3 der einschlägigen Satzung des Beklagten kann der Ausschluss u.a. erfolgen, wenn das Mitglied Randnummer 6
4 Satz 1 der Satzung entscheidet über den Ausschluss ordentlicher Mitglieder der Vorstand der örtlichen Verbandsstufe, der das Mitglied angehört, auf Antrag. Nach § 5 Nr. 4 Satz 2 geht diese Befugnis auf den Landesvorstand über, wenn die Verbandsinteressen es erfordern.
4 Satz 3 kann des Landesvorstand seine Befugnisse auf eine nachgeordnete Verbandsstufe übertragen. Randnummer 9 Mit Beschluss des X-Bezirksverbandes Stadt1 vom 09.02.2009 wurde bzgl. der Klägerin zu 1) der Ausschluss aus dem Sozialverband X verfügt und zwar mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf § 5 Nr. 3
8 der Satzung der Beklagten Wahlanfechtungen nur innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag möglich seien und dass innerhalb dieser Frist die Anfechtung in Schriftform dem Vorstand der betroffenen Verbandsstufe zugegangen sein müsse. Randnummer 19 Des Weiteren wies sie darauf hin, dass bei dem Vorstand des X-Ortsverbandes Stadt2 bis zum 18.03.2009 – also innerhalb von drei Werktagen – keine in schriftlicher Form abgefasste Wahlanfechtung eingetroffen sei mit der Folge, dass eine wirksame Wahlanfechtung nicht erfolgt sei. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2009 (Bl. 112) mitgeteilt hatte, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte, trat die Prozessbevollmächtigte der Kläger dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 14.05.2009 (vgl. insoweit Ausführungen Bl. 67 f.) entgegen. Randnummer 20 Ungeachtet dessen stellte der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss des X-Kreisverbandes Stadt1 mit Beschluss vom 10.09.2009 (Bl. 113 f.) fest, dass die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Stadt2 vom 14.03.2009 nicht wirksam einberufen und die von der Mitgliederversammlung durchgeführte Wahl ungültig sei. Randnummer 21 Hiergegen legten die Kläger beim Beschwerde- und Schlichtungsausschluss des X-Kreisverbandes mit Schreiben vom 06.10.2009 Beschwerde ein (vgl. insoweit Ausführungen Bl. 68 ff.). Randnummer 22 Mit Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschlusses des X-Bezirksverbandes Stadt1 vom 04.12.2009 (Bl. 115 f.) bestätigte dieser die vorangegangenen Beschlüsse. Randnummer 23
Nr.7 der Satzung die übergeordnete Verbandsstufe dies anordnen, falls die Verbandsinteresse dies erforderten. Randnummer 31 Da es sich bei einer solchen Beurlaubung allerdings um einen massiven Eingriff in die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes handele, sei auch in solchen Fällen die Mitgliederversammlung zu beteiligen. Des Weiteren sei auch die Jahreshauptversammlung des X-Ortsverbandes Stadt2 am 14.03.2009 ordnungsgemäß einberufen worden und die auf dieser Versammlung durchgeführte Neuwahl des Vorstandes ebenso wie die dort gefassten Beschlüsse seien gültig. Der Beschluss des X-Bezirksverbandes Stadt1 vom 04.12.2009, in dem festgestellt worden sei, dass dies nicht wirksam geschehen sei, sei hingegen unwirksam. Der Kläger zu 2) habe ordnungsgemäß zur Jahreshauptversammlung eingeladen, da die ihm gegenüber mehrfach ausgesprochenen Beurlaubungen unwirksam seien. Somit seien auch die in der Jahreshauptversammlung durchgeführten Vorstandswahlen und sonstigen Beschlüsse gültig. Darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen, dass eine wirksame Anfechtung der Neuwahl des Vorstandes vorliege. Den substantiierten Ausführungen der Kläger zur versäumten Einhaltung der Frist sei der Beklagte seinerseits nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten. Des Weiteren hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz der jeweils geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 280 Abs. 1, 31 BGB), da jedes Vereinsmitglied einen Anspruch darauf habe, dass der Vorstand seine Mitgliedschaftsrechte nicht verletze. Randnummer 32 Mit der Berufung des Beklagten wird das Urteil erster Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das Landgericht verkenne, dass es sich bei dem Ortsverband Stadt2 lediglich um eine Untergliederung des Beklagten handele. Das als „Vorstand“ bezeichnete Leitungsgremium einer solchen Untergliederung sei kein Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus einem Verein finde nur Anwendung auf den Ausschluss von Mitgliedern durch dasjenige Organ, dem sie selbst angehörten. Davon nicht erfasst sei der Ausschluss von Mitgliedern, die einem Verbandsorgan in einer untergeordneten Untergliederung angehörten. Ferner habe das Landgericht ignoriert, dass nach der Satzung des Beklagten die Jahreshauptversammlung eines Ortsverbandes nur durch dessen Ortsverbandsvorstand als Organ, nicht jedoch durch ein einzelnes Mitglied dieses Organs einberufen werden könne (§ 9 Nr. 2 Satz 2 der Satzung). Randnummer 33 Die Einberufung durch einen Nichtberechtigten stelle jedoch einen absoluten Nichtigkeitsgrund für alle in einer so einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse dar. Schließlich habe das Landgericht im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten § 18 Nr. 8 der Satzung des Beklagten nicht angewendet, wonach außergerichtliche Kosten der Parteien eines Schlichtungsverfahrens nicht erstattungsfähig seien. