Leitsatz Es verstößt gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn nach einem Dezernatswechsel der erkennende Richter die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen bewertet, ohne die Zeugen selbst vernommen zu haben und ohne aktenkundige Stellungnahme des die Vernehmung durchführenden Richters zum persönlichen Eindruck von den Zeugen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 11. Januar 2010, 2/8 O 268/06, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 11.1.2010 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.308,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2006 zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gründe Randnummer 1 I) Die Klägerin, die bei der Beklagten für den PKW … eine Teil-Kaskoversicherung unterhält, macht einen Anspruch wegen angeblicher Entwendung von Fahrzeugteilen geltend. Randnummer 2 Nach Behauptung der Klägerin hat ihr Schwiegersohn – der Zeuge 1A – am Freitag, dem ...2005 gegen 21.45 Uhr das Fahrzeug auf dem Parkplatz direkt am Waldrand der Gaststätte X in der ... Straße in O1 abgestellt und dort über Nacht stehen gelassen, weil er Alkohol getrunken hatte. Als er am nächsten Tag gegen 11.50 Uhr das Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter habe abholen wollen, habe er festgestellt, dass dieses aufgebrochen gewesen sei und eine Reihe von Fahrzeugteilen – u.a. die Autositze aus Leder, CD-Player, CD-Wechsler – entwendet gewesen seien. Randnummer 3 Der Zeuge 1A erstattete Anzeige bei der Polizei. Nach Schadensmeldung bei der Beklagten holte diese ein Gutachten des Sachverständigenbüros B ein. Im Gutachten vom 28.6.2005 – erstattet von dem Sachverständigen C - wurden die Reparaturkosten mit netto 9.424,69 Euro beziffert, wobei lediglich die für die Beseitigung der äußerlichen Schäden erforderlichen Kosten zugrunde gelegt wurden; unberücksichtigt blieb, dass die Sitze des Fahrzeugs mit Leder bespannt waren. Kosten für den Ersatz der Radioanlage wurden nicht in Ansatz gebracht. Randnummer 4 Die Y, an welche die Klägerin ihre Ersatzansprüche zunächst abgetreten hatte, reichte bei der Beklagten die Rechnung vom 1.8.2005 ein, welche netto Reparaturkosten von 10.925,48 Euro ausweist. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Sachverständige B mit einer Nachbesichtigung. Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 7.9.2005 aus, dass ein Einbau von Neuteilen oder von Gebrauchtteilen, die aus baugleichen Fahrzeugen stammen, nicht festgestellt werden könne. Weiter heißt es: „Nach den getroffenen Feststellungen gehörten die jetzt eingebauten Teile bereits vor dem Schadensereignis vom ...2005 zu diesem Fahrzeug.“ Mit Schreiben vom 19.10.2005 lehnte die Beklagte daraufhin ihre Einstandspflicht ab. Randnummer 5 Unstreitig war die Rechnung der Firma Y zunächst auf die Klägerin ausgestellt worden. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, wurde eine Rechnung auf die Firma der Zeugin 2A ausgestellt. Gegen Mitarbeiter der Firma Y und deren Kunden ist wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil von Versicherungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig; das Verfahren richtet sich u.a. auch gegen den Zeugen 1A. Randnummer 6 Mit ihrer Klage hat die Klägerin, die vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Zahlung der netto Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma Y in Höhe von 10.925,48 Euro sowie die Kosten für den Ersatz eines Baby-Sitzes abzüglich Selbstbeteiligung – insgesamt 11.033,19 Euro - und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Randnummer 7 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen 1 und 2A, B, D, E, C und F, wobei die Zeugenvernehmung nicht durch die erkennende Richterin, sondern durch deren Dezernatsvorgängerinnen durchgeführt worden ist. Randnummer 8 Durch Urteil vom 11.1.2010 – auf dessen Inhalt (Bl. 563 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht der Klage in Höhe von 8.308,80 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin das äußere Bild eines Diebstahls von Fahrzeugteilen durch die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen 1 und 2A sowie F nachgewiesen habe. Demgegenüber habe die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass der Fahrzeugteilediebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht sei. Die Aussagen der Zeugen D und E seien nicht ergiebig gewesen, insbesondere hätten die Zeugen nicht bestätigt, dass der Zeuge 1A die im Rahmen der Reparatur verbauten Teile selbst angeliefert habe. Die Angaben der Zeugin B seien nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass die Türverkleidungen von Anfang an im Fahrzeug verbaut gewesen seien. Im übrigen habe die Zeugin ihre Schlussfolgerung, dass ursprünglich im Fahrzeug eingebaute Teile bei der durchgeführten Reparatur wieder eingebaut worden seien, auf den Umstand gestützt, dass es sich um gebrauchte Teile handele. Für den Einbau gebrauchter Teile habe der Zeuge 1A jedoch eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben, nämlich dass eine kostengünstige Reparatur habe durchgeführt werden sollen. Soweit der Zeuge C bekundet habe, dass die hintere linke Türverkleidung vor und nach der Reparatur im selben Zustand gewesen sei, schließe dies nicht aus, dass sie jedenfalls neu mit Leder bezogen worden sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht geboten gewesen. Das Fahrzeug stehe für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Das vorhandene Bildmaterial sei wegen einer Vielzahl nicht lesbarer Produktionsdaten keine ausreichende Grundlage für die Einholung eines Gutachtens. Randnummer 9 Da eine ordnungsgemäße Reparatur nicht erfolgt sei, stehe der Klägerin ein Ersatzanspruch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Nettorestwert – abzüglich Selbstbeteiligung – zu. Randnummer 10 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Randnummer 11 Sie wiederholt ihre Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Eigentümer des Fahrzeugs sei der Zeuge 1A, der auch wirtschaftlich hinter dem Prozess stehe. Randnummer 12 Des weiteren rügt die Beklagte, dass die Beweisaufnahme zum äußeren Bild von einer Dezernatsvorgängerin der erkennenden Richterin durchgeführt und nicht wiederholt worden sei. Die erkennende Richterin habe sich mithin keinen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen verschafft. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu beanstanden. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das landgerichtliche Urteil. Randnummer 13 Im übrigen greift sie die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die Aussagen der Zeugen 1 und 2A wiesen eine Vielzahl von Widersprüchen auf, die nur den Schluss zuließen, dass es sich nicht um die Bekundung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts handele. Der Nachweis des äußeren Bildes sei daher nicht erbracht. Randnummer 14 Darüber hinaus wiederholt sie ihren Vortrag, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen B und C die angeblich entwendeten Teile nach der Reparatur wieder in das Fahrzeug eingebaut gewesen seien. Hierzu hätte das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Soweit die erkennende Richterin die Protokollierung der Angaben der sachverständigen Zeugen B und C nicht für ausreichend erachtet habe, hätte es ggf. vorab diese erneut hören müssen. Ein Sachverständiger hätte das umfangreiche Lichtbildmaterial auswerten können. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 11.1.2010 abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Durchführung der Beweisaufnahme an das Landgericht Frankfurt/M. zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin nimmt die teilweise Abweisung der Klage hin und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil. Randnummer 18 Der Diebstahl der Fahrzeugteile sei nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme erwiesen. Der Einholung eines weiteren Gutachtens habe es nicht bedurft. Es erschließe sich bereits nicht, wozu ein Beweis überhaupt möglich sein soll. Randnummer 19 II) Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg als sie zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht führt. Randnummer 20 Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es ist unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zustande gekommen. Darüber hinaus beruht es auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Form einer fehlerhaften, weil unterbliebenen Beweiserhebung. Randnummer 21 Zwar hat das Landgericht zu recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Gemäß § 3
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