankündigung ihres Klageabweisungsantrags im Schriftsatz vom 02.06.1010 (Bl. 71 d.A.) erfolgt. Randnummer 52
- Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, soweit die Klägerin damit Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf den am 11.07.2007 erfolgten Erwerb von 180 Stück Dresdner Bonus Express Zertifikate V (WKN DR5YgJ) weiterverfolgt. Diese Ansprüche sind nicht begründet. Randnummer 53 Zwischen den Parteien ist zwar stillschweigend durch Aufnahme des Anfang Juli 2007 zwischen der Klägerin und dem (vor dem Landgericht als Zeugen vernommenen) Mitarbeiter der Beklagten Z1 geführten Telefongesprächs ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat aber die ihr daraus obliegenden Pflichten nicht verletzt. Randnummer 54 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Ausgangspunkt zutreffend und insoweit von der Klägerin unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beratungspflicht der Beklagten auf eine anleger- und objektgerechte Beratung zu erstrecken hatte. Randnummer 55 Die Anlageberatung einer Bank hat sich zunächst daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1981, IV a ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096 ; BGH, Urt. v. 06.
- 1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff., zit. nach juris, Rn. 17). Randnummer 56 Ob die Anlageempfehlung dem sog. Anlegerprofil der Klägerin entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Offen bleiben kann auch, ob die behauptete Äußerung der Klägerin, sie wolle eine konservative Anlage haben, vom Berater Z1 nach dem Zusammenhang, in dem sie gefallen ist, im Sinne einer kapitalsicheren Anlage zu verstehen war. Eine mögliche, nicht vom Anlegerprofil der Klägerin gedeckte Anlageempfehlung des Beraters Z1 ist jedenfalls deshalb nicht für den geltend gemachten Schaden kausal geworden, weil die Klägerin dem Erwerb der ihr empfohlenen Bonus Express Zertifikate in Kenntnis ihrer Funktionsweise zugestimmt hat. Randnummer 57 Damit hat die Klägerin ihre bisherige Anlagestrategie durch Aufnahme der empfohlenen Bonus Express Zertifikate in ihr Depot modifiziert. Randnummer 58 Die Anlageberatung der Beklagten war in Bezug auf die Bonus Express Zertifikate auch „objektgerecht“. Eine objektgerechte Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 06.
- 1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff., zit. nach juris, Rn. 18). Die Bank trifft eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über das konkrete Anlagerisiko (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2008, III ZR 198/05, WM 2008, 725 ff., zit. nach juris, Rn. 25). Bei Bonuszertifikaten ist der Anleger insbesondere darüber aufzuklären, dass der Bonusmechanismus außer Kraft gesetzt wird, wenn der Basiswert während der Laufzeit des Zertifikats die Barriere erreicht oder unterschreitet. Die Beratung hat sich darauf zu erstrecken, dass das Zertifikat in diesem Fall die Kursentwicklung des in Bezug genommenen Basiswerts abbildet, ohne dass Dividenden gezahlt werden. In diesem Zusammenhang ist der Anleger auf ein mögliches Totalverlustrisiko hinzuweisen. Randnummer 59 Das Landgericht hat über die klägerische Behauptung, der Zeuge Z1 habe die Struktur des Dresdner Bank Zertifikats lediglich mit einem Hinweis auf die Funktionsweise des im Februar erworbenen Zertifikats beschrieben, Beweis erhoben. Es hat zudem die Klägerin informatorisch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2010 (Bl. 186 ff. d.A.) zum Verlauf des im Juli 2007 mit dem Mitarbeiter der Beklagten Z1 geführten Gesprächs angehört. Die vom Landgericht hinsichtlich des Gesprächsinhalts getroffenen Feststellungen sind der Senatsentscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, da dem Senat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen ersichtlich sind. Randnummer 60 Der erstinstanzlich als Zeuge vernommene Anlageberater Z1 hat die klägerische Behauptung, ihr sei zur Funktionsweise des Dresdner Bank Zertifikats „nichts weiter“ erläutert worden, sondern dieses Zertifikat sei ihr allein durch einen Hinweis auf das zuvor erworbene Lehman-Zertifikat beschrieben worden, nicht bestätigt. Der Umstand, dass sich der Zeuge Z1 an den konkreten Gesprächsverlauf nicht mehr erinnern konnte, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn auch die persönlichen Angaben der Klägerin sind hinsichtlich eines Beratungsverschuldens der Beklagten nicht positiv ergiebig. Randnummer 61 Der Senat folgt dem Landgericht in der Beurteilung, dass die von der Klägerin wiedergegebene Beschreibung der Funktionsweise des Dresdner Bonus Express Zertifikats durch den Zeugen Z1 gegenüber der Klägerin nicht geeignet war, einen Beratungsfehler zu begründen. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine in der Bankbranche – wenn auch nicht im Wertpapierhandel - erfahrene Kundin handelte. Als solche musste sie der Angabe des Zeugen Z1, das Dresdner Bonus Express Zertifikat sei „analog dem anderen Zertifikat gestrickt“, die Information entnehmen, dass auch dieses Zertifikat eine Barriere aufweise, bei deren Berührung oder Unterschreitung Verluste drohten. Nach ihrem eigenen Bekunden (Bl. 187 d.A.) war der Klägerin von Herrn Z1 im Februar 2007 die Funktionsweise der Lehman-Anlage auf Nachfrage – auch hinsichtlich der Bedeutung der „Barriere“– erklärt worden. Indem die Klägerin bei Empfehlung der Dresdner Bonus Express Zertifikate im Juli 2007 konkrete weitere Nachfragen zur Risikostruktur unterlassen und, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung (Bl. 189 d.A.) angegeben hat, „auf das Urteil von Herrn Z1 gebaut“ hat, ist sie das Anlagerisiko, das sich nunmehr realisiert hat, bewusst und gewollt eingegangen. Randnummer 62 Aus einer möglichen, vom Zeugen Z1 im September 2008 abgegebenen Halteempfehlung vermag die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch herzuleiten. Zwar hat der Zeuge Z1 sich an 2 oder 3 Gespräche erinnern können, die er mit der Klägerin im Jahr 2008 geführt habe und in denen ihn die Klägerin gefragt habe, ob sie die Zertifikate halten oder verkaufen solle. Es habe dann ein Statement der Zentrale der X Bank gegeben, wonach die Zertifikate noch gehalten werden sollten, es sei noch genug Puffer vorhanden. Er habe dann gesagt, die Klägerin solle die Papiere halten. Der Senat folgt dem Landgericht in der Beurteilung, dass diese Halteempfehlung nicht schadenskausal, weil vertretbar war. Denn nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten hat bis Mitte September 2008 die große Mehrheit der Marktteilnehmer nicht damit gerechnet, dass es zum Zusammenbruch der großen Investmentbank Lehman Brothers komme. Bei Lehman Brothers handelte es sich unbestritten um eine traditionsreiche große amerikanische Investmentbank mit guten Geschäftsergebnissen und sehr gutem Rating. Vielmehr kam die Insolvenz auch aufgrund der Hilfsaktionen für andere Banken überraschend. Anerkannte Rating-Agenturen und Finanzanalysten haben bis dahin unverändert an ihren konstruktiven Einschätzungen sowie der Einstufung als „investmentgrade“ (anlagewürdig) festgehalten. Randnummer 63 Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, die Beklagte sei über das Fehlen der Einlagensicherung des Dresdner Bonus Express Zertifikats nicht aufklärungspflichtig gewesen. Bei einer Kapitalanlage in Wertpapieren besteht keine Hinweispflicht auf das Fehlen der für andere Geldeinlagen geltenden Sicherungseinrichtung (Teilnahme am Einlagensicherungsfonds), wenn dem Anleger das mit der Insolvenz der Emittentin verbundene Risiko bekannt (gemacht worden) ist. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer berufsspezifischen Kenntnisse vor, nachdem ihr das Zertifikat als X Bank Produkt vorgestellt worden war. Randnummer 64 Anders als bei der Empfehlung der Fremdzertifikate der Emittentin Lehman Brothers traf die Beklagte hinsichtlich der von der X Bank AG emittierten Schuldverschreibung keine Pflicht zur Aufklärung über die mit diesem Produkt erzielten Gewinne. Bei der Anlageempfehlung hauseigener Produkte ist der durch die Gewinnerzielungsabsicht bedingte Interessenkonflikt der Bank für den Kunden derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10 NJW 2011, 1949 ff., zit. nach juris, Rn. 38). Randnummer 65
- Die Berufung der Klägerin bleibt schließlich erfolglos, soweit damit die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß Klageantrag zu III.) weiterverfolgt wird. Randnummer 66 Das in Höhe von 1.419,19 € bezifferte anwaltliche Honorar ist zunächst nicht als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Randnummer 67 Denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der mit Schreiben des Klägervertreters vom 24.09.2009 ausgesprochenen Mahnung (noch) nicht in Verzug. Vielmehr diente dieses Schreiben erst dazu, die Beklagte in Verzug zu setzen. Die Kosten einer den Verzug begründenden Erstmahnung kann der Gläubiger jedoch nicht als Teil seines Verzugsschadens ersetzt verlangen (vgl. Palandt-Grüneberg,
- Aufl. 2011, Rn. 44 zu § 286 BGB m.w.Nw.). Randnummer 68 Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die durch eine vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstandene Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 der Anlage 1 zum RVG als adäquat kausale Folge aus der Pflichtverletzung resultieren kann. Sie ist in diesem Fall als Teil des Schadens zu ersetzen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 56, 57 zu § 249 BGB). Denn die Ersatzpflicht setzt allein voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (so zutreffend für einen Parallelfall:
- Zivilsenat des OLG Frankfurt, Urt. v. 03.11.2010, 19 U 70/10 , zit. nach juris, Rn. 59 , unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 444, 446 ). Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung die schadensbegründende Kausalität der ihr zur Last gelegten Beratungspflichtverletzung für die Entstehung des Honoraranspruchs in Zweifel gezogen hat, oblag es der Klägerin, hierzu konkret vorzutragen. Der nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast notwendige ergänzende Sachvortrag dazu, ob den Klägervertretern im Zeitpunkt der Mahnung bereits Klageauftrag erteilt worden war oder nicht, ist weder erfolgt noch war er entbehrlich. War nämlich den Klägervertretern bei Anfertigung des vorprozessualen Mahnschreibens vom 24.09.2009 bereits Klageauftrag erteilt, dann gehörte die Fertigung und Versendung dieses Schreibens gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zur Prozesstätigkeit der Klägervertreter und war nicht gesondert zu vergüten. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 70 Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015727