G nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes hat (vgl. Senatsbeschlüsse v. 19.9.2006 - 1Ss 167/06, v. 17.9.2009 - 1 Ss 251/09, v. 24.6.2011 – 1 Ss 199/11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.3.2009 - 3 Ss 71/09 ; OLG München NStZ 2011, 88). Randnummer 8 Diese Grundsätze sind vom Landgericht nicht beachtet worden, mit der Folge, dass das Landgericht die gebotene selbständige Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes im Tatzeitraum gegeben waren, d.h. ob der Angeklagte seinen
G in zumutbarer Weise nachgekommen ist, nicht vorgenommen hat. Diese Prüfung war auch nicht entbehrlich. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es entscheidend auf das „fortwirkende Einreiseverschulden“ ankomme, ist rechtsfehlerhaft (vgl. bereits Senatsbeschluss v. 17.9.2009 - 1 Ss 251/09). Zur Begründung eines Verstoßes gegen § 95 Abs.1 Nr.1 AufenthG im Tatzeitraum, d.h. im Zeitraum vom 11.2.07 bis 29.1.2008 „(und darüber hinaus bis zum heutigen Tage)“, kann die passlose Einreise des Angeklagten in die Bundesrepublik nicht herangezogen werden. Es kommt entscheidend darauf an, ob die zu einer Strafbarkeit nach § 95 Abs.1 Nr.1 AufenthG führenden Voraussetzungen im Tatzeitraum vorlagen. Aus dem von dem Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher lediglich, dass der Angeklagte offenbar der Passpflicht nach § 3 Abs.1 AufenthG unterliegt und sich in der bereits genannten Zeit ab 11.2.07 ohne Pass oder Passersatz in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Feststellungen dazu, ob der Angeklagte in zumutbarer Weise auf die Ausstellung eines Passes seines Heimatlandes hingewirkt hat, fehlen aufgrund des fehlerhaft zugrunde gelegten rechtlichen Maßstabes vollständig. Randnummer 9 Zwar scheidet die Annahme eines Anspruchs auf Ausstellung einer qualifizierten Duldung auch dann aus, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht bzw. diese verschleiert (vgl. Senatsbeschluss v. 19.9.2006 – 1 Ss 167/06 ; OLG München NStZ 2006, 529 ), so dass in einem derartigen Fall eine Anwendung des § 48 Abs. 2 AufenthG ersichtlich nicht in Betracht kommen würde und sich dementsprechend weitere Feststellungen erübrigten. Auch insoweit erweist sich jedoch das angefochtene Urteil in Ermangelung entsprechender tragfähiger Feststellungen als lückenhaft. Den Urteilsfeststellungen kann lediglich entnommen werden, dass der Angeklagte seine Identität nicht nachweisen kann und er bei dem indischen Konsulat die Ausstellung eines Passes beantragt hat, jedoch keinen ausgestellt bekommen hat. Feststellungen dazu, welche Erklärungen der Angeklagte gegenüber der Ausländerbehörde und/oder gegenüber den zuständigen Mitarbeitern des indischen Konsulats zu welchem Zeitpunkt abgegeben hat, fehlen vollständig. Randnummer 10 Der neue Tatrichter wird mithin weitergehende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Angeklagte seinen
G in zumutbarer Weise nachgekommen ist, so dass geprüft werden kann, ob der Angeklagte in dem Tatzeitraum einen Anspruch auf Erteilung eines Passersatzes gehabt hätte. Randnummer 11 Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO). Randnummer 12 Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass die Ausführungen zur Strafzumessung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten. Die Kammer hat im angefochtenen Urteil die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten – die möglicherweise wegen des Zeitablaufs unterdessen tilgungsreif sind – nur unzureichend dargelegt. Wenn sich das Tatgericht - wie vorliegend - als strafschärfend auf einschlägige Vorstrafen stützt, ist festzustellen, welche konkreten Taten dem zugrunde lagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015791
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