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OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen 7 UF 13/11 Beschluss Versorgungsausgleich: Obergrenze für Pauschale des Versorgungsträgers für Teilungskoste

Versorgungsausgleich: Obergrenze für Pauschale des Versorgungsträgers für Teilungskosten Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 14. März 2011, 511 F

§ 18Abs.

1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 €, die jedoch oberhalb von 766,50 € nur nach individueller Darlegung anerkannt werden könnten) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 € übersetzt wäre, die konkret angesetzten 748,20 € wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdeführerin: Teilungskosten von 1.809,06 € bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von über 72.000 € gebilligt) ein Bedürfnis für eine Begrenzung der abzugsfähigen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden dürften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240%

§ 18Abs.

1 SGB IV belaufe. Begründet wird dies damit, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Realteilung im Grundsatz eine auf das Deckungskapital bezogene Pauschalierung akzeptiert und nur für "sehr werthaltige Anrechte" (BT-Drs. 16/10144, S. 125 re. Sp.) ein absoluter Höchstbetrag vorzusehen sei. Bei einem Ansatz von z.B. 250 € würde indes bereits bei einem Kapitalwert von 12.500 € (bei 2%) bzw. 8.333,33 € (bei 3%) die Grenze erreicht, obwohl diese Beträge nur sehr geringfügig über der auf den Kapitalbetrag des auszugleichenden Anrechts vor Ausgleich hochgerechneten Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG (Ausgleichswert 120%

§ 18Abs.

