Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in Altfällen Leitsatz Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer gemäß § 66 III StGB a. F. in einem Altfall nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung ist bereits gewahrt, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist; einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten und dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 I Nr. 1 ThUG bedarf es hingegen nicht. Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 15. Juli 2011, 7 StVK 267/11, 7 StVK 190/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Gründe Randnummer 1 I. Der Untergebrachte wurde durch Urteil des LG Frankfurt am Main vom 06.02.1992 wegen Mordes in drei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Randnummer 2 Nach den getroffenen Feststellungen nahm der Untergebrachte am ….10.1988 die damals17-jährige A als Anhalterin mit. Er bog ohne Einwilligung der Geschädigten in einen Feldweg ab, hielt nach einigen 100 m Fahrt auf dem Feldweg das Fahrzeug an, drehte sich zu der Geschädigten hin und würgte sie mit beiden Händen trotz ihrer Gegenwehr bis zum Erstickungstod. Ob es zu sexuellen Handlungen kam, konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer stellte aber fest, die Tat sei durch einen inneren sexuellen Drang motiviert gewesen und habe für den Untergebrachten ein sexuell lustvolles Erlebnis dargestellt. Randnummer 3 Am ….09.1989 nahm der Untergebrachte Kontakt zur damals 22-jährigen auf dem Straßenstrich tätigen, heroinabhängigen Prostituierten B auf und führte im Einverständnis mit ihr auf dem Beifahrersitz seines Pkws Geschlechtsverkehr mit Kondom aus. Entweder während oder nach dem Geschlechtsverkehr würgte er plötzlich ohne äußeren Anlass die völlig überraschte Geschädigte bis zum Erstickungstod. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es vor, während oder nach der Tötung der Handlung zum – durch den Fund eines mit Sperma des Untergebrachten gefüllte Kondom erwiesenen – Samenerguss kam. Auch hier stellte die Kammer fest, dass der Untergebrachte bei Erwürgen der Geschädigten einem sexuell motivierten Drang gefolgt und dass das Geschehen für ihn von lustvollem Erleben gewesen sei. Randnummer 4 In der Nacht vom …. auf den ….10.1989 nahm der Untergebrachte die 25-jährige auf dem Straßenstrich tätige Prostituierte C in sein Fahrzeug auf und begann auf einem Parkplatz im Einvernehmen mit ihr mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Entweder während oder nach dem Koitus schlang er zwei im Auto mitgeführte Nylon-Strümpfe der Geschädigten um den Hals und tötete das sich wehrende Opfer durch Erdrosseln. Randnummer 5 Mit einem weiteren Strumpf fesselte er die Hände der Geschädigten vor dem Bauch. Es fand ein Samenerguss statt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dieser vor während oder nach der Tötungshandlung stattfand. Das Gesamtgeschehen sei – so die Kammer – ein sexuell lustvolles Erleben und sexuell motiviert gewesen. Randnummer 6 Am ….03.1990 vereinbarte der Verurteilte mit der auf den Straßenstrich tätigen 22-jährigen D die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt. Während des Geschlechtsakts auf einem Parkplatz im Auto des Untergebrachten begann er plötzlich und ohne äußeren Anlass die Geschädigte zu würgen. Er beabsichtigte – so die Feststellungen – die Geschädigte zu töten und folgte einem inneren, sexuell motivierten Drang. Durch die heftige Gegenwehr der Geschädigten wurde eine Kollegin von ihr auf das Geschehen aufmerksam, deren Eingreifen und deren lautstarke Mitteilung, sie werde die Polizei alarmieren, veranlassten den Untergebrachten zu Flucht. Randnummer 7 Die Kammer stellte fest, der Untergebrachte leide an einer sexuellen Triebdevianz (sexueller Sadismus), zu der er sich jedoch nicht bekenne. Ferner liege eine Hirnschädigung vor, die zu einer gestörten Persönlichkeit des Verurteilten geführt habe. Die Steuerungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen. Die Kammer hat die Taten mit 10 Jahren, zwei Mal 12 Jahren und 6 Jahren geahndet und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet. Die Voraussetzungen des § 63 StGB wie die des § 66 II StGB (damaliger Fassung) lägen vor. