dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des
lasses vertreten.
weis einer Fortsetzungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafter sowie den
weis der Erbfolge, da die Generalvollmacht vom 22.10.1992 auf Grund Formmangels nicht verwendbar sei. Weiter hat die Grundbuchrechtspflegerin auf Grund der BGH-Rechtsprechung zur Eigentümerstellung der GbR den
weis der Identität der GbR zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Form des § 29 GBO verlangt. Mit Beschluss vom 05.01.2010 (Fol. 31/15 d. A.) erfolgte die Zurückweisung des Antrags vom 14.01.2009, da die Zwischenverfügungen nicht erfüllt worden waren. Randnummer 4 Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Urkundsnotar Beschwerde eingelegt, die er darauf gestützt hat, dass in dem notariellen Testament des 1B vom ...2008 dieser seinen Gesellschaftsanteil an der als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks eingetragenen GbR an 2B als Vermächtnis zugewendet habe, was
Erfüllung durch die Erben unabhängig von dem anhängigen Erbscheinsverfahren zu berücksichtigen sei. Randnummer 5 2B hat die durch den Urkundsnotar eingelegte Beschwerde zurückgenommen unter anderem, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als geschäftsunfähig anzusehen sei. Dafür hat er eine fachärztliche Bescheinigung des C1 vorgelegt (Fol. 31/36 d. A.). Ferner hat er Kopien eines Gesellschaftsvertrags vom .../…2003 vorgelegt, der unter § 16 für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Fortsetzung mit seinen Erben vorsieht.
Randnummer 6
Nichtabhilfe durch die Grundbuchrechtspflegerin hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 08.07.2010 -Az. 26 T5/10- (Fol. 31/61 ff. d. A.) die Beschwerde, die als von dem Antragsteller eingelegt anzusehen sei, zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Zurückweisung in Folge der nicht behobenen Eintragungshindernisse zu Recht erfolgt sei. Randnummer 7 Den neuerlichen Antrag des Käufers auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vom 04.08.2010 hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 09.08.2010 (Fol. 33/3 d. A.) zurückgewiesen unter Bezugnahme auf die Vorentscheidungen. Da keinerlei neue Unterlagen eingereicht worden seien, insbesondere die Identität der Beteiligten zu 2) nicht
gewiesen sei, rechtfertige der Hinweis darauf, dass die Erteilung des Erbscheines unmittelbar bevorstehe, keine rangwahrende Zwischenverfügung. Randnummer 8 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der geltend gemacht wird, es liege eine lückenlose Vollmachtskette vor, da die Beglaubigung der Generalvollmacht durch die Stadt 2 die Voraussetzungen des § 29 GBO erfülle. Außerdem komme es auf diese Vollmacht nicht an, da 2B das betroffene Grundstück habe allein verkaufen können. Auf Grund der Zuweisung des Gesellschafteranteils in dem notariellen Testament vom ...2008 sei er in die Stellung seines Vaters eingerückt bzw. ihm wäre im Falle der Auflösung der Anteil angewachsen. Auf Grund der Vermutung des § 899 a BGB komme es auf die rechtlichen Folgen des Todes von 1B für die GbR nicht an. Randnummer 9 Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat mit Beschluss vom 23.03.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und zur weiteren Begründung ausgeführt, auch für die Eintragung der Auflassungsvormerkung sei die Verfügungsbefugnis des Verkäufers zu überprüfen, die seitens des Mitgesellschafters 1B noch immer nicht
gewiesen sei. Nur
Klärung, wer
dessen Tod Gesellschafter der GbR ist, könne die ordnungsgemäße Vertretung festgestellt werden. Randnummer 10
Zurückweisung der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 19.09.2011 in dem Verfahren …/10 durch den Senat hat das
lassgericht am 07.10.2010 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach 1B durch seine Ehefrau 4B zu ½ Anteil und durch seine Kinder 3B und 2B zu je ¼ Anteil beerbt worden ist. Randnummer 11 II Die Beschwerde des Antragstellers, über die
V. m. § 72 GBO n. F.
der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Randnummer 12 Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorliegen. Randnummer 13 Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass ihm die Überprüfung der Befugnis zur sachlichrechtlichen Verfügung, also der Bewilligungsbefugnis als Ausübung der Bewilligungsberechtigung, über das betroffene Recht, hier also das Eigentum an dem betroffenen Grundstück, obliegt (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 19, Rdnr. 59, 56, 44).
