250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis
sechs Monaten für jeden Fall der
widerhandlung untersagt a) im geschäftlichen Verkehr
Zwecken des Wettbewerbs mit Telefonanrufen gegenüber der Verfügungsklägerin
werben und / oder werben
lassen, ohne dass deren ausdrückliches Einverständnis vorliegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Fall des Telefonanrufs vom 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr auf dem Telefonanschluss mit der
geordneten Rufnummer …, in dem im Auftrag der Verfügungsbeklagten
5) durch die Verfügungsbeklagte
1) unter Verwendung von durch die Verfügungsbeklagte
3) gelieferten persönlichen Daten der Verfügungsklägerin für „Prämienpakete von …“ geworben wurde, ohne dass im Zeitpunkt des Telefonanrufs ein ausdrückliches Einverständnis der Verfügungsklägerin hierzu vorlag, und / oder b) im geschäftlichen Verkehr
Zwecken des Wettbewerbs mit Telefonanrufen gegenüber der Verfügungsklägerin
werben und / oder werben
lassen, ohne dass im Telefongespräch auf Nachfrage
treffende Angaben
r Identität des anrufenden Unternehmens gemacht werden, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Fall des Telefonanrufs vom 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr auf dem Telefonanschluss mit der
geordneten Rufnummer ..., in dem im Auftrag der Verfügungsbeklagten
5) durch die Verfügungsbeklagte
1) unter Verwendung von durch die Verfügungsbeklagte
3) gelieferten persönlichen Daten der Verfügungsklägerin für „Prämienpakete von ...“ geworben und auf Nachfrage nach dem werbenden Unternehmen lediglich mitgeteilt wurde, man sei die Firme „A“ bzw. „B“„aus der Nähe von Stadt1“ und rufe „als Kooperationspartner von C“ an, 2. Den Verfügungsbeklagten
1) bis 4) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis
250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis
sechs Monaten für jeden Fall der
widerhandlung untersagt, Daten der Verfügungsklägerin
übermitteln und / oder hieran mitzuwirken, wenn in dem übermittelten Datensatz mindestens eine Telefonnummer der Verfügungsklägerin enthalten ist und die Verfügungsklägerin in die Übermittlung nicht eingewilligt hat, wie geschehen durch Entgegennahme eines von der Verfügungsbeklagten
3) an die Verfügungsbeklagte
1)
Werbezwecken übermittelten Datensatzes mit den Daten „..., e-mail: ..., Tel: ..., Geburtsdatum: ….1980, IP-Adresse: ...“, ohne dass die Verfügungsklägerin in die Übermittlung des ihre Telefonnummer enthaltenden Datensatzes eingewilligt hatte, woraufhin die Verfügungsbeklagte
1) unter Verwendung der übermittelten Daten am 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr bei der Verfügungsklägerin
m Zwecke der Bewerbung von „Prämienpaketen von ….“ anrief. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Verfügungsbeklagten
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 I. Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Werbeanrufen ohne ihre vorherige Einwilligung und ohne
treffende Angabe der Identität des Anrufers auf entsprechende Nachfrage sowie von den Verfügungsbeklagten
1) bis 4) darüber hinaus die Unterlassung des Handels mit Daten unter Einschluss der Telefonnummer der Verfügungsklägerin ohne ihre vorherige Einwilligung. Randnummer 2 Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.12.2010 (Bl.418 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 02.02.2011 (Bl.418a, b d.A.), auf das gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung
rückgewiesen. Randnummer 3 Gegen das der Verfügungsklägerin am 03.01.2011
gestellte Urteil hat sie am 14.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 14.02.2011 begründet. Sie verfolgt ihre Anträge aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und führt
r Begründung folgendes aus: Randnummer 4 Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte
1) tatsächlich eine andere Person als die Verfügungsklägerin habe anrufen wollen. Die jetzt abgespielte Tondatei sei
r Glaubhaftmachung nicht geeignet. Sie ist der Auffassung, dass die Verwertung mangels Einwilligungserklärung der anrufenden Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten
1) unzulässig sei.