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei aber gegenüber der in der Sicherungsverwahrung vorrangig. Randnummer 8 In der Folge wurde zunächst die Unterbringung vollstreckt, sodann nach Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge die Strafe vollständig verbüßt, danach wiederum die Maßregel nach § 63 StGB vollstreckt. Nach Einholung eines externen Gutachtens (Prof. Dr. SV1) erklärte die 4. Strafvollstreckungskammer Kassel mit Beschluss vom 05.04.2007 die Unterbringung gem. § 67d VI StGB für erledigt. Es habe von Anfang an kein Zustand vorgelegen, der die Unterbringung gerechtfertigt hätte. Eine frühkindlich erworbene hirnorganische Störung sei jedenfalls nicht schwerwiegend. Die Annahme sexuellen Sadismus beruhe nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen auf einem Rückschluss aus dem Tathergang, diejenige der sexuellen Motivation der Taten und ihres sexuell lustvollen Erlebens aus einem Schluss aus diesem Schluss. Das Würgen während des Geschlechtsverkehrs bei der letzten Tat zum Nachteil spreche zwar für die Annnahme, dass hier sadistische Motive handlungsleitend gewesen seien, es fehle aber an einer schwerwiegenden, Handeln und Erleben einengenden sadistischen Deviation. Randnummer 9 Nach Erlass eines Unterbringungsbefehls gem. § 275a StGB ebenfalls am 05.04.2007, auf Grund dessen der Beschwerdeführer in staatlichem Gewahrsam verblieb, wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b III StGB angeordnet. Die dagegen eingelegte Revision wurde ebenso verworfen wie die Verfassungsbeschwerde (BVerfG [Kammer], NJW 2010, 1514 ). Randnummer 10 Zur Begründung führte die Kammer aus, die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel und der Strafe ergebe, dass er einen Hang i.S. des § 66 StGB aufweise und mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten vergleichbar den Indexdelikten begehen werde. Nach den Zeugenaussagen habe der Verurteilte während seiner Unterbringung und während des Strafvollzugs jede Behandlung (namentlich in der Sozialtherapeutischen Anstalt und in Form von Einzeltherapien) von Anfang an abgelehnt und diese Ablehnung bis zum Verhandlungstage aufrechterhalten. Er habe sich als normal empfunden und durchgängig die Erstellung einer Legalprognose zur „Glaubensfrage“, nämlich ob man seiner Angabe, dass er keine Straftaten mehr begehen werde, Glauben schenke oder nicht, erklärt. Randnummer 11 Beide Sachverständigen, Prof. Dr. SV1 und Dr. SV2 hätten – insoweit stimmen die Urteilsausführungen mit deren schriftlichen, wegen der Weigerung des Untergebrachten, sich explorieren zu lassen, nach Aktenlage erstatteten Gutachten überein - eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer, den bisherigen Delikten vergleichbarer Taten bejaht. Randnummer 12 Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 sei dem Untergebrachten auf Grund seiner prädeliktischen Persönlichkeit, der Ausgangsdelikte sowie seine Entwicklung im Vollzug eine sehr ungünstige Legalprognose zu stellen. Randnummer 13 Der Angeklagte habe eine Tatserie von drei vollendeten Tötungsdelikten und einem Versuch mit sexuellen Motiven im Zeitraum von 1 ½ Jahren begangen, wobei bereits die Tatserie als solche innerhalb kurzer Zeit auf einer Rückfallgefahr hinweise. Es sei des weiteren keine Bindung der Taten an lebenssituative Bedingungen zu erkennen, insbesondere seien die vom Untergebrachten hierzu angegebenen und im Urteil vom 06.02.1992 festgestellten Probleme mit seiner Freundin nicht nachvollziehbar, vor allem weil er die erste Tat zeitlich bereits deutlich vor dem Beginn der partnerschaftlichen Probleme begangen habe. Hinzu komme ein sadistischer Hintergrund der Taten. Es liege beim Betroffenen zwar keine echte sadistischen Deviation, jedoch eine Verkoppelung von aggressiven und sexuell sadistischen Impulsen, zumindest bezogen auf das letzte Delikt vor. Diese Problematik bestehe weiterhin fort. Ferner liege ein soziales Defizit im Sinne einer mangelnden Empathie des Untergebrachten mit seinen Opfern vor. Bei einem derartigen Defekt im Bereich des Empathievermögens seien ebenfalls keine spontanen Verbesserungen zu erwarten, so dass auch dieser für die Kriminalprognose ausgesprochen ungünstige Faktor weiter bestehe. Dies gelte gleichermaßen für die durchgehend fehlende Bereitschaft des Untergebrachten, die tatsächlichen Hintergründe seiner früheren Taten und deren Entwicklung näher offenzulegen und Strategien zur künftigen Vermeidung vergleichbarer Straftaten zu erarbeiten. Die soziale Anpassungsfähigkeit wie auch die weitestgehende Unauffälligkeit des Untergebrachten im Vollzug seien nicht als krimalprognostisch günstig zu werten. Zum einen sei hier zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte sowohl vor als auch zwischen den einzelnen Taten sich völlig angepasst verhalten habe. Zum anderen zeige sich seine Gefährlichkeit aber gerade nicht in der Haftsituation, da er dort für seine Taten typischen Anreizen nicht ausgesetzt sei. Auch die Tatsache einer problemlosen zeitweise intimen Beziehung des Betroffenen zu einer mituntergebrachten Patientin