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen Randnummer 36 Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass die von dem Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die ordnungsgemäße Einberufung der Jahreshauptversammlung und die darauf gefassten Beschlüsse verspätet seien und im Übrigen ins Leere gingen. Nach der Geschäftsordnung des X-Ortsverbandes Stadt2 seien die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, entweder gemeinsam oder allein die Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Übrigen hätte der Vorstand zuvor einen Beschluss zur Einberufung der Mitgliederversammlung gefasst. Auch soweit der Beklagte die Nichterstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten der Parteien im Schlichtungsverfahren
8 der Satzung anführe, liege Verspätung vor. Randnummer 37 II. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Einlegungs- und die Begründungsfrist sind gewahrt. Randnummer 38 Das Rechtsmittel ist nach § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO statthaft. Randnummer 39 B. Die Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet. Randnummer 40 Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beschluss des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 09.02.2009, mit welchem die Klägerin zu 1) aus dem Sozialverband X ausgeschlossen worden ist, bereits formell unwirksam ist. Zwar mag dieses Gremium
der Satzung und einer behaupteten Übertragung der Befugnisse durch den Landesvorstand des Beklagten (§ 5 Nr. 4 Satz 2 und 3 der Satzung) zuständig gewesen sein. In § 5 Nr. 4 Satz 2 und 3 der Satzung ist vorgesehen, dass über den Ausschluss ordentlicher Mitglieder der Vorstand der örtlichen Verbandsstufe, der das Mitglied angehört, auf Antrag entscheidet. Nach § 5 Nr. 4 Satz 2 geht diese Befugnis auf den Landesvorstand über, wenn die Verbandsinteressen es erfordern.
4 Satz 3 kann des Landesvorstand seine Befugnisse auf eine nachgeordnete Verbandsstufe übertragen. Randnummer 41 Aus § 17 Nr. 2 der Satzung folgt inzident aus dem Verlust der Mitgliedschaft auch die Beendigung eines Vorstandsamtes, da nur ordentliche Mitglieder in den Organen und Gremien tätig sein können. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass eine derartige Zuständigkeit nach der Satzung nicht ohne Weiteres anwendbar ist, wenn es um den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verband geht, die zugleich zur Folge hat, dass das ausgeschlossene Mitglied auch sein Vorstandsamt verliert. Vielmehr muss bei dem Ausschluss dasjenige Verbandsorgan mitwirken, das für die Bestellung bzw. Abberufung des Vorstandsmitglieds zuständig ist, bei Verbänden somit die Mitgliederversammlung (BGH NJW 1984, 1884 ; OLG Celle MDR 1980, 576 ; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 12; OLG Schleswig Urteil vom 18.04.2008 – 14 U 97/07; OLG Köln Beschluss vom 04.02.2009 – 2 Wx 56/08 = BeckRS 2009, 12435). Randnummer 42 Fraglich ist lediglich, ob – wie der Beklagte in Abrede stellt – dies auch gilt, wenn es sich um ein Vorstandsmitglied einer nachgeordneten Verbandsstufe handelt. Der Grund dafür, dass der Vorstand für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds nicht allein zuständig sein soll, wird zum Einen darin gesehen, dass ansonsten eine Vorstandsmehrheit ein missliebiges Mitglied ausschließen könne, so dass das einzelne Mitglied in eine abhängige Stellung zur Vorstandsmehrheit gerät. Dieser Gesichtspunkt dürfte allerdings in einem mehrstufigen Verband wie dem Beklagten keine Rolle spielen. Zwar besagt die Satzung dies nicht ausdrücklich, es ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die übergeordneten Verbandsstufen ein Weisungsrecht gegenüber den nachgeordneten Verbandsstufen haben; anders würde sich die von den Organen des Landesverbandes verfolgte und letzten Endes auch verbandsintern demokratisch legitimierte Verbandspolitik nicht durchsetzen lassen. Demgemäß besteht ohnehin eine Abhängigkeit der nachgeordneten Verbandsvorstände gegenüber den übergeordneten Stufen. Die Alleinzuständigkeit des Vorstandes wird jedoch ferner mit der Begründung verneint, dass sie mit der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung als dem höchsten Vereinsorgan nicht vereinbar ist (so ausdrücklich BGH a. a. O., 1885). Dieser Vorbehalt trifft auch für den Beklagten zu. Das Landgericht hat zutreffend aus der Satzung hergeleitet, dass die Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes für die Bestellung und damit auch für die Abberufung des Ortsverbandsvorstandes zuständig ist. Diese Zuständigkeit würde unterlaufen, wenn allein der Vorstand des Landesverbandes oder ein von diesem beauftragter nachgeordneter Vorstand ein Vorstandsmitglied einer unteren Verbandsstufe ausschließen könnte. Dies hat mit der Weisungsabhängigkeit der nachgeordneten Verbandsstufe nichts zu tun. Denn auch unter Berücksichtigung der Weisungsabhängigkeit soll die Jahreshauptversammlung selbst der untersten Verbandsstufe frei und unabhängig von den übergeordneten Verbandsstufe bestimmen können, welche Ortsverbandsmitglieder dem Vorstand angehören sollen. Randnummer 43 Des Weiteren sind auch die Beschlüsse des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 19.03.2009, in denen das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2) und 3) erneut angeordnet worden ist, unwirksam. Zwar kann
