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OLG Frankfurt 15. Zivilsenat 15 U 273/10 Urteil Fehlende Prozessführungsbefugnis nach Erlöschen des Amts des Insolvenzverwalters

Fehlende Prozessführungsbefugnis nach Erlöschen des Amts des Insolvenzverwalters Verfahrensgang vorgehend LG Marburg,

  1. Oktober 2010, 2 O 91/10, Urteil nachgehend BGH,
  2. Januar 2014, IX ZR 209/11, auf Revision aufgehoben, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am
  3. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der am
  5. Mai 2010 um 20:20 Uhr per Telefax eingegangenen Klage aufgrund Insolvenzanfechtung in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin war Insolvenzverwalterin in dem auf den Antrag vom
  6. Dezember 2009 am
  7. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH, nachdem sie zuvor am
  8. Dezember 2009 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden war. In dem Insolvenzverfahren erstellte die Schuldnerin einen Insolvenzplan vom
  9. April
  10. Im gestaltenden Teil heißt es zur verteilungsfähigen Masse: Randnummer 3 „Masse 2 (bis zu 352.169,87 €) bestehend aus: Randnummer 4 allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum
  11. April 2010 rechtshängig gemacht wurden …“ Randnummer 5 In der „Zusammenfassung gemäß § 235 Abs. 3 S. 2 InsO“ ist insoweit das Datum „
  12. Mai 2010“ angegeben. Der Insolvenzplan wurde am
  13. Mai 2010 beschlossen und mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom selben Tag rechtskräftig bestätigt. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom
  14. Juni 2010 aufgehoben. Randnummer 6 Gestützt auf die Zusammenfassung des Insolvenzplans haben die Parteien im ersten Rechtszug übereinstimmend vorgetragen, im gestaltenden Teil seien Anfechtungsklagen, die bis zum
  15. Mai 2010 rechtshängig gemacht wurden, erfasst. Randnummer 7 Nach Erlass des angefochtenen Urteils wurde über das Vermögen der zwischenzeitlich als B GmbH firmierenden Schuldnerin auf den Eigenantrag vom
  16. Dezember 2010 am 1.Februar 2011 erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Randnummer 8 Der Beklagte war im Jahr 2009 kurzzeitig für die Schuldnerin (A GmbH) als Chefarzt tätig. Am
  17. September 2009 reichte er beim Arbeitsgericht Siegen Klage gegen die Schuldnerin ein, unter anderem wegen Zahlung von Gehalt, Urlaubsabgeltung und Schadensersatz. Gegen die Schuldnerin erging am
  18. Oktober 2009 ein Versäumnisurteil, gegen das am
  19. November 2009 Einspruch eingelegt wurde. Zugleich erhob die Schuldnerin Widerklage wegen Aufwendungsersatzes aufgrund nicht erbrachter Arbeitsleistung und verspätet zurückgegebener Schlüssel. Der Beklagte erwirkte am
  20. November 2009 im Wege einer Vorpfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einer Bank1, bei der die Schuldnerin ihre Geschäftskonten unterhielt. Im Hinblick hierauf zahlte die Schuldnerin die Summe aus dem Versäumnisurteil. Nach einer teilweisen Rückzahlung verblieb beim Beklagten ein Betrag in Höhe der Klageforderung, den die Klägerin nunmehr aufgrund Insolvenzanfechtung von ihm zurückverlangt. Randnummer 9 Nachdem das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Ladung von Zeugen angeordnet hatte, teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom
  21. Januar 2010 dem Arbeitsgericht die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens mit und regte an, den Termin zu vertagen, weil das Insolvenzverfahren am … 2010 eröffnet werde und sie als Insolvenzverwalterin den Rechtsstreit nicht aufnehmen werde. Randnummer 10 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 11 Das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt: Randnummer 12 Nach dem Inhalt des Insolvenzplans sei die Klägerin ermächtigt, alle bis zum
  22. Mai 2010 rechtshängig gewordenen Anfechtungsklagen weiterzuführen. Die Klägerin sei deshalb prozessführungsbefugt, weil die Klage am
