Zuständigkeit für Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuches Leitsatz Für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuches ist das Gericht des Erfüllungsortes auch dann örtlich zuständig, wenn der Erfüllungsort zwar ausdrücklich in der Urkunde selbst nicht bezeichnet ist, aber dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis und damit letztlich der Urkunde entnommen werden kann. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
- August 2011, 692 II 86/11, Vorlagebeschluss vorgehend AG Berlin, 70 II 52/11 Tenor Das Amtsgericht Wedding ist das für das Aufgebotsverfahren zuständige Gericht. Gründe Randnummer 1 Der Senat ist zur Entscheidung des vorliegenden Zuständigkeitsstreites nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 FamFG berufen, nachdem die zu verschiedenen Landgerichtsbezirken gehörenden Amtsgerichte Frankfurt am Main und Wedding (Berlin) sich über die Zuständigkeit, über die Ungewissheit besteht, nicht einigen konnten. Randnummer 2 Das Amtsgericht Wedding ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. Randnummer 3 Gemäß § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist für das Aufgebotsverfahren das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat, § 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Randnummer 4 Im vorliegenden Falle ist der Erfüllungsort zwar in dem aufzubietenden Sparbuch als Urkunde wohl selbst nicht ausdrücklich bezeichnet. Er lässt sich jedoch dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis und damit letztlich der Urkunde entnehmen und befindet sich nach der von dem Antragsteller vorgelegten Mitteilung der das Sparbuch ausstellenden Bank vom
- Juni 2011 (Bl. 12 d. A.) am Sitz des konto-führenden Investment & FinanzCenters, hier konkret dem Investment & Finanz Center Berlin-Wedding, Müllerstraße 34 A, 13353 Berlin. Randnummer 5 Der Senat schließt sich der - soweit ersichtlich - einhellig in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass für die Annahme des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes im Sinne des § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG der Erfüllungsort nicht - wie das Amtsgericht Wedding meint - ausdrücklich in der Urkunde selbst genannt sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Erfüllungsort bestimmbar ist (vgl. Keidel/Giers, FamFG,
- Aufl., § 466 Rn. 12; Bumiller/Harders, FamFG,
- Aufl., § 466 Rn. 2; Jurgeleit, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 22 Rn. 34; Bassenge/ Roth/Walter, FamFG,
- Aufl., § 466 Rn. 6; Eickmann/MüKomm ZPO/FamFG, 2010 §§ 466 – 484 Rn. 11, ebenso bereits zu der Vorgängervorschrift des § 1005 Abs. 1 ZPO: Baumbach/Lauterbach, ZPO,
- Aufl., § 1005 Rn. 1; Musielak/Ball, ZPO,
- Aufl., § 1005, Rn. 1). Randnummer 6 Die Durchführung des Aufgebotsverfahrens bei diesem Gericht des Erfüllungsortes erscheint wegen der Sachnähe angebracht. Der Rückgriff auf die Zuständigkeit des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands des Ausstellers gemäß § 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist demgegenüber nur dann geboten, wenn sich ein Erfüllungsort bezüglich der aufzubietenden Urkunde nicht bestimmen lässt. Randnummer 7 Das Amtsgericht Wedding, welches das Verfahren im Übrigen bereits mit einem II-Aktenzeichen registriert hat, war deshalb als zuständiges Gericht zu bestimmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015783