1 SGB IV, entsprechend 240% dieser Bezugsgröße als Wert des auszugleichenden Anrechts vor Abzug von Teilungskosten, derzeit also 6.132 €) liege. Daraus ergebe sich ein Wertungswiderspruch, weil bei einem derart dicht an der Bagatellgrenze liegender Betrag noch nicht im Sinne der Gesetzesbegründung von einem "sehr werthaltigen Anrecht" gesprochen werden könne. Vielmehr habe der Gesetzgeber ja ausdrücklich auf die in der Problematik vergleichbaren Entscheidungen zu den Teilungskosten bei Realteilung nach altem Recht verwiesen. Danach sind selbst Umlagen mit umgerechnet über 2.800 € nicht beanstandet worden (OLG Celle, FamRZ 1985, 939, 942). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an das frühere Recht gerade eine Pauschalierung in der Größenordnung zwischen 2 und 3% des auszugleichenden ehezeitanteiligen Kapitalbetrages auch mit der Regelung des § 13 VersAusglG billigen und fortführen wollen. Schon mit dieser prozentualen Regelung ist gewährleistet, dass das auszugleichende Anrecht nicht empfindlich geschmälert wird. Die weitere Funktion der Angemessenheitskontrolle nach § 13 VersAusglG, sicherzustellen, dass die geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen, wird dann erfüllt, wenn eine Obergrenze festgelegt wird. Der Gesetzgeber hat eine solche Obergrenze für geboten erachtet, wenn die auszugleichenden Anrechte "sehr werthaltig" sind, sich also signifikant vom Durchschnitt der Anwartschaften bzw. korrespondierend vom Durchschnitt der daraus resultierenden Renten abheben. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 18 Abs. 2 VersAusglG, wonach Kapitalwerte bis 240% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV im Regelfall nicht auszugleichen sind, wäre eine Interpretation, dass ein "sehr werthaltiges Recht" bereits bei Kapitalwerten vorliegen soll, die nur wenig über dieser Grenze liegen, nicht nachvollziehbar. Eine gestaffelte Differenzierung danach, dass Pauschalierung nur bis zu einem bestimmten Betrag ohne Nachweis, darüber hinaus bis zu einer Höchstgrenze mit Nachweis zulässig sein soll, verfehlt das gesetzgeberische Anliegen, durch Pauschalierungen den Aufwand und damit die Kosten für die Beteiligten möglichst gering zu halten. Zwar lässt sich der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 16/10144, S. 125) entnehmen, dass eine Differenzierung nach gewissen äußeren Merkmalen wie Größe des Versicherungskollektivs, Finanzierungsform und der Komplexität der Zusagen erwünscht ist. Von einer Einzelfallprüfung bis hin zur aufwändigen gerichtsförmlichen Überprüfung der Angaben im Rahmen einer Beweisaufnahme ist nicht die Rede. Gegen die vom Bundesrat erhobenen Bedenken, dass es problematisch sei, wenn die Versorgungsträger gezwungen würden, im konkreten Fall die den entsprechenden Verwaltungskosten zugrunde liegende betriebswirtschaftliche Kalkulation offenzulegen (BR-Drs. 343/08 - Beschluss - S. 4f., sub Nr. 5), hat sich die Bundesregierung damit gerade nicht gewandt, sondern nur mit Rücksicht auf die vielfältigen Konstellationen, wenn man auf die genannten äußeren Kriterien abstelle, von einer gesetzgeberischen Konkretisierung des Begriffs der Angemessenheit abgesehen. Ausdrücklich erwähnt ist allerdings, dass in großen, stark standardisierten versicherungsförmigen Systemen durch die Teilung geringere Kosten anfallen als bei kleineren Unternehmen. Gerade auf solche versicherungsförmige Systeme bezogen sich jedoch die Entscheidungen zum früheren Recht, auf die im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Bezug genommen war. Daraus lässt sich entwickeln, dass der Gesetzgeber allenfalls bei kleineren Unternehmen eine noch höhere Grenze hinsichtlich der Teilungskosten ansetzen wollte, als dies in der Rechtsprechung bei versicherungsförmigen Altersversorgungen bereits akzeptiert worden war. Mittelbar lässt sich daraus schließen, dass der Gesetzgeber den Begriff der "sehr werthaltigen Anrechte", bei denen er es für erforderlich hält, eine Obergrenze für die Teilungskosten anzusetzen, nicht anders verstehen wollte, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung bereits der Fall war. Dann aber könnten selbst Anrechte mit einem zu teilenden Betrag von über 100.000 € bei versicherungsähnlicher Struktur des Versorgungsträgers und der jeweiligen Versorgung noch nicht als "sehr werthaltig" angesehen werden, was sich damit deckt, dass die daraus resultierenden Renten immer noch einem eher unterdurchschnittlichen Monatseinkommen entsprechen. Der Einwand, dass schon unterhalb einer solchen Grenze (bei 2,5% von 100.000 € ergäben sich Teilungskosten von 2.500 €), dieser Betrag die tatsächlich anfallenden Teilungskosten regelmäßig deutlich übersteigt, ist angesichts der vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Pauschalierung nicht stichhaltig. Dieser Pauschalierung ist es immanent, dass sie bezogen auf den Einzelfall in aller Regel zu hoch oder zu niedrig ausfallen wird. Es kommt allenfalls darauf an, dass im Rahmen einer Mischkalkulation die Pauschalierung nicht zu einer unangemessenen Bereicherung des Versorgungsträgers zu Lasten der Gesamtheit der geschiedenen Eheleute führen darf. Diese Problematik unterscheidet sich aber in keinem Punkt von den Erwägungen, die schon unter Geltung des früheren Rechts dazu geführt haben, einen pauschalen Ansatz von 2 bis 3 % zu billigen und lediglich als Ausnahme eine - jedenfalls deutlich oberhalb der hier auszugleichenden Kapitalwerte liegende - absolute Obergrenze vorzusehen. Infolgedessen hätte das Familiengericht von dem bei der Beschwerdeführerin zugunsten des Ehemannes bestehenden Anrecht mit dem ehezeitlichen Kapitalbetrag von 55.441,66 € und von dem weiteren Anrecht mit dem ehezeitlichen Kapitalbetrag von 30.763,39 € nicht jeweils lediglich 500 € Teilungskosten in Abzug bringen dürfen, sondern die von der Beschwerdeführerin zutreffend auf der Grundlage ihrer Gesamtbetriebsvereinbarung und den Durchführungsgrundsätzen bezifferten Beträge von 1.386,04 € bezüglich des erstgenannten Anrechts (Vorsorgekapital Eins) und in Höhe von 769,08 € hinsichtlich des weiteren genannten Anrechts (Vorsorgekapital nach Wahl). Nach Abzug dieser Beträge sind im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG die im Tenor genannten Beträge auszugleichen, wobei in der sprachlichen Fassung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Konkretisierung und Differenzierung Rechnung zu tragen war. Der Senat konnte nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne Durchführung eines Termins entscheiden, weil neue Erkenntnisse aus einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten waren. Die Beteiligten sind der entsprechenden Ankündigung des Senats durch Verfügung vom 16.6.2011 auch nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112, 81 FamFG. Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. III. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es jedenfalls zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 FamFG) einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage bedarf, ob die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG mit einem Prozentbetrag des zugrundeliegenden Deckungskapitals pauschaliert werden können sowie ob, wie und ggf. auf welchen Betrag eine Höchstgrenze - namentlich bei "besonders werthaltigen Anrechten" - für die pauschal ansetzbaren Teilungskosten festzusetzen ist. 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