  23. Mai 2010 eingegangen und „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei. Eine doppelte Rechtshängigkeit liege nicht vor, weil die Ansprüche, die der Beklagte im Arbeitsgerichtsverfahren geltend gemacht habe, andere seien als der von der Klägerin geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch. Die Klage sei begründet, weil der Beklagte den Betrag durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Den geltend gemachten Anspruch habe die Klägerin auch nicht dadurch freigegeben, dass sie den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht nicht aufgenommen habe. Randnummer 13 Gegen das ihm am
  24. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich der Beklagte mit seiner am Montag, dem
  25. Dezember 2010, eingelegten und nach entsprechender Verlängerung am
  26. Februar 2011 begründeten Berufung. Er hält daran fest, die Prozessführungsbefugnis der Klägerin sei mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erloschen, weil die Klage im Zeitpunkt des Beschlusses über den Insolvenzplan noch nicht anhängig gewesen sei. Denn der Insolvenzplan sei am
  27. Mai 2010 um 13.30 Uhr beschlossen worden, während die Klage per Telefax beim Landgericht um 20.20 Uhr eingegangen ist. Im Übrigen verteidigt und vertieft er seine erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen. Randnummer 14 Er beantragt, unter Abänderung des am
  28. Oktober 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Marburg die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Hinblick auf das erneut eröffnete Insolvenzverfahren meint sie, jedenfalls deshalb prozessführungsbefugt zu sein. Zur Berechnung der Frist ihrer Insolvenzanfechtung sei nach § 139 Abs. 2 InsO auf den Antrag aus dem ersten Insolvenzverfahren abzustellen. Randnummer 17 Nach Beiziehung der Insolvenzakten …/09 AG Siegen und Feststellung des von dem übereinstimmenden Parteivortrag abweichenden Datums
  29. April 2010 im gestaltenden Teil des Insolvenzplans haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 19 II. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom
  30. September und
  31. Oktober 2011 erteilten Zustimmungen der Parteien ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zulässig (§ 128 Abs. 2 ZPO). Randnummer 20 Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 21
  32. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig ist. Randnummer 22 a. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom
  33. Juni 2010 ist das Amt der Klägerin als Insolvenzverwalterin erloschen (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Schuldnerin erhielt das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, mithin auch die Prozessführungsbefugnis. Randnummer 23 Nach § 259 Abs. 3 InsO kann der Verwalter allerdings einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen ist. Auf diese Vorschrift hat die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis zu Unrecht gestützt. Denn die Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreits ist von dem am
  34. Mai 2010 beschlossenen Insolvenzplan nicht gedeckt. Im gestaltenden Teil enthält der Insolvenzplan eine Regelung zur Fortführung anhängiger Anfechtungsklagen, und zwar bezogen auf diejenigen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum
  35. April 2010 rechtshängig gemacht wurden. Die am
  36. Mai 2010 eingereichte Klage erfüllt diese Voraussetzung nicht. Von dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird sie nicht erfasst. Mithin fehlt es an einer Ermächtigung der Klägerin, den Rechtsstreit zu führen. Randnummer 24 Die den Parteien und wohl auch den anderen Gläubigern überlassene Zusammenfassung des Insolvenzplans (vgl. § 235 Abs. 3 S. 2 InsO), in der als maßgebliches Datum für die Anhängigkeit von Anfechtungsklagen der