dem sei nicht glaubhaft gemacht, dass es sich tatsächlich um das streitgegenständliche Telefongespräch handle. Weiterhin stehe hinsichtlich der Nachfrage nach dem Namen der Anschlussinhaberin die eidesstattliche Versicherung der Tochter der Verfügungsklägerin entgegen. Randnummer 5 Sie behauptet, dass eine Frau ... in Stadt2 überhaupt nicht existiere. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen eines Einverständnisses dieser hypothetischen Personen mit einem Werbetelefonanruf aufgrund des geschilderten Datenerhebungsverfahrens nicht vor. Sie verweist in diesem
sammenhang auf eine Entscheidung des BGH vom
r 3) betriebenen Webseite lasse schon kein
r Absicherung von E-Mail Werbung geeignetes Double-Opt-In-Verfahren per Bestätigungs-Email erkennen und ein solches sei auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Eine den erforderlichen Sorgfaltsmaßstäben gerecht werdende Delegierung der Prüfung der erhobenen Einwilligung durch die C sei ebenfalls nicht dargetan. Randnummer 6 Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege die Rechtsverletzung bereits durch die Störung durch den Anruf selbst vor, auch wenn eine andere Person habe erreicht werden sollen. Der anspruchsbegründende Unwert liege gerade in der Ausuferungsgefahr und diese sei auch bei einer Verwechslung gegeben, sofern kein wirksames Einverständnis vorliege. Randnummer 7 Der Antrag
1 c. sei deswegen begründet, weil in den übermittelten Daten die Telefonnummer der Verfügungsklägerin enthalten sei und dies, wie der vorliegende Fall zeige,
unerwünschten Anrufen bei ihr führe. Randnummer 8 Die von den Verfügungsbeklagten
1) und 2) abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sei unzureichend, weil sie sich auf eine einzige Telefonnummer der Verfügungsklägerin beschränke. Dabei sei unerheblich, dass sie derzeit auch nur über diese eine Telefonnummer verfüge. Randnummer 9 Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22.12.2010
m Aktenzeichen 23 O 323/10 aufzuheben und abändernd die Verfügungsbeklagten wie folgt
verurteilen: Randnummer 10 Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis
sechs Monaten, letztere
vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt Randnummer 11 a.) im geschäftlichen Verkehr
Zwecken des Wettbewerbs mit Telefonanrufen gegenüber der Verfügungsklägerin
werben und / oder werben
lassen, ohne dass deren ausdrückliches Einverständnis vorliegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Fall des Telefonanrufs vom 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr auf dem Telefonanschluss mit der
geordneten Rufnummer ..., in dem im Auftrag der Verfügungsbeklagten
5) durch die Verfügungsbeklagte
1) unter Verwendung von durch die Verfügungsbeklagte
3) gelieferten persönlichen Daten der Verfügungsklägerin für „Prämienpakete von ...“ geworben wurde, ohne dass im Zeitpunkt des Telefonanrufs ein ausdrückliches Einverständnis der Verfügungsklägerin hierzu vorlag, und / oder b.) im geschäftlichen Verkehr
Zwecken des Wettbewerbs mit Telefonanrufen gegenüber der Verfügungsklägerin
werben und / oder werben
lassen, ohne dass im Telefongespräch auf Nachfrage
treffende Angaben
r Identität des anrufenden Unternehmens gemacht werden, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Fall des Telefonanrufs vom 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr auf dem Telefonanschluss mit der
geordneten Rufnummer ..., in dem im Auftrag der Verfügungsbeklagten
5) durch die Verfügungsbeklagte
1) unter Verwendung von durch die Verfügungsbeklagte
3) gelieferten persönlichen Daten der Verfügungsklägerin für „Prämienpakete von ...“ geworben und auf Nachfrage nach dem werbenden Unternehmen lediglich mitgeteilt wurde, man sei die Firme „A“ bzw. „B“„aus der Nähe von Stadt1“ und rufe „als Kooperationspartner von C“ an, und / oder c.) - nachfolgende Untersagung nur gegenüber den Berufungsbeklagten
1) bis 4) - Daten der Verfügungsklägerin
übermitteln und / oder hieran mitzuwirken, wenn in dem übermittelten Datensatz mindestens eine Telefonnummer der Verfügungsklägerin enthalten ist und die Verfügungsklägerin in die Übermittlung nicht eingewilligt hat, wie geschehen durch Entgegennahme eines von der Verfügungsbeklagten
3) an die Verfügungsbeklagte
1)
Werbezwecken übermittelten Datensatzes mit den Daten „..., e-mail: ..., Tel: ..., Geburtsdatum: ….1980, IP-Adresse: ...“, ohne dass die Verfügungsklägerin in die Übermittlung des ihre Telefonnummer enthaltenden Datensatzes eingewilligt hatte, woraufhin die Verfügungsbeklagte
