Arzthaftung: Schadenersatz für durch Frühgeburt erlittene Gesundheitsschäden (unterlassene Einweisung in Perinatalzentrum) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2006)durch die gerichtlichen und privaten Gutachter. Danach nimmt die Wirkung wieder ab. Es gibt aber keine belastbaren Daten, in welchem Umfang dies geschied. Darüber verhält sich die genannte Studie nicht. Aufgrund der Wirkungsabnahme führte man 19… etwa nach 14 Tagen eine erneute Reifungsmaßnahme mit Kortikoiden durch. Das heißt, dass wahrscheinlich hier vor dem ….19… keine weitere Lungenreifemaßnahme durchgeführt worden wäre. Im Einzelfall konnte dies anders gewesen sein, dies ist jedoch spekulativ. Es bleibt damit zu fragen, wie die Abnahme der positiven Wirkung nach 7 Tagen bei am ….19… begonnenen kompletten Behandlungszyklus bis zur Geburt am ….19… zu beurteilen ist. Die Überzeugung, es sei äußerst unwahrscheinlich, dass dem Kind keine Verbesserung verblieben wäre, konnte der Senat nach der anschaulichen Erläuterung des Sachverständigen SV2 von der Vielzahl der positiven Wirkungen der Kortikoide und dabei insbesondere der Regulierung des Blutkreislaufs im kindlichen Gehirn nicht gewinnen. Die aus der langjährigen weitreichenden klinischen Erfahrung gewonnene Erkenntnis des Sachverständigen, dass die Klägerin am ….19…„wahrscheinlich“ in einem besseren Zustand geboren worden wäre, überzeugt den Senat. Sie wird weder durch die Darstellung der statistischen Parameter Respiratory Distress Syndrome und Cerebroventricular Haemorraghe der Cochrane Studie 2006 von SV6 noch durch deren Interpretation von SV7 in den Kommentaren vom 15.09.2011 bzw. vom 26.09.2011 in Frage gestellt. Es kann zwar nicht sicher auf ein Benefit für Kinder mit einer Geburt mit mehr als 7 Tagen nach der
- Dosis geschlossen werden, da die Studie hinsichtlich der geprüften Parameter keinen verallgemeinbaren Einfluss der Medikation ausweist. Dies ist aber nicht die sich hier stellende Frage. Diese lautet vielmehr, ob eine Verbesserung äußerst unwahrscheinlich ist. Die Erkenntnis, dass dem nicht so ist, gewinnt SV2 nicht aus der Interpretation der genannten Studie, sondern er schöpft sie aus seiner beschriebenen klinischen Erfahrung. Dies trägt. Dass er dabei die Erklärung des wahrscheinlich besseren Zustandes wählt, stellt lediglich die positive Formulierung dar, dass es nicht äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin nicht in einem besseren Zustand geboren worden wäre. Es ist fernliegend, deshalb die Sachkunde des Sachverständigen anzuzweifeln. Randnummer 29 Die Überzeugung, dass die Verknüpfung des Fehlers mit dem Schaden deshalb äußerst unwahrscheinlich ist, weil ein inkompletter (vorgenommener) Behandlungszyklus genauso wirksam ist wie ein kompletter, konnte der Senat gleichfalls nicht gewinnen. Aussagekräftige randomisierte Studien bzw. Metaanalysen existieren zur Klärung dieser Frage nach übereinstimmender Aussage der gerichtlichen und privaten Gutachter derzeit nicht. Zwar ist bereits seit 1995 (Wright et al, 1995) bekannt, dass auch ein inkompletter Behandlungszyklus (unter 24 Stunden) in einzelnen retrospektiven Studien mit kleinen Fallzahlen als profitabel nachgewiesen wurde. Diesen Effekt sieht SV5 anhand der „spärlichen“ Literatur und insbesondere aufgrund des Statements der RCOG bestätigt (Privatgutachten vom 20.08.21011). Danach können extrem Frühgeborene von einer inkompletten antenatalen Kortikoidtherapie zur Förderung der Lungenreife profitieren und ein protektiver Effekt bzgl. einer Reduktion von intraventrikulären Hirnblutungen, respiratorischen Störungen, nekrotisierender Enterokolitiden und insbesondere eine Abnahme der neonatalen Mortalität resultiert daraus. Von der Grundaussage beschreibt SV2 nichts Anderes. Er führt aber weiter aus, dass gerade auch gezeigt werden konnte, dass besonders sehr unreife Kinder von einem kompletten Behandlungszyklus profitieren. Dabei weist der Sachverständige auf zwei Studien hin, in denen gezeigt werden konnte, dass bei sehr kleinen Frühgeborenen (unter 1000 g bzw. unter