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die BGH-Rechtsprechung (BGHZ 146, 341; ZIP 2006, 1318 Tz 11=NJW 2006, 3716 ) steht fest, dass materiellrechtlich die GbR Eigentümerin eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks ist und nicht die Gesellschafter die Eigentümer sind. Auch durch die wie vorliegend der früheren Rechtslage entsprechenden Grundbucheintragung, die umzulesen ist in eine der Eintragungsvarianten des § 47 Abs. 2 GBO, 15 lit. c GBV (vgl. Böhringer Rpfleger 2009, 537, 542), wird zum Ausdruck gebracht, dass die Eigentümerin des Grundstücks die GbR ist (BGH, Urt. v. 25.09.2006 –II ZR 218/05-Rpfleger 2007, 23; Palandt/Sprau: BGB, 70. Aufl., § 705, Rdnr. 24 a). Randnummer 14 Seit 01.10.2009 bzw. in Teilbereichen bereits seit 18.08.2009 ist das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 in Kraft.
2 angefügt wird, der lautet: Randnummer 15 "Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter." Randnummer 16
10 Nummer 2 ERVGBG wird
BGB ein neuer § 899 a BGB mit der Überschrift "Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingefügt, der lautet: Randnummer 17 "Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die
Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eintragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend." Randnummer 18 Der neue § 899a BGB sowie § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO n. F. gelten
der in Art. 4 Abs. 9 Nr. 1 ERVGBG enthaltenen Übergangsvorschrift auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 ERVGBG am 18. August 2009 erfolgt ist. Randnummer 19 Demnach wird durch § 899 a Satz 1 BGB eine dem § 891 BGB funktional entsprechende (Rechtszustands-)Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als Gesellschafter begründet. Es handelt sich um ein gesetzlich vermutetes Vertretungsrecht auf dinglicher Ebene, wobei positiv vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen sind, und negativ, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. In Kombination führen diese beiden Aspekte zu der Vermutung, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten ist, wenn diejenigen Personen handeln, die als Gesellschafter im Grundbuch verlautbart sind. Diese Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB gilt gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt und somit in jedem Grundbuchverfahren. Die Vorlage beurkundeter oder beglaubigter Gesellschaftsverträge oder anderer
weise zur Existenz, ordnungsgemäßer Vertretung und Identität der eingetragenen GbR wird dadurch regelmäßig entbehrlich.