  37. Mai 2010 genannt ist, ändert daran nichts. Die Zusammenfassung dient nach § 235 Abs. 2 S. 2 InsO nur dem Zweck, die Gläubiger über den wesentlichen Inhalt des Insolvenzplans vor Beschlussfassung zu informieren. Rechtliche Bedeutung kommt dagegen nur dem von den Gläubigern beschlossenen und vom Insolvenzgericht bestätigten (vgl. § 248 Abs. 1 InsO) Insolvenzplan zu. Denn der Insolvenzplan ist die „privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenrechte“ (Allgemeine Begründung zum RegE-InsO, BT-Drucksache 12/2443 Seite 91). Der Insolvenzplan ist ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert (BGH NJW-RR 2006, 491 ). Der Zusammenfassung des Insolvenzplans kommt dagegen keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Randnummer 25 Allerdings kann auch ein Insolvenzplan ausgelegt werden, soweit nicht sein vollstreckbarer Teil betroffen ist; maßgebend ist dabei das individuelle Verständnis derjenigen, die ihn geschlossen haben, wobei es auf den Empfängerhorizont ankommt (vgl. BGH aaO.). Eine Auslegung dahingehend, dass die den Beschluss fassende Gläubigerversammlung das Datum
  38. Mai 2010 gemeint hätte, ist nicht möglich, weil der eindeutige Wortlaut im Insolvenzplan dem entgegensteht. Keiner der beschließenden Gläubiger kann die Formulierung im Insolvenzplan, soweit er sich hiermit befasst hat, anders verstanden haben, als dass der
  39. April 2010 der maßgebliche Zeitpunkt ist. Der Grundsatz, dass ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der vertragsschließenden Parteien dem Wortlaut vorgeht, kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil der Einzelrichter des Senats ein solches übereinstimmendes Verständnis der beschließenden Gläubiger, das von der Klägerin auch nicht vorgetragen ist, nicht feststellen kann. Vielmehr ist offen, ob und mit welchem Verständnis sich die Gläubiger mit dieser Regelung befasst haben. Randnummer 26 Unabhängig davon, dass einer Auslegung im Sinne der Zusammenfassung der eindeutige Wortlaut des Insolvenzplans entgegensteht, kommt eine solche nach Auffassung des Einzelrichters des Senats auch deshalb nicht in Betracht, weil der Insolvenzplan nicht nur die rechtlichen Beziehungen der Gläubiger untereinander betrifft, sondern darüber hinaus Wirkungen erzeugt, wie vorliegend etwa zur Frage, ob und inwieweit die Klägerin als Insolvenzverwalterin berechtigt ist, einen Rechtsstreit trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können Vorstellungen der Gläubiger, die mit dem Wortlaut nicht vereinbar sind, nicht den Ausschlag geben. Randnummer 27 Nach allem fehlt es an einer Ermächtigung der Klägerin, den Rechtsstreit als Insolvenzverwalterin fortführen zu können. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens ist die Prozessführungsbefugnis erloschen, weshalb die Klage unzulässig ist. Randnummer 28 b. Dass die Klägerin den Rechtsstreit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in gewillkürter Prozessstandschaft für die danach als B GmbH firmierende Schuldnerin geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 29 c. Dass die Klägerin erneut zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden ist, verschafft ihr für den vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Denn in dieser Eigenschaft ist die Klägerin eine neue Partei. Als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A GmbH aufgrund des Beschlusses vom
  40. Februar 2010 einerseits und als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B GmbH aufgrund des Beschlusses vom