- Schwangerschaftswoche) – wie hier – die Hirnblutungsrate durch einen kompletten im Vergleich zu einem inkompletten Behandlungszyklus signifikant weiter gesenkt werden konnte (Leviton et al., 1999 und Salhab et al., 2003). Dieser positivere Effekt des kompletten antenatalen Behandlungszyklusses bei sehr kleinen Frühgeborenen deckt sich sehr gut mit der klinischen Erfahrung des Sachverständigen. Das überzeugt den Senat. Zweifel kann schließlich die gemeinsame Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Board für Pränatal- und Geburtsmedizin, Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) nicht begründen, wonach mit einem Wirkungseintritt nach 18 Stunden zu rechnen sei. Der Sachverständige SV2 fand keine wissenschaftliche Basis für diese Angabe. Selbst in keiner der in den Leitlinien genannten Studien gab es einen Hinweis darauf, wie sich dieses ableiten lässt. Randnummer 30 Stellen, wie ausgeführt, die Aussagen der Privatgutachter SV7 und SV5 die Erkenntnisse des neonatologischen Sachverständigen SV2 nicht in Frage und ist der Beurteilung dieses Sachverständigen in neonatologischen Fragen gegenüber der des gynäkologischen Sachverständigen SV1 der Vorzug zu geben, so ist kein Obergutachten einzuholen (§ 412 ZPO). Randnummer 31 Der Umkehr der Beweislast steht letztlich nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin durch Missachtung ärztlicher Anordnungen den optimalen Therapieeffekt nicht erhalten hat und damit die Unklarheiten für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden mitbestimmt habe. Zwar wäre bei Einweisung der werdenden Mutter in ein Klinikum der Maximalversorgung am ….19… der belegte optimale Vorteil der Kortikoidtherapie bis zur Geburt am ….19… zu erreichen gewesen, doch hat der Beklagte die Schwangere am ….19… nicht in ein Perinatalzentrum eingewiesen. Eine solche Einweisung liegt nicht in der Ausstellung oder Aushändigung einer Überweisung an das Klinikum O1 unter den Diagnosen Cervixinsuffizienz und Verdacht auf Hydramnion. Bei dem Klinikum O1 handelt es sich nicht um ein Perinatalzentrum. Der Schwangeren ist mit den gestellten Diagnosen auch nicht verdeutlicht worden, dass eindeutige Frühgeburtsbestrebungen vorlagen, die die Geburt eines extrem unreifen Kindes erwarten ließen, so dass sie sofort ein Klinikum der Maximalversorgung aufsuchen sollte. Dass er der Mutter der Klägerin gegenüber der Überweisung weitergehende Erklärungen abgegeben habe, legt der Beklagte auch im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.10.2011 nicht dar. Sein Schluss, dass die werdende Mutter bei entsprechender Einweisung mit den nötigen Erklärungen auch am ….19… nicht in die Klinik gegangen wäre, ist damit fernliegend. Die Prüfung eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO) erübrigt sich. Randnummer 32 Somit hat der Beklagte für die körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden der Klägerin einzustehen. Dass der Schaden bei Einweisung in ein Perinatalzentrum am ….19… mit der dort durchgeführten kompletten Lungenreifebehandlung kein anderer gewesen wäre, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Sachverständige SV2 hat zur Überzeugung des Senats eindeutig dargestellt, dass die Klägerin bei durchgeführter kompletter Lungenreifebehandlung wahrscheinlich am ….19… in einem besseren Zustand zur Welt gekommen wäre. Randnummer 33
- Der Senat erachtet in Würdigung der maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld von 250.000 Euro für angemessen (§ 847 BGB a. F.). Der Gesundheitsschaden ist schwer. Randnummer 34 Die heute 14 ½ Jahre alte Klägerin ist mehrfach behindert. Sie leidet an Partialepilepsie, wobei aktuell keine epileptische Symptomatik besteht, an ataktischer Cerebralparese, schwerer rechtskonvexer Skoliose, Kontrakturen der Hüfte und endgradige Beugekontraktur, Sprunggelenke senkrechter Hüfte beidseits, deutlicher Visuseinschränkung, Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Ataxie, schwerer Wahrnehmungsverarbeitungsstörung sowie mentaler Retardierung im Sinne einer geistigen Behinderung. Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Bewegungen aus oder in den Rollstuhl sind nur mit Hilfen möglich. Sie bedarf in allen Lebenslagen der Hilfe oder der Aufsicht. Die Klägerin besucht eine Schule für Körperbehinderte. Ihr ist kein Lesen und Schreiben möglich, Rechnen nur im Zahlenraum bis 10 und ihr Sprechen ist deutlicher verlangsamt. Eine Teilnahme am sozialen Leben ist der Klägerin unmöglich. Der gesamte Lebensweg der Klägerin ist und wird von ihrer Behinderung geprägt sein. Die individuellen Entfaltungsmöglichkeiten eines gesunden Menschen werden ihr verschlossen bleiben. Sie wird kein eigenständiges, selbstbestimmendes Leben führen können, einen Beruf erlernen oder eine Familie gründen können. Randnummer 35 Das Verschulden des Beklagten ist als hoch zu qualifizieren. Ihm ist ein Fehler unterlaufen, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Er hat auf eindeutige Frühgeburtsbestrebungen nicht reagiert. Insgesamt bemisst sich das Schmerzensgeld damit im oberen Rahmen der in etwa vergleichbaren Fällen zuerkannten Entschädigungsbeträge, mithin in Höhe von 250.000 Euro. Randnummer 36
- Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht verjährt. Es gilt die kurze dreijährige Verjährungsfrist nach altem Recht (§§ 847, 823, 852 BGB a.F.). Für den Verjährungsbeginn ist maßgebend die Kenntnis der Mutter der Klägerin von Schaden und Beruhen des Schadens auf einem Behandlungsfehler. Dass die Wissensvertreterin vor Zugang des Gutachtens SV8 vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 20.07.2005 davon Kenntnis erlangte, dass der Schaden auf einem Behandlungsfehler des Beklagten beruhen kann, hat der Beklagte nicht dargelegt. Er ist dem Vortrag der Klägerin, dass ihre Mutter zunächst die Behinderung der Klägerin als schicksalhaft angesehen habe und erst nach der Geburt des zweiten Kindes in 2002 habe erfahren wollen, worauf die Behinderung des ersten Kindes beruhe, nicht im Einzelnen entgegengetreten. Allein der verständliche Wunsch nach Erklärungen zur Ursache der Behinderung der Klägerin lässt noch nicht auf einen gehegten Verdacht der Fehlbehandlung schließen. Eine Erkundigungspflicht, die ohnehin nicht für fachmedizinische Fragen besteht (BGH, Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 74/05), ist somit in 2002 nicht anzunehmen. Das weitere Vorgehen der Mutter der Klägerin diente allein der neutralen Ursachenforschung. Dass sie dabei zunächst keinen Verdacht gegen den Beklagten hegte, ist dem Schreiben ihrer Krankenkasse vom 06.04.2005, mit dem diese die Behandlungsunterlagen bei dem Beklagten anfordert, zu entnehmen. Dort ist nämlich ausgeführt, dass sich der Vorwurf nicht gegen den Beklagten richtet. Dessen Fehlverhalten ergibt sich erst aus dem Gutachten vom 20.07.
- Kenntnis der Wissensvertreterin ist somit in 2005 eingetreten, so dass die Klageerhebung in 2006 in nicht verjährter Zeit erfolgt ist. Randnummer 37
- Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Klägerin steht für die Vergangenheit auch ein materieller Schadensersatzanspruch zu (§ 611 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB), soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis noch Ansprüche (immaterieller und materieller Art) entstehen können. Der Gesundheitsschaden befindet sich in der Entwicklung. Randnummer 38 C. Das Rechtsmittel ist unbegründet soweit die Mindestschmerzensgeldbezifferung der Klägerin von 400.000 Euro über das angemessen erachtete Schmerzensgeld hinausgeht. Ein höheres Schmerzensgeld ist bei noch schwereren Gesundheitsschäden als angemessen erachtet worden. Randnummer 39 D. Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Randnummer 40 E. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Sie entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf der Grundlage des für den Rechtsstreit festzusetzenden Gesamtstreitwerts von 500.000 Euro - 400.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro Feststellung -. Randnummer 41 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollsteckbarkeit und zu Schuldnerschutzanordnungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 42 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der Beweismittel und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015891