lasse keinen abweichenden Schluss zu, da ihm auch im während seiner Tatserie es möglich gewesen sei, die Beziehung zu seiner damaligen Freundin problemlos aufrechtzuerhalten. Randnummer 14 Zusammenfassend sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Untergebrachten künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit den Indexdelikten vergleichbare Straftaten zu erwarten seien, also Tötungsdelikte entweder mit direktem sexuellen Motivationshintergrund oder zur Verdeckung eines vorher gegangenen gewalttätigen Sexualdelikts. Randnummer 15 Insbesondere sein Verhalten während des Straf- und Maßregelvollzugs weise darauf hin, dass die hohe Gefährlichkeit, die er in seiner früheren Tat sehr gezeigt habe, unverändert fortbestehe. Randnummer 16 Der Sachverständige Dr. SV2 habe ausgeführt, dass die in den Anlasstaten zu Tage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten seither in keiner Weise abgenommen habe, da ihm jegliches Gespür für die Schrecklichkeit seiner Taten fehle und er sich bislang beharrlich weigere, über die Hintergründe und Motive der Morde zu sprechen und Vermeidungsstrategien zu erarbeiten. Aus den gleichen Gründen wie die vom Sachverständigen Prof. Dr. SV1 genannten seien die Anpassungsfähigkeit und das Vollzugsverhalten des Untergebrachten ohne prognostische Relevanz. Es bedürfe vielmehr zwingend eines inneren Prozesses der Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen und der Schuld. Eine abweichende Einschätzung könne sich auch in Zukunft nur ergeben, wenn der Untergebrachte sich in persönlichen Gesprächen öffnen und sukzessive eine ausreichend profunde Auseinandersetzung mit den Gründen seiner Taten erkennen lassen würde. Randnummer 17 In der Folgezeit berichtete die Anstalt, dass das Vollzugsverhalten des Untergebrachten nach wie vor beanstandungsfrei sei, er nach wie vor aber jegliche therapeutische Intervention ablehne. In seiner mündlichen Anhörung vom …03.2009 erklärte er, er brauche keine Aufarbeitung seiner Taten, weil er das alles schon selbst gemacht habe. Er wolle vor allem nicht in die sozialtherapeutische Anstalt, man höre nichts Positives darüber, so dass es sich frage, ob „er sich das antun müsse“. Am 29.07.2009 berichtete die Anstalt erneut, dass der Verurteilte sich nach wie vor jedwedem Behandlungsangebot verweigere, namentlich bezüglich der sozialtherapeutischen Anstalt nicht einmal Interesse an der Teilnahme an einem Informationsgespräch gezeigt habe. Er führe auch keinerlei Gespräche mit den Fachdiensten. Auch der Nachbericht der Anstalt vom 06.10.2010 ergab keine Veränderung. Randnummer 18 Nach der Anhörung des Untergebrachten vor der gesamten Kammer beschloss diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.7.2011, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung „weder ausgesetzt noch sonst beendet“ werde. Randnummer 19 Sie vertrat die Auffassung, nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05. 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. müsse (lediglich) die Gefahr schwerer Gewalttaten bestehen, die aus konkreten Umständen in der Person des Verurteilten und seinem Verhalten abzuleiten sei, einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalttaten und des Vorliegens einer psychischen Störung bedürfe es hingegen nicht. Die genannte Gefahr sei aus den fortbestehenden Gründen der im Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachten zu bejahen. Die Einholung eines neuen Gutachtens sei nicht erforderlich, da kein Fall des § 463 III 4 StPO vorliege und die Kammer nicht erwäge, die Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich keine Verpflichtung, über die Frage der Erledigung oder Fortdauer der Maßregel nur auf Grund eines neuerlichen externen Gutachtens zu entscheiden. Randnummer 20 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Untergebrachte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Randnummer 21 II. Die zulässige Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Maßregel war nicht nach Maßgabe der Entscheidungen des BVerfG vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a (Senat) und vom 08.06.2011 – 2 BvR 2846/09 (Kammer) für erledigt zu erklären. Randnummer 22 1. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 für den Senat bindend (§ 31 BVerfGG) die Umsetzung der Entscheidungen des EMRK zu Verstößen der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 und 7 MRK geregelt und u.a. § 66b III StGB in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23.07. 2004 wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 II i.V. mit Art 104 GG erklärt (Nr. II 1.
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