1) unter Verwendung der übermittelten Daten am 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr bei der Verfügungsklägerin
m Zwecke der Bewerbung von „Prämienpaketen von …“ anrief. Randnummer 12 Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 13 Die Verfügungsbeklagten
1) und 2) wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus der ersten Instanz und vertreten die Auffassung, dass ein Unternehmen, welches lediglich Telefondienste anbiete und ausführe, nicht verpflichtet sei, sämtliche Daten auf eine wirksam erteilte Einwilligung
überprüfen. Eine Haftung des Verfügungsbeklagten
2) als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten
1) bestehe nicht, weil er nachweislich alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verbraucher
schützen. Randnummer 14 Die Verfügungsbeklagten
3) und 4) haben nunmehr mit Schriftsatz vom 18. April 2011 aus höchster anwaltlicher Vorsicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, dass sie es unterlassen, an Frau … an die Telefonnummer ... Telefonanrufe mit werbenden Inhalt
richten oder richten
lassen. Ansonsten treten sie der Berufung entgegen. Randnummer 15 Die Verfügungsbeklagten
5) bis 10) verteidigen sich im Berufungsverfahren erstmals gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und schließen sich im Wesentlichen den Rechtsausführungen der anderen Verfügungsbeklagten an. Sie sind der Auffassung, dass es unerheblich sei, ob seitens einer Frau ... eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe vorgelegen habe, weil ein Werbeanruf bei einer Frau ... auch ohne deren Einwilligung die Verfügungsklägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht tangieren könne. Im übrigen habe aber auch eine wirksame Einwilligungserklärung vorgelegen, die über die Website www ... de abgegeben und mittels Double-Opt-In bestätigt worden sei. Eine Haftung der Geschäftsführer persönlich sei nicht ersichtlich, im übrigen sei der Verfügungsbeklagte
9) derzeit nicht mehr Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten
6). Die Anträge
1a) und 1b) seien nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt und Ablauf des Anrufs vom
1b) sei die Verwendung der Bezeichnung "auf Nachfrage" unklar, weil zwischen den Parteien umstritten sei, in welcher Form eine solche Nachfrage tatsächlich erfolgt sei. Randnummer 16 II. Die
lässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 17 Der Antrag
Ziffer a) ist
lässig und begründet. Randnummer 18 Der Klagenantrag ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als
unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. (BGH Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09, Juris Randnummer 17). Randnummer 19 Der Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin lehnt sich zwar mit der Formulierung "im geschäftlichen Verkehr
Zwecken des Wettbewerbs mit Telefonanrufen gegenüber der Verfügungsklägerin
werben und/oder werben
lassen, ohne dass deren ausdrückliches Einverständnis vorliegt" an den Text des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG an, er ist gegenüber dem Gesetzeswortlaut aber dadurch konkretisiert, dass er anschließend auf das konkrete Telefongespräch vom 18.10.2010 Bezug nimmt. Die Tatsache, dass zwischen den Parteien streitig ist, nach welchem Namen des Gesprächsteilnehmers die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten
1) eingangs des Gesprächs gefragt hat, ist für die Bejahung einer Verletzungshandlung unerheblich. Randnummer 20 Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB begründet. Randnummer 21 Telefonwerbung ist gegenüber einem Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, dessen Grundsätze auch für den Unterlassungsanspruch nach Deliktsrecht gelten (BGH Urteil vom 20.05.2009, I ZR 218/07, juris Rdnr. 14), unerlaubt, wenn dieser ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen erfolgt. Maßgebend ist die Einwilligung des Anschlussinhabers (Köhler/Bornkamm, 29.Auflage,
Der von der Verfügungsbeklagten
1) im Auftrag der Verfügungsbeklagten
5) erfolgte Telefonanruf vom 18.10.2010 ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin als unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, weil die Verfügungsklägerin als alleinige Inhaberin des gewählten Telefonanschlusses ... unstreitig nicht