dem Willen des Gesetzgebers gilt dies auch für Alteintragungen in der hier vorliegenden Form der Eintragung
der früheren Grundbuchpraxis, bei der die Gesellschafter (in gesamthänderischer Verbundenheit) als Rechtsinhaber angesehen und dementsprechend gebucht worden sind (BT-Drucksache 16/13437 S. 29, 30, 31; Böhringer Rpfleger 2009, 537, 540). Randnummer 20 Vorliegend hat bei der Bewilligung der Auflassungsvormerkung in der Urkunde vom ...2009 lediglich der als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragene Gesellschafter 2B persönlich gehandelt, während der am ...2008 verstorbene 1B durch seine Ehefrau 4B bzw. deren Bevollmächtigte vertreten war. Randnummer 21 Bei der 4B erteilten Generalvollmachten vom 22.10.1992 handelt es sich um eine sog. transmortale Vollmacht. Abgesehen davon, dass eine Vollmacht, wenn ihr ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grund lag, gemäß §§ 168, 672, 675 BGB ohnedies über den Tod hinaus gilt, ergibt sich aus der angeordneten Geltung bis zum Widerruf durch den Vollmachtgeber oder seine Erben die Fortgeltung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte auf Grund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum
lass gehörende Vermögen in Vertretung des bzw. der Erben zu verfügen (BGH NJW 1983, 1487, 1489 = BGHZ 87, 19; KG Urteil v. 13.06.2003 -25 U 214/02- zitiert
juris; Palandt/Weidlich: BGB, 70. Aufl., Einf. vor § 2197, Rdnr. 10). Dazu muss der Bevollmächtigte auch nicht die Erben namhaft machen, für die er handelt (Senat, Beschl. v. 29.06.2011 -20 W 159, 168/11-Landgericht Stuttgart, Beschl. v. 20.07.2007 -1 T 37/2007- BWNot 2007, 119 = ZEV 2008, 198 ; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552 ff., 563). Randnummer 22 Auf diese Generalvollmacht können sich jedoch weder 4B, noch die sie vertretende 3B zum
weis ihrer Vertretungsbefugnis berufen, da sie nicht die für den Grundbuchverkehr gemäß § 29 Abs. 1 GBO erforderliche öffentliche Beglaubigung aufweist. Die Ausgestaltung des § 29 Abs. 1 GBO als Ordnungsvorschrift hat lediglich die Bedeutung, dass durch eine Eintragung unter Verletzung dieser Norm Rechtsänderungen, falls ihre sonstigen Voraussetzungen vorliegen, auch dann herbeigeführt werden, wenn die Eintragungsunterlagen nicht in der gehörigen Form vorgelegen haben (Demharter: GBO,
G sind die Länder befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Hiervon hat Hessen durch das Ortsgerichtsgesetz Gebrauch gemacht (Neufassung vom 02.04.1980 in GVBl. Teil I, Bl. 113 ff),
dessen § 13 Abs. 1 der Ortsgerichtsvorsteher dafür zuständig ist, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen. Der Vermerk über den Vollzug der Unterschrift unter die Vollmacht vom 22.10.1992 ist aber von einer Sekretärin eines Amts der Stadt 2 unterzeichnet und trägt auch nur den Stempel der Stadt 2, während das Ortsgericht gemäß § 2 des Ortsgerichtsgesetzes das Landessiegel führt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine amtliche Beglaubigung
VfG handelt, da auch diese den Anforderungen der §§ 129 GBG, 29 Abs. 1 GBO nicht genügt, § 34 Abs. 1 Ziff. 2 VwVfG (vgl. Eylmann/Vaassen/Limmer: BeurkG,
folge in den Gesellschaftsanteil des 1B nicht in der Form des § 29 GBO
gewiesen, gleiches gilt auch für die Alleinvertretungsberechtigung des 2B. Randnummer 27 Auch wenn von der Vereinbarung einer Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils an der GbR ausgegangen würde, steht auf Grund des Erbscheins vom 07.10.2010 fest, dass 2B nicht Alleinerbe geworden ist. Ihm ist hinsichtlich des Gesellschafteranteils an der GbR in dem notariellen Testament vom ...2008 zwar ein Vorausvermächtnis zugewandt worden, die Erfüllung dieses Vermächtnisses erfordert aber noch die dingliche Übertragung gemäß §§ 413, 398 BGB (Palandt/Weidlich: BGB,
1B gegenüber dem Grundbuchamt mittels des notariellen Testaments vom ...2009 nebst Eröffnungsprotokoll vom 21.09.2008 verlangt hätte. Diese Alternative zur Vertragsgestaltung ist aber gerade nicht gewählt worden, was eine Auslegung als Eigengeschäft gemäß den §§ 133, 157 BGB ausschließt. Randnummer 29 Die Frage der Geschäftsfähigkeit von 2B bei der Protokollierung am 12.02.2009 konnte für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, die Wertfestsetzung erfolgte entsprechend § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Randnummer 31 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen. Randnummer 32 Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht gegeben (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 78, Rdnr. 12; Keidel/Sternal: FamFG, 16. Aufl., § 69, Rdnr. 38). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015913
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.