7 der Satzung die übergeordnete Verbandsstufe das vorläufige Ruhen der Mitgliederrechte und der Verbandstätigkeit anordnen, falls die Verbandsinteressen dies erfordern (Beurlaubung). Dem Landgericht ist allerdings dahingehend zu folgen, dass es sich auch bei einer solchen Beurlaubung um einen massiven Eingriff in die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes handelt, so dass auch in solchen Fällen die Mitgliederversammlung zu beteiligen ist. Randnummer 44 Der Feststellungsantrag betreffend die ordnungsgemäße Einberufung der Jahreshauptversammlung am 14.3.2009 und die Gültigkeit der dabei durchgeführten Neuwahl des Vorstandes ist gleichfalls begründet. Der Kläger zu 2) als stellvertretender Vorsitzender des Ortsverbandes Stadt2 war für die Einladung zuständig. Seine Beurlaubung, auch soweit sie durch den Beschluss des Kreisverbandes vom 7.3.2008, bestätigt durch den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss vom 24.11.2008/3.2. 2009, verfügt worden war, war mangels Alleinzuständigkeit dieser Organe unwirksam. Zwar wird
2 der Satzung die Jahreshauptversammlung vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Nach dem nunmehrigen und unbestrittenen Vortrag der Kläger hat jedoch der Ortsverbandsvorstand durch seine geschäftsführenden Mitglieder über die Tagesordnungspunkte beraten und mündlich beschlossen, dass der Kläger zu 2) die Einladung abfasst und unterzeichnet. Damit ist der Satzung Genüge getan, da der Kläger zu 2) lediglich mit der Abfassung und Unterzeichnung der Einladung beauftragt, die Einberufung selbst jedoch von geschäftsführenden Vorstand beschlossen worden war. Randnummer 45 Der entgegenstehende Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses vom 4.12.2009 ist demgemäß inhaltlich unrichtig und damit unwirksam. Randnummer 46 Begründet ist die Berufung jedoch insoweit, als das Landgericht den Beklagten zur Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch entsteht nicht bereits, weil eine Partei ein Recht unrichtig behauptet (z. B. BGH NJW 2007, 1458 Rdnr. 14; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 11 vor § 91). Zwar können im Rahmen einer Sonderverbindung, wie sie zwischen den Parteien besteht, Kosten zur Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme als Schadensersatz gem. § 280 BGB zu erstatten sein (BGH a. a. O. Rdn. 8 ff.). Diese Erstattungspflicht ist jedoch hier ausgeschlossen.
8 der Satzung sind die Kosten der Parteien im Schlichtungsverfahren nicht erstattungsfähig. Diese Satzungsbestimmung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht wie den auch im Verbandsrecht zu berücksichtigenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör wird den Mitgliedern durch die Satzungsbestimmung weder abgeschnitten noch unzumutbar erschwert, da ihnen die Vertretung durch Rechtsanwälte möglich bleibt. Aus diesem Grunde kann auch der Gesichtspunkt der Waffengleichheit von den Klägern nicht deshalb geltend gemacht werden, weil ein Mitglied des Schlichtungs- und Beschwerdeausschusses die Befähigung zum Richteramt haben soll (§ 18 Nr. 2 S. 3 2. Halbsatz der Satzung) oder sonst dieser Ausschuss sich durch die Landesgeschäftsstelle und damit durch dort tätige Volljuristen unterstützen lassen kann. Entgegen den Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2011 widerspricht § 18 Nr. 8 der Satzung im Übrigen auch nicht den Vorgaben in § 10 Abs. 1 der Beschwerde- und Schlichtungsordnung (Bl. 322), wonach Auslagen der Ausschussmitglieder erstattungsfähig sind. Vielmehr ist auch in § 10 Abs. 2 der Beschwerde- und Schlichtungsordnung ausdrücklich geregelt, dass die Beteiligten ihre Auslagen selbst tragen – was inhaltlich der Regelung in § 18 Nr. 8 der Satzung entspricht. Randnummer 47 Der Beklagte haftet auch nicht etwa aus deliktsrechtlichen Bestimmungen oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Insbesondere fehlt es an einem Eingriff in eines der von § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter. Zwar kann auch eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Betracht kommen, wenn der Verband das Mitglied bewusst in eine unberechtigte Streitigkeit verwickelt. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Partei – wie hier die Beklagte – nur letztlich unbegründete Rechtsstandpunkte einnimmt und darauf verbandsrechtliche Maßnahmen stützt. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015835
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