vor ihre Einwilligung erteilt hat. Randnummer 22 Die Verfügungsbeklagten können sich nicht damit entlasten, dass tatsächlich eine Frau ... unter der Telefonnummer ... habe angerufen und die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten
1)
Beginn des Anrufs nach dieser Frau ... gefragt haben sollte. Denn die Verfügungsbeklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass eine Frau ... tatsächlich eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe unter der angegebenen Telefonnummer erteilt hat, wobei schon nicht feststeht, dass eine Frau ... überhaupt existiert. Das hat
r Folge, dass auch diese nicht
Werbezwecken unter der bei dem Online-Gewinnspiel angegebenen Telefonnummer hätte angerufen werden dürfen. Die von den Verfügungsbeklagten vorgetragene Einwilligung soll von der Verfügungsbeklagten
3) über die Internetseite „www ... de“ generiert worden sein. Allein die Verfügungsbeklagten
5)-10) tragen überhaupt vor, dass dabei ein Double-Opt-In-Verfahren durchgeführt worden sei, das heißt, dass durch eine Bestätigungs-E-Mail an die in der Internetseite eingetragene E-Mail Adresse und nochmaliger Antwortbestätigung sichergestellt worden ist, dass jedenfalls der Inhaber der E-Mail-Adresse die Einverständniserklärung auch tatsächlich abgegeben hat. Glaubhaft gemacht ist die Behauptung jedoch auch von den Verfügungsbeklagten
5) – 10) nicht. Allerdings würde selbst die Anwendung dieses Verfahrens nicht ausreichen, ein tatsächlich fehlendes Einverständnis der Verfügungsklägerin oder der Frau ... mit dem Werbeanruf
ersetzen. Dass Frau ... Inhaberin der Email-Adresse ist und tatsächlich an dem Internet-Gewinnspiel teilgenommen hat, haben die insoweit beweispflichtigen Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei Telefonwerbung, anders als bei E-Mail- Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung
Gunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde,
zuordnen ist. (BGH Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09, juris Rdnr 40). Randnummer 23 Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin besteht
nächst gegen die Verfügungsbeklagte
1) als diejenige Firma, die den Telefonanruf durchgeführt hat, und den Verfügungsbeklagten
2) als deren Geschäftsführer. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er entweder selbst die Rechtsverletzungen begangen oder veranlasst hat oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat. Die Störereigenschaft des Geschäftsführers oder Vorstandes einer Kapitalgesellschaft entfällt nur dann, wenn er die beanstandete Werbung weder veranlasst noch Kenntnis von ihr hatte (Köhler/Bornkamm,
Randnummer 24 Der Unterlassungsanspruch besteht darüber hinaus gegen die Verfügungsbeklagte
3) und deren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten
4), weil die Verfügungsbeklagte
3) die Telefonnummer der Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten
1)
r Durchführung von Werbeanrufen übergeben hat, ohne sicherzustellen, dass ein vorheriges wirksames Einverständnis der Verfügungsklägerin vorlag. Randnummer 25 Der Unterlassungsanspruch besteht schließlich auch gegenüber der Verfügungsbeklagten
5), der Verfügungsbeklagten
6) als deren persönlich haftende Gesellschafterin (§ 8 Abs. 2 UWG) und die Verfügungsbeklagten
7) bis 10) als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten
6), weil die Verfügungsbeklagte
5) die Verfügungsbeklagte
1) mit der Durchführung der Werbung beauftragt hat (§ 8 Abs. 2 UWG). Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG ist auch die von einem Unternehmen beauftragte Werbeagentur (Köhler/Bornkamm,
Zwar ist der Verfügungsbeklagte
9) aktuell nicht mehr Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten
6), er war es aber
m Zeitpunkt der unerlaubten Handlung. Randnummer 26 Insbesondere ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Verfügungsbeklagten und deren gesetzliche Vertreter dafür Sorge getragen haben, dass die Adressaten der Telefonwerbeaktion eine wirksame Einverständniserklärung abgegeben haben, dass also nur Anschlussinhaber angerufen werden, die wirksam ihre Einwilligung mit entsprechenden Anrufen erklärt haben. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten
5) bis 10), es habe ein Double-Opt-In-Verfahren stattgefunden, wird schon durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten
1) – 4) nicht bestätigt und ist im übrigen auch nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich die Verfügungsbeklagten