  41. Februar 2011 ist die Klägerin nicht dieselbe Partei kraft Amtes. Das infolge Aufhebung des (ersten) Insolvenzverfahrens erloschene Amt konnte nicht durch die Neubestellung wiederaufleben. Vielmehr handelt es sich um ein neues Amt in einem neuen Insolvenzverfahren, so dass die Klägerin in dieser Funktion eine andere Partei ist, als die, die den vorliegenden Rechtsstreit führt. Wäre im neu eröffneten Insolvenzverfahren anstelle der Klägerin ein anderer Insolvenzverwalter bestellt worden, würde dies keinem Zweifel unterliegen. Allein die erneute Bestellung der bisherigen Insolvenzverwalterin ändert daran nichts. Randnummer 30 In der bloßen Mitteilung der erneuten Insolvenzeröffnung durch die Klägerin im Berufungsrechtszug liegt keine Parteiänderung, so dass dahinstehen kann, ob sie im Berufungsrechtszug zulässig wäre. Randnummer 31 d. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, sie habe den Rechtsstreit, der ohnehin nach § 259 Abs. 3 S. 2 InsO für Rechnung des Schuldners geführt werde, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gleichsam für den Schuldner weitergeführt und führe ihn nun nach erneuter Insolvenzeröffnung für die neu bestellte Insolvenzverwalterin fort, kann sich der Einzelrichter des Senats nicht anschließen. Richtig ist, dass ein aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan geführter Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt wird. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin, wie hier die Klägerin, führt den Rechtsstreit allerdings im eigenen Namen und nicht aufgrund einer Ermächtigung des Schuldners bzw. der Schuldnerin in gewillkürter Prozessstandschaft. Die Prozessführung der Klägerin beruht vielmehr auf einer Ermächtigung der Gläubiger, die eine gesetzliche Grundlage in § 259 Abs. 3 S. 1 InsO hat. Nur diese Ermächtigung rechtfertigt eine Prozessführung, obwohl das Amt als Insolvenzverwalterin beendet ist. Fehlt es an einer solchen Ermächtigung, kann die gleichwohl vorgenommene Prozessführung nicht damit gerechtfertigt werden, der Rechtsstreit werde ohnehin im Interesse der Schuldnerin geführt, die nunmehr prozessführungsbefugt wäre. Allenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft wäre eine Fortführung des Rechtsstreits möglich gewesen, woran es aber vorliegend fehlt. Randnummer 32
  42. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, weil die Klägerin aufgrund des am
  43. Februar 2011 (erneut) eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der nunmehr als B GmbH firmierenden Schuldnerin prozessführungsbefugt wäre, wäre die Klage unbegründet. Denn die Klägerin hätte die Anfechtungsfrist nach § 131 InsO nicht gewahrt. Randnummer 33 Nach § 139 Abs. 1 S. 1 InsO beginnt die Frist mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Da der Insolvenzantrag am
  44. Oktober 2010 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, dürfte die von der Klägerin angefochtene Rechtshandlung des Beklagten nicht vor dem
  45. September 2010 liegen. Randnummer 34 Angefochten werden hingegen das von dem Beklagten am
  46. November 2009 im Wege einer Vorpfändung erwirkte vorläufige Zahlungsverbot sowie die darauf folgende Zahlung vom
  47. November
  48. Randnummer 35 Nach § 139 Abs. 2 InsO ist allerdings, wenn mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden sind, der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Auf diese Vorschrift stützt sich die Klägerin zu Unrecht. Der Antrag der Schuldnerin vom
  49. Dezember 2009, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
  50. Februar 2010 geführt hatte und der Insolvenzantrag vom
  51. Dezember 2010, der zur Eröffnung des weiteren Insolvenzverfahrens am
  52. Februar 2011 geführt hat, sind nicht „mehrere Eröffnungsanträge“ im Sinne von § 139 Abs. 2 S. 1 InsO. Denn diese Vorschrift setzt mehrere Eröffnungsanträge voraus, die ein einheitliches Insolvenzverfahren betreffen. Eröffnungsanträge, die jeweils zu nachfolgenden Insolvenzverfahren betreffend denselben Schuldner geführt haben, fallen nicht hierunter. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil die Eröffnungsanträge auf „das Verfahren“, d. h. ein einziges konkretes Insolvenzverfahren bezogen sind. Im Übrigen fehlt in solchen Fällen, wie hier, daran, dass das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Denn das am
  53. Februar 2011 eröffnete Insolvenzverfahren konnte nur aufgrund des Eröffnungsantrages vom