1) - 4) darauf berufen, dass eine Überprüfung der durch die Teilnahme an dem Internet-Gewinnspiel gewonnen Daten durch die Firma C durchgeführt worden sei, fehlt jegliche Darlegung dazu, in welcher Weise diese Überprüfung stattgefunden haben, welche Methode dabei angewendet und wie die Einhaltung dessen von ihnen kontrolliert worden sein soll. Randnummer 27 Die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Verfügungsbeklagten
1) und 2) sowie die inhaltsgleiche Erklärung der Verfügungsbeklagten
3) und 4) sind nicht ausreichend, weil sie jeweils eine Beschränkung auf die Rufnummer der Verfügungsklägerin ... enthalten. Die Verfügungsklägerin kann beanspruchen, dass die Verfügungsbeklagten es unterlassen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer
richten. Ihr Anspruch ist nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt (vergleiche BGH Urteil vom 11. März 2004, I ZR 81/01; LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, 15 T 7/09, jeweils
E-Mail-Werbung). Randnummer 28 Auch der Antrag Ziffer b) ist
lässig und begründet. Randnummer 29 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO. Nicht erforderlich ist, dass der Antrag konkret bezeichnet, in welcher Form eine Nachfrage
erfolgen hat. Diejenige Nachfrage, die vorgenommen wird, ist wahrheitsgemäß und vollständig
beantworten. Randnummer 30 Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet. Auch insoweit gelten die Grundsätze des Wettbewerbsrechts, so dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG
beachten ist ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10. 2010, 6 W 134/10 ). Danach ist eine Werbung mit einer Nachricht, wozu auch Telefonanrufe zählen, unzulässig, wenn dabei die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht ist. Auch dagegen haben die Verfügungsbeklagten verstoßen, weil die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten
1) auch nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten lediglich mitgeteilt hat, sie rufe im Auftrag der Firma "A" an. Als sie von der Zeugin … nach dem Namen der Firma gefragt worden sei, habe sie mitgeteilt, dass dies die Firma "B" sei. Beide Angaben entsprechen nicht der korrekten Firma der Verfügungsbeklagten
1), der vollständige Name „B" ist weder unaufgefordert noch auf Nachfrage der Zeugin … genannt worden. Mit der tatsächlich mitgeteilten unklaren Firmenbezeichnung wird der Schutzzweck von § 7 Abs.2 Nr.4 UWG, die Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Werbenden
erleichtern (Köhler/Bornkamm,
Randnummer 31 Aus der Tondatei ergibt sich
dem, dass auch nach dem Sitz der Verfügungsbeklagten
1) gefragt wurde, denn die Mitarbeiterin antwortet, dass es nicht Stadt3 sei, sondern in der Nähe von Stadt1. Hier hätte
treffend der Sitz der Gesellschaft korrekt angegeben werden müssen. Randnummer 32 Auch für diesen Anspruch haften sämtliche Verfügungsbeklagte, weil nicht dargetan ist, dass sie durch entsprechende Vertragsgestaltungen oder Kontrolle ihrer Vertragspartner in irgendeiner Weise sichergestellt haben, dass bei der Durchführung der von ihnen indizierten Werbeanrufe die Einhaltung von § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG gewährleistet wird. Randnummer 33 Schließlich ist auch der Antrag Ziffer c), der sich nur gegen die Verfügungsbeklagten
1) bis 4) richtet, begründet, weil in dem streitgegenständlichen Datensatz die Telefonnummer der Verfügungsklägerin enthalten ist, ebenso ihr Vorname und wesentliche Adressbestandteile, und dieser Datensatz gerade
dem hier streitgegenständlichen wettbewerbswidrigen Telfonanruf geführt hat. Verpflichtet sind auch die Verfügungsbeklagten
1) und 2), die durch den Einkauf bzw. die Anmietung des Datensatzes
r Durchführung von Werbeanrufen sich am Handeltreiben durch die Verfügungsbeklagte
3) beteiligt haben. Randnummer 34 Ein Verfügungsgrund ist für alle drei Ansprüche
bejahen. Dieser wird zwar nicht nach § 12 Abs.2 UWG vermutet, ist jedoch i.S.d. § 935 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht. Da die Antragsgegner die geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht bzw. nicht mit dem geforderten Inhalt abgegeben haben und nach wie vor ihre Praxis der Datenerlangung, -verwendung und -weitergabe für unzulässige Werbetelefonanrufe rechtfertigen, ist
besorgen, dass weitere unzulässige Anrufe an die Verfügungsklägerin jederzeit erfolgen werden. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs.1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015922
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.