  54. Dezember 2010 eröffnet werden, weil weitere – nicht beschiedene – Anträge zu dieser Zeit gar nicht vorlagen. Denn der Eröffnungsantrag vom
  55. Dezember 2009 hatte bereits zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt, war also kein tauglicher Eröffnungsantrag für die Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens. Randnummer 36 Dass § 139 Abs. 2 InsO denknotwendig gerade nicht mehr anhängige Eröffnungsanträge erfasse, wie die Klägerin meint, weil bei mehreren vorliegenden Eröffnungsanträgen das Insolvenzverfahren einheitlich aufgrund dieser Anträge eröffnet werde, ist unrichtig. Richtig daran ist allein, dass auch bei Vorliegen mehrerer zulässiger und begründeter Eröffnungsanträge nur ein einheitliches Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil über das Vermögen einer Person nicht mehrere Insolvenzverfahren gleichzeitig eröffnet werden können. Das bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage aller vorliegender zulässiger und begründeter Eröffnungsanträge erfolgt. Randnummer 37 Denn der Insolvenzrichter, der über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet, ist nicht an die Reihenfolge der Anträge gebunden und kann aufgrund des Antrags eröffnen, dessen Zulässigkeit und Begründetheit er zuerst feststellen kann (vgl. Henkel in Jäger, InsO, § 139 Rdn. 11). Randnummer 38 Deshalb ist eine Insolvenzeröffnung ohne weiteres denkbar, ohne dass sämtliche vorliegenden Eröffnungsanträge beschieden werden. Diese Eröffnungsanträge haben sich dann durch den Eröffnungsbeschluss erledigt und kommen als Anträge im Sinne von § 139 Abs. 2 S. 1 in Betracht. Auch die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 2009, 926 zugrunde liegende Fallgestaltung zeigt, dass eine Entscheidung über einen Eröffnungsantrag trotz des Vorliegens eines weiteren Antrags durchaus möglich ist. Aus der in NJW-RR 2008, 645 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann die Klägerin nichts für ihre Auffassung herleiten, weil in diesem Fall der zuerst gestellte Antrag mangels einer kostendeckenden Masse zurückgewiesen worden war. Die Berücksichtigung solcher Anträge ist aber in § 139 Abs. 2 S. 2 InsO besonders geregelt. Randnummer 39 Für die von der Klägerin befürwortete und geforderte Rückbeziehung besteht auch kein rechtfertigender Anlass. Zweck des § 139 Abs. 2 S. 1 InsO ist es, Anfechtungsgegner nicht davon profitieren zu lassen, dass nach dem frühesten Antrag noch weitere gestellt worden sind, von denen dann einer zur Eröffnung geführt hat (vgl. Henkel, aaO., Rdn. 11). Darüber hinaus sollen auch Anträge maßgeblich bleiben, die zu einer Verfahrenseröffnung geführt hätten, wenn sie nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden wären oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre (so die Gesetzesbegründung zu § 139 Abs. 2 S. 2 InsO, zitiert nach BGH NJW-RR 2009, 926 ). Hat ein Eröffnungsantrag in einem früheren Insolvenzverfahren zur Eröffnung geführt, gewinnt dieser Antrag für die Fristberechnung nach § 139 Abs. 1 InsO aber bereits in diesem Verfahren seine Bedeutung. Es obliegt allein dem Insolvenzverwalter, ein bestehendes Anfechtungsrecht rechtzeitig durchzusetzen. Erfolgt die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans und ist zur Zeit der Beschlussfassung über den Insolvenzplan ein Anfechtungsrecht noch nicht ausgeübt worden, bleibt es dem Insolvenzverwalter unbenommen, eine Anfechtungsklage noch einzureichen und mit Zustimmung der Gläubiger durch eine Regelung nach § 259 Abs. 3 InsO den Rechtsstreit auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Randnummer 40 Wird das versäumt, gibt das keinen Anlass, § 139 InsO so zu verstehen, als komme der ursprüngliche Eröffnungsantrag für eine Rückbeziehung noch in Betracht. Randnummer 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S.
